3758/AB XXII. GP
Eingelangt am 17.03.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Parnigoni
und GenossInnen haben am 19. Jänner 2006
unter der Nr. 3797/J-NR/2006 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend
„blamable Vorgehensweise des Innen- und
Justizministeriums bei der Vorbereitung des
Anti-Stalking-Gesetzes" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Der Entwurf des Justizministeriums
wurde dem BM.I am 13. Oktober 2005 zur Begutachtung
übermittelt.
Zu Frage 2:
Das BM.I hat am 12.12.2005 unter der GZ
BMI-LR1425/0010-lll/1/a/2005 (siehe Beilage)
seine Stellungnahme
abgegeben.
Zu Frage 3:
Es wurde von der Bundesministerin für Justiz eine
Arbeitsgruppe „Stalking" eingerichtet, die
von Jänner 2005 bis September 2005 mehrere Sitzungstermine hatte.
An den Besprechungen nahmen neben Straf- und
Zivilrechtsexperten und Expertinnen des
BMJ auch Vertreter und Vertreterinnen des
BMI und der MA 57 regelmäßig teil. Fallweise
wurden Experten aus anderen Bereichen, zB eine Rechtsanwältin,
eingeladen.
Zu Frage 4:
Diese Medienberichte sind Ergebnis
unvollständiger Recherchen und entsprechen in keinem
Punkt der Realität.
Für das BM.I stand immer und steht außer Zweifel, dass die Vollziehung
des Strafrechts alleine in den
Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaften und der
Sicherheitsbehörden fällt.
Davon zu unterscheiden sind
zivilrechtliche Vollstreckungsmaßnahmen im Bereich der
Exekutionsordnung,
deren Vollziehung grundsätzlich den Organen des Justizressorts
vorbehalten
bleiben soll.
Zu
den Fragen 5 und 8:
Es handelt sich bei
der angesprochenen Frage um keinen Vergleich, sondern um ein Zitat
aus dem am 13. Oktober 2005 seitens des BMJ versandten Begutachtungsentwurf für
das
StrafrechtsänderungsG
2006, wonach zum vorgeschlagenen § 107a StGB erläuternd
ausgeführt
wird: „ Auch ständiges Zusenden von Blumen gegen dessen Willen kann daher
[von
der Strafbarkeit] erfasst sein."
Zu
Frage 6:
Da derartige Verhaltensformen bisher
gerichtlich nicht strafbar sind, gibt es in meinem
Ressort
dazu keine Erhebungen.
Zu
Frage 7:
Über den sonst allen Opfern zustehenden Schutz und die
gebührende Hilfestellung hinaus
soll Stalking-Opfern
dieselbe Unterstützung wie jenen von häuslicher Gewalt zuteil werden.
Eine entsprechende Änderung des
Sicherheitspolizeigesetzes ist deshalb Gegenstand des
Gesamtvorhabens.
GZ.: BMI-LR1425/0010-lll/1/a/2005 Wien, am 12. Dezember 2005
An das
Bundesministerium für Justiz
Museumstraße 7
1070 WIEN
Zu ZI. BMJ-L318.023/0001-II 1/2005
Betreff: Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMJ
Entwurf
eines Bundesgesetzes, mit dem das Strafgesetzbuch, die
Strafprozessordnung 1975 und die
Exekutionsordnung geändert werden;
Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres
Aus der Sicht
des Bundesministeriums für Inneres ergeben sich zu dem im Betreff
bezeichneten
Entwurf folgende Bemerkungen:
I. Allgemeines
Insbesondere aus
kriminalpolizeilicher Sicht wird eine zu präzisierende Änderung des StGB,
vor allem die Ausweitung des Opferschutzes
durch die Schaffung des Anti-Stalking-
Gesetzes sowie die Aufhebung der
prozessualen Begünstigung des Täters nach § 107
Abs. 4 StGB grundsätzlich positiv bewertet und begrüßt.
II. Zu
den einzelnen Bestimmungen des Entwurfes
ergeben sich folgende
Bemerkungen:
Zu Artikel I (Änderungen des Strafgesetzbuches)
Zu §107 Abs. 4
Die ersatzlose
Aufhebung der prozessualen Privilegierung des Täters nach § 107 Abs. 4 wird
positiv
gesehen, da polizeiliche Erfahrungen zeigen, dass dann, wenn das Opfer mit dem
Täter
verwandt oder angehörig ist und im selben Haushalt
lebt, aufgrund diverser
Interessens- und Gewissenskonflikte es
kontraproduktiv ist, die Strafverfolgung der
gefährlichen
Drohung von der Ermächtigung des Opfers abhängig zu machen. Das Erteilen
der
Ermächtigung zur Strafverfolgung stellt für das Opfer oftmals eine zusätzliche
Gefährdung dar, da
dem Täter signalisiert wird, dass die Strafverfolgung Wunsch des Opfers
sei und nicht im Interesse des Staates
liegt. Durch die vorgesehene Lösung wird das Opfer
davon dispensiert, über das (vermeintliche) strafrechtliche Schicksal
des Täters entscheiden
zu müssen. Auf diese Weise wird erheblicher psychischer Druck vom Opfer genommen.
Zu § 107a
Vorweg
stellt sich die Frage, ob tatsächlich ein Offizialdelikt vorgesehen werden
sollte.
Die Strafprozessordnung sieht zum Schutz
bestimmter Individualrechtsgüter (z.B. Ehre) das
Rechtsinstrument der Privatanklage vor. Damit bringt sie zum Ausdruck,
dass ein
entsprechendes deliktisches Verhalten zwar strafbar sein soll, mangels
Verletzung von
Rechtsgütem der Allgemeinheit allerdings nur dann, wenn ein entsprechender
Antrag
derjenigen Person vorliegt, die in ihrem
individuellen Recht (z.B. Recht auf Unverletzlichkeit
der Ehre) verletzt wurde. Privatanklagedelikte schützen Rechtsgüter, die
(überwiegend) in
der privaten Sphäre des Verletzten liegen. Der Unrechtsgehalt eines Privatanklagedelikts
liegt unterhalb einer Schwelle, ab der die Allgemeinheit ein Einschreiten
staatlicher Organe
erwartet. Im Gegensatz dazu umfassen Offizialdelikte Rechtsgüter der
Allgemeinheit; das
sind Rechtsgüter, deren Schutz im öffentlichen Interesse geboten ist, bei deren
Verletzung
die Gesellschaft, unabhängig von einer privaten Initiative, zu Recht eine
Verfolgung durch
die Strafverfolgungsbehörde erwartet. Privatanklagedelikte sind Delikte, deren
Verfolgung
nicht im primären staatlichen Interesse liegt. Welche strafbaren Handlungen zur
Privatanklage berechtigen und auf wessen Verlangen hin sie zu verfolgen sind,
bezeichnet
das materielle Strafrecht. Entschließt sich die zur Privatanklage berechtigte
Person dazu,
keinen Verfolgungsantrag zu stellen, so
soll auch der Staat wegen der Unbedeutsamkeit für
die Allgemeinheit von einer zwingenden Verfolgung der grundsätzlich
strafbaren Handlung
dispensiert sein. Liegt eine auch außerhalb der Privatsphäre angesiedelte
Rechtsgutbeeinträchtigung vor, ist auf Grund des staatlichen
Verfolgungsinteresses die
individuelle Dispositionsfähigkeit verwirkt.
Die in Aussicht genommenen Stalkingtatbestände schützen
überwiegend Rechtsgüter, die in
der privaten Spähre
liegen (z.B. Wunsch nicht belästigt zu werden, unerwünschte
Kontaktaufnahme, unerwünschtes Aufsuchen der räumlichen Nähe). Mit diesen neuen
Bestimmungen werden Tatbestände beschaffen,
die zumeist noch im Vorfeld von strafbaren
Handlungen liegen, deren Verfolgung im Interesse der Allgemeinheit
geboten ist.
Wenngleich es sich hier wohl nicht um
ein gesellschaftliches Massenphänomen handeln
wird,
ist zweifellos mit jeder zusätzlichen Strafbestimmung potentiell auch eine
Steigerung
der
anfallenden Delikte zu erwarten. Gesonderte personelle Vorkehrungen, für die
derzeit die
Mittel nicht zur
Verfügung stehen, müssten getroffen werden.
Beim vorliegenden
Entwurf sollten jedenfalls einige Präzisierungen erfolgen, da ansonsten
erhebliche
Vollzugsprobleme für die Sicherheitsexekutive zu erwarten sein dürften.
Beispielweise stellt sich die Frage, wann
jemand „unbefugt" die Nähe eines anderen
aufsucht oder zu ihm Kontakt
herstellt. Grundsätzlich ist wohl davon auszugehen, dass im
Privatleben keine gesetzliche oder
behördliche Bewilligung zum Aufsuchen der Nähe einer
anderen Person oder zum Herstellen des Kontakts zu ihr benötigt wird.
Beispielsweise stellt sich die Frage, wann
jemand „unbefugt" die Nähe eines anderen
aufsucht oder zu ihm Kontakt
herstellt. Will man nicht davon ausgehen, dass im Privatleben
jemand grundsätzlich eine gesetzliche oder behördliche Befugnis bzw.
Bewilligung zum
Aufsuchen der Nähe einer anderen Person oder zum Herstellen des Kontakts zu ihr
benötigt
- was im Regelfall nicht anzunehmen
ist - so wäre davon auszugehen, dass hier ein über
die Norm des betrachteten § 107a
selbst hinausgehendes Verbot (etwa in Form eines
gerichtlichen Verbotes nach einer
Unterlassungsklage oder sogen. unerbetene Nachrichten
im Sinne des § 107 TKG 2003)
vorliegen müsste und eigentlich von „widerrechtlich" zu
sprechen wäre. Dies kommt in den Erläuternden Bemerkungen allerdings nicht in
dieser
Weise zum Ausdruck. Der Hinweis auf
gesetzliche Erlaubnisnormen beim Einschreiten von
Sicherheitsbeamten/innen oder Gerichtsvollziehern/innen allein vermag diese
Frage nicht zu
klären.
Der
Hinweis in den Erläuterungen auf § 99 StGB trifft auch nicht die hier
vorliegende
Problematik. Freiheitsentziehung ist grundsätzlich ein sozialinadäquates
Verhalten, das nur
in besonderen Fällen gerechtfertigt ist. Die Tathandlungen, wie sie
insbesondere in den Z 1
und 2 genannt werden, sind im Alltagsleben durchaus sozialadäquat und dies
macht die
Bedeutung von „unbefugt" umso unklarer
und wird die Handhabe in der Praxis -
insbesondere im öffentlichen Raum - unmöglich machen. Das Benützen der
Straßenbahn,
des Gehsteiges, das Aufsuchen von Lokalen
wird niemals unbefugt erfolgen, auch wenn dies
in räumlicher Nähe zum Opfer erfolgt. Ebenso bedarf es keiner besonderen
Befugnis, mit
verschiedenen Kommunikationsmitteln Kontakt zu einem Menschen aufzunehmen,
sodass
hier allenfalls bestehende Verbotsnormen, wie sie sich etwa im TKG finden, den
Begriff
„unbefugt" mit Inhalt erfüllen
könnten.
Die Verwendung des Begriffes „beharrlich"
beinhaltet, wie dies die Erläuterungen darlegen,
eine über eine bloße Wiederholung hinausgehende Willensbetätigung durch den
Täter. Es
stellt sich dann jedoch die Frage, ob hier nicht an die
traditionellen Begrifflichkeiten des
Strafrechts
angeknüpft und auf die Absicht abgestellt werden sollte.
Weiters stellt sich die Frage, wann der Tatbestand der Z.
3 der gen. Bestimmung erfüllt
wäre.
Insbesondere bleibt unklar, wie viele „Bestellungen" erfolgen müssten, um
von einem
tatbestandsmäßigen
Handeln ausgehen zu können. So bleibt eben auch offen, ob etwa
bereits zwei Bestellungen ausreichen
würden. Zu Z 3 ist überdies anzumerken, dass es sich
hinsichtlich des Verweises zu § 108 StGB auf Bertel im WK2
Rz 4 nicht um eine von der
gesamten Literatur so gesehene Rechtsmeinung handelt (s. etwa Foregger/Fabrizy,
StGB7
[§ 108] [Rz 4f]); auch die Rechtssprechung scheint hier in eine andere
Richtung zu weisen
(vergl. OGH, 10 Os 35/87 vom 28.4.1987, 13
Os 149/90 vom 12. 6.1991)
Das Bundesministerium für Inneres gibt
generell zu bedenken, dass - wenn auch die
Erläuterungen Aufschluss über die Begriffe „unzumutbar", „beharrlich"
und „unbefugt" zu
geben
versuchen - die in den Ziffern 1 bis 4 pönalisierten Tathandlungen in der
Praxis
letztlich doch
Probleme bereiten werden. Offen bleibt etwa die Frage, wie eng oder wie, über
welchen Zeitraum bezogen, das nach Ziffer 1
strafbare Aufsuchen der räumlichen Nähe zu
verstehen ist.
Es stellt sich wie bereits eingangs
ausgeführt, die Frage, ob bereits ein zweimaliges in
zeitlich kurzem Abstand liegendes, räumliches Naheverhältnis ausreicht. Ebenso
bleibt
unklar,
wie oft, innerhalb welcher Zeitintervalle, der Täter das Opfer anrufen muss, um
von
einer
unzumutbaren, beharrlichen Beeinträchtigung der Lebensführung sprechen zu
können.
In der vorliegenden Form scheint die Bestimmung nicht
praxisgerecht und bedürfte einer
entsprechenden Adaptierung. Vor allem im Interesse der Opfer sollte danach
getrachtet
werden, einen
Tatbestand zu schaffen, der eine Vollziehung tatsächlich und effektiv
ermöglicht.
Zu Artikel IV (Änderung der Exekutionsordnung)
Zu Z 1 (§
355a)
Der vorgesehenen Mitwirkungsbestimmung
für die Organe des öffentlichen Sicherheits-
dienstes kann seitens
des Bundesministeriums für Inneres nicht zugestimmt werden.
Die Bestimmung des § 355a sieht vor,
dass das Verbot der Kontaktaufnahme sowie das
Verbot
des Aufenthaltes an bestimmten Orten durch das Exekutionsgericht bewilligt und
dadurch vollstreckt
werden, als das Gericht die Sicherheitsbehörden mit dem Vollzug
beauftragt. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hätten auf Ersuchen
der
betreibenden
Partei den titelgemäßen Zustand durch unmittelbare Befehls- und
Zwangsgewalt
herzustellen. Darüber hinaus soll daneben oder stattdessen, auf Antrag der
betreibenden
Partei, die Sicherheitsbehörde unmittelbar Abhilfe schaffen können.
Beispielsweise
soll bei einer Verfolgung auf der Straße das Opfer die Möglichkeit haben,
wahlweise Exekution
nach § 355 EO oder § 355a EO beantragen zu können, wobei im letzt
genannten Fall die Sicherheitsbehörde die
verpflichtete Partei durch unmittelbares
Einschreiten von weiteren Verstößen abzuhalten hätte. Dem kann in der
vorliegenden Form
nicht zugestimmt werden. Für das Einschreiten vor Ort stellt sich für Organe
des öffentlichen
Sicherheitsdienstes primär die Frage, ob eine
Aufgabe vorliegt und welche Befugnisse für
die Erfüllung dieser Aufgabe
vorliegen. Liegt eine Aufgabe vor, hat das Organ im Rahmen
seiner Möglichkeiten einzuschreiten.
Im Falle einer Verfolgung und Belästigung auf der
Straße ist davon auszugehen, dass
immer ein unmittelbarer polizeilicher
Einschreitungsgrund vorliegt, der keines komplizierten Rückgriffs auf
die Exekutionsordnung
bedarf.
Im Falle der Bewilligung einer
Exekution hat das Gericht den Vollzug der Maßnahme durch
eigene
Gerichtsorgane vorzunehmen. Sollte auf Grund von Widerständen vor Ort der
titelgemäße
Zustand nicht hergestellt werden können, sind die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes
zur Assistenzleistung berufen. Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes
haben jedoch nicht als gerichtliche Vollstreckungsorgane aufzutreten.
Das Bundesministerium für Inneres hat
dem Bundesministerium für Justiz bereits in der am
13.
Juni 2005 verfassten Punktation mitgeteilt, dass es sich bei dem gegenständlichen
Vollzug von
Unterlassungsgeboten um keine Aufgaben der Sicherheitsbehörden handelt.
Betrachtet man die Erläuterungen zu Art. III des Entwurfs, so ergibt sich klar, dass Inhalt der
Regelung der zivilrechtliche Schutz der Privatsphäre ist, der an sich auch schon durch die
Bestimmungen der §§16 und 1328a ABGB gewährleistet wäre.
Nach den Erläuterungen versteht sich Artikel III des Entwurfs als eine Art „Auffangnetz": Mit
Unterlassungsklage kann sowohl gegen gerichtlich strafbare Handlungen „als auch gegen
Handlungen vorgegangen werden, die den Tatbestand des vorgeschlagenen § 107a StGB
nicht erfüllen oder die Grenze zur gerichtlichen Strafbarkeit nicht überschreiten".
Hier ist der Einsatz der Sicherheitsexekutive zur Durchsetzung vermuteter zivilrechtlicher
Unterlassungsansprüche jedenfalls - im Gegensatz zu den Fällen bei zu befürchtender
Gewalt in der Familie - wohl außer Verhältnis stehend.
Aus diesen Gründen sollte die gegst.
Mitwirkungsbestimmung seitens des BM.I jedenfalls
abgelehnt
werden.
Zu § 382g
Der Vorschlag, auf der
zivilgerichtlichen Schiene rasche Abhilfe gegen Eingriffe in die
Persönlichkeitssphäre von Stalking - Opfern durch eine "Stalking EV "
zu schaffen, wird
grundsätzlich
begrüßt. Allerdings sollten in § 382g Abs. 1 Z.1 jedenfalls die Worte
„brieflicher
und telefonischer" entfallen, da die Sicherheitsexekutive von sich aus
keine Möglichkeit hat,
derartige Eingriffe in die Privatsphäre
durch unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt zu
verhindern (vgl. §382d Abs. 4 EO).
Fraglich erscheint
allerdings, wie Artikel III, der den Erläuterungen zufolge als eine Art
„Auffangnetz" zu verstehen sein soll, als zivilrechtliche Begleitmaßnahme
im Vorfeld zum
strafrechtlichen
Tatbestand des § 107a StGB, von Organen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes
vollzogen werden soll.
Für die
Bundesministerin:
MR Mag. Kurt Holubar
elektronisch gefertigt