3791/AB XXII. GP

Eingelangt am 24.03.2006
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

GZ BMF-310205/0009-I/4/2006

Anschrift:

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien

                                     

Erledigungstext:

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3820/J vom 25. Jänner 2006 der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen, betreffend "Betrugsbekämpfung 2005 – Drogen, Arzneimittel und Nahrungsergänzungsmittel", beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Einleitend möchte ich den hohen Stellenwert der Betrugsbekämpfung im Rahmen der erfolgreichen Abgabenpolitik der Bundesregierung betonen. Im Sinne der Gewährleistung fairer Wettbewerbsbedingungen sowie zum Schutz   der finanziellen Interessen der Republik Österreich sind die von der Bundesregierung am 30. September 2003 zur Forcierung der Betrugsbekämpfung beschlossenen Maßnahmen inzwischen höchst effizient umgesetzt worden.

 

Auch in Zukunft hat die Bekämpfung jeder Form von Abgabenverkürzung höchste Priorität. Als jüngstes Beispiel für die äußerst erfolgreiche Leistungsbilanz meines Ressorts in diesem Bereich sei hier die Einstellung von weiteren 140 Mitarbeitern bei der KIAB genannt. Die substantielle Aufstockung dieser Einheit sowie ihre Überführung in den Bereich der Finanzämter tragen wesentlich dazu bei, dass die ausgezeichnete Arbeit der KIAB im Dienste der Bekämpfung von Schwarzarbeit und Schwarzunternehmertum zukünftig noch besser und effizienter fortgesetzt werden kann.

 

Zur Thematik der Betrugsbekämpfung  im Bereich der Einfuhr von Drogen, Arzneimitteln und Nahrungsergänzungsmitteln ist grundsätzlich festzuhalten, dass seitens des Bundesministeriums für Finanzen zollrechtliche Überprüfungen und Ermittlungen zur Feststellung der Warenbeschaffenheit bzw. des Warenursprungs der in Frage stehenden Waren sowie finanzstrafrechtliche Ermittlungen wegen Verkürzung von Eingangsabgaben nach dem Finanzstrafgesetz (Schmuggel oder Hinterziehung von Eingangsabgaben) durchgeführt werden können.

 

Angaben zu den einzelnen Punkten beziehen sich auf das Jahr 2005, hinsichtlich der Aufschlüsselung auf die Vorjahre darf auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 2604/J vom 2. Februar 2005 verwiesen werden. Auf Grund von noch laufenden Untersuchungen (z. B. Laboruntersuchungen) sind zum Teil noch Ergebnisse ausständig.

 

Nun zu den konkreten Fragen:

 

Zu 1. und 7.:

Im Rahmen der zollrechtlichen Überprüfungen bzw. Ermittlungen wurde festgestellt, dass Sendungen, die Drogen oder Arzneimittel enthielten, überwiegend als Nahrungsergänzungsmittel, Kosmetika oder als Vitaminpräparate deklariert wurden. Zum Teil wurden diese Sendungen auch mit "nicht deklariert" erklärt.

Bei Abfertigung derartiger Produkte werden daher von den Zollbeamten im Rahmen der Risikoanalyse Abfragen in der ETOS Datenbank (Datenbank über Laboruntersuchungen der Technischen Untersuchungsanstalt) hinsichtlich bereits durchgeführter Untersuchungen getätigt. Wurde das Produkt noch nicht untersucht, wird eine Laboruntersuchung eingeleitet. Abhängig vom Untersuchungsergebnis werden die Waren entweder freigegeben, der Empfänger zur Vorlage einer Einfuhrgenehmigung nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz aufgefordert, oder auch Anzeige an die jeweils zuständige Behörde erstattet.

Außerdem wird darauf hingewiesen, dass Waren, bei welchen durch Untersuchung festgestellt wird, dass diese Arzneimittel enthalten, jedoch die entsprechenden Einfuhrbewilligungen fehlen, nach einer Verzichtserklärung durch den jeweiligen Empfänger vernichtet bzw. in das Versendungsland retourniert werden können.

Im Jahr 2005 wurden 839 Laboruntersuchungen durch die Technische Untersuchungsanstalt eingeleitet. In 31 Fällen kam es zu Abweichungen gegenüber der Deklaration und in diesem Zusammenhang in 8 Fällen zu finanzstrafrechtlichen Ermittlungen. Hiezu darf ich auch auf die detaillierten Ausführungen zu Frage 9. verweisen.

Einige Sendungen, welche Arzneiwaren oder Drogen enthielten, wurden als Bücher, Broschüren, CDs oder auch als Geschenke erklärt. Eine Sendung wurde als Tabletten deklariert.

Auf Grund der bisherigen Erfahrungen werden auch diese Waren verstärkt kontrolliert.

 

Zu 2.:

Die Ermittlungen betrafen konkret folgende Produkte:

Tadalafil 20 mg

Prozac 20 mg

Finasteride 1 mg

Omnadren 250

Gain Fast (Anabolika)

Whey-Pro (Anabolika)

Animal Pak (Anabolika)

Animal Stak (Anabolika)

Ribevidon

Tamponat

Nietoflor

Algocalmin 500 mg

Calmonevral

Anmevralgie

Acetilsalicilic 500 mg

Paracetamol Sinus

Paracetamol 500 mg

Algoremin 500 mg

Diclofenac

Diclofenac 50 mg

Clavusin

Rinofug

Bixtonim

Tetraciclina 500 mg

Piroxicam 25 mg

Magra 100 mg

Tadil 20 mg

Penegra 50 mg

 

Zu 3.:

In diesem Zusammenhang darf auf die Ausführungen zu den Fragen 1. und 9. verwiesen werden.

 

Zu 4. und 14.:

Versandländer der kontrollierten Produkte waren Indien, die USA, China und Rumänien.

 

Zu 5. und 15.:

Es liegen Verstöße gegen Artikel 37 ff. Zollkodex, § 6 Abs. 1 lit. c Arzneiwareneinfuhrgesetz, § 8 Arzneiwareneinfuhrgesetz, § 59 Abs. 9 Arzneimittelgesetz, das Lebensmittelgesetz, das Finanzstrafgesetz im Fall von Verkürzung von Eingangsabgaben sowie gegen das Suchtmittelgesetz vor.

 

Wenn sich bei diesen Überprüfungen oder Ermittlungen Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz, das Arzneimittelgesetz, das Arzneiwareneinfuhrgesetz oder das Lebensmittelgesetz ergeben, werden diese von der Zollverwaltung bei den zuständigen Verwaltungs- oder Sicherheitsbehörden zur Anzeige gebracht. Die anschließenden Ermittlungen werden sodann von diesen Behörden geführt; seitens der Finanzstrafbehörden bestehen in diesem Bereich keine Ermittlungsbefugnisse. Nur in Fällen von Verstößen gegen zollrechtliche Bestimmungen verfügen die Finanzstrafbehörden über Ermittlungsbefugnisse nach Maßgabe des Finanzstrafgesetzes.

Dem Bundesministerium für Finanzen liegen keine Auswertungen darüber vor, in wie vielen Fällen es nach einer Anzeige auch zu einer strafrechtlichen Verurteilung durch die Justiz bzw. durch Verwaltungsbehörden gekommen ist.

 

Zu 6.:

Die Produkte wurden nach Bestellung im Internet und Bezahlung mittels Kreditkarte im Postversand aus dem Ausland zugestellt.

 

Zu 8. und 18.:

Die Bestellungen erfolgten ausschließlich durch Privatpersonen.

 

Zu 9 a.):

Im Jahr 2005 wurden keine Hausdurchsuchungen beantragt.

In diesem Zusammenhang wird nochmals ausdrücklich festgehalten, dass Ermittlungskompetenzen der Finanzbehörden (und damit auch die Möglichkeit der Durchführung von Hausdurchsuchungen) ausschließlich bei Vorliegen von Vergehen gegen das Finanzstrafgesetz bestehen.

 

Zu 9 b.):

Es wurden folgende Produktmengen beschlagnahmt:

 

90 Stück Tadalafil 20 mg

30 Stück Prozac 20 mg

93 Stück Finasteride 1 mg

10 Ampullen Omnadren 250

3 Packungen Gain Fast (Anabolika)

1 Packung Whey-Pro (Anabolika)

2 Dosen Animal Pak (Anabolika)

1 Dose Animal Stak (Anabolika)

10 Packungen Ribevidon

2 Packungen Tamponat

2 Packungen Nietoflor

3 Packungen Algocalmin 500 mg

1 Packung Calmonevral

3 Packungen Anmevralgie

1 Packung Acetilsalicilic 500 mg

2 Packungen Paracetamol Sinus

6 Packungen Paracetamol 500 mg

4 Packungen Algoremin 500 mg

2 Packungen Diclofenac

6 Packungen Diclofenac 50 mg

3 Packungen Clavusin

2 Packungen Rinofug

2 Packungen Bixtonim

1 Packung Tetraciclina 500 mg

1 Packung Piroxicam 25 mg

20 Stück Magra 100 mg

20 Stück Tadil 20 mg

20 Stück Penegra 50 mg

 

Zu 9 c.):

Wegen Verstoßes gegen das Arzneiwareneinfuhrgesetz wurden eine Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau sowie eine weitere an den Magistrat Graz erstattet. In den übrigen Fällen wurden noch keine Anzeigen erstattet, da die finanzstrafrechtlichen Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind.

 


Zu 9 d.):

Da die Durchführung der gegenständlichen Verfahren den jeweils zuständigen Behörden obliegt (siehe hiezu auch die Ausführungen zu Frage 5.), liegen meinem Ressort keine Auswertungen darüber vor, in wie vielen Fällen es nach einer Anzeige zu einer strafrechtlichen Verurteilung, einer Einstellung oder einem Freispruch kam oder ob Anzeigen verjährten.

Ich ersuche daher um Verständnis dafür, dass ich darüber keine Angaben machen kann.

 

Zu 9 e.) bis h.):

Es wurden noch keine gerichtlichen Anzeigen erstattet und auch noch keine Finanzstrafverfahren eingeleitet, da die finanzstrafrechtlichen Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind.

 

Zu 10. und 20.:

Auf Grund fehlender elektronischer Aufzeichnungen kann nicht nachvollzogen werden, in wie vielen Fällen mit ausländischen Behörden zusammengearbeitet wurde.

Es steht jedoch fest, dass Österreich im Wege von fallbezogenen Austauschinformationen und Amtshilfeersuchen mit der Zollverwaltung von Deutschland zusammengearbeitet hat.

 

Zu 11. bis 13.:

In zollrechtlicher Hinsicht unterliegen Nahrungsergänzungsmittel grundsätzlich keinen Verboten und Beschränkungen.

Im Jahr 2005 haben Warenuntersuchungen bei Nahrungsergänzungsmitteln ergeben, dass Warensendungen falsch deklariert waren. In fast allen Fällen enthielten diese Sendungen Arzneimittel.

In diesem Zusammenhang darf ich auch auf die Ausführungen zu Frage 1. sowie auf die zu den Fragen 2. und 9 b.)  angeführten Daten verweisen. In diesen Statistiken sind auch die Nahrungsergänzungsmittel enthalten.

 


Zu 16.:

Es wurden alle genannten Zustellungsarten verzeichnet.

 

Zu 17.:

Die Sendungen wurden überwiegend als Nahrungsergänzungsmittel, Vitaminpräparate oder mit "nicht deklariert" erklärt.

 

Zu 19.:

Ich ersuche, die entsprechenden Angaben den Ausführungen zu Frage 9. zu entnehmen, die auch Nahrungsergänzungsmittel umfassen.

 

Zu 21. und 22.:

Bei der Einfuhr von Nahrungsergänzungsmitteln werden stichprobenweise Kontrollen durchgeführt, nachdem entsprechende Datenbankabfragen durchgeführt oder Einsicht auf der Internet-Homepage des Versenders oder des Empfängers (Geschäftszweck) genommen oder telefonische Rücksprache mit der Technischen Untersuchungsanstalt gehalten wurde. Es kam im Jahr 2005 zu 1.282 derartigen Kontrollen bei der Abfertigung zum freien Warenverkehr, wobei in 839 Fällen Laboruntersuchungen durchgeführt wurden. Dabei wurden in 7 Fällen Unregelmäßigkeiten festgestellt.

 

Im Übrigen darf ich auf die Ausführungen in meiner Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 2604/J vom 2. Februar 2005 verweisen.

 

Zu 23.:

In diesem Zusammenhang darf auf die bisherigen Ausführungen, insbesondere zu den Fragen 1., 9. und 11. bis 13. verwiesen werden.

 

Zu 24.:

Unter Hinweis auf die bisherigen Ausführungen, insbesondere zu den Fragen 1., 9. und 11. bis 13., darf ergänzend noch einmal festgehalten werden, dass bei der Feststellung von Verstößen gegen das Arzneiwareneinfuhrgesetz bzw. gegen das Arzneimittelgesetz von der Finanzverwaltung Anzeige an die für die weitere Verfolgung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden oder Magistrate erstattet wird, wobei jedoch von diesen Behörden keine Rückmeldungen über den Ausgang der Verfahren erfolgen.

 

Außerdem wird darauf hingewiesen, dass Waren, bei denen die entsprechenden Einfuhrbewilligungen fehlen, nach einer Verzichtserklärung durch den jeweiligen Empfänger vernichtet bzw. in das Versendungsland retourniert werden können.

 

In zollrechtlicher Hinsicht sind Nahrungsergänzungsmittel, die auf Grund ihrer Zusammensetzung bzw. Verunreinigung mit anabolen Steroiden als Arzneimittel zu qualifizieren sind, in die Kombinierte Nomenklatur (KN) –
Nr. 30 04 einzureihen.

 

Für Arzneiwaren der Position 30 04 ist eine Einfuhrbewilligung gemäß Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002 erforderlich.

 

Zu 25. bis 27.:

Derartige Erhebungen werden wie bisher auch weiterhin durch eine vom Bundesministerium für Finanzen eingerichtete, auf die Beobachtung, Analyse und Auswertung von Web-Seiten ausgerichtete Organisationseinheit durchgeführt werden.

 

Der Besuch einschlägiger Internetseiten dient vor allem der Informationsgewinnung im Zuge von Ermittlungen; beispielsweise betreffend Angaben über den Anbieter, Beurteilung der Waren, Preisangaben bzw. Preisvergleiche, Aufmachung der Verpackung bzw. Verpackungsgrößen, Zusammensetzung der Waren, Hinweise auf Versand- und Zahlungsmodalitäten, Hersteller- bzw. Verbraucherinformation sowie Erfahrungshinweise aus Foren.

In diesem Zusammenhang darf auch auf die bisherigen Ausführungen verwiesen werden.

 

Zu 28. bis 31.:

Diesbezüglich darf ich auf die Ausführungen in meiner Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 2604/J vom 2. Februar 2005 verweisen.

 

Zu 32.:

In diesem Zusammenhang darf auf die bisherigen Angaben, insbesondere auf die beschriebenen Ermittlungskompetenzen der Zollverwaltung, sowie auf die Ausführungen zu Punkt 35. verwiesen werden.

 

Zu 33.:

Die österreichische Zollverwaltung ist auf dem Sektor Arzneimittel weder federführend tätig noch ist dieser Themenbereich Gegenstand der internationalen Zusammenarbeit der Zollbehörden.

 

Zu 34.:

Das Bundesministerium für Finanzen wurde nicht verständigt. In diesem Zusammenhang darf auf die bisherigen Ausführungen, insbesondere auf die beschriebenen Ermittlungskompetenzen der Zollverwaltung verwiesen werden.

 

Zu 35. und 36.:

Gemäß den Bestimmungen des Österreichischen Finanzstrafgesetzes (§§ 58, 81 und 85) besteht eine Verpflichtung zur Anzeige von Finanzvergehen an die Finanzstrafbehörden. Dieser Verpflichtung wird von den bezeichneten Stellen auch nachgekommen.

Auf Grund fehlender elektronischer Aufzeichnungen kann jedoch nicht nachvollzogen werden, in wie vielen Fällen eine Verständigung erfolgte.

 

Zu 37.:

In diesem Zusammenhang darf ich auf die bisherigen Ausführungen, insbesondere auf die Angaben betreffend die Ermittlungskompetenzen der Zollverwaltung verweisen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Karl-Heinz Grasser eh.