3827/AB XXII. GP

Eingelangt am 29.03.2006
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BM für Gesundheit und Frauen

Anfragebeantwortung

 

 

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: BMGF-11001/0014-I/3/2006

Wien, am    27  . März 2006

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 3910/J der Abgeordneten Franz Riepl und GenossInnen wie folgt:

 

Frage 1:

Die Beitragssätze für Angestellte und Arbeiter/innen in der gesetzlichen Krankenversicherung setzen sich aus dem allgemeinen Beitragssatz in der Krankenversicherung, dem Ergänzungsbeitrag für Freizeitunfälle (0,1 %) und dem Zusatzbeitrag für die Krankenanstalten-Finanzierung (0,25 %) zusammen.

 

In der Stammfassung des ASVG war hinsichtlich des allgemeinen Beitragssatzes in der Krankenversicherung geregelt, dass derselbe durch die Satzung des jeweiligen Trägers der Krankenversicherung zu bestimmen ist, wobei jener für Arbeiter/innen maximal mit 7 % und jener für Angestellte höchstens mit 4,5 % festgesetzt werden durfte. Seit dem Inkrafttreten der 33. Novelle zum ASVG, BGBl Nr. 684/1978, erfolgt die Festsetzung der allgemeinen Beitragssätze in der Krankenversicherung durch das Gesetz.

Wenn die anfragenden Abgeordneten nun vorbringen, dass von der SPÖ und den Gewerkschaften seit Jahren eine vollständige Angleichung der Rechte von Arbeitern/Arbeiterinnen und Angestellten gefordert wird, so halte ich dem entgegen, dass gerade mit dieser 33. Novelle zum ASVG, die ja während der Zeit der SPÖ-Alleinregierung (3. Amtsperiode von Dr. Bruno Kreisky) beschlossen wurde, die unterschiedlichen allgemeinen Beitragssätze für Angestellte und Arbeiter/innen – mit einem Unterschied von immerhin beträchtlichen 0,65 % – gesetzlich verankert wurden.

 

Noch im Jahr 2003 betrug der Unterschied zwischen den allgemeinen Beitragssätzen von Angestellten und Arbeitern/Arbeiterinnen 0,55 %.

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl I Nr. 71/2003, wurde mit Wirksamkeit 1.1.2004 der allgemeine Beitragssatz in der Krankenversicherung einerseits für die Angestellten insgesamt um 0,4 % von 6,3 % auf 6,7 % gehoben (der Dienstgeber/innen/anteil und der Dienstnehmer/innen/anteil wurden somit um jeweils 0,2 % von 3,15 % auf 3,35 % angehoben) andererseits der Beitragssatz für Arbeiter/innen und deren Arbeitgeber/innen um jeweils 0,15% (für Arbeiter/innen von 3,70 % auf 3,55 % und für deren Arbeitgeber/innen von 3,40 % auf 3,25 %) gesenkt.

 

Mit dem Finanzausgleichsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 156/2004, wurden die allgemeinen Beiträge in der Krankenversicherung für Angestellte, Arbeiter/innen und deren Dienst-/Arbeitgeber/innen um jeweils 0,05 % erhöht, sodass zurzeit der Beitragssatz in die Krankenversicherung insgesamt für Angestellte 3,75 % beträgt und derjenige für Arbeiter/innen 3,95 %.

 

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2003 ist es also gelungen, die Beitragssätze von Angestellten und Arbeitern/Arbeiterinnen in einem sehr hohen Maße anzunähern.

Ich habe somit als erste für die gesetzliche Krankenversicherung zuständige Bundesministerin enorme Harmonisierungsschritte hinsichtlich der allgemeinen Beitragssätze in die Krankenversicherung unternommen.

Betonen möchte ich an dieser Stelle, dass im Vorfeld die Angleichung der Beitragssätze von Angestellten und Arbeiter/innen auch von den vier Sozialpartnern begrüßt bzw. „ohne Zweifel“ für sinnvoll erachtet wurde.

 

Frage 2:

Selbstverständlich bin ich hinsichtlich einer gänzlichen Harmonisierung der allgemeinen Beitragssätze für Angestellte und Arbeiter/innen durchaus gesprächsbereit, sofern die Sozialpartner mit einer derartigen Forderung gemeinsam an mich herantreten.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Maria Rauch-Kallat

Bundesministerin