3758/AB XXII. GP

Eingelangt am 17.03.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Inneres

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Parnigoni und GenossInnen haben am 19. Jänner 2006
unter der Nr. 3797/J-NR/2006 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
„blamable Vorgehensweise des Innen- und Justizministeriums bei der Vorbereitung des
Anti-Stalking-Gesetzes" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

Zu Frage 1:

Der Entwurf des Justizministeriums wurde dem BM.I am 13. Oktober 2005 zur Begutachtung
übermittelt.

Zu Frage 2:

Das BM.I hat am 12.12.2005 unter der GZ BMI-LR1425/0010-lll/1/a/2005 (siehe Beilage)
seine Stellungnahme abgegeben.

Zu Frage 3:

Es wurde von der Bundesministerin für Justiz eine Arbeitsgruppe „Stalking" eingerichtet, die
von Jänner 2005 bis September 2005 mehrere Sitzungstermine hatte.


An den Besprechungen nahmen neben Straf- und Zivilrechtsexperten und Expertinnen des
BMJ auch Vertreter und Vertreterinnen des BMI und der MA 57 regelmäßig teil. Fallweise
wurden Experten aus anderen Bereichen, zB eine Rechtsanwältin, eingeladen.

Zu Frage 4:

Diese Medienberichte sind Ergebnis unvollständiger Recherchen und entsprechen in keinem
Punkt der Realität. Für das BM.I stand immer und steht außer Zweifel, dass die Vollziehung
des Strafrechts alleine in den Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaften und der
Sicherheitsbehörden fällt.

Davon zu unterscheiden sind zivilrechtliche Vollstreckungsmaßnahmen im Bereich der
Exekutionsordnung, deren Vollziehung grundsätzlich den Organen des Justizressorts
vorbehalten bleiben soll.

Zu den Fragen 5 und 8:

Es handelt sich bei der angesprochenen Frage um keinen Vergleich, sondern um ein Zitat
aus dem am 13. Oktober 2005 seitens des BMJ versandten Begutachtungsentwurf für das
StrafrechtsänderungsG 2006, wonach zum vorgeschlagenen § 107a StGB erläuternd
ausgeführt wird: „ Auch ständiges Zusenden von Blumen gegen dessen Willen kann daher
[von der Strafbarkeit] erfasst sein."

Zu Frage 6:

Da derartige Verhaltensformen bisher gerichtlich nicht strafbar sind, gibt es in meinem
Ressort dazu keine Erhebungen.

Zu Frage 7:

Über den sonst allen Opfern zustehenden Schutz und die gebührende Hilfestellung hinaus
soll Stalking-Opfern dieselbe Unterstützung wie jenen von häuslicher Gewalt zuteil werden.
Eine entsprechende Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes ist deshalb Gegenstand des
Gesamtvorhabens.



GZ.: BMI-LR1425/0010-lll/1/a/2005                                               Wien, am 12. Dezember 2005

An das

Bundesministerium für Justiz

Museumstraße 7
1070   WIEN

 

 

 

 

 

Zu ZI. BMJ-L318.023/0001-II 1/2005

Betreff:   Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMJ

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Strafgesetzbuch, die
Strafprozessordnung 1975 und die Exekutionsordnung geändert werden;
Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres

 

 

Aus der Sicht des Bundesministeriums für Inneres ergeben sich zu dem im Betreff
bezeichneten Entwurf folgende Bemerkungen:

I.  Allgemeines

 

Insbesondere aus kriminalpolizeilicher Sicht wird eine zu präzisierende Änderung des StGB,
vor allem die Ausweitung des Opferschutzes durch die Schaffung des Anti-Stalking-
Gesetzes sowie die Aufhebung der prozessualen Begünstigung des Täters nach § 107
Abs. 4 StGB grundsätzlich positiv bewertet und begrüßt.

 

II.    Zu   den   einzelnen   Bestimmungen   des   Entwurfes   ergeben   sich   folgende
Bemerkungen:

Zu Artikel I (Änderungen des Strafgesetzbuches)
Zu §107 Abs. 4

Die ersatzlose Aufhebung der prozessualen Privilegierung des Täters nach § 107 Abs. 4 wird
positiv gesehen, da polizeiliche Erfahrungen zeigen, dass dann, wenn das Opfer mit dem
Täter verwandt  oder angehörig  ist  und  im  selben   Haushalt  lebt,   aufgrund  diverser


Interessens- und Gewissenskonflikte es kontraproduktiv ist, die Strafverfolgung der
gefährlichen Drohung von der Ermächtigung des Opfers abhängig zu machen. Das Erteilen
der Ermächtigung zur Strafverfolgung stellt für das Opfer oftmals eine zusätzliche
Gefährdung dar, da dem Täter signalisiert wird, dass die Strafverfolgung Wunsch des Opfers
sei und nicht im Interesse des Staates liegt. Durch die vorgesehene Lösung wird das Opfer
davon dispensiert, über das (vermeintliche) strafrechtliche Schicksal des Täters entscheiden
zu müssen. Auf diese Weise wird erheblicher psychischer Druck vom Opfer genommen.

Zu § 107a

Vorweg stellt sich die Frage, ob tatsächlich ein Offizialdelikt vorgesehen werden sollte.
Die Strafprozessordnung sieht zum Schutz bestimmter Individualrechtsgüter (z.B. Ehre) das
Rechtsinstrument der Privatanklage vor. Damit bringt sie zum Ausdruck, dass ein
entsprechendes deliktisches Verhalten zwar strafbar sein soll, mangels Verletzung von
Rechtsgütem der Allgemeinheit allerdings nur dann, wenn ein entsprechender Antrag
derjenigen Person vorliegt, die in ihrem individuellen Recht (z.B. Recht auf Unverletzlichkeit
der Ehre) verletzt wurde. Privatanklagedelikte schützen Rechtsgüter, die (überwiegend) in
der privaten Sphäre des Verletzten liegen. Der Unrechtsgehalt eines Privatanklagedelikts
liegt unterhalb einer Schwelle, ab der die Allgemeinheit ein Einschreiten staatlicher Organe
erwartet. Im Gegensatz dazu umfassen Offizialdelikte Rechtsgüter der Allgemeinheit; das
sind Rechtsgüter, deren Schutz im öffentlichen Interesse geboten ist, bei deren Verletzung
die Gesellschaft, unabhängig von einer privaten Initiative, zu Recht eine Verfolgung durch
die Strafverfolgungsbehörde erwartet. Privatanklagedelikte sind Delikte, deren Verfolgung
nicht im primären staatlichen Interesse liegt. Welche strafbaren Handlungen zur
Privatanklage berechtigen und auf wessen Verlangen hin sie zu verfolgen sind, bezeichnet
das materielle Strafrecht. Entschließt sich die zur Privatanklage berechtigte Person dazu,
keinen Verfolgungsantrag zu stellen, so soll auch der Staat wegen der Unbedeutsamkeit für
die Allgemeinheit von einer zwingenden Verfolgung der grundsätzlich strafbaren Handlung
dispensiert sein. Liegt eine auch außerhalb der Privatsphäre angesiedelte
Rechtsgutbeeinträchtigung vor, ist auf Grund des staatlichen Verfolgungsinteresses die
individuelle Dispositionsfähigkeit verwirkt.

Die in Aussicht genommenen Stalkingtatbestände schützen überwiegend Rechtsgüter, die in
der privaten Spähre liegen (z.B. Wunsch nicht belästigt zu werden, unerwünschte
Kontaktaufnahme, unerwünschtes Aufsuchen der räumlichen Nähe). Mit diesen neuen
Bestimmungen werden Tatbestände beschaffen, die zumeist noch im Vorfeld von strafbaren
Handlungen liegen, deren Verfolgung im Interesse der Allgemeinheit geboten ist.


Wenngleich es sich hier wohl nicht um ein gesellschaftliches Massenphänomen handeln
wird, ist zweifellos mit jeder zusätzlichen Strafbestimmung potentiell auch eine Steigerung
der anfallenden Delikte zu erwarten. Gesonderte personelle Vorkehrungen, für die derzeit die
Mittel nicht zur Verfügung stehen, müssten getroffen werden.

Beim vorliegenden Entwurf sollten jedenfalls einige Präzisierungen erfolgen, da ansonsten
erhebliche Vollzugsprobleme für die Sicherheitsexekutive zu erwarten sein dürften.
Beispielweise stellt sich die Frage, wann jemand „unbefugt" die Nähe eines anderen
aufsucht oder zu ihm Kontakt herstellt. Grundsätzlich ist wohl davon auszugehen, dass im
Privatleben keine gesetzliche oder behördliche Bewilligung zum Aufsuchen der Nähe einer
anderen Person oder zum Herstellen des Kontakts zu ihr benötigt wird.
Beispielsweise stellt sich die Frage, wann jemand „unbefugt" die Nähe eines anderen
aufsucht oder zu ihm Kontakt herstellt. Will man nicht davon ausgehen, dass im Privatleben
jemand grundsätzlich eine gesetzliche oder behördliche Befugnis bzw. Bewilligung zum
Aufsuchen der Nähe einer anderen Person oder zum Herstellen des Kontakts zu ihr benötigt
- was im Regelfall nicht anzunehmen ist - so wäre davon auszugehen, dass hier ein über
die Norm des betrachteten § 107a selbst hinausgehendes Verbot (etwa in Form eines
gerichtlichen Verbotes nach einer Unterlassungsklage oder sogen. unerbetene Nachrichten
im Sinne des § 107 TKG 2003) vorliegen müsste und eigentlich von „widerrechtlich" zu
sprechen wäre. Dies kommt in den Erläuternden Bemerkungen allerdings nicht in dieser
Weise zum Ausdruck. Der Hinweis auf gesetzliche Erlaubnisnormen beim Einschreiten von
Sicherheitsbeamten/innen oder Gerichtsvollziehern/innen allein vermag diese Frage nicht zu
klären.

Der Hinweis in den Erläuterungen auf § 99 StGB trifft auch nicht die hier vorliegende
Problematik. Freiheitsentziehung ist grundsätzlich ein sozialinadäquates Verhalten, das nur
in besonderen Fällen gerechtfertigt ist. Die Tathandlungen, wie sie insbesondere in den Z 1
und 2 genannt werden, sind im Alltagsleben durchaus sozialadäquat und dies macht die
Bedeutung von „unbefugt" umso unklarer und wird die Handhabe in der Praxis -
insbesondere im öffentlichen Raum - unmöglich machen. Das Benützen der Straßenbahn,
des Gehsteiges, das Aufsuchen von Lokalen wird niemals unbefugt erfolgen, auch wenn dies
in räumlicher Nähe zum Opfer erfolgt. Ebenso bedarf es keiner besonderen Befugnis, mit
verschiedenen Kommunikationsmitteln Kontakt zu einem Menschen aufzunehmen, sodass
hier allenfalls bestehende Verbotsnormen, wie sie sich etwa im TKG finden, den Begriff
„unbefugt" mit Inhalt erfüllen könnten.

Die Verwendung des Begriffes „beharrlich" beinhaltet, wie dies die Erläuterungen darlegen,
eine über eine bloße Wiederholung hinausgehende Willensbetätigung durch den Täter. Es


stellt sich dann jedoch die Frage, ob hier nicht an die traditionellen Begrifflichkeiten des
Strafrechts angeknüpft und auf die Absicht abgestellt werden sollte.

Weiters stellt sich die Frage, wann der Tatbestand der Z. 3 der gen. Bestimmung erfüllt
wäre. Insbesondere bleibt unklar, wie viele „Bestellungen" erfolgen müssten, um von einem
tatbestandsmäßigen Handeln ausgehen zu können. So bleibt eben auch offen, ob etwa
bereits zwei Bestellungen ausreichen würden. Zu Z 3 ist überdies anzumerken, dass es sich
hinsichtlich des Verweises zu § 108 StGB auf Bertel im WK2 Rz 4 nicht um eine von der
gesamten Literatur so gesehene Rechtsmeinung handelt (s. etwa Foregger/Fabrizy, StGB7
[§ 108] [Rz 4f]); auch die Rechtssprechung scheint hier in eine andere Richtung zu weisen
(vergl. OGH, 10 Os 35/87 vom 28.4.1987, 13 Os   149/90 vom 12. 6.1991)

Das Bundesministerium für Inneres gibt generell zu bedenken, dass - wenn auch die
Erläuterungen Aufschluss über die Begriffe „unzumutbar", „beharrlich" und „unbefugt" zu
geben versuchen - die in den Ziffern 1 bis 4 pönalisierten Tathandlungen in der Praxis
letztlich doch Probleme bereiten werden. Offen bleibt etwa die Frage, wie eng oder wie, über
welchen Zeitraum bezogen, das nach Ziffer 1 strafbare Aufsuchen der räumlichen Nähe zu
verstehen ist.

Es stellt sich wie bereits eingangs ausgeführt, die Frage, ob bereits ein zweimaliges in
zeitlich kurzem Abstand liegendes, räumliches Naheverhältnis ausreicht. Ebenso bleibt
unklar, wie oft, innerhalb welcher Zeitintervalle, der Täter das Opfer anrufen muss, um von
einer unzumutbaren, beharrlichen Beeinträchtigung der Lebensführung sprechen zu können.

In der vorliegenden Form scheint die Bestimmung nicht praxisgerecht und bedürfte einer
entsprechenden Adaptierung. Vor allem im Interesse der Opfer sollte danach getrachtet
werden, einen Tatbestand zu schaffen, der eine Vollziehung tatsächlich und effektiv
ermöglicht.

Zu Artikel IV (Änderung der Exekutionsordnung)
Zu Z 1 (§ 355a)

Der vorgesehenen Mitwirkungsbestimmung für die Organe des öffentlichen Sicherheits-
dienstes kann seitens des Bundesministeriums für Inneres nicht zugestimmt werden.

Die Bestimmung des § 355a sieht vor, dass das Verbot der Kontaktaufnahme sowie das
Verbot des Aufenthaltes an bestimmten Orten durch das Exekutionsgericht bewilligt und


dadurch vollstreckt werden, als das Gericht die Sicherheitsbehörden mit dem Vollzug
beauftragt. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hätten auf Ersuchen der
betreibenden Partei den titelgemäßen Zustand durch unmittelbare Befehls- und
Zwangsgewalt herzustellen. Darüber hinaus soll daneben oder stattdessen, auf Antrag der
betreibenden Partei, die Sicherheitsbehörde unmittelbar Abhilfe schaffen können.
Beispielsweise soll bei einer Verfolgung auf der Straße das Opfer die Möglichkeit haben,
wahlweise Exekution nach § 355 EO oder § 355a EO beantragen zu können, wobei im letzt
genannten Fall die Sicherheitsbehörde die verpflichtete Partei durch unmittelbares
Einschreiten von weiteren Verstößen abzuhalten hätte. Dem kann in der vorliegenden Form
nicht zugestimmt werden. Für das Einschreiten vor Ort stellt sich für Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes primär die Frage, ob eine Aufgabe vorliegt und welche Befugnisse für
die Erfüllung dieser Aufgabe vorliegen. Liegt eine Aufgabe vor, hat das Organ im Rahmen
seiner Möglichkeiten einzuschreiten. Im Falle einer Verfolgung und Belästigung auf der
Straße ist davon auszugehen, dass immer ein unmittelbarer polizeilicher
Einschreitungsgrund vorliegt, der keines komplizierten Rückgriffs auf die Exekutionsordnung
bedarf.

Im Falle der Bewilligung einer Exekution hat das Gericht den Vollzug der Maßnahme durch
eigene Gerichtsorgane vorzunehmen. Sollte auf Grund von Widerständen vor Ort der
titelgemäße Zustand nicht hergestellt werden können, sind die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes zur Assistenzleistung berufen. Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes haben jedoch nicht als gerichtliche Vollstreckungsorgane aufzutreten.

Das Bundesministerium für Inneres hat dem Bundesministerium für Justiz bereits in der am
13. Juni 2005 verfassten Punktation mitgeteilt, dass es sich bei dem gegenständlichen
Vollzug von Unterlassungsgeboten um keine Aufgaben der Sicherheitsbehörden handelt.

Betrachtet man die Erläuterungen zu Art. III des Entwurfs, so ergibt sich klar, dass Inhalt der

Regelung der zivilrechtliche Schutz der Privatsphäre ist, der an sich auch schon durch die

Bestimmungen der §§16 und 1328a ABGB gewährleistet wäre.

Nach den Erläuterungen versteht sich Artikel III des Entwurfs als eine Art „Auffangnetz": Mit

Unterlassungsklage kann sowohl gegen gerichtlich strafbare Handlungen „als auch gegen

Handlungen vorgegangen werden, die den Tatbestand des vorgeschlagenen § 107a StGB

nicht erfüllen oder die Grenze zur gerichtlichen Strafbarkeit nicht überschreiten".

Hier ist der Einsatz der Sicherheitsexekutive zur Durchsetzung vermuteter zivilrechtlicher

Unterlassungsansprüche jedenfalls - im Gegensatz zu den Fällen bei zu befürchtender

Gewalt in der Familie - wohl außer Verhältnis stehend.


Aus diesen Gründen sollte die gegst. Mitwirkungsbestimmung seitens des BM.I jedenfalls
abgelehnt werden.

Zu § 382g

Der Vorschlag, auf der zivilgerichtlichen Schiene rasche Abhilfe gegen Eingriffe in die
Persönlichkeitssphäre von Stalking - Opfern durch eine "Stalking EV " zu schaffen, wird
grundsätzlich begrüßt. Allerdings sollten in § 382g Abs. 1 Z.1 jedenfalls die Worte „brieflicher
und telefonischer" entfallen, da die Sicherheitsexekutive von sich aus keine Möglichkeit hat,
derartige Eingriffe in die Privatsphäre durch unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt zu
verhindern (vgl. §382d Abs. 4 EO).

Fraglich erscheint allerdings, wie Artikel III, der den Erläuterungen zufolge als eine Art
„Auffangnetz" zu verstehen sein soll, als zivilrechtliche Begleitmaßnahme im Vorfeld zum
strafrechtlichen Tatbestand des § 107a StGB, von Organen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes vollzogen werden soll.

Für die Bundesministerin:
MR Mag. Kurt Holubar

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