3821/AB XXII. GP
Eingelangt am 24.03.2006
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BM für Gesundheit und Frauen
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten
des Nationalrates
Dr.
Andreas Khol
Parlament
1017
Wien
Wien, am 23. März 2006
GZ: BMGF-11001/0010-I/3/2006
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 3859/J der Abgeordneten Grünewald, Freundinnen und Freunde wie folgt:
Frage 1:
In den Jahren 2003, 2004 und 2005 hat sich die Anzahl der Personen, die
Leistungen aus dem „Unterstützungsfonds für Personen, die durch die Spende von
Blut oder Blutbestandteilen mit dem Hepatitis-C-Virus infiziert wurden“
erhalten haben wie folgt nach Leistungsstufen aufgeteilt:
2003
2004 2005
Stufe 1
1
0
0
Stufe 2
20
1 10
Stufe 3
110
117
114
Stufe 4
73
80
98
Stufe 42
11
10
13
(reduzierte Stufe 4)
Stufe 5
21
21
22
Stufe 6
5
4
3
Summe
241
233
260
Im Jahr 2003 wurden an 36 Personen Kinderzuschläge ausbezahlt, im Jahr
2004 an 39 Personen und im Jahr 2005 an 33 Personen.
Frage 2:
Im Jahr 2004 wurden alle beschlossenen Fälle der Stufen 4,5,6 und 42,
sowie alle Kinderzuschläge ausbezahlt.
An 7 beschlossene Fälle der Stufe 2(Einmalzahlung) wurde keine Leistung
ausbezahlt. An 117 Begünstigte der Stufe 3 wurden die monatlichen Leistungen ab
08/2004 eingestellt. Das verbliebene Fondsvermögen wurde mit einer Zahlung im
Dezember 2004 auf alle Begünstigten der Stufe 3 aufgeteilt.
Die Sistierung der Stufen 2 und 3 erfolgte mangels ausreichendem
Fondsvermögen.
Im Jahr 2005 wurden alle beschlossenen Fälle der Stufen 2,4,5,6 und 42,
sowie alle Kinderzuschläge gemäß Leistungskonzept ausbezahlt.
Darüber hinaus wurden die Stufe-2-Fälle, welche 2004 sistiert wurden,
ebenfalls ausbezahlt. Die Fälle der Stufe 3 erhielten keine monatliche Leistung
(114 Begünstigte). Das verbliebene Fondsvermögen wurde mit einer Zahlung im
Dezember 2005 auf alle 114 Begünstigten der Stufe 3 aufgeteilt.
Frage 3:
Die Begünstigten der Stufe 3 haben für das Jahr 2005 die Leistung nicht
in voller Höhe erhalten.
Frage 4:
Eine Aufstockung der Bundesmittel für den „HCV-Unterstützungsfonds“ ist
gemäß geltenden Budget im Jahr 2006 nicht vorgesehen.
Frage 5:
An die Bundesländer wurde wegen einer Fondsbeteiligung seit Jahren
mehrfach herangetreten, u.a. wurde dieses Thema von mir in der Konferenz der
Gesundheits- und KrankenanstaltenreferentInnen vom 18.03.2005 als eigener
Tagesordnungspunkt ausführlich behandelt. Leider wurde das Bundesministerium
für Gesundheit und Frauen mit Schreiben der Verbindungsstelle der Bundesländer
vom 01. Dezember 2005 davon in Kenntnis gesetzt, dess eine Beteiligung der
Länder an der Finanzierung abgelehnt werde.
Zur Information wird bezüglich der oberwähnten Leistungsstufen der
entsprechende Auszug aus dem dzt. gültigen Leistungskonzept angeführt:
§ 1. Der Fonds leistet an Personen, die durch die Spende von Blut oder
Blutbestandteilen mit HCV‑infiziert wurden, folgende Unterstützungsleistungen:
1. Personen, die Hepatitis-C-PCR positiv waren und in der Folge durch
Therapie geheilt wurden (PCR-negativ): eine Einmalzahlung von 10.000.- ATS/727
Euro;
2. Personen, die Hepatitis-C-PCR-positiv sind, sich jedoch noch keiner
Therapie unterzogen haben, oder sich gerade einer Therapie unterziehen: eine
Einmalzahlung von 10.000.- ATS/727 Euro;
3. Personen, die - trotz durchgeführter Therapie -
Hepatitis-C-PCR-positiv sind und eine Fibrose 1. oder 2. Grades aufweisen:
2.000.- ATS/ 146 Euro monatlich;
4. Personen, die eine Fibrose 3. oder 4. Grades aufweisen: 4.000
ATS/291 Euro monatlich;
5. Personen, die sich einer Lebertransplantation unterzogen haben oder
auf der Warteliste für eine Lebertransplantation stehen: 10.000.- ATS/727 Euro
monatlich;
6. Personen, bei denen die Diagnose Leberkarzinom gestellt wird: eine
Einmalzahlung von 500.000.- ATS/36.337 Euro.
§ 2. Der Fonds leistet an Personen, die Leistungen nach § 1 Z 4 oder 5
erhalten, für Kinder, für die sie unterhaltspflichtig sind und für die Anspruch
auf Erhalt von Kinderbeihilfe besteht, monatliche Leistungen in Höhe von 2.500,- ATS/ 182 Euro pro Kind.
§ 3. (1) Die Einstufung in die in § 1 genannten Leistungsgruppen
erfolgt anhand des aktuellen medizinischen Zustandsbildes. Im Falle einer
Verschlechterung kann auf Antrag eine Änderung in der Einstufung vorgenommen
werden.
(2) Personen, bei denen Alkoholabusus als Co-Faktor für die
Lebererkrankung vorhanden ist, wird die monatliche Unterstützungsleistung auf
die Hälfte reduziert, solange der Alkoholabusus besteht.
Mit freundlichen Grüßen
Maria Rauch-Kallat
Bundesministerin