3938/AB XXII. GP

Eingelangt am 20.04.2006
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Gesundheit und Frauen

Anfragebeantwortung

 

 

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

Parlament

1017 Wien

 

 

GZ: BMGF-11001/0025-I/3/2006

Wien, am      . April 2006

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 3982/J der Abgeordneten Manfred Lackner und GenossInnen wie folgt:

 

Fragen 1 bis 6 und 16 bis 18:

Nach den Bestimmungen des Fortpflanzungsmedizingesetzes darf medizinisch unterstützte Fortpflanzung nur von einem zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe in einer dafür zugelassenen Krankenanstalt durchgeführt werden. Die labormedizinische Analytik (Vereinigung von Samen- und Eizellen) erfolgt durch biomedizinische Analytiker/innen. Rechtliche Grundlagen finden sich in § 49 Abs 3 Ärztegesetz und § 2 Abs 2 MTD-Gesetz.

 

Im Wesentlichen ist auf § 2 Abs. 1 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, zu verweisen, wonach der Arzt zur „Ausübung der Medizin“ berufen ist sowie auf

§ 3 Abs. 4 leg.cit., wonach Personen, die keine Ärztinnen/Ärzte sind, jede Ausübung des ärztlichen Berufes grundsätzlich verboten ist.

 

Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfasst gemäß § 2 Abs. 2 leg.cit. jede

auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird.

 

Eine auf „medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen“ begründete Methode liegt dann vor, wenn ein gewisses absolutes Mindestmaß an Rationalität gegeben ist und für die Durchführung der Methode das typischerweise durch das Medizinstudium vermittelte umfassende Wissen erforderlich ist.

 

Auch „mittelbar für den Menschen“ ausgeführte Tätigkeiten zählen zur Ausübung des ärztlichen Berufes. Die auf medizinisch wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Tätigkeiten etwa von Fachärztinnen/Fachärzte für Hygiene und Mikrobiologie oder Fachärztinnen/Fachärzte für Medizinische und Chemische Labordiagnostik, die weder an der Patientin/am Patienten noch in deren/dessen Anwesenheit erfolgen, fallen in den Aufgabenbereich der Ärztin/des Arztes.

 

Eine rechtmäßige Ausübung ärztlicher Tätigkeiten durch Personen, die keine Ärztinnen/Ärzte sind, kann nur auf der Grundlage einer speziellen gesetzlichen Erlaubnis erfolgen, wie sie beispielsweise für Angehörige anderer Gesundheits-berufe auf Grund berufsrechtlicher Bestimmungen vorgesehen ist (vgl. etwa § 49 Abs. 3 leg.cit.). Die unbefugte Ausübung von Tätigkeiten, die dem Arzt/der Ärztin vorbehalten sind, kann auch den Tatbestand der Kurpfuscherei gemäß § 184 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, erfüllen.

 

Diese Vorgaben kämen gegebenenfalls auch für die sogenannten „Reproduktionsbiologinnen“ und „Reproduktionsbiologen“ in Betracht.

 

Allerdings ist mir diese Berufsgruppe bis dato noch nicht bekannt.

 

Aus Anlass dieser Anfrage habe ich meinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern den Auftrag erteilt, mit den IVF-Zentren, den Fachgesellschaften und allenfalls auch weiteren medizinischen Expertinnen und Experten in Kontakt zu treten, um so meinem Ressort die in Ihrer Anfrage genannte Berufsgruppe genauer zu beschreiben, um sodann feststellen zu können, ob diese Personen

a) bloße Hilfstätigkeiten,

b) Tätigkeiten, die einem bestehenden gesetzlich geregelten Gesundheitsberuf zugeordnet werden können, oder

c) teilweise oder sogar ausschließlich Ärzten vorbehaltene Tätigkeiten ausüben.

 

In der Folge sollte sich dann klären lassen, ob allenfalls legistischer Handlungsbedarf besteht.

 

Frage 7:

Zunächst ist festzuhalten, dass es derzeit keine harmonisierte EU-Richtlinie für den Beruf des Reproduktionsbiologen/der Reproduktionsbiologin gibt.

 

Gesetzliche Regelungen in anderen EU-Ländern, die davon unabhängig bestehen, sind mir derzeit nicht bekannt.

 

Der von Ihnen angesprochene Entwurf enthält nach meiner Auffassung keine zu erkennende Umsetzungsnotwendigkeit für eine nationale Regelung. Das bedeutet letztlich, dass aus EU-rechtlicher Sicht kein legistischer Handlungsbedarf besteht. Ein solcher Handlungsbedarf ist aber unabhängig davon (siehe Beantwortung zu den Fragen 1 bis 6 und 16 bis 18) innerstaatlich zu klären.

 

 

 

 

Fragen 8 und 9:

Nach der fachlichen Beurteilung meines Ressorts lässt sich aus dem vorliegenden EU-Richtlinienentwurf 29/03/2005 keine Notwendigkeit für eine gesetzliche Regelung des Tätigkeitsbereichs von ReproduktionsbiologInnen sowie deren Aus- und Weiterbildung in Krankenanstalten, die medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchführen, ableiten. Es sind lediglich Anforderungen im Rahmen des Genehmigungs-/Lizenzierungsverfahrens  angesprochen.

 

Fragen 10 und 11:

Derzeit ist im Entwurf eine Codierung zu Dokumentations- und Nachvollziehbarkeitszwecken vorgesehen, hinsichtlich der näheren Ausgestaltung muss der endgültige Text abgewartet werden. Die Nachvollziehbarkeit muss schon auf Basis der RL 2004/23/EG gegeben sein.

 

Fragen 12 und 13:

Die angesprochenen Bereiche werden von der RL 2004/23/EG geregelt. Daraus ist aber keine Notwendigkeit zur Schaffung eines Berufsbildes des/der Reproduktionsbiologen/-innen ableitbar.

 

Frage 14:

In diesem Zusammenhang darf auf die im Krankenanstaltenrecht generell normierte Verschwiegenheitspflicht für alle in Krankenanstalten beschäftigten Personen verwiesen werden.

 

Fragen 15 und 20:

Die genannten Personen kommen als Vertragspartner nicht in Betracht. Vielmehr bestehen Vertragsbeziehungen zwischen IVF-Fonds und Krankenanstalten (IVF-Zentren). Der Bereich der sozialen Krankenversicherung ist im Hinblick auf die Fortpflanzungsmedizin nicht angesprochen, da dies nicht von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung erfasst wird.

 

Frage 19:

Da der angesprochene Beruf im Gesundheitswesen derzeit nicht geregelt ist, gibt es auch keine gesetzliche Interessenvertretung in meinem Wirkungsbereich.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Maria Rauch-Kallat

Bundesministerin