3835/AB XXII. GP
Eingelangt am 31.03.2006
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BM für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
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An den Präsidenten des Nationalrates Parlament 1010 Wien |
(5-fach) |
GZ: BMSG-20001/0006-II/2006 |
Wien, |
Betreff: Parlament
Parl. Anfr. Nr.
3909/J
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beantworte
die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3909/J der
Abgeordneten Heidrun Silhavy und GenossInnen wie folgt:
Frage 1:
Die Kritik des
Pensionsexperten Prof. Tomandl ist mir in dem Umfang bekannt, als in den Medien
darüber berichtet wurde.
Frage 2:
Der Gesetzgeber hat sich bei der Pensionsanpassung in
seinem sozialpolitischen Gestaltungsspielraum bewegt, indem er an
unterschiedliche Pensionshöhen unterschiedliche Modalitäten für die Anpassung
knüpft. Diese richten sich nach sozialen Gesichtspunkten und tragen dem
öffentlichen Interesse an der Sicherung der Finanzierbarkeit der Pensionen
Rechnung.
Schon in den Jahren 2004 und 2005 wurde eine
vergleichbare Regelung unter Anknüpfung an die Medianpension getroffen (noch
bei an sich im Dauerrecht geltender Nettoanpassung); so stellten die
Pensionsanpassungen dieser Jahre einen ersten Schritt zur Verwirklichung der
Anpassung unter Zugrundelegung des Verbrauchpreisindex dar; in einem zweiten
Schritt wird nunmehr - unter bereits neuem Dauerrecht - die grundsätzlich am
Verbraucherpreisindex orientierte Pensionsanpassung eingeführt, wobei gegenüber
der Regelung für die Jahre 2004 und 2005 der vom ungeschmälerten
Anpassungsfaktor erfasste Personenkreis erheblich ausgeweitet wurde.
In diesen Regelungen für die Jahre 2004 bis 2008
ist somit auch der stufenweise Übergang von der Nettoanpassung zur neuen
(verbraucherpreisorientierten) Pensionsanpassung zu erblicken. Auch unter
diesem Blickwinkel sind die getroffenen Regelungen sachgerecht.
Soweit der Gesetzgeber seinen sozialpolitischen
Gestaltungsspielraum nützt, um den Kreis der Personen zu erweitern, die eine
„ungeschmälerte“ Pensionsanpassung erhalten, kann darin keineswegs eine
unsachliche Differenzierung gesehen werden; vielmehr wird eine neue, höhere
Trennlinie (nach sozialpolitischen Gesichtpunkten) gezogen, die sich an einer
allgemeingültigen Grenze orientiert, nämlich der halben
Höchstbeitragsgrundlage.
Auf Grund dieser sachlichen Ausgestaltung hat auch
das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst in seiner Stellungnahme zum
Begutachtungsentwurf des Pensionsharmonisierungsgesetzes keine Einwände oder
Bedenken gegen die
in Rede stehende Übergangsregelung für die
Pensionsanpassung in den Jahren 2006 bis 2008 erhoben.
Auch von wissenschaftlicher Seite oder der Kommission
zur langfristigen Pensionssicherung wurden keine derartigen Bedenken geäußert.
Es war daher auch schon zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes zu Recht davon auszugehen,
dass es sich bei der Regelung über die Pensionsanpassung 2006 bis 2008 um
eine verfassungsrechtlich völlig unbedenkliche Regelung handelt.
Frage 3 und
4:
Diesbezüglich
besteht keine Veranlassung, im Übrigen wird hiezu auf die Ausführungen zu Frage
2 verwiesen.
Frage 5:
Eine Anpassung
aller Pensionen mit der Inflationsrate ist im Dauerrecht (§108f ASVG) bereits
verwirklicht und wird ab 2009 nach Auslaufen der Übergangsbestimmung (§ 617
Abs. 9 ASVG) dann zum Tragen kommen.
Mit
freundlichen Grüßen