3936/AB XXII. GP
Eingelangt am 20.04.2006
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BM für Wirtschaft
und Arbeit
Anfragebeantwortung
Präsident des
Nationalrates
Univ. Prof. Dr.
Andreas KHOL
Parlament
1017 Wien
Wien, am 19.
April 2006
Geschäftszahl:
BMWA-10.101/0035-IK/1a/2006
In Beantwortung der schriftlichen
parlamentarischen Anfrage Nr. 4017/J betreffend zweites Straflandesgericht samt
Straflandesgericht samt Justizanstalt in Wien,
welche die Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Kolleginnen und Kollegen am
28. Februar 2006 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 bis 3 und 11 bis
13 der Anfrage:
Nach Auskunft der Geschäftsführung
der BIG beruhen die Fragestellungen offensichtlich auf einem Artikel der
Zeitschrift News vom 15.12.2005, welcher jedoch nicht den tatsächlichen
Sachverhalt wiedergibt.
Tatsächlich ist es so, dass
die in den Ausschreibungsunterlagen namentlich genannte Jury entsprechend der
einen integrierenden Teil der Ausschreibungsunterlagen bildenden so genannten
"Wettbewerbsordnung", aus den von den 4 Bewerbern abgegebenen 5
Standortkonzepten eine Reihung der Plätze 1 bis 3 vorgenommen und 2 Nachrücker
(ebenfalls mit Reihung) ermittelt hat.
Nach Abschluss der
Jury-Sitzung erfolgte durch die von der BIG beauftragte Notarin die Zuordnung
der jeweiligen Bewerber bzw. Verfasser zu den bis dahin anonymen und nur durch
Kennziffern gekennzeichneten Standortkonzepten.
Erst dadurch konnte
festgestellt werden, dass das durch die Jury auf Platz 1 gereihte
Standortkonzept von der Firma Porr Solutions und das auf Platz 4 gereihte
Standortkonzept von der Bietergemeinschaft S+B Plan & Bau eingereicht
wurde.
Die Prüfung der weiteren
geforderten Unterlagen, unter anderem auch jener über die Verfügungsgewalt über
das Grundstück, hat ergeben, dass sowohl die Bewerberin des nach Jury-Sitzung
auf Platz 1 gereihten Standortkonzeptes (Porr Solutions / Grundstück Baumgasse)
als auch die Bewerberin des nach Jury-Sitzung auf Platz 2 gereihten
Standortkonzeptes (Grundstück Stadlau) nicht alle Unterlagen vorgelegt hat.
Da es sich bei den fehlenden
Unterlagen um einen verbesserungsfähigen Mangel gem. BVergG gehandelt hat, wurden von der BIG diese Unterlagen
unter Setzung einer Nachfrist nachgefordert.
Die entsprechenden Unterlagen
wurden innerhalb der gesetzten Nachfrist jedoch nur von der auf Platz 1
gereihten Bewerberin Porr Solutions beigebracht. Die auf Platz 2 gereihte
Bewerberin (Grundstück Stadlau) hat die geforderten Unterlagen nicht
rechtzeitig beigebracht und musste daher gem. BVergG ausgeschieden werden.
Durch dieses Ausscheiden
rückte die Bietergemeinschaft S+B Plan & Bau vom 4. Platz nach Jury-Sitzung
auf den 3. Platz nach Prüfung sämtlicher Unterlagen vor.
Weiters ist grundsätzlich
richtig zu stellen, dass sich das Verfahren zum jetzigen Zeitpunkt am Ende der
1. Stufe des 2-stufigen Verhandlungsverfahrens (Auswahl der Bieter) befindet
und daher die Zuschlagserteilung noch nicht bevorsteht, da der
Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. noch gar kein Angebot vorliegt auf das der
Zuschlag erteilt werden könnte.
Eben dieses Angebot ist erst Inhalt der 2. Stufe des Verhandlungsverfahrens.
Antwort zu den Punkten 4 bis 9 der
Anfrage:
Die
Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. wird sich, wie aus den
Ausschreibungsunterlagen ersichtlich, mit mehr als 50 % an der Projekt-GmbH
beteiligen, der Partner der Projekt-GmbH muss zuvor das Grundstück in diese
einbringen. Die genaue Ausformulierung des Gesellschaftsvertrages ist Inhalt
der 2. Stufe des Verhandlungsverfahrens. Die Beteiligung der BIG an der
Projekt-GmbH wird bis zur Übergabe des Gebäudes gleich bleiben.
Die BIG hat sich gemäß
Ausschreibungsunterlagen ausbedungen, die Anteile des Partners der
"Projekt-GmbH" mit Fertigstellung der Bauleistungen übernehmen zu
können, der Partner der "Projekt-GmbH" hat erstmalig nach Ablauf der
Gewähr-leistungsfrist die Möglichkeit seine Anteile - sollten diese
zwischenzeitig noch nicht von der BIG übernommen worden sein - an die BIG
abzutreten.
Ebenso wird Eigentümerin des Grundstückes und des sodann fertig gestellten Gebäudes die jedenfalls (immer) mehrheitlich im BIG-Eigentum befindliche "Projekt-GmbH" sein.
Antwort zu den Punkten 10.1 bis 10.6 der
Anfrage:
Die Anmietung des fertig
gestellten Gebäudes erfolgt durch die Republik Österreich, vertreten durch das
Bundesministerium für Justiz, von der Projekt-GmbH als Vermieter, wobei die
Ausformulierung des Mietvertrages den üblichen Mietverträgen zwischen
BIG und Republik Österreich entsprechen wird.
Ebenso wird die Republik
Österreich, vertreten durch das BMJ, wie auch bei sämtlichen sonstigen
Bauvorhaben der BIG üblich, im Zuge der Planung und Ausführung des Projektes
eingebunden.
Die Antwort zu den
Unterfragen 10.7 und 10.8 bleibt, da die BIG nicht Eigentümer bzw. Vermieter
des "Justizzentrums City Tower Wien Mitte" ist, dem Bundesminister
für Justiz als Mieter vorbehalten.