3791/AB XXII. GP
Eingelangt am 24.03.2006
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
GZ BMF-310205/0009-I/4/2006
Herrn Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
„Sehr geehrter Herr Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 3820/J vom 25. Jänner 2006 der Abgeordneten Mag.
Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen, betreffend "Betrugsbekämpfung 2005
– Drogen, Arzneimittel und Nahrungsergänzungsmittel", beehre ich mich
Folgendes mitzuteilen:
Einleitend möchte ich den hohen
Stellenwert der Betrugsbekämpfung im Rahmen der erfolgreichen Abgabenpolitik
der Bundesregierung betonen. Im Sinne der Gewährleistung fairer
Wettbewerbsbedingungen sowie zum Schutz
der finanziellen Interessen der Republik Österreich sind die von der
Bundesregierung am 30. September 2003 zur Forcierung der Betrugsbekämpfung
beschlossenen Maßnahmen inzwischen höchst effizient umgesetzt worden.
Auch in Zukunft hat die Bekämpfung
jeder Form von Abgabenverkürzung höchste Priorität. Als jüngstes Beispiel für
die äußerst erfolgreiche Leistungsbilanz meines Ressorts in diesem Bereich sei
hier die Einstellung von weiteren 140 Mitarbeitern bei der KIAB genannt. Die
substantielle Aufstockung dieser Einheit sowie ihre Überführung in den Bereich
der Finanzämter tragen wesentlich dazu bei, dass die ausgezeichnete Arbeit der
KIAB im Dienste der Bekämpfung von Schwarzarbeit und Schwarzunternehmertum
zukünftig noch besser und effizienter fortgesetzt werden kann.
Zur Thematik der Betrugsbekämpfung im Bereich der Einfuhr von Drogen,
Arzneimitteln und Nahrungsergänzungsmitteln ist grundsätzlich festzuhalten,
dass seitens des Bundesministeriums für Finanzen zollrechtliche Überprüfungen
und Ermittlungen zur Feststellung der Warenbeschaffenheit bzw. des
Warenursprungs der in Frage stehenden Waren sowie finanzstrafrechtliche
Ermittlungen wegen Verkürzung von Eingangsabgaben nach dem Finanzstrafgesetz
(Schmuggel oder Hinterziehung von Eingangsabgaben) durchgeführt werden können.
Angaben zu den einzelnen Punkten
beziehen sich auf das Jahr 2005, hinsichtlich der Aufschlüsselung auf die
Vorjahre darf auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 2604/J vom
2. Februar 2005 verwiesen werden. Auf Grund von noch laufenden Untersuchungen
(z. B. Laboruntersuchungen) sind zum Teil noch Ergebnisse ausständig.
Nun zu den konkreten Fragen:
Zu 1. und 7.:
Im Rahmen der zollrechtlichen
Überprüfungen bzw. Ermittlungen wurde festgestellt, dass Sendungen, die Drogen
oder Arzneimittel enthielten, überwiegend als Nahrungsergänzungsmittel,
Kosmetika oder als Vitaminpräparate deklariert wurden. Zum Teil wurden diese
Sendungen auch mit "nicht deklariert" erklärt.
Bei Abfertigung derartiger Produkte
werden daher von den Zollbeamten im Rahmen der Risikoanalyse Abfragen in der
ETOS Datenbank (Datenbank über Laboruntersuchungen der Technischen
Untersuchungsanstalt) hinsichtlich bereits durchgeführter Untersuchungen
getätigt. Wurde das Produkt noch nicht untersucht, wird eine Laboruntersuchung
eingeleitet. Abhängig vom Untersuchungsergebnis werden die Waren entweder
freigegeben, der Empfänger zur Vorlage einer Einfuhrgenehmigung nach dem
Arzneiwareneinfuhrgesetz aufgefordert, oder auch Anzeige an die jeweils
zuständige Behörde erstattet.
Außerdem wird darauf hingewiesen, dass
Waren, bei welchen durch Untersuchung festgestellt wird, dass diese
Arzneimittel enthalten, jedoch die entsprechenden Einfuhrbewilligungen fehlen,
nach einer Verzichtserklärung durch den jeweiligen Empfänger vernichtet bzw. in
das Versendungsland retourniert werden können.
Im Jahr 2005 wurden 839
Laboruntersuchungen durch die Technische Untersuchungsanstalt eingeleitet. In
31 Fällen kam es zu Abweichungen gegenüber der Deklaration und in diesem
Zusammenhang in 8 Fällen zu finanzstrafrechtlichen Ermittlungen. Hiezu darf ich
auch auf die detaillierten Ausführungen zu Frage 9. verweisen.
Einige Sendungen, welche Arzneiwaren
oder Drogen enthielten, wurden als Bücher, Broschüren, CDs oder auch als
Geschenke erklärt. Eine Sendung wurde als Tabletten deklariert.
Auf Grund der bisherigen Erfahrungen
werden auch diese Waren verstärkt kontrolliert.
Zu 2.:
Die Ermittlungen betrafen konkret
folgende Produkte:
Tadalafil
20 mg
Prozac
20 mg
Finasteride
1 mg
Omnadren
250
Gain Fast (Anabolika)
Whey-Pro (Anabolika)
Animal Pak (Anabolika)
Animal Stak (Anabolika)
Ribevidon
Tamponat
Nietoflor
Algocalmin 500 mg
Calmonevral
Anmevralgie
Acetilsalicilic 500 mg
Paracetamol Sinus
Paracetamol 500 mg
Algoremin 500 mg
Diclofenac
Diclofenac 50 mg
Clavusin
Rinofug
Bixtonim
Tetraciclina 500 mg
Piroxicam 25 mg
Magra 100 mg
Tadil
20 mg
Penegra
50 mg
Zu
3.:
In diesem Zusammenhang darf auf die
Ausführungen zu den Fragen 1. und 9. verwiesen werden.
Zu 4. und 14.:
Versandländer
der kontrollierten Produkte waren Indien, die USA, China und Rumänien.
Zu
5. und 15.:
Es liegen Verstöße gegen Artikel 37 ff.
Zollkodex, § 6 Abs. 1 lit. c Arzneiwareneinfuhrgesetz, § 8
Arzneiwareneinfuhrgesetz, § 59 Abs. 9 Arzneimittelgesetz, das
Lebensmittelgesetz, das Finanzstrafgesetz im Fall von Verkürzung von
Eingangsabgaben sowie gegen das Suchtmittelgesetz vor.
Wenn
sich bei diesen Überprüfungen oder Ermittlungen Verstöße gegen das
Suchtmittelgesetz, das Arzneimittelgesetz, das Arzneiwareneinfuhrgesetz oder
das Lebensmittelgesetz ergeben, werden diese von der Zollverwaltung bei den
zuständigen Verwaltungs- oder Sicherheitsbehörden zur Anzeige gebracht. Die
anschließenden Ermittlungen werden sodann von diesen Behörden geführt; seitens
der Finanzstrafbehörden bestehen in diesem Bereich keine Ermittlungsbefugnisse.
Nur in Fällen von Verstößen gegen zollrechtliche Bestimmungen verfügen die
Finanzstrafbehörden über Ermittlungsbefugnisse nach Maßgabe des Finanzstrafgesetzes.
Dem
Bundesministerium für Finanzen liegen keine Auswertungen darüber vor, in wie
vielen Fällen es nach einer Anzeige auch zu einer strafrechtlichen Verurteilung
durch die Justiz bzw. durch Verwaltungsbehörden gekommen ist.
Zu
6.:
Die
Produkte wurden nach Bestellung im Internet und Bezahlung mittels Kreditkarte
im Postversand aus dem Ausland zugestellt.
Zu
8. und 18.:
Die
Bestellungen erfolgten ausschließlich durch Privatpersonen.
Zu 9 a.):
Im
Jahr 2005 wurden keine Hausdurchsuchungen beantragt.
In diesem Zusammenhang wird nochmals ausdrücklich festgehalten,
dass Ermittlungskompetenzen der Finanzbehörden (und damit auch die Möglichkeit
der Durchführung von Hausdurchsuchungen) ausschließlich bei Vorliegen von
Vergehen gegen das Finanzstrafgesetz bestehen.
Zu 9 b.):
Es wurden folgende Produktmengen beschlagnahmt:
90
Stück Tadalafil 20 mg
30
Stück Prozac 20 mg
93
Stück Finasteride 1 mg
10
Ampullen Omnadren 250
3 Packungen Gain Fast (Anabolika)
1 Packung Whey-Pro (Anabolika)
2 Dosen Animal Pak (Anabolika)
1 Dose Animal Stak (Anabolika)
10 Packungen Ribevidon
2 Packungen Tamponat
2 Packungen Nietoflor
3 Packungen Algocalmin 500 mg
1 Packung Calmonevral
3 Packungen Anmevralgie
1 Packung Acetilsalicilic 500 mg
2 Packungen Paracetamol Sinus
6 Packungen Paracetamol 500 mg
4 Packungen Algoremin 500 mg
2 Packungen Diclofenac
6 Packungen Diclofenac 50 mg
3 Packungen Clavusin
2 Packungen Rinofug
2 Packungen Bixtonim
1 Packung Tetraciclina 500 mg
1 Packung Piroxicam 25 mg
20 Stück Magra 100 mg
20
Stück Tadil 20 mg
20
Stück Penegra 50 mg
Zu
9 c.):
Wegen
Verstoßes gegen das Arzneiwareneinfuhrgesetz wurden eine Anzeige an die
Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau sowie eine weitere an den Magistrat
Graz erstattet. In den übrigen Fällen wurden noch keine Anzeigen erstattet, da
die finanzstrafrechtlichen Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind.
Zu
9 d.):
Da
die Durchführung der gegenständlichen Verfahren den jeweils zuständigen
Behörden obliegt (siehe hiezu auch die Ausführungen zu Frage 5.), liegen meinem
Ressort keine Auswertungen darüber vor, in wie vielen Fällen es nach einer
Anzeige zu einer strafrechtlichen Verurteilung, einer Einstellung oder einem
Freispruch kam oder ob Anzeigen verjährten.
Ich
ersuche daher um Verständnis dafür, dass ich darüber keine Angaben machen kann.
Zu
9 e.) bis h.):
Es
wurden noch keine gerichtlichen Anzeigen erstattet und auch noch keine
Finanzstrafverfahren eingeleitet, da die finanzstrafrechtlichen Ermittlungen
noch nicht abgeschlossen sind.
Zu
10. und 20.:
Auf Grund fehlender elektronischer
Aufzeichnungen kann nicht nachvollzogen werden, in wie vielen Fällen mit
ausländischen Behörden zusammengearbeitet wurde.
Es steht jedoch fest, dass Österreich
im Wege von fallbezogenen Austauschinformationen und Amtshilfeersuchen mit der
Zollverwaltung von Deutschland zusammengearbeitet
hat.
Zu 11. bis 13.:
In
zollrechtlicher Hinsicht unterliegen Nahrungsergänzungsmittel grundsätzlich
keinen Verboten und Beschränkungen.
Im Jahr 2005 haben
Warenuntersuchungen bei Nahrungsergänzungsmitteln ergeben, dass Warensendungen
falsch deklariert waren. In fast allen Fällen enthielten diese Sendungen
Arzneimittel.
In
diesem Zusammenhang darf ich auch auf die Ausführungen zu Frage 1. sowie auf
die zu den Fragen 2. und 9 b.)
angeführten Daten verweisen. In diesen Statistiken sind auch die
Nahrungsergänzungsmittel enthalten.
Zu
16.:
Es
wurden alle genannten Zustellungsarten verzeichnet.
Zu
17.:
Die
Sendungen wurden überwiegend als Nahrungsergänzungsmittel, Vitaminpräparate
oder mit "nicht deklariert" erklärt.
Zu
19.:
Ich
ersuche, die entsprechenden Angaben den Ausführungen zu Frage 9. zu entnehmen,
die auch Nahrungsergänzungsmittel umfassen.
Zu
21. und 22.:
Bei der Einfuhr von Nahrungsergänzungsmitteln
werden stichprobenweise Kontrollen durchgeführt, nachdem entsprechende
Datenbankabfragen durchgeführt oder Einsicht auf der Internet-Homepage des
Versenders oder des Empfängers (Geschäftszweck) genommen oder telefonische
Rücksprache mit der Technischen Untersuchungsanstalt gehalten wurde. Es kam im
Jahr 2005 zu 1.282 derartigen Kontrollen bei der Abfertigung zum freien
Warenverkehr, wobei in 839 Fällen Laboruntersuchungen durchgeführt wurden.
Dabei wurden in 7 Fällen Unregelmäßigkeiten festgestellt.
Im Übrigen darf ich auf die
Ausführungen in meiner Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 2604/J
vom 2. Februar 2005 verweisen.
Zu 23.:
In diesem Zusammenhang darf auf die
bisherigen Ausführungen, insbesondere zu den Fragen 1., 9. und 11. bis 13.
verwiesen werden.
Zu 24.:
Unter Hinweis auf die bisherigen
Ausführungen, insbesondere zu den Fragen 1., 9. und 11. bis 13., darf ergänzend
noch einmal festgehalten werden, dass bei der Feststellung von Verstößen gegen
das Arzneiwareneinfuhrgesetz bzw. gegen das Arzneimittelgesetz von der
Finanzverwaltung Anzeige an die für die weitere Verfolgung zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörden oder Magistrate erstattet wird, wobei jedoch von
diesen Behörden keine Rückmeldungen über den Ausgang der Verfahren erfolgen.
Außerdem wird darauf hingewiesen, dass
Waren, bei denen die entsprechenden Einfuhrbewilligungen fehlen, nach einer
Verzichtserklärung durch den jeweiligen Empfänger vernichtet bzw. in das
Versendungsland retourniert werden können.
In zollrechtlicher Hinsicht sind
Nahrungsergänzungsmittel, die auf Grund ihrer Zusammensetzung bzw.
Verunreinigung mit anabolen Steroiden als Arzneimittel zu qualifizieren sind,
in die Kombinierte Nomenklatur (KN) –
Nr. 30 04 einzureihen.
Für Arzneiwaren der Position 30 04 ist
eine Einfuhrbewilligung gemäß Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002 erforderlich.
Zu
25. bis 27.:
Derartige Erhebungen werden wie bisher
auch weiterhin durch eine vom Bundesministerium für Finanzen eingerichtete, auf
die Beobachtung, Analyse und Auswertung von Web-Seiten ausgerichtete
Organisationseinheit durchgeführt werden.
Der Besuch einschlägiger Internetseiten
dient vor allem der Informationsgewinnung im Zuge von Ermittlungen;
beispielsweise betreffend Angaben über den Anbieter, Beurteilung der Waren,
Preisangaben bzw. Preisvergleiche, Aufmachung der Verpackung bzw.
Verpackungsgrößen, Zusammensetzung der Waren, Hinweise auf Versand- und
Zahlungsmodalitäten, Hersteller- bzw. Verbraucherinformation sowie
Erfahrungshinweise aus Foren.
In diesem Zusammenhang darf auch auf
die bisherigen Ausführungen verwiesen werden.
Zu 28. bis 31.:
Diesbezüglich darf ich auf die
Ausführungen in meiner Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 2604/J
vom 2. Februar 2005 verweisen.
Zu 32.:
In diesem Zusammenhang darf auf die
bisherigen Angaben, insbesondere auf die beschriebenen Ermittlungskompetenzen
der Zollverwaltung, sowie auf die Ausführungen zu Punkt 35. verwiesen werden.
Zu 33.:
Die
österreichische Zollverwaltung ist auf dem Sektor Arzneimittel weder
federführend tätig noch ist dieser Themenbereich Gegenstand der internationalen
Zusammenarbeit der Zollbehörden.
Zu 34.:
Das Bundesministerium für
Finanzen wurde nicht verständigt. In diesem Zusammenhang darf auf die bisherigen
Ausführungen, insbesondere auf die beschriebenen Ermittlungskompetenzen der
Zollverwaltung verwiesen werden.
Zu 35. und 36.:
Gemäß den Bestimmungen des
Österreichischen Finanzstrafgesetzes (§§ 58, 81 und 85) besteht eine
Verpflichtung zur Anzeige von Finanzvergehen an die Finanzstrafbehörden. Dieser
Verpflichtung wird von den bezeichneten Stellen auch nachgekommen.
Auf Grund fehlender elektronischer
Aufzeichnungen kann jedoch nicht nachvollzogen werden, in wie vielen Fällen
eine Verständigung erfolgte.
Zu 37.:
In diesem Zusammenhang darf ich auf die
bisherigen Ausführungen, insbesondere auf die Angaben betreffend die
Ermittlungskompetenzen der Zollverwaltung verweisen.
Mit freundlichen Grüßen