3938/AB XXII. GP
Eingelangt am
20.04.2006
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BM für Gesundheit und Frauen
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten
des Nationalrates
Dr.
Andreas Khol
Parlament
1017
Wien
GZ:
BMGF-11001/0025-I/3/2006
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche
parlamentarische
Anfrage Nr. 3982/J der Abgeordneten Manfred Lackner
und GenossInnen wie folgt:
Fragen 1 bis 6 und 16
bis 18:
Nach
den Bestimmungen des Fortpflanzungsmedizingesetzes darf medizinisch unterstützte
Fortpflanzung nur von einem zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten
Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe in einer dafür zugelassenen
Krankenanstalt durchgeführt werden. Die labormedizinische Analytik (Vereinigung
von Samen- und Eizellen) erfolgt durch biomedizinische Analytiker/innen.
Rechtliche Grundlagen finden sich in § 49 Abs 3 Ärztegesetz und § 2 Abs 2
MTD-Gesetz.
Im Wesentlichen ist auf § 2 Abs. 1 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, zu
verweisen, wonach der Arzt zur „Ausübung der Medizin“ berufen ist sowie auf
§
3 Abs. 4 leg.cit., wonach Personen, die keine Ärztinnen/Ärzte sind, jede
Ausübung des ärztlichen Berufes grundsätzlich verboten ist.
Die
Ausübung des ärztlichen Berufes umfasst gemäß
§ 2 Abs. 2 leg.cit. jede
auf
medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Tätigkeit, die
unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird.
Eine
auf „medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen“ begründete Methode liegt
dann vor, wenn ein gewisses absolutes Mindestmaß an Rationalität gegeben ist
und für die Durchführung der Methode das typischerweise durch das
Medizinstudium vermittelte umfassende Wissen erforderlich ist.
Auch „mittelbar für den Menschen“
ausgeführte Tätigkeiten zählen zur Ausübung des ärztlichen Berufes. Die auf
medizinisch wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Tätigkeiten etwa von
Fachärztinnen/Fachärzte für Hygiene und Mikrobiologie oder
Fachärztinnen/Fachärzte für Medizinische und Chemische Labordiagnostik, die
weder an der Patientin/am Patienten noch in deren/dessen Anwesenheit erfolgen,
fallen in den Aufgabenbereich der Ärztin/des Arztes.
Eine
rechtmäßige Ausübung ärztlicher Tätigkeiten durch Personen, die keine
Ärztinnen/Ärzte sind, kann nur auf der Grundlage einer speziellen gesetzlichen
Erlaubnis erfolgen, wie sie beispielsweise für Angehörige anderer
Gesundheits-berufe auf Grund berufsrechtlicher Bestimmungen vorgesehen ist
(vgl. etwa § 49 Abs. 3 leg.cit.). Die unbefugte Ausübung von Tätigkeiten, die
dem Arzt/der Ärztin vorbehalten sind, kann auch den Tatbestand der
Kurpfuscherei gemäß § 184 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, erfüllen.
Diese Vorgaben kämen
gegebenenfalls auch für die sogenannten „Reproduktionsbiologinnen“ und „Reproduktionsbiologen“
in Betracht.
Allerdings ist mir diese
Berufsgruppe bis dato noch nicht bekannt.
Aus Anlass dieser Anfrage habe ich
meinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern den Auftrag erteilt, mit den
IVF-Zentren, den Fachgesellschaften und allenfalls auch weiteren medizinischen
Expertinnen und Experten in Kontakt zu treten, um so meinem Ressort die in
Ihrer Anfrage genannte Berufsgruppe genauer zu beschreiben, um sodann
feststellen zu können, ob diese Personen
a) bloße Hilfstätigkeiten,
b) Tätigkeiten, die einem
bestehenden gesetzlich geregelten Gesundheitsberuf zugeordnet werden können,
oder
c) teilweise oder sogar
ausschließlich Ärzten vorbehaltene Tätigkeiten ausüben.
In der Folge sollte sich dann
klären lassen, ob allenfalls legistischer Handlungsbedarf besteht.
Frage 7:
Zunächst ist festzuhalten, dass es derzeit keine harmonisierte
EU-Richtlinie für den Beruf des Reproduktionsbiologen/der Reproduktionsbiologin
gibt.
Gesetzliche Regelungen in anderen EU-Ländern, die davon unabhängig
bestehen, sind mir derzeit nicht bekannt.
Der von Ihnen angesprochene Entwurf enthält nach meiner Auffassung
keine zu erkennende Umsetzungsnotwendigkeit für eine nationale Regelung. Das
bedeutet letztlich, dass aus EU-rechtlicher Sicht kein legistischer Handlungsbedarf
besteht. Ein solcher Handlungsbedarf ist aber unabhängig davon (siehe
Beantwortung zu den Fragen 1 bis 6 und 16 bis 18) innerstaatlich zu klären.
Fragen 8 und 9:
Nach
der fachlichen Beurteilung meines Ressorts lässt sich aus dem vorliegenden EU-Richtlinienentwurf
29/03/2005 keine Notwendigkeit für eine gesetzliche Regelung des
Tätigkeitsbereichs von ReproduktionsbiologInnen sowie deren Aus- und
Weiterbildung in Krankenanstalten, die medizinisch unterstützte Fortpflanzung
durchführen, ableiten. Es sind lediglich Anforderungen im Rahmen des
Genehmigungs-/Lizenzierungsverfahrens angesprochen.
Fragen 10 und 11:
Derzeit ist im Entwurf eine Codierung zu Dokumentations- und
Nachvollziehbarkeitszwecken vorgesehen, hinsichtlich der näheren Ausgestaltung muss
der endgültige Text abgewartet werden. Die Nachvollziehbarkeit muss schon auf
Basis der RL 2004/23/EG gegeben sein.
Fragen 12 und 13:
Die angesprochenen Bereiche werden von der RL 2004/23/EG geregelt.
Daraus ist aber keine Notwendigkeit zur Schaffung eines Berufsbildes des/der
Reproduktionsbiologen/-innen ableitbar.
Frage 14:
In diesem Zusammenhang darf auf die im Krankenanstaltenrecht generell
normierte Verschwiegenheitspflicht für alle in Krankenanstalten beschäftigten
Personen verwiesen werden.
Fragen 15 und 20:
Die genannten Personen kommen als Vertragspartner nicht in
Betracht. Vielmehr bestehen Vertragsbeziehungen zwischen IVF-Fonds und
Krankenanstalten (IVF-Zentren). Der Bereich der sozialen Krankenversicherung
ist im Hinblick auf die Fortpflanzungsmedizin nicht angesprochen, da dies nicht
von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung erfasst wird.
Frage 19:
Da der angesprochene Beruf im Gesundheitswesen derzeit nicht
geregelt ist, gibt es auch keine gesetzliche Interessenvertretung in meinem
Wirkungsbereich.
Mit freundlichen Grüßen
Maria Rauch-Kallat
Bundesministerin