3829/AB XXII. GP

Eingelangt am 30.03.2006
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BM für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

 

BUNDESMINISTERIN FÜR SOZIALE SICHERHEIT

GENERATIONEN UND KONSUMENTENSCHUTZ

Ursula Haubner

 

 

 

Herrn                                                                                              

Präsidenten des Nationalrates                                                    (5-fach)

Parlament                                                                                     

1010 Wien                                                                                    

                                                                                                       

 

 

 

                                                                                                       

                                                                                                       

GZ: BMSG-10001/0071-I/A/4/2006                                           Wien,

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3872/J der Abgeordneten Haidlmayer, Freundinnen und Freunde wie folgt:

Frage 1:

Ich verweise auf die Beantwortung der Parlamentarischen Anfragen Nr. 3790/J, Nr. 3793/J, 3856/J und 3857/J.

Fragen 2, 3, 5 und 7:

Hinsichtlich der Verantwortlichkeit meines Ressorts für die Barrierefreiheit von Veranstaltungen ist zu unterscheiden, ob das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz als Veranstalter agiert, oder Mitarbeiter/Mit-
arbeiterinnen meines Hauses als Gäste auftreten.

In seiner Rolle als Veranstalter sieht sich das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz selbstverständlich verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass den Bestimmungen des Bundes-Behindertengleichstellungs-
gesetz (BGStG) und des Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) Genüge getan wird.

Nehmen Organe meines Hauses als Gäste an Veranstaltungen teil, wird es zweckmäßig sein, den Veranstalter anlässlich der Einladung auf die besonderen Erfordernisse der Zugänglichkeit einer Veranstaltung hinzuweisen. Tatsächliche Einflussnahme, geschweige denn eine „Auftraggeberrolle“, kommt meinem Ressort in diesem Zusammenhang jedoch nicht zu.

Es kann aber bereits jetzt beobachtet werden, dass durch das Inkrafttreten des Gleichstellungspakets und durch flankierende Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit die besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen zunehmend im Bewusstsein von Veranstaltern verankert werden.

Frage 4:

Mein Ressort hat schon seit längerer Zeit die Praxis, bei Einladungen zielgruppenorientiert vorzugehen und bekannte Behinderungen entsprechend zu berücksichtigen. Ein für blinde Menschen erstelltes Angebot der Informationsmaterialien zum Behindertengleichstellungsgesetz ist in Vorbereitung.

Frage 6:

Beim gegenständlichen Anlassfall war es dem Bundesministerium für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nicht bekannt, dass die Veranstaltung an einer nicht barrierefreien Örtlichkeit stattfinden würde. Die Zusage des Vertreters des Ressorts erfolgte zu einem Gastvortrag. Als die Probleme vor Ort auftraten, nahm der Vertreter des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz an den Lösungsversuchen teil und nahm die Situation zum Anlass, die anwesenden Mediatoren/Mediatorinnen und Funktionären/Funk-
tionärinnen des Verbandes eindringlich auf das Erfordernis barrierefreien Zuganges zu Veranstaltungen hinzuweisen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen