3819/AB XXII. GP

Eingelangt am 24.03.2006
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BM für Gesundheit und Frauen

 

Anfragebeantwortung

 

 

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: BMGF-11001/0007-I/3/2006

Wien, am      23. März 2006

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 3817/J der Abgeordneten Mag. Johann Maier und GenossInnen wie folgt:

 

Frage 1:

Die Erteilung von Auskünften erfolgt unter Beachtung des Datenschutzgesetzes 2000, der Datenschutzverordnung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (SV-DSV 2001) und der sonstigen einschlägigen Vor­gaben, wie z.B. der europarechtlichen Richtlinie 95/46/EG.

 

Gesundheitsdaten zählen gemäß § 4 Z 2 DSG 2000 zu den „sensiblen“ Daten. Die Verwendung – dazu zählt auch die Übermittlung sensibler Daten – ist im § 9 DSG geregelt. Diese Bestimmung sieht vor, dass schutzwürdige Geheimhaltungsinte­ressen bei der Verwendung sensibler Daten dann nicht verletzt werden, wenn unter anderem sich die Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung aus gesetzlichen Vorschriften ergibt, soweit diese zur Wahrung eines wichtigen öf­fentlichen Interesses dienen (Z 3), die Verwendung durch Auftraggeber des öf­fentlichen Bereichs in Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Amtshilfe (Z 4) geschieht bzw. der/die Betroffene seine/ihre Zustimmung zur Verwendung der Daten ausdrücklich erteilt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt (Z 6). Für Ärzte/Ärztinnen im Allgemei­nen kommt auch eine nach § 9 Z 8 DSG denkmögliche Datenübermittlung in Be­tracht, wonach schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei der Verwendung sensibler Daten dann nicht verletzt werden, wenn die Verwendung der Daten zur Wahrung lebenswichtiger Interessen eines anderen notwendig ist.
 

Niedergelassene (Fach-)Ärzte/Ärztinnen können als Vertragspartner gemäß § 338 Abs. 4 ASVG alle Informationen über die Versicherten (Angehörigen) erhalten, soweit diese für die Erbringung von Leistungen aus dem Vertrag notwendig sind. Ein Auskunftsanspruch hinsichtlich personenbezogener Gesundheitsdaten besteht jedoch nur dann, wenn es eine konkrete gesetzliche Grundlage dafür gibt und auch die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Hinsichtlich des Gesundheitstelematikgesetzes wird darauf hingewiesen, dass dasselbe für sich allein keine Rechtsgrundlage für Auskünfte an andere Stellen darstellt. Dieses Gesetz kennt lediglich den Begriff des Gesundheitsdienstanbieters/der Gesundheitsdienstanbieterin, wobei die regelmäßige Verwendung von Gesundheitsdaten Bestandteil dessen/deren Erwerbstätigkeit, des Betriebszwecks oder des Dienstleistungsangebots ist.

Das Gesundheitstelematikgesetz regelt meines Erachtens nicht, wer auf welche Datenbestände zugreifen darf. Die datenschutzrechtlichen Regelungen über die Zulässigkeit von Datenverwendungen bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt.

 

Frage 2:

Niedergelassene Ärzte/Ärztinnen können in der Eigenschaft als Vertragspartner/innen alle Informationen über die Versicherten erhalten, soweit diese für die Erbringung der Leistungen aus dem Vertrag notwendig sind. Ein Auskunftsanspruch hinsichtlich personenbezogener Gesundheitsdaten besteht jedoch nur dann, wenn es eine konkrete gesetzliche Grundlage dafür gibt und auch die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Für Betriebsärzte/-ärztinnen und Amtsärzte/-ärztinnen sind mir allgemeine Auskunftsberechtigungen über Gesundheitsdaten nicht bekannt. Ich weise darauf hin, dass ein Amtsarzt/eine Amtsärztin oder ein Betriebsarzt/eine Betriebsärztin in dieser Funktion nur Organ eines – allenfalls auskunftsberechtigten – Rechtsträgers ist.

 

Fragen 3, 4 und 5:

Nein.

Ich darf allerdings auf die Datenschutzverordnung des Hauptverbandes für die gesetzliche Sozialversicherung (kundgemacht im internet unter www.avsv.at Nr. 1/2002) hinweisen.

 

Es gibt jedoch betreffend den Datenschutz allgemein z.B. vom Bundeskanzler­amt eine Reihe von einschlägigen Erlässen.

Bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter werden die Ermittlungsver­fahren, die von verschiedenen Landesstellen oder der Hauptstellenabteilung zu be­arbeiten sind, in Beachtung der – von den für den Datenschutz zuständigen Abteilungen der Hauptstelle vorgegebenen – Grundsätze erledigt.

 

Falls sich konkrete Anlässe zeigen, bin ich – und so auch der Hauptverband - gerne bereit, an Klarstellungen mitzuwirken.

 

Aus meiner Sicht möchte ich noch Folgendes anmerken:

Die Formulierung des in der Anfrage genannten § 11a VersVG ist sehr restriktiv, insbesondere hat die Zustimmung/Einwilligung des Patienten/der Patientin großes Gewicht. Das ist auch der Grund, warum es relativ selten – wenn überhaupt – zu Auskünften kommt, weil in der Praxis das „ausdrückliche“ Einverständnis „im Einzelfall“ (bzw. der nicht vorhandene Widerruf!) in manchen Fällen (z. B. bei akuten Spitalsaufenthalten) nicht immer leicht zu belegen ist. Die Aktualität und tatsächliche Richtigkeit einer Zustimmung wird jeweils anhand der Umstände des Einzelfalls zu verifizieren sein.

 

Fragen 6 und 7:

Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter gibt bekannt, dass auch von den anfragenden Stellen die dem jeweiligen Auskunftsersuchen konkret zu Grunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen eingefordert werden. Ungeachtet dessen erfolgt unter Einhaltung der Normen des Datenschutzgesetzes eine Abwägung der Datenschutzinteressen, wobei besonderes Augenmerk auf die schutzbedürftigen Interessen des/der Versicherten gelegt wird.

 

Es werden die je nach Fragestellung notwendigen Datenabfragen durchgeführt und allenfalls zugehörige Belege ausgehoben. Sodann erfolgt die Beantwortung der Ermittlungsanfrage in Briefform in der Regel direkt an die anfragende Versicherung. In Fällen, in denen dies speziell angebracht erscheint, wird die Information nicht an die Versicherung, sondern an den Versicherten/die Versicherte mit dem Ersuchen zur Weiterleitung an seine/ihre Versicherung übermittelt.

 

Fragen 8 bis 11:

Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter gibt bekannt, dass eine vollständige Erfassung das Durcharbeiten von tausenden Akten erfordert, was jedoch in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich war. Es wird davon ausgegangen, dass in den angesprochenen Jahren jeweils insgesamt ca. 60 bis 70 Anfragen eingelangt sind.

 

Seitens der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter wurden (werden) einlangende Anfragen auch beantwortet.

Antworten ergingen an verschiedenste Versicherungsgesellschaften. Eine Detailangabe ist aus den oben dargelegten Gründen nicht möglich.

 

Die Gesundheitsdatenermittlungs-Anfragen nach § 11a VersVG wurden schriftlich, allenfalls unter Anschluss von fotokopierten Befunden etc. an die anfragende Versicherung übermittelt.

 

Frage 12:

Nein.

 

Fragen 13 und 14:

Diese Anfragen kommen relativ selten vor und werden seitens der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau grundsätzlich nicht direkt beantwortet, da diese Anfragen allgemein gehalten sind. Die Beantwortungen werden eingeschrieben an den Versicherten/die Versicherte zur Weiterleitung an die Versicherung übermittelt.

 

Fragen 15 und 17:

Eine diesbezügliche Auswertung kann seitens der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau nicht durchgeführt werden. Es wird allerdings aufgezeigt, dass die Anfragen in relativ geringer Anzahl vorkommen.

 

Fragen 16 und 18:

Alle Anfragen wurden schriftlich und eingeschrieben an den Versicherten/die Versicherte übermittelt. Diese Vorgangsweise wurde auch seitens der Rechtsvorgänger der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau gehandhabt.

 

Frage 19:

Nein.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Maria Rauch-Kallat

Bundesministerin