3801/AB XXII. GP

Eingelangt am 24.03.2006
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BM für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

 

Anfragebeantwortung

 

 

BUNDESMINISTERIN FÜR SOZIALE SICHERHEIT

GENERATIONEN UND KONSUMENTENSCHUTZ

Ursula Haubner

 

 

Herrn                                                                                             

Präsidenten des Nationalrates                                                   (5-fach)

Parlament                                                                                     

1010 Wien                                                                                    

 

 

 

 

GZ: BMSG-10001/0058-I/A/4/2006                                          Wien,

 

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3856/J der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde wie folgt:

Fragen 1 bis 4 (1) und 6:

Das Konzept der Information beinhaltet die neuen Chancen durch das Behindertengleichstellungsgesetz. Der gehörlose Darsteller hat tatsächlich ein Studium abgeschlossen, daher ist auch die Darstellung durchaus realistisch.

Frage 4 (2) und 5:

Zu diesen Fragen liegen dem BMSG keine Daten vor.

Frage 7:

Gemäß § 2 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) gilt das Diskriminierungsverbot unter anderem für die Verwaltung des Bundes inklusive seiner Tätigkeit als Träger von Privatrechten sowie den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Bildung ist, soweit die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes gegeben ist, darunter zu subsumieren.

Frage 8:

a) b) Die beispielhaft genannten Personen könnten sich auf die §§ 4 und 5 BGStG
berufen.

c)      Das Gesetz sieht im Falle der Verletzung des Diskriminierungsverbots Schadenersatz vor. Ob eine Diskriminierung vorliegt, ist gegebenenfalls auch vor dem Hintergrund der Zumutbarkeitsprüfung des § 6 BGStG zu beurteilen. Für die Anwendbarkeit des Gesetzes auf behauptete Diskriminierungen durch bauliche Barrieren bzw. durch Barrieren im Verkehrsbereich existieren Übergangsbestimmungen (§ 19 BGStG) für längstens zehn Jahre.

d)      Ich verweise auch auf die Beantwortungen der Parlamentarischen Anfragen Nr. 3249 J, Nr. 3372 J, Nr. 3445J, Nr. 3561J, Nr. 3790/J., Nr. 3793/J, Nr. 3856/J, 3857/J und Nr. 3863/J. Die Information erfolgte im Rahmen der Gesamtinformationsmaßnahmen, auch in Bezug auf die Kosten.

 

 

Mit freundlichen Grüßen