3798/AB XXII. GP
Eingelangt am 24.03.2006
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BM für Soziale Sicherheit, Generationen
und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
BUNDESMINISTERIN
FÜR SOZIALE SICHERHEIT
GENERATIONEN UND KONSUMENTENSCHUTZ
Ursula Haubner
Herrn
Präsidenten
des Nationalrates (5-fach)
Parlament
1010
Wien
GZ: BMSG-10001/0052-I/A/4/2006 Wien,
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beantworte die an mich gerichtete
schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3815/J der Abgeordneten Mag.
Lapp und GenossInnen wie folgt:
Fragen 1 und 3:
Zum
Zeitpunkt der Anfrage waren dem Büro des Behindertenanwalts vier
Mitar-beiterinnen und Mitarbeiter zugeteilt.
Frage 2:
Da
dem Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
für diese neu geschaffene Einrichtung zu Gunsten behinderter Menschen keine
zusätzlichen Planstellen zur Verfügung gestellt wurden, waren zur entsprechenden
personellen Ausstattung des Büros des Behindertenanwalts Aufgabenumschichtungen
im Fachbereich der Sektion für Behindertenangelegenheiten erforderlich.
Frage
4:
Das
kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden, da vorerst abzuwarten ist,
in welchem Umfang diese neue Einrichtung von der Bevölkerung in Anspruch genommen
wird.
Frage 5:
Je
nach zugewiesenem Aufgabenbereich müssen von den Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern des Büros des Behindertenanwalts folgende Kriterien erfüllt
werden:
-
Umfassende
Kenntnisse des Behindertenrechts, des Arbeits- und Sozialrechts, der
Verwaltungsverfahrensgesetze sowie grundlegende Kenntnisse im Bereich
Konsumentenschutz
-
Hohes
Maß an Koordinations- und Konfliktlösungsfähigkeit sowie Einfühlungsvermögen
-
Hohes
Maß an Einsatzbereitschaft, Selbstständigkeit, Eigeninitiative,
Eigen-verantwortlichkeit, Verlässlichkeit und Genauigkeit
-
Fähigkeit,
unter Zeitdruck arbeiten zu können
-
Fähigkeit
zum konfliktfreien Umgang mit Menschen.
Frage 6:
Nein,
aber drei der vier Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Büro des
Behindertenanwalts sind bereits seit geraumer Zeit im Fachbereich der Sektion
für Behindertenangelegenheiten tätig.
Frage 7:
Ein/e
Mitarbeiter/in hat einen freien Dienstvertrag, ein/e Mitarbeiter/in hat einen
unbefristeten Dienstvertrag in der Entlohnungsgruppe v2 und zwei
Mitarbeiter/innen haben befristete Verträge als Ersatz für Mitarbeiter/innen,
die auf Karenzurlaub sind (je eine/r in der Entlohnungsgruppe v1 und v2).
Mit
freundlichen Grüßen