3723/AB XXII. GP

Eingelangt am 09.03.2006
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BM für Wirtschaft und Arbeit

Anfragebeantwortung

 

Präsident des Nationalrates

Univ. Prof. Dr. Andreas KHOL

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                Wien, am 7. März 2006

 

                                Geschäftszahl:

                        BMWA-10.101/0018-IK/1a/2006

 

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3894/J betreffend Insolvenzabsicherung der Reiseveranstalter, welche die Abgeordneten Dr. Dietmar Hoscher, Kolleginnen und Kollegen am 2. Februar 2006 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Es haben sich lediglich zwei Unternehmen (Europäische Reiseversicherung und
Elvia Reiseversicherung), nicht aber die Insolvenzversicherer als solche aus dem Versicherungsgeschäft zurückgezogen. Die Absicht der beiden genannten Unternehmen, sich aus dem Versicherungsgeschäft zurückziehen zu wollen, ist dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bereits seit längerem bekannt. Der tatsächliche Ausstieg erfolgte mit 31. Dezember 2005. Die betroffenen Unternehmen wurden etwa sechs Monate davor in Kenntnis gesetzt.


Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

In diesem Zusammenhang ist die Frage der Insolvenzabsicherung generell, nicht eingeschränkt auf Bankgarantien, von Relevanz. Wie eine Umfrage der zuständigen Interessenvertretung unter ihren Mitgliedsunternehmen ergeben hat, sind lediglich sechs Unternehmen bekannt, die von Problemen im Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Risikoabdeckung berichtet haben.

 

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Sofern seitens der Reiseveranstalter eine entsprechende Folgemeldung (bis zum 30.  November des Jahres) nicht bzw. nicht vollständig erstattet wird und auch allfällige vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gesetzte Nachfristen verstrichen sind, hat eine Löschung des betreffenden Reiseveranstalters aus dem Veranstalterverzeichnis zu erfolgen. Auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit werden die Daten jener Unternehmen, die zur Veranstaltung von Pauschalreisen berechtigt sind, ständig aktualisiert. Eine Befugnis zur Veranstaltung von Pauschalreisen besteht ausschließlich für im Veranstalterverzeichnis eingetragene Veranstalter. Durch die Einhaltung der Reisebürosicherungsverordnung wird damit ein Haftungsrisiko für die Republik ausgeschlossen.

 

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

Soweit erforderlich, war und ist das Bundesministerium für Finanzen in die Arbeiten zur Schaffung eines neuen Insolvenzabsicherungssystems eingebunden. Sollte die Branche ihre durch ihre Interessensvertretung wiederholt bekundete ablehnende Haltung einem Fonds gegenüber aufgeben, könnten die Gespräche mit dem Bundesministerium für Finanzen wieder aufgenommen werden.


Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Eine Fondslösung erscheint zur Insolvenzabsicherung im Prinzip geeignet, wenn durch sie Staatshaftungsfälle vermieden werden können und dies auch dem Willen der Branche entspricht. Im Fall einer Fondslösung wäre auch zu berücksichtigen, dass für Großveranstalter die Möglichkeit anderweitiger Direktabsicherung besteht. Eine Fondslösung besteht bislang nur in den Niederlanden.

 

 

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

Gemäß § 10 Abs. 1 der Reisebürosicherungsverordnung - RSV ist beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ein Beirat aus sieben Mitgliedern einzurichten, dem die Kontrolle der Versicherungen und Garantien gemäß § 3 Abs. 3 RSV obliegt. Persönliche Gespräche des Beirates mit dem Ressortchef sind weder in der RSV noch in der Geschäftsordnung des Beirates vorgesehen. Ein Beschluss des Beirates zu einem persönlichen Gespräch mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wurde nicht gefasst.

 

 

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

 

Für die wenigen Unternehmen, die aus wirtschaftlichen Gründen bisher keine Insolvenzabsicherung erlangt haben, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Rahmen der Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) die Möglichkeit, zu einer Ab-sicherung zu gelangen, geschaffen.

 


 

Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:

 

Neben der zu Frage 7 genannten Maßnahme ist auch weiterhin eine Auslotung aller in Betracht kommenden Möglichkeiten, wie etwa Ausfindigmachen von Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten, die zum Abschluss entsprechender Verträge bereit sind, vorgesehen.