3835/AB XXII. GP

Eingelangt am 31.03.2006
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BM für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

 

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

An den

Präsidenten des Nationalrates

Parlament

1010 Wien

 

(5-fach)

 

 

GZ: BMSG-20001/0006-II/2006

Wien,

 

 

 

Betreff:       Parlament

Parl. Anfr. Nr. 3909/J

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3909/J der Abgeordneten Heidrun Silhavy und GenossInnen wie folgt:

 

 

Frage 1:

Die Kritik des Pensionsexperten Prof. Tomandl ist mir in dem Umfang bekannt, als in den Medien darüber berichtet wurde.

 

 

Frage 2:

Der Gesetzgeber hat sich bei der Pensionsanpassung in seinem sozialpolitischen Gestaltungsspielraum bewegt, indem er an unterschiedliche Pensionshöhen unterschiedliche Modalitäten für die Anpassung knüpft. Diese richten sich nach sozialen Gesichtspunkten und tragen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Finanzierbarkeit der Pensionen Rechnung.

 

Schon in den Jahren 2004 und 2005 wurde eine vergleichbare Regelung unter Anknüpfung an die Medianpension getroffen (noch bei an sich im Dauerrecht geltender Nettoanpassung); so stellten die Pensionsanpassungen dieser Jahre einen ersten Schritt zur Verwirklichung der Anpassung unter Zugrundelegung des Verbrauchpreisindex dar; in einem zweiten Schritt wird nunmehr - unter bereits neuem Dauerrecht - die grundsätzlich am Verbraucherpreisindex orientierte Pensionsanpassung eingeführt, wobei gegenüber der Regelung für die Jahre 2004 und 2005 der vom ungeschmälerten Anpassungsfaktor erfasste Personenkreis erheblich ausgeweitet wurde.

 

In diesen Regelungen für die Jahre 2004 bis 2008 ist somit auch der stufenweise Übergang von der Nettoanpassung zur neuen (verbraucherpreisorientierten) Pensionsanpassung zu erblicken. Auch unter diesem Blickwinkel sind die getroffenen Regelungen sachgerecht.

 

Soweit der Gesetzgeber seinen sozialpolitischen Gestaltungsspielraum nützt, um den Kreis der Personen zu erweitern, die eine „ungeschmälerte“ Pensionsanpassung erhalten, kann darin keineswegs eine unsachliche Differenzierung gesehen werden; vielmehr wird eine neue, höhere Trennlinie (nach sozialpolitischen Gesichtpunkten) gezogen, die sich an einer allgemeingültigen Grenze orientiert, nämlich der halben Höchstbeitragsgrundlage.

 

Auf Grund dieser sachlichen Ausgestaltung hat auch das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst in seiner Stellungnahme zum Begutachtungsentwurf des Pensionsharmonisierungsgesetzes keine Einwände oder Bedenken gegen die

in Rede stehende Übergangsregelung für die Pensionsanpassung in den Jahren 2006 bis 2008 erhoben.

 

Auch von wissenschaftlicher Seite oder der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung wurden keine derartigen Bedenken geäußert.

 

Es war daher auch schon zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes zu Recht davon auszugehen, dass es sich bei der Regelung über die Pensionsanpassung 2006 bis 2008 um eine verfassungsrechtlich völlig unbedenkliche Regelung handelt.

 

 

Frage 3 und 4:

Diesbezüglich besteht keine Veranlassung, im Übrigen wird hiezu auf die Ausführungen zu Frage 2 verwiesen.

 

 

Frage 5:

Eine Anpassung aller Pensionen mit der Inflationsrate ist im Dauerrecht (§108f ASVG) bereits verwirklicht und wird ab 2009 nach Auslaufen der Übergangsbestimmung (§ 617 Abs. 9 ASVG) dann zum Tragen kommen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen