3804/AB XXII. GP
Eingelangt am 24.03.2006
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung
DIE BUNDESMINISTERIN
FÜR JUSTIZ
BMJ-Pr7000/0004-Pr
1/2006
An den
Herrn Präsidenten des Nationalrates
W i e n
zur Zahl 3876/J-NR/2006
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Gabriela Moser, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „zweites Straflandesgericht samt Justizanstalt in Wien“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 3:
Das
Vergabeverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Die Bundesimmobiliengesellschaft
mbH (BIG) als ausschreibende Stelle hat dem Bundesministerium für Justiz
folgenden Verfahrensstand mitgeteilt:
Am 31.1.2006 wurden sämtliche Bewerber durch
die BIG vom Ergebnis des Standortwettbewerbs und der Bewerberauswahl verständigt.
Im nächsten Schritt wird die BIG die von der Jury erstgereihte Teilnehmerin des
Standortwettbewerbs zur Abgabe eines Anbots einladen. Die drittgereihte Bietergemeinschaft hat beim Bundesvergabeamt einen Nachprüfungsantrag samt Antrag auf
Einstweilige Verfügung eingebracht. Der Antrag auf Erlassung der Einstweiligen
Verfügung wurde abgewiesen. In mündlicher Verhandlung vor dem Bundesvergabeamt
am 3.3.2006 über den Nachprüfungsantrag wurde das Verfahren geschlossen. Die Entscheidung
wird schriftlich ergehen.
Die
Bewerbung der Bietergemeinschaft „GSS-Justizzentrum Wien Planungs- und
Errichtungs-GnbR“ mit dem Standort Stadlauerstraße 41a in 1220 Wien, welche im
anonymen Wettbewerb von der Jury an zweiter Stelle gereiht wurde, musste
ausgeschieden werden, weil die Bietergemeinschaft die erforderliche Verfügungsberechtigung
über das Grundstück nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist nachweisen konnte.
Der Bewerberin wurde auf Verlangen über diese Entscheidung schriftlich
Aufklärung gegeben. Sie hat gegen diese Entscheidung keinen Einspruch erhoben.
Zu 4 bis 9:
Ich
verweise auf die beiliegenden, von der BIG als ausschreibende Stelle erstellten
Teilnahmeantragsunterlagen II für das Vergabeverfahren.
Zu 10:
Vorgesehen
ist, dass der Bund ein bezugsfertiges Gebäude von der BIG anmieten wird.
Zu 10.1:
Ja.
Zu 10.2:
Ja.
Zu 10.3:
Die Höhe
der Miete wird vom Verhandlungsergebnis zwischen der BIG und dem zu
ermittelnden Vertragspartner abhängig sein.
Zu 10.4:
Mit der
BIG wurde die für das Justizzentrum Leoben verrechnete Miete pro Quadratmeter
(bezogen auf die Errichtungskosten unter Abzug der Grundstückskosten) als
Mietzinsobergrenze vereinbart.
Zu 10.5 und 10.6:
Betriebskosten
sind die vom Vermieter aufgewendeten Kosten für die in § 21 Abs. 1 MRG
anfallenden Zahlungen. Der Mieter hat keinen Einfluss auf deren Höhe oder
Gestaltung. Die Höhe der Kosten für den Gebäudebetrieb wird von der Vertragsgestaltung
mit der BIG abhängen (Kalt- oder Warmmiete, Art und Umfang der von der
Vermieterin zu erbringenden Facility-Management-Leistungen).
Zu 10.7:
Die Kosten des Gebäudebetriebs im Justizzentrum Wien Mitte (inkl. Heizkosten) betrugen 2004 monatlich 3,77 €/m2 Büro- und Verkehrsfläche.
Zu 10.8:
Die
Kosten des Gebäudebetriebs entsprechen den kalkulierten Kosten.
. März 2006
(Maga. Karin Gastinger)
Anmerkung der
Parlamentsdirektion:
Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image (siehe Anfragebeantwortung gescannt) zur Verfügung.