3895/AB XXII. GP
Eingelangt am 11.04.2006
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BM für Bildung,
Wissenschaft und Kultur
Anfragebeantwortung
Herrn GZ
10.000/0033-III/4a/2006
Präsidenten des Nationalrates
Univ.-Prof. Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
Wien,
10. April 2006
Die schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 3940/J-NR/2006 betreffend verschärftes Rauchverbot
in Bildungseinrichtungen, die die Abgeordneten Mag. Walter Posch, Kolleginnen
und Kollegen am 13. Februar 2006 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Einleitend ist festzuhalten, dass das ausnahmslose Rauchverbot an Schulen nicht durch das Rundschreiben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Nr. 3/2006 eingeführt wurde, sondern mit der jüngsten Novelle zum Tabakgesetz.
Nach Beschlussfassung im Nationalrat mit Zustimmung auch der SPÖ und der Grünen (4-Parteien-Einigung) ist dieses Gesetz mit 1. Jänner 2005 in Kraft getreten.
Rundschreiben erläutern als Verwaltungsverordnungen
Gesetze. Es ist in diesem Zusammenhang üblich, auf spezielle Fragen einzugehen
und den Schulen Informationen zur Umsetzung zu geben. Das Rundschreiben Nr.
3/2006 verschärft nicht den im Tabakgesetz verankerten
Nichtraucher/innenschutz, sondern erläutert ihn schulbezogen.
Ad 1.:
Die unmittelbare Rechtswirkung wird im Auflassen allenfalls noch vorhandener Raucher/innenzimmer für Lehrer/innen und sonstige Bedienstete der Schule bestehen. Durch den Abbau von Informationsdefiziten soll das Rundschreiben dazu beitragen, in Bezug auf den Schutz von Nichtraucher/innen an den Schulen einen gesetzeskonformen Zustand herzustellen.
Ad 2.:
Rundschreiben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur haben grundsätzlich den Charakter von Weisungen. Sie sind rechtsverbindlich und keine bloßen Informationen oder Anregungen. In dieser Hinsicht wiederholt das Rundschreiben, was laut Tabakgesetz ohnehin gilt.
Ad 3. und 7.:
Die Gründe, weshalb Schulen über keine Möglichkeit zur Einrichtung von Raucher/innenzimmer verfügen, liegen sowohl in der Vorbildwirkung der Lehrer/innen als auch in der Glaubwürdigkeit des Unterrichtsprinzips Gesundheitserziehung. Dem Gesundheitsaspekt kommt gerade im erzieherischen Umgang mit Kindern und Jugendlichen ein hoher Stellenwert zu.
Ad 4.:
Für das Einhalten des Nichtraucherschutzes ist der/die Schulleiter/in verantwortlich. § 56 Abs. 4 SchUG trägt ihm/ihr die Verpflichtung auf, für die Einhaltung „aller Rechtsvorschriften und schulbehördlichen Weisungen“ Sorge zu tragen.
Ad 5.:
Im Vordergrund aller Bemühungen zum Nichtraucherschutz an den Schulen muss immer die Überzeugungsarbeit stehen. Das Beachten des Rauchverbotes ist allerdings eine Dienstpflicht, denn Lehrer/innen sind wie alle staatlichen Organe zum Einhalten der Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates verpflichtet. Lehrer/innen, die sich beharrlich weigern, das im Schulgebäude auch für sie geltende Rauchverbot zu beachten, müssten daher in letzter Konsequenz unter Umständen mit disziplinarrechtlichen Folgen rechnen.
Ad 6.:
Da das Tabakgesetz insbesondere gemäß § 13 keinen Raum für eine solche Vorgangsweise lässt, kann sie auch nicht über ein Rundschreiben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur umgesetzt werden. Ein Rundschreiben dieses Inhalts wäre grob rechtswidrig.
Die
Bundesministerin:
Elisabeth
Gehrer e.h.