3819/AB XXII. GP
Eingelangt am 24.03.2006
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BM
für Gesundheit und Frauen
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten
des Nationalrates
Dr.
Andreas Khol
Parlament
1017
Wien
GZ:
BMGF-11001/0007-I/3/2006
Wien, am 23. März 2006
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche
parlamentarische
Anfrage Nr. 3817/J der Abgeordneten Mag. Johann
Maier und GenossInnen wie folgt:
Frage
1:
Die Erteilung von Auskünften
erfolgt unter Beachtung des Datenschutzgesetzes 2000, der Datenschutzverordnung
des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (SV-DSV 2001)
und der sonstigen einschlägigen Vorgaben, wie z.B. der europarechtlichen
Richtlinie 95/46/EG.
Gesundheitsdaten zählen gemäß § 4 Z 2 DSG 2000 zu den „sensiblen“ Daten. Die Verwendung – dazu zählt auch die Übermittlung sensibler Daten – ist im § 9 DSG geregelt. Diese Bestimmung sieht vor, dass schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei der Verwendung sensibler Daten dann nicht verletzt werden, wenn unter anderem sich die Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung aus gesetzlichen Vorschriften ergibt, soweit diese zur Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses dienen (Z 3), die Verwendung durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Amtshilfe (Z 4) geschieht bzw. der/die Betroffene seine/ihre Zustimmung zur Verwendung der Daten ausdrücklich erteilt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt (Z 6). Für Ärzte/Ärztinnen im Allgemeinen kommt auch eine nach § 9 Z 8 DSG denkmögliche Datenübermittlung in Betracht, wonach schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei der Verwendung sensibler Daten dann nicht verletzt werden, wenn die Verwendung der Daten zur Wahrung lebenswichtiger Interessen eines anderen notwendig ist.
Niedergelassene
(Fach-)Ärzte/Ärztinnen können als Vertragspartner gemäß § 338 Abs. 4 ASVG
alle Informationen über die Versicherten (Angehörigen) erhalten, soweit diese
für die Erbringung von Leistungen aus dem Vertrag notwendig sind. Ein
Auskunftsanspruch hinsichtlich personenbezogener Gesundheitsdaten besteht
jedoch nur dann, wenn es eine konkrete gesetzliche Grundlage dafür gibt und
auch die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Hinsichtlich des Gesundheitstelematikgesetzes wird
darauf hingewiesen, dass dasselbe für sich allein keine Rechtsgrundlage für
Auskünfte an andere Stellen darstellt. Dieses Gesetz kennt lediglich den
Begriff des Gesundheitsdienstanbieters/der Gesundheitsdienstanbieterin, wobei
die regelmäßige Verwendung von Gesundheitsdaten Bestandteil dessen/deren
Erwerbstätigkeit, des Betriebszwecks oder des Dienstleistungsangebots ist.
Das Gesundheitstelematikgesetz regelt meines
Erachtens nicht, wer auf welche Datenbestände zugreifen darf. Die
datenschutzrechtlichen Regelungen über die Zulässigkeit von Datenverwendungen
bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt.
Frage 2:
Niedergelassene Ärzte/Ärztinnen
können in der Eigenschaft als Vertragspartner/innen alle Informationen über die
Versicherten erhalten, soweit diese für die Erbringung der Leistungen aus dem
Vertrag notwendig sind. Ein Auskunftsanspruch hinsichtlich
personenbezogener Gesundheitsdaten besteht jedoch nur dann, wenn es eine
konkrete gesetzliche Grundlage dafür gibt und auch die sonstigen
Voraussetzungen erfüllt sind.
Für
Betriebsärzte/-ärztinnen und Amtsärzte/-ärztinnen sind mir allgemeine
Auskunftsberechtigungen über Gesundheitsdaten nicht bekannt. Ich weise darauf
hin, dass ein Amtsarzt/eine Amtsärztin oder ein Betriebsarzt/eine
Betriebsärztin in dieser Funktion nur Organ eines – allenfalls
auskunftsberechtigten – Rechtsträgers ist.
Fragen 3, 4 und 5:
Nein.
Ich darf allerdings auf die
Datenschutzverordnung des Hauptverbandes für die gesetzliche Sozialversicherung
(kundgemacht im internet unter www.avsv.at Nr. 1/2002) hinweisen.
Es gibt jedoch betreffend den
Datenschutz allgemein z.B. vom Bundeskanzleramt eine Reihe von einschlägigen
Erlässen.
Bei der Versicherungsanstalt
öffentlich Bediensteter werden die Ermittlungsverfahren, die von verschiedenen
Landesstellen oder der Hauptstellenabteilung zu bearbeiten sind, in Beachtung
der – von den für den Datenschutz zuständigen Abteilungen der Hauptstelle
vorgegebenen – Grundsätze erledigt.
Falls sich konkrete
Anlässe zeigen, bin ich – und so auch der Hauptverband - gerne bereit, an
Klarstellungen mitzuwirken.
Aus meiner Sicht möchte ich
noch Folgendes anmerken:
Die Formulierung des in der Anfrage genannten § 11a
VersVG ist sehr restriktiv, insbesondere hat die Zustimmung/Einwilligung des
Patienten/der Patientin großes Gewicht. Das ist auch der Grund, warum es
relativ selten – wenn überhaupt – zu Auskünften kommt, weil in der Praxis das
„ausdrückliche“ Einverständnis „im Einzelfall“ (bzw. der nicht vorhandene
Widerruf!) in manchen Fällen (z. B. bei akuten Spitalsaufenthalten) nicht
immer leicht zu belegen ist. Die Aktualität und tatsächliche Richtigkeit einer
Zustimmung wird jeweils anhand der Umstände des Einzelfalls zu verifizieren
sein.
Fragen 6 und 7:
Die
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter gibt bekannt, dass auch von den
anfragenden Stellen die dem jeweiligen Auskunftsersuchen konkret zu Grunde
liegenden gesetzlichen Bestimmungen eingefordert werden. Ungeachtet dessen
erfolgt unter Einhaltung der Normen des Datenschutzgesetzes eine Abwägung der
Datenschutzinteressen, wobei besonderes Augenmerk auf die schutzbedürftigen Interessen
des/der Versicherten gelegt wird.
Es
werden die je nach Fragestellung notwendigen Datenabfragen durchgeführt und
allenfalls zugehörige Belege ausgehoben. Sodann erfolgt die Beantwortung der
Ermittlungsanfrage in Briefform in der Regel direkt an die anfragende
Versicherung. In Fällen, in denen dies speziell angebracht erscheint, wird die
Information nicht an die Versicherung, sondern an den Versicherten/die
Versicherte mit dem Ersuchen zur Weiterleitung an seine/ihre Versicherung
übermittelt.
Fragen
8 bis 11:
Die
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter gibt bekannt, dass eine
vollständige Erfassung das Durcharbeiten von tausenden Akten erfordert, was
jedoch in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich war. Es wird davon
ausgegangen, dass in den angesprochenen Jahren jeweils insgesamt ca. 60 bis 70
Anfragen eingelangt sind.
Seitens
der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter wurden (werden) einlangende
Anfragen auch beantwortet.
Antworten
ergingen an verschiedenste Versicherungsgesellschaften. Eine Detailangabe ist
aus den oben dargelegten Gründen nicht möglich.
Die
Gesundheitsdatenermittlungs-Anfragen nach § 11a VersVG wurden schriftlich,
allenfalls unter Anschluss von fotokopierten Befunden etc. an die anfragende
Versicherung übermittelt.
Frage
12:
Nein.
Fragen
13 und 14:
Diese
Anfragen kommen relativ selten vor und werden seitens der Versicherungsanstalt
für Eisenbahnen und Bergbau grundsätzlich nicht direkt beantwortet, da diese
Anfragen allgemein gehalten sind. Die Beantwortungen werden eingeschrieben an
den Versicherten/die Versicherte zur Weiterleitung an die Versicherung
übermittelt.
Fragen
15 und 17:
Eine
diesbezügliche Auswertung kann seitens der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen
und Bergbau nicht durchgeführt werden. Es wird allerdings aufgezeigt, dass die
Anfragen in relativ geringer Anzahl vorkommen.
Fragen
16 und 18:
Alle
Anfragen wurden schriftlich und eingeschrieben an den Versicherten/die
Versicherte übermittelt. Diese Vorgangsweise wurde auch seitens der
Rechtsvorgänger der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau
gehandhabt.
Frage
19:
Nein.
Mit freundlichen Grüßen
Maria Rauch-Kallat
Bundesministerin