3724/AB XXII. GP
Eingelangt am 10.03.2006
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BM für
auswärtige Angelegenheiten
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Anton Heinzl, Kolleginnen und Kollegen, haben
am 12. Jänner 2006 unter der Zahl 3769/J-NR/2006 an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend „österreichische Außenpolitik und Kroatien“ gestellt.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Die
Frage, ob der österreichische Botschafter bei der EU oder seine Familie
Anspruch auf
Entschädigungszahlungen hätten, ist von der
Beurteilung der zuständigen kroatischen Stellen
abhängig.
Das
bilaterale Abkommen mit Kroatien soll nach Inkrafttreten lediglich die formale
Voraussetzung dafür schaffen, dass auch heutige österreichische
StaatsbürgerInnen, die nach
dem Zweiten Weltkrieg aus dem Gebiet des heutigen Kroatien vertrieben wurden,
bei den
zuständigen kroatischen Stellen
Entschädigungsanträge stellen können. Diese Stellen werden auf
Basis des kroatischen Entschädigungsgesetzes in der Fassung vom 5. Juli
2002 zu beurteilen
haben, ob im jeweiligen Fall tatsächlich ein Entschädigungsanspruch besteht.
Zu den Fragen 3 und 5:
Nein.
Zu Frage 4:
Ja,
da zu keinem Zeitpunkt ein inhaltlicher, formeller oder prozeduraler
Zusammenhang
zwischen dem bilateralen Abkommen und
Österreichs EU-Beitrittsunterstützung für Kroatien
bestand.
Zu Frage 6:
Allfällige Vermögensansprüche der Familie des
österreichischen Botschafters bei der
Europäischen Union gegenüber der Republik Slowenien wurden von Österreich
nachweislich nie
in die Beitrittsverhandlungen mit Slowenien eingebracht.
Zu Frage 7:
Das
Handbuch für den österreichischen Auswärtigen Dienst (HAD) legt in Artikel 45
die
allgemeinen Dienstpflichten für die
Mitarbeiter des auswärtigen Dienstes fest. Demnach haben
die Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben unparteiisch zu erfüllen
sowie „im gesamten
Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die
sachliche
Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.“