3844/AB XXII. GP
Eingelangt am 31.03.2006
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
GZ. BMF-310205/0010-I/4/2006
Herrn Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
Sehr geehrter Herr Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 3866/J vom 31. Jänner 2006 der Abgeordneten Mag.
Brigid Weinzinger, Kolleginnen und Kollegen, betreffend Exportsubventionen für
Zuchtrinder, beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Einleitend darf ich betonen, dass mir
Fragen des Tierschutzes ein besonderes persönliches Anliegen sind. Gerade bei
den Lebendtiertransporten sehe ich einen großen Handlungsbedarf. Dabei bin ich
davon überzeugt, dass eine Verknüpfung der monetären Seite mit dem Tierschutz
für die Exporteure ein hinreichender Grund sein kann, zumindest aus
wirtschaftlichen Überlegungen heraus die einschlägigen Tierschutzvorschriften
einzuhalten. Über diesen Zugang ist es dieser Bundesregierung gelungen, auf
europarechtlicher Ebene ein tierschutzfreundlicheres Kontroll- und
Sanktionssystem zu etablieren, welches es weiter auszubauen gilt.
Wie bereits in Beantwortung der
Anfragen Nr. 4071/J vom 14. Juni 2002 und Nr. 3116/J vom 8. Juni 2005
ausgeführt, war es für mich selbstverständlich, im Haushaltsrat am 21. und 22.
November 2001 die Initiative für eine Verbesserung des Wohlergehens lebender
Rinder beim Transport zu ergreifen. Dieser Vorstoß führte zu einer gemeinsamen
Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates, mit welcher die Kommission
zur jährlichen Berichterstattung über die Umsetzung der Vorschriften über das
Wohlergehen lebender Rinder beim Transport, insbesondere in Hinblick auf die
Rückforderung der Erstattungen, aufgefordert wurde.
Auch in Entsprechung der
diesbezüglichen Entschließung des Nationalrates hat diese Bundesregierung
zahlreiche Gelegenheiten genutzt, um eine weitergehende Sensibilisierung der
europäischen Entscheidungsträger auf die noch notwendigen Schritte vorzunehmen.
Für die Umorientierung des Förderungsregimes von Lebendrinder- auf
Fleischexporte sind nämlich Änderungen der europäischen Rechtslage
erforderlich. So hat Österreich im Rat für Landwirtschaft in den Sitzungen am
20. November 2001 und am 15. Juli 2002 ebenso die Notwendigkeit der
Abschaffung der Exporterstattungen für Lebend-Schlachttierexporte vertreten,
wie im Sonderausschuss Landwirtschaft am 22. und 23. Juli 2002. Österreich trat
dabei stets für eine Verwendung der durch einen solchen Schritt freiwerdenden
Mittel für die verantwortungsvolle Viehproduktion ein. Im
Handelsmechanismen-Ausschuss am 18. März 2003 konnte durch die Annahme der
Verordnung VO 639/2003 dem Tierschutzgedanken mit einer Verschärfung der
Bestimmungen betreffend Sanktionen Rechnung getragen werden.
Solange jedoch die materielle
europäische Gesetzgebung Erstattungen für den Export von lebenden Tieren
vorsieht, besteht auch die Verpflichtung zur Finanzierung. Es ist daher ohne
entsprechende Änderung der materiellen Rechtsvorschriften nicht möglich,
Exporterstattungen für lebende Tiere von der Finanzierung auszuschließen. Aus
diesem Grund habe ich mich bei jeder sich mir bietenden Gelegenheit dafür
eingesetzt, Lebend-Schlachttiertransporte zur Gänze abzuschaffen. Als ein
wichtiger erster Schritt ist es im letzten Dezember schließlich auch gelungen,
die Exporterstattungen der Europäischen Union für Lebend-Schlachttierexporte in
Drittländer abzuschaffen. Nun gilt es, in einem weiteren Schritt auch die
Situation für die Zuchtrinder entsprechend zu verbessern.
Nun zu den konkreten Fragen:
Zu 1.:
In einem ersten Schritt konnte sich die
Bundesregierung erfolgreich dafür einsetzen, dass die Exporterstattungen der
Europäischen Union für Lebend-Schlachttierexporte in Drittländer abgeschafft
werden. So hat sich Österreich im Dezember 2005 im Verwaltungsausschuss für
Rindfleisch erfolgreich für den Vorschlag der Europäischen Kommission, die
Ausfuhrerstattungen für Schlachtrinder abzuschaffen, ausgesprochen. Damit
konnte auch der diesbezüglichen Entschließung des Nationalrates vom 10. Mai 2001
Rechnung getragen werden. In diesem Bereich war diese Maßnahme, wie auch in der
von allen Parlamentsparteien getragenen Entschließung zum Ausdruck gebracht,
vordringlich, da hier anders als bei Zuchtvieh-Transporten, bei welchen
Auswirkungen auf den Zustand der Tiere die Abnahme in den Zielländern gefährden
beziehungsweise den Wert der Tiere beachtlich mindern würde, oftmals kein
ausreichendes Augenmerk auf das Hintanhalten schlechter Transportbedingungen
gelegt wurde.
Nach Streichung dieser Erstattungen mit
Wirkung ab 24. Dezember 2005 hat Österreich im Handelsmechanismen-Ausschuss vom
17. Jänner 2006 zu jenen Ländern gezählt, die als eine Fortsetzung dieses
Weges der Verbesserung des Tierschutzes bei Lebendtiertransporten für eine
weitere Verschärfung der Bestimmungen der Verordnung VO 639/2003 gestimmt
haben. Die Europäische Kommission hat daraufhin die neuen Bestimmungen - für
die Zuchtrinder - verabschiedet, auch wenn sich unter den Mitgliedstaaten keine
qualifizierte Mehrheit dafür gefunden hat.
Zu 2.:
In den Kalenderjahren 2001-2005 wurden
€ 10.358.323,60 an Ausfuhrerstattungen für österreichische Zuchtrinderexporte
bezahlt.
Zu 3.:
Die drei größten Erstattungswerber für
Zuchtrinder erhielten im Zeitraum 2001-2005 eine Fördersumme im Umfang von €
8.584.192,66. Das ist ein Anteil von 83%.
Zu 4.:
Zunächst darf ich versichern, dass
meinen ExpertInnen und mir keine Fälle bekannt sind, wo für Zwecke der
Ausfuhrerstattung Schlachtrinder als Zuchtrinder deklariert wurden. Ich führe
dies auf die Effektivität der nachfolgend beschriebenen Kontrollhandlungen
zurück, welche bei der Überprüfung von Zuchtrinderexporten durchgeführt werden:
Für die Einreihung als Zuchtrinder sind
die von den Zuchtverbänden ausgestellten Abstammungsnachweise und
Leistungsbescheinigungen (Stammscheine) erforderlich. Die Übereinstimmung
dieser Unterlagen mit den zur Ausfuhrabfertigung gestellten Rindern ist durch
die zumindest stichprobenweise körperliche Überprüfung der am Tier angebrachten
Ohrmarken (Lebendviehnummern) gewährleistet. Zudem werden die Tiere auch einer
tierärztlichen Überprüfung bei der Ausfuhr, beim Austritt aus der EU und bei
der Ankunft im Bestimmungsland unterzogen.
Durch die Zahlstelle werden die oben
angeführten Unterlagen geprüft. Die Lebendviehnummern werden im Zuge der
Zahlungsbewilligung in der Datenbank erfasst, wobei eine EDV-Prüfroutine auch
etwaige Doppelzahlungen meldet und somit verhindert.
Zu
5.:
Nach Artikel 1 der Verordnung VO
639/2003 hinsichtlich des Schutzes lebender Rinder beim Transport als
Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattung wird die Zahlung der
Ausfuhrerstattung davon abhängig gemacht, dass während des Transports der Tiere
bis zu ihrer ersten Entladung im Bestimmungsdrittland die Bestimmungen der
Richtlinie 91/628/EWG und die Bestimmungen der Verordnung VO 639/2003
eingehalten werden.
Im Zuge der Vorlage der
Ausfuhranmeldung mit Erstattungswaren – dabei handelt es sich um das
Einheitspapier mit dem Antrag auf Ausfuhrerstattung – sind der
Ausfuhrzollstelle alle erforderlichen Einzelheiten des Transports mitzuteilen.
Zu diesem Zwecke hat der Ausführer den in der Richtlinie 91/628/EWG zwingend
vorgesehenen Transportplan vorzulegen.
Der Austritt von lebenden Rindern aus
der EU erfolgt dann bei der so genannten Ausgangszollstelle. Bei dieser muss
die Sendung vor Erteilung der Austrittsbestätigung auf dem Kontrollexemplar T 5
in allen Fällen von einem amtlichen Tierarzt überprüft werden.
Die Verordnung Vo 639/2003 sieht in
Artikel 3 auch Kontrollen in Drittländern vor. Demnach hat der Ausführer dafür
Sorge zu tragen, dass die Tiere nach dem Verlassen der Gemeinschaft einer
Kontrolle unterzogen werden. Für die Durchführung der Kontrollen ist eine
internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaft oder eine amtliche Stelle
eines Mitgliedstaates zuständig.
Zu
6.:
Wie ich bereits in meinen einleitenden
Bemerkungen ausgeführt habe, ist mir, wie auch der gesamten Bundesregierung,
der Tierschutz ein wichtiges Anliegen. Es gilt daher, sich nicht auf die
mittlerweile bereits erzielten Erfolge zur Verbesserung der
Transportbedingungen zurückzuziehen, sondern den Weg konsequent
weiterzuverfolgen und auch weiterhin unrechtmäßige Auszahlungen zu verhindern.
So wird etwa die Verordnung VO 639/2003
im Ausschuss für Handelsmechanismen immer wieder einer qualitativen Kontrolle
unterzogen und es werden mögliche Verbesserungen zum Schutz der Tiere beim
Transport als Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattung besprochen.
Bei der jüngsten Änderung der Verordnung wurde die österreichische Anregung,
das Berichtswesen an die Kommission über die Vollziehung der Verordnung
auszubauen, von der Kommission berücksichtigt.
Ebenso wird auf nationaler Ebene im
Rahmen des Kontroll- und Inspektionssystems im Bereich der Ausfuhrerstattung
laufend an einer Verbesserung der Kontrollen durch den Zoll gearbeitet.
Mit freundlichen Grüßen