3827/AB XXII. GP
Eingelangt am 29.03.2006
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Gesundheit und Frauen
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten
des Nationalrates
Dr.
Andreas Khol
Parlament
1017
Wien
GZ:
BMGF-11001/0014-I/3/2006
Wien, am 27 . März 2006
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche
parlamentarische
Anfrage Nr. 3910/J der Abgeordneten Franz Riepl und
GenossInnen wie
folgt:
Frage
1:
Die
Beitragssätze für Angestellte und Arbeiter/innen in der gesetzlichen
Krankenversicherung setzen sich aus dem allgemeinen Beitragssatz in der
Krankenversicherung, dem Ergänzungsbeitrag für Freizeitunfälle (0,1 %) und dem
Zusatzbeitrag für die Krankenanstalten-Finanzierung (0,25 %) zusammen.
In
der Stammfassung des ASVG war hinsichtlich des allgemeinen Beitragssatzes in
der Krankenversicherung geregelt, dass derselbe durch die Satzung des
jeweiligen Trägers der Krankenversicherung zu bestimmen ist, wobei jener für
Arbeiter/innen maximal mit 7 % und jener für Angestellte höchstens mit 4,5 %
festgesetzt werden durfte. Seit dem Inkrafttreten der 33. Novelle zum ASVG,
BGBl Nr. 684/1978, erfolgt die Festsetzung der allgemeinen Beitragssätze in der
Krankenversicherung durch das Gesetz.
Wenn
die anfragenden Abgeordneten nun vorbringen, dass von der SPÖ und den
Gewerkschaften seit Jahren eine vollständige Angleichung der Rechte von
Arbeitern/Arbeiterinnen und Angestellten gefordert wird, so halte ich dem
entgegen, dass gerade mit dieser 33. Novelle zum ASVG, die ja während der Zeit
der SPÖ-Alleinregierung (3. Amtsperiode von Dr. Bruno Kreisky) beschlossen
wurde, die unterschiedlichen allgemeinen Beitragssätze für Angestellte und
Arbeiter/innen – mit einem Unterschied von immerhin beträchtlichen 0,65 % –
gesetzlich verankert wurden.
Noch
im Jahr 2003 betrug der Unterschied zwischen den allgemeinen Beitragssätzen von
Angestellten und Arbeitern/Arbeiterinnen 0,55 %.
Mit
dem Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl I Nr. 71/2003, wurde mit Wirksamkeit
1.1.2004 der allgemeine Beitragssatz in der Krankenversicherung einerseits für
die Angestellten insgesamt um 0,4 % von 6,3 % auf 6,7 % gehoben (der
Dienstgeber/innen/anteil und der Dienstnehmer/innen/anteil wurden somit um
jeweils 0,2 % von 3,15 % auf 3,35 % angehoben) andererseits der Beitragssatz
für Arbeiter/innen und deren Arbeitgeber/innen um jeweils 0,15% (für
Arbeiter/innen von 3,70 % auf 3,55 % und für deren Arbeitgeber/innen von 3,40 %
auf 3,25 %) gesenkt.
Mit
dem Finanzausgleichsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 156/2004, wurden die allgemeinen
Beiträge in der Krankenversicherung für Angestellte, Arbeiter/innen und deren
Dienst-/Arbeitgeber/innen um jeweils 0,05 % erhöht, sodass zurzeit der
Beitragssatz in die Krankenversicherung insgesamt für Angestellte 3,75 % beträgt
und derjenige für Arbeiter/innen 3,95 %.
Mit
dem Budgetbegleitgesetz 2003 ist es also gelungen, die Beitragssätze von
Angestellten und Arbeitern/Arbeiterinnen in einem sehr hohen Maße anzunähern.
Ich
habe somit als erste für die gesetzliche Krankenversicherung zuständige
Bundesministerin enorme Harmonisierungsschritte hinsichtlich der allgemeinen
Beitragssätze in die Krankenversicherung unternommen.
Betonen
möchte ich an dieser Stelle, dass im Vorfeld die Angleichung der Beitragssätze
von Angestellten und Arbeiter/innen auch von den vier Sozialpartnern begrüßt
bzw. „ohne Zweifel“ für sinnvoll erachtet wurde.
Frage
2:
Selbstverständlich
bin ich hinsichtlich einer gänzlichen Harmonisierung der allgemeinen
Beitragssätze für Angestellte und Arbeiter/innen durchaus gesprächsbereit,
sofern die Sozialpartner mit einer derartigen Forderung gemeinsam an mich
herantreten.
Mit freundlichen Grüßen
Maria Rauch-Kallat
Bundesministerin