3823/AB XXII. GP
Eingelangt am 24.03.2006
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BM für Gesundheit und Frauen
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten
des Nationalrates
Dr.
Andreas Khol
Parlament
1017
Wien
Wien, am 23. März 2006
GZ: BMGF-11001/0011-I/3/2006
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 3860/J der Abgeordneten Grünewald, Freundinnen und Freunde wie folgt:
Frage 1:
Gemäß dem neuen Entwurf der
Ärzteausbildungordnung umfaßt die Ausbildung zur Ärztin bzw. zum Arzt für
Allgemeinmedizin den geregelten Erwerb und Nachweis auch der für die
gewissenhafte Betreuung von Patientinnen/Patienten notwendigen Kenntnisse,
Erfahrungen und Fertigkeiten in der Schmerztherapie. Ebenso ist der Erwerb
fachspezifischer Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der
Schmerztherapie ein ausdrückliches Ziel der Ausbildung zur Fachärztin bzw.
zum Facharzt. Seitens des Gesetzgebers sind somit prinzipiell die
Voraussetzungen geschaffen worden, dass angehenden Ärztinnen und Ärzten dem
aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechende Kenntnisse
und Fertigkeiten in der Schmerztherapie vermittelt werden.
Frage 2 :
Die Schmerztherapie steht mit einer langen Reihe von Sonderfächern in
unmittelbaren Zusammenhang und ist daher im jeweiligen Sonderfach zu
vermitteln. Damit erübrigt sich aber auch die Etablierung eines eigenen
Zusatzfaches. Schmerztherapie ist vielmehr unerlässlicher Bestandteil der
Ausbildung in einer langen Reihe medizinischer Sonderfächer.
Frage 3:
Die richtige und dem jeweiligen
Anlassfall entsprechende Schmerztherapie ist Gegenstand der
Fortbildungsprogramme bei den ärztlichen Berufen. Was die Patient/innen
betrifft, ist es Aufgabe des behandelnden Arztes,
die geeigneten
Schmerztherapiemaßnahmen zu setzen und mit dem Patienten zu besprechen. Im
vertraulichen Gespräch zwischen Arzt und Patient können eventuelle Vorurteile
am besten abgebaut werden.
Frage 4:
Eingangs ist festzuhalten, dass
Arzneimitmittel, die zur Schmerzbehandlung verschrieben werden, dann, wenn sie
unter die Suchtgiftverordnung fallende Substanzen darstellen, nach den
Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes als ‚Suchtgifte’ zu bezeichnen sind. Diese
gesetzliche Definition kann per Verordnung nicht außer Kraft gesetzt werden.
Auch nicht für die in der Schmerzbehandlung zum Einsatz kommenden Arzneien.
Allerdings sind die Ausführungen der ggst. parl. Anfrage nicht mehr aktuell:
Die mehrteilige Suchtgift-Verschreibung (mehrteiliges Formblatt für
Durchschreibeverfahren) wurde von mir bereits mit der
Suchtgiftverordnungs-Novelle BGBl. II Nr. 314/2005 außer Kraft gesetzt. Mit
dieser Novelle ging eine Neugestaltung der Suchtgiftrezepte einher, wobei
an die Stelle des bisherigen Durchschreibeverfahrens (dreiteilige
Suchtgift-Einzelverschreibung, vierteilige Suchtgift-Dauerverschreibung) ein
computer- und druckertaugliches System trat, in dessen Rahmen in weiten
Bereichen nunmehr das Arzneimittel-Rezeptformular der sozialen
Krankenversicherung zur Anwendung gelangt.
Dazu sieht die SuchtgiftV nunmehr
vor, dass Suchtgifte der Anhänge I, II und IV der Sozialversicherung auf dem
Rezeptformular der sozialen Krankenversicherung – mangels deren Deckung per
Privatrezept - zu verschreiben sind, soweit diese nicht im Rahmen einer
Substitutionsbehandlung verschreiben werden. Dies von Ärztinnen und Ärzten,
die zur Ausfertigung von Arzneimittelverordnungen auf Kosten eines sozialen
Krankenversicherungsträgers berechtigt sind. Ausgenommen im Notfall (z.B.
Leistung ärztlicher Hilfe außerhalb der Ordination), ist dabei jede ärztliche
Verschreibung durch Aufkleben der - von meinem Ressort aufgelegten -
Suchtgiftvignette zur Einzelverschreibung auf der Rezept-Vorderseite als
Suchtgift-Einzelverschreibung zu kennzeichnen.
Wegen des mit ihrer potenziell
suchterzeugenden Wirkung verbundenen Missbrauchspotentials bedürfen Opiate aber
ausreichender Überwachungs- und Sicherheitsauflagen. Das schon im Kontext mit
der internationalen Suchtmittelkontrolle und mit einhergehenden nationalen
Regelungen, speziell zum Schutz vor Zweckentfremdung sowie zur
Nachvollziehbarkeit der Gebarung.
Bei der Gestaltung der diesen
Zwecken dienenden Vignetten wurde den in der vorliegenden Anfrage zum Ausdruck
gebrachten Bedenken aber bereits Rechnung getragen: Sie weisen die Bezeichnung
‚Suchtgift’ nicht mehr auf.
Die o.a. Novelle zielte somit
nicht zuletzt auch auf die Entstigmatisierung der Schmerzpatientenschaft.
Frage 5:
Mit in Kraft Treten der unter
Frage 4 angeführter Novelle zur SuchtgiftV sind ferner die Tageshöchstmengen in
weiten Bereichen entfallen. Sie gelten nur mehr für Verschreibungen pro
ordinatione bzw. im veterinärmedizinischen Bereich, sodass auch diesbezüglich
den einschlägigen Rechtsvorschriften keine Beeinträchtigung bei der
Behandlung von Schmerzpatienten mehr angelastet werden kann.
Frage 6:
Die im Rahmen der
Ausbildungsordnung vorgesehenen Maßnahmen bilden bereits zusammen mit den
Bemühungen der für die übergreifende Schmerztherapie zuständigen Fachdisziplin
jedenfalls die Grundlage eines effizienten Schwerzmanagements.
Frage 7:
Im Rahmen der Ratspräsidentschaft
können nur wenige Schwerpunkte gesetzt werden. Es war eine kleine und jetzt
besonders aktuelle Auswahl unter einer Vielzahl für die öffentliche Gesundheit
wichtiger Problembereiche zu treffen. Dabei konnte das – wie dargelegt,
gesundheitspolitisch auf Sicht strukturierte - Kapitel ‚Schmerztherapie’ leider
nicht noch extra aufgegriffen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Maria Rauch-Kallat
Bundesministerin