3936/AB XXII. GP

Eingelangt am 20.04.2006
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Wirtschaft und Arbeit

Anfragebeantwortung

Präsident des Nationalrates

Univ. Prof. Dr. Andreas KHOL

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                Wien, am 19. April 2006

 

                                Geschäftszahl:

                                BMWA-10.101/0035-IK/1a/2006

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 4017/J betreffend zweites Straflandesgericht samt Straflandesgericht samt Justizanstalt in Wien,
welche die Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Kolleginnen und Kollegen am
28. Februar 2006 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 3 und 11 bis 13 der Anfrage:

 

Nach Auskunft der Geschäftsführung der BIG beruhen die Fragestellungen offensichtlich auf einem Artikel der Zeitschrift News vom 15.12.2005, welcher jedoch nicht den tatsächlichen Sachverhalt wiedergibt.

Tatsächlich ist es so, dass die in den Ausschreibungsunterlagen namentlich genannte Jury entsprechend der einen integrierenden Teil der Ausschreibungsunterlagen bildenden so genannten "Wettbewerbsordnung", aus den von den 4 Bewerbern abgegebenen 5 Standortkonzepten eine Reihung der Plätze 1 bis 3 vorgenommen und 2 Nachrücker (ebenfalls mit Reihung) ermittelt hat.

Nach Abschluss der Jury-Sitzung erfolgte durch die von der BIG beauftragte Notarin die Zuordnung der jeweiligen Bewerber bzw. Verfasser zu den bis dahin anonymen und nur durch Kennziffern gekennzeichneten Standortkonzepten.

Erst dadurch konnte festgestellt werden, dass das durch die Jury auf Platz 1 gereihte Standortkonzept von der Firma Porr Solutions und das auf Platz 4 gereihte Standortkonzept von der Bietergemeinschaft S+B Plan & Bau eingereicht wurde.

Die Prüfung der weiteren geforderten Unterlagen, unter anderem auch jener über die Verfügungsgewalt über das Grundstück, hat ergeben, dass sowohl die Bewerberin des nach Jury-Sitzung auf Platz 1 gereihten Standortkonzeptes (Porr Solutions / Grundstück Baumgasse) als auch die Bewerberin des nach Jury-Sitzung auf Platz 2 gereihten Standortkonzeptes (Grundstück Stadlau) nicht alle Unterlagen vorgelegt hat.

Da es sich bei den fehlenden Unterlagen um einen verbesserungsfähigen Mangel gem. BVergG gehandelt hat,  wurden von der BIG diese Unterlagen unter Setzung einer Nachfrist nachgefordert.

Die entsprechenden Unterlagen wurden innerhalb der gesetzten Nachfrist jedoch nur von der auf Platz 1 gereihten Bewerberin Porr Solutions beigebracht. Die auf Platz 2 gereihte Bewerberin (Grundstück Stadlau) hat die geforderten Unterlagen nicht rechtzeitig beigebracht und musste daher gem. BVergG ausgeschieden werden.

Durch dieses Ausscheiden rückte die Bietergemeinschaft S+B Plan & Bau vom 4. Platz nach Jury-Sitzung auf den 3. Platz nach Prüfung sämtlicher Unterlagen vor.

 

Weiters ist grundsätzlich richtig zu stellen, dass sich das Verfahren zum jetzigen Zeitpunkt am Ende der 1. Stufe des 2-stufigen Verhandlungsverfahrens (Auswahl der Bieter) befindet und daher die Zuschlagserteilung noch nicht bevorsteht, da der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. noch gar kein Angebot vorliegt auf das der Zuschlag erteilt werden könnte.

Eben dieses Angebot ist erst Inhalt der 2. Stufe des Verhandlungsverfahrens.

 

 

Antwort zu den Punkten 4 bis 9 der Anfrage:

 

Die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. wird sich, wie aus den Ausschreibungsunterlagen ersichtlich, mit mehr als 50 % an der Projekt-GmbH beteiligen, der Partner der Projekt-GmbH muss zuvor das Grundstück in diese einbringen. Die genaue Ausformulierung des Gesellschaftsvertrages ist Inhalt der 2. Stufe des Verhandlungsverfahrens. Die Beteiligung der BIG an der Projekt-GmbH wird bis zur Übergabe des Gebäudes gleich bleiben.

Die BIG hat sich gemäß Ausschreibungsunterlagen ausbedungen, die Anteile des Partners der "Projekt-GmbH" mit Fertigstellung der Bauleistungen übernehmen zu können, der Partner der "Projekt-GmbH" hat erstmalig nach Ablauf der Gewähr-leistungsfrist die Möglichkeit seine Anteile - sollten diese zwischenzeitig noch nicht von der BIG übernommen worden sein - an die BIG abzutreten.

Ebenso wird Eigentümerin des Grundstückes und des sodann fertig gestellten Gebäudes die jedenfalls (immer) mehrheitlich im BIG-Eigentum befindliche "Projekt-GmbH" sein.

 

 

Antwort zu den Punkten 10.1 bis 10.6 der Anfrage:

 

Die Anmietung des fertig gestellten Gebäudes erfolgt durch die Republik Österreich, vertreten durch das Bundesministerium für Justiz, von der Projekt-GmbH als Vermieter, wobei die Ausformulierung des Mietvertrages den üblichen Mietverträgen       zwischen BIG und Republik Österreich entsprechen wird.

Ebenso wird die Republik Österreich, vertreten durch das BMJ, wie auch bei sämtlichen sonstigen Bauvorhaben der BIG üblich, im Zuge der Planung und Ausführung des Projektes eingebunden.

 

Die Antwort zu den Unterfragen 10.7 und 10.8 bleibt, da die BIG nicht Eigentümer bzw. Vermieter des "Justizzentrums City Tower Wien Mitte" ist, dem Bundesminister für Justiz als Mieter vorbehalten.