3939/AB XXII. GP
Eingelangt am 20.04.2006
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM
für Gesundheit und Frauen
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten
des Nationalrates
Dr.
Andreas Khol
Parlament
1017
Wien
GZ:
BMGF-11001/0029-I/3/2006
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche
parlamentarische
Anfrage Nr. 4030/J der Abgeordneten Manfred Lackner
und GenossInnen wie folgt:
Fragen 1 bis 3:
Mir
liegt ein von der ÖÄK in Auftrag gegebenes Rechtsgutachtens von Univ.Prof. DDr.
Mayer mit dem Inhalt vor, dass die Änderungen im Ärztegesetz
verfassungsrechtlich zulässig sind, zumal der mit der 7. Ärztegesetznovelle
geschaffene § 80c die zu berücksichtigenden wohlerworbenen Rechte und den zu
wahrenden Vertrauensschutz ausdrücklich einfordert. Maßnahmen habe ich daher
jedenfalls derzeit nicht in Aussicht genommen. Festhalten möchte ich, dass
Bestimmungen des Ärztegesetzes Übergangsregelungen nicht entgegenstehen, da
diese – bei Entfall einer Leistung – auch im Rahmen verbleibender oder neu
geschaffener Leistungen vorgesehen werden können.
Die
Regelungen in den Satzungen der Wohlfahrtsfonds unterliegen hingegen nicht
meiner Beurteilung, da es sich um den Vollzugsbereich der Ärztekammern in den
Bundesländern handelt, deren Tätigkeit gemäß Art. 11 Abs. 1 Z 2 B-VG in die
Zuständigkeit der Länder fällt. Ich habe daher auch diesbezüglich keine
Maßnahmen in Aussicht genommen.
Mit freundlichen Grüßen
Maria Rauch-Kallat
Bundesministerin