3844/AB XXII. GP

Eingelangt am 31.03.2006
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

GZ. BMF-310205/0010-I/4/2006

»

 

 

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien

 

»Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3866/J vom 31. Jänner 2006 der Abgeordneten Mag. Brigid Weinzinger, Kolleginnen und Kollegen, betreffend Exportsubventionen für Zuchtrinder, beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Einleitend darf ich betonen, dass mir Fragen des Tierschutzes ein besonderes persönliches Anliegen sind. Gerade bei den Lebendtiertransporten sehe ich einen großen Handlungsbedarf. Dabei bin ich davon überzeugt, dass eine Verknüpfung der monetären Seite mit dem Tierschutz für die Exporteure ein hinreichender Grund sein kann, zumindest aus wirtschaftlichen Überlegungen heraus die einschlägigen Tierschutzvorschriften einzuhalten. Über diesen Zugang ist es dieser Bundesregierung gelungen, auf europarechtlicher Ebene ein tierschutzfreundlicheres Kontroll- und Sanktionssystem zu etablieren, welches es weiter auszubauen gilt.

 

Wie bereits in Beantwortung der Anfragen Nr. 4071/J vom 14. Juni 2002 und Nr. 3116/J vom 8. Juni 2005 ausgeführt, war es für mich selbstverständlich, im Haushaltsrat am 21. und 22. November 2001 die Initiative für eine Verbesserung des Wohlergehens lebender Rinder beim Transport zu ergreifen. Dieser Vorstoß führte zu einer gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates, mit welcher die Kommission zur jährlichen Berichterstattung über die Umsetzung der Vorschriften über das Wohlergehen lebender Rinder beim Transport, insbesondere in Hinblick auf die Rückforderung der Erstattungen, aufgefordert wurde.

 

Auch in Entsprechung der diesbezüglichen Entschließung des Nationalrates hat diese Bundesregierung zahlreiche Gelegenheiten genutzt, um eine weitergehende Sensibilisierung der europäischen Entscheidungsträger auf die noch notwendigen Schritte vorzunehmen. Für die Umorientierung des Förderungsregimes von Lebendrinder- auf Fleischexporte sind nämlich Änderungen der europäischen Rechtslage erforderlich. So hat Österreich im Rat für Landwirtschaft in den Sitzungen am 20. November 2001 und am 15. Juli 2002 ebenso die Notwendigkeit der Abschaffung der Exporterstattungen für Lebend-Schlachttierexporte vertreten, wie im Sonderausschuss Landwirtschaft am 22. und 23. Juli 2002. Österreich trat dabei stets für eine Verwendung der durch einen solchen Schritt freiwerdenden Mittel für die verantwortungsvolle Viehproduktion ein. Im Handelsmechanismen-Ausschuss am 18. März 2003 konnte durch die Annahme der Verordnung VO 639/2003 dem Tierschutzgedanken mit einer Verschärfung der Bestimmungen betreffend Sanktionen Rechnung getragen werden.

 

Solange jedoch die materielle europäische Gesetzgebung Erstattungen für den Export von lebenden Tieren vorsieht, besteht auch die Verpflichtung zur Finanzierung. Es ist daher ohne entsprechende Änderung der materiellen Rechtsvorschriften nicht möglich, Exporterstattungen für lebende Tiere von der Finanzierung auszuschließen. Aus diesem Grund habe ich mich bei jeder sich mir bietenden Gelegenheit dafür eingesetzt, Lebend-Schlachttiertransporte zur Gänze abzuschaffen. Als ein wichtiger erster Schritt ist es im letzten Dezember schließlich auch gelungen, die Exporterstattungen der Europäischen Union für Lebend-Schlachttierexporte in Drittländer abzuschaffen. Nun gilt es, in einem weiteren Schritt auch die Situation für die Zuchtrinder entsprechend zu verbessern.

 

Nun zu den konkreten Fragen:

 

Zu 1.:

In einem ersten Schritt konnte sich die Bundesregierung erfolgreich dafür einsetzen, dass die Exporterstattungen der Europäischen Union für Lebend-Schlachttierexporte in Drittländer abgeschafft werden. So hat sich Österreich im Dezember 2005 im Verwaltungsausschuss für Rindfleisch erfolgreich für den Vorschlag der Europäischen Kommission, die Ausfuhrerstattungen für Schlachtrinder abzuschaffen, ausgesprochen. Damit konnte auch der diesbezüglichen Entschließung des Nationalrates vom 10. Mai 2001 Rechnung getragen werden. In diesem Bereich war diese Maßnahme, wie auch in der von allen Parlamentsparteien getragenen Entschließung zum Ausdruck gebracht, vordringlich, da hier anders als bei Zuchtvieh-Transporten, bei welchen Auswirkungen auf den Zustand der Tiere die Abnahme in den Zielländern gefährden beziehungsweise den Wert der Tiere beachtlich mindern würde, oftmals kein ausreichendes Augenmerk auf das Hintanhalten schlechter Transportbedingungen gelegt wurde.

 

Nach Streichung dieser Erstattungen mit Wirkung ab 24. Dezember 2005 hat Österreich im Handelsmechanismen-Ausschuss vom 17. Jänner 2006 zu jenen Ländern gezählt, die als eine Fortsetzung dieses Weges der Verbesserung des Tierschutzes bei Lebendtiertransporten für eine weitere Verschärfung der Bestimmungen der Verordnung VO 639/2003 gestimmt haben. Die Europäische Kommission hat daraufhin die neuen Bestimmungen - für die Zuchtrinder - verabschiedet, auch wenn sich unter den Mitgliedstaaten keine qualifizierte Mehrheit dafür gefunden hat.

 

Zu 2.:

In den Kalenderjahren 2001-2005 wurden € 10.358.323,60 an Ausfuhrerstattungen für österreichische Zuchtrinderexporte bezahlt.

 

Zu 3.:

Die drei größten Erstattungswerber für Zuchtrinder erhielten im Zeitraum 2001-2005 eine Fördersumme im Umfang von € 8.584.192,66. Das ist ein Anteil von 83%.

 

Zu 4.:

Zunächst darf ich versichern, dass meinen ExpertInnen und mir keine Fälle bekannt sind, wo für Zwecke der Ausfuhrerstattung Schlachtrinder als Zuchtrinder deklariert wurden. Ich führe dies auf die Effektivität der nachfolgend beschriebenen Kontrollhandlungen zurück, welche bei der Überprüfung von Zuchtrinderexporten durchgeführt werden:

 

Für die Einreihung als Zuchtrinder sind die von den Zuchtverbänden ausgestellten Abstammungsnachweise und Leistungsbescheinigungen (Stammscheine) erforderlich. Die Übereinstimmung dieser Unterlagen mit den zur Ausfuhrabfertigung gestellten Rindern ist durch die zumindest stichprobenweise körperliche Überprüfung der am Tier angebrachten Ohrmarken (Lebendviehnummern) gewährleistet. Zudem werden die Tiere auch einer tierärztlichen Überprüfung bei der Ausfuhr, beim Austritt aus der EU und bei der Ankunft im Bestimmungsland unterzogen.

 

Durch die Zahlstelle werden die oben angeführten Unterlagen geprüft. Die Lebendviehnummern werden im Zuge der Zahlungsbewilligung in der Datenbank erfasst, wobei eine EDV-Prüfroutine auch etwaige Doppelzahlungen meldet und somit verhindert.

 

Zu 5.:

Nach Artikel 1 der Verordnung VO 639/2003 hinsichtlich des Schutzes lebender Rinder beim Transport als Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattung wird die Zahlung der Ausfuhrerstattung davon abhängig gemacht, dass während des Transports der Tiere bis zu ihrer ersten Entladung im Bestimmungsdrittland die Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG und die Bestimmungen der Verordnung VO 639/2003 eingehalten werden.

 

Im Zuge der Vorlage der Ausfuhranmeldung mit Erstattungswaren – dabei handelt es sich um das Einheitspapier mit dem Antrag auf Ausfuhrerstattung – sind der Ausfuhrzollstelle alle erforderlichen Einzelheiten des Transports mitzuteilen. Zu diesem Zwecke hat der Ausführer den in der Richtlinie 91/628/EWG zwingend vorgesehenen Transportplan vorzulegen.

 

Der Austritt von lebenden Rindern aus der EU erfolgt dann bei der so genannten Ausgangszollstelle. Bei dieser muss die Sendung vor Erteilung der Austrittsbestätigung auf dem Kontrollexemplar T 5 in allen Fällen von einem amtlichen Tierarzt überprüft werden.

 

Die Verordnung Vo 639/2003 sieht in Artikel 3 auch Kontrollen in Drittländern vor. Demnach hat der Ausführer dafür Sorge zu tragen, dass die Tiere nach dem Verlassen der Gemeinschaft einer Kontrolle unterzogen werden. Für die Durchführung der Kontrollen ist eine internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaft oder eine amtliche Stelle eines Mitgliedstaates zuständig.

 

Zu 6.:

Wie ich bereits in meinen einleitenden Bemerkungen ausgeführt habe, ist mir, wie auch der gesamten Bundesregierung, der Tierschutz ein wichtiges Anliegen. Es gilt daher, sich nicht auf die mittlerweile bereits erzielten Erfolge zur Verbesserung der Transportbedingungen zurückzuziehen, sondern den Weg konsequent weiterzuverfolgen und auch weiterhin unrechtmäßige Auszahlungen zu verhindern.

 

So wird etwa die Verordnung VO 639/2003 im Ausschuss für Handelsmechanismen immer wieder einer qualitativen Kontrolle unterzogen und es werden mögliche Verbesserungen zum Schutz der Tiere beim Transport als Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattung besprochen. Bei der jüngsten Änderung der Verordnung wurde die österreichische Anregung, das Berichtswesen an die Kommission über die Vollziehung der Verordnung auszubauen, von der Kommission berücksichtigt.

 

Ebenso wird auf nationaler Ebene im Rahmen des Kontroll- und Inspektionssystems im Bereich der Ausfuhrerstattung laufend an einer Verbesserung der Kontrollen durch den Zoll gearbeitet.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Karl-Heinz Grasser eh.