3850/AB XXII. GP

Eingelangt am 31.03.2006
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

GZ. BMVIT-11.000/0001-I/CS3/2006     DVR:0000175

 

An den

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017   W i e n

 

 

Wien, 31. März 2006

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3868/J-NR/2006 betreffend Tiertransporte, die die Abgeordneten Weinzinger, Freundinnen und Freunde am 31. Jänner 2006 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Frage 1:

Haben Sie als Verkehrsminister die Forderungen des Landwirtschaftsministers unterstützt, wonach weiterhin EU-Exportsubventionen für Zuchttiertransporte gezahlt werden sollen und wenn ja, warum?

 

Antwort:

Weder mein Ressort noch ich wurden mit dieser Frage befasst; Angelegenheiten der Exporterstattungen für Lebendtiere fallen auch nicht in meinen Zuständigkeitsbereich.

 

Frage 2:

Ist der Transport von Zuchttieren schonender als der Transport von Schlachttieren? Wenn ja, worin bestehen die genauen Unterschiede?

 

Antwort:

Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind für jede Art von Tiertransport dieselben, sowohl national als auch innerhalb der Europäischen Union.

 

Fragen 3, 4 und 5:

Was geschieht mit den Zuchtrindern, die in den nahen Osten transportiert werden? Stimmt es, dass sie („bestenfalls“) lediglich einmal kalben, dann ausgemolken und anschließend geschlachtet werden?

 

Inwiefern kann sichergestellt werden, dass nicht Schlachttiertransporte als Zuchttiertransporte deklariert und damit zu Unrecht Fördergelder bezogen werden? Gab es in diesem Zusammenhang in den letzten fünf Jahren diesbezügliche Betrugsfälle und wenn ja, in welchem Umfang?

 

Betrifft die Einstellung der EU-Exporterstattungen für Schlachttiere alle Nutztiere oder nur die Rinder?

 

Antwort:

Diese Fragen fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich meines Ressorts.

 

Frage 6:

Was unternehmen Sie, damit die nötige Infrastruktur für Tiertransporte zur Verfügung gestellt wird (Umlade- und Tränkestationen, Notversorgungsstationen etc.)?

 

Antwort:

Hinsichtlich der Errichtung von „Notversorgungsstellen“ obliegt es den Ländern, jene Infrastruktur zu schaffen, die für die Vollziehung des Tiertransportgesetzes-Straße notwendig ist.

Hinsichtlich der  Errichtung von Aufenthaltsorten sieht das Gemeinschaftsrecht keine Verpflichtung für die einzelnen Mitgliedstaaten zur Errichtung derartiger Einrichtungen vor; vielmehr wird im Rahmen der Verordnung (EG) 1255/97 davon ausgegangen, dass im Rahmen des freien Marktes Aufenthaltsorte errichtet werden.

 

Frage 7:

Wie viele TiertransportinspektorInnen stehen derzeit in Österreich zur Verfügung?

 

Antwort:

Diesbezüglich möchte ich auf die Antwort zu Frage 6 der Anfrage Nr. 3311/J-NR/2005 verweisen; andere Zahlen liegen mir derzeit nicht vor.

 

Frage 8:

Wie viele Nutztiertransporte werden jährlich durch Österreich transportiert?

 

Antwort:

Auf der Gemeinschaftsrechtsebene besteht keine generelle Registrierungspflicht für Nutztiertransporte, sodass entsprechende Gesamtzahlen daher nicht vorliegen. Hinweisen möchte ich jedoch darauf, dass in Österreich seit 1. Jänner 2004 jeder Transport, bei dem ein Transportplan mitzuführen ist, von der zuständigen Behörde vor Fahrtantritt zu genehmigen ist, sodass für diese Transporte eine nahezu lückenlose Kontrolle möglich ist.

 

Frage 9:

Was werden Sie unternehmen, damit die Kontrollen qualitativ verbessert werden?

 

Antwort:

Mir sind keine Qualitätsmängel bei den Tiertransportkontrollen bekannt.

 

Frage 10:

Was werden Sie unternehmen, damit die völlig unterschiedlichen Kontrollsysteme für Tiertransporte in Österreich vereinheitlicht werden?

 

Antwort:

Das Tiertransportgesetz-Straße enthält lediglich Bestimmungen über den Gegen­stand, aber nicht über die Art und Weise der Durchführung von Kontrollen. Weiters obliegt die Einrichtung von TiertransportinspektorInnen der Organisationskompetenz der Länder, sodass seitens des Bundes weder die Möglichkeit noch die Notwendigkeit besteht, in die Vollziehungstätigkeit der Länder einzugreifen.

 

Frage 11:

Warum werden - wie in der Anfragebeantwortung 3287/AB angegeben - bei den Kontrollen keine Aufzeichnungen über die Art der Beanstandungen geführt (dh. ob die Tiere getränkt oder gefüttert wurden, wie viele Tiere verletzt sind)?

 

Antwort:

Mit der Bezeichnung „keine Aufzeichnungen über die Art der Beanstandungen“ ist lediglich gemeint, dass keine statistischen Aufzeichnungen vorhanden sind und auch nicht vorhanden sein müssen. Im Rahmen von Verwaltungsstrafverfahren werden schon aus verfahrensrechtlichen Gründen selbstverständlich alle relevanten Umstände dokumentiert.

 

Frage 12:

Was werden Sie im Rahmen der österreichischen Ratspräsidentschaft unternehmen, damit die Tiertransportbestimmungen auf EU-Ebene verbessert werden (z. B. Verkürzung der Transportzeiten, Verschärfung der EU-weiten Kontrollen etc.)?

 

Antwort:

Das gesamte Tiertransportrecht wurde auf Gemeinschaftsrechtebene in den Jahren 2003 und 2004 neu verhandelt und vereinheitlicht; die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 als Ergebnis dieses Prozesses wird am 5. Jänner 2007 in Kraft treten. Ich halte es daher für nicht zweckmäßig, das Tiertransportrecht neu zu verhandeln, wenn die Ergebnisse des letzten Verhandlungsprozesses in Form der oben genannten Verordnung noch nicht in Kraft getreten sind. Vielmehr scheint eine weitere Vorgangsweise dahingehend, dass die Auswirkungen der neuen Verordnung evaluiert und dann Verbesserungen diskutiert werden, sinnvoller.

 

Fragen 13, 14, 15 und 16:

In welcher Form findet in Österreich die Kontrolle der VO 615/EG in der Fassung der VO 639/2003/EG statt?

 

Wer kontrolliert in Österreich in den einzelnen Bundesländern die Einhaltung der Tierschutzbestimmungen der Richtlinie 91/628/EG idF der Richtlinie 95/29/EG als Grundbedingung zur Gewährung von Exporterstattungen gemäß VO 615/EG idF der VO 639/2003/EG a) vor Beginn des Tiertransportes und b) während des Tiertransportes?

 

Wer kontrolliert in den Durchfuhrstaaten die Einhaltung der Tierschutzbestimmungen der Richtlinie 91/628/EG idF der Richtlinie 95/29/EG als Grundbedingung zur Gewährung von Exporterstattungen gemäß VO 615/EG idF der VO 639/2003/EG während des Tiertransportes?

 

Wer kontrolliert bei der Ankunft der Tiertransporte in Drittstaaten die bis dahin erforderliche Einhaltung der Tierschutzbestimmungen der Richtlinie 91/628/EG idF der Richtlinie 95/29/EG als

 

Grundbedingung zur Gewährung von Exporterstattungen gemäß VO 615/EG idF der VO 639/2003/EG während des Tiertransportes?

 

Antwort:

Diese Fragen fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich meines Ressorts.

 

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen