3941/AB XXII. GP
Eingelangt am 21.04.2006
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BM
für Inneres
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten des
Nationalrates
Univ. Prof. Dr. Andreas
Khol
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten zum
Nationalrat Mag. Maier und GenossInnen haben am 01.03.2006 unter der
Nummer 4022/J-NR/2006 an mich die
schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Abfrageberechtigungen nach dem Meldegesetz V“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir
vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Nach wie vor kommt es häufig zu offenkundig
unberechtigten Anträgen, die von den Betroffenen nach Darstellung der
gesetzlichen Grundlagen sofort zurückgezogen wurden. Diese Anträge finden
keinen Eingang in eine Statistik; die tatsächliche Anzahl der Anträge kann
daher nicht genannt werden.
Zu Frage 2:
2371
Eine regionale Auswertung ist erst ab dem Jahr 2004
möglich.
Wien |
NÖ |
OÖ |
Stmk |
Sbg |
Ktn |
Tirol |
Vbg |
Bgld |
Summe |
599 |
109 |
155 |
147 |
110 |
73 |
116 |
63 |
20 |
1392 |
Zu Frage 3:
Mit Stichtag 1.1.2006 gab es 2349 sonstige
Abfrageberechtigte.
Eine regionale Auswertung ist erst ab dem Jahre 2004
möglich.
Wien |
NÖ |
OÖ |
Stmk |
Sbg |
Ktn |
Tirol |
Vbg |
Bgld |
Summe |
599 |
109 |
155 |
147 |
110 |
73 |
116 |
63 |
20 |
1392 |
Zu Frage 4:
Eine bescheidmäßige Abweisung eines Antrages
war bislang 5 mal, davon 2005 in drei Fällen erforderlich.
Unberechtigte Anträge wurden nach Darstellung der Rechtslage zumeist zurückgezogen.
Gründe für die Zurückziehungen und schließlich auch in den Fällen der
Abweisungen waren zumeist, dass die Antragsteller falsche Vorstellungen von den
Möglichkeiten einer solchen Abfrage hatten oder einsahen, dass sie keinen mit
den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmenden Bedarf glaubhaft machen können.
Zu Frage 5:
Bisher wurde an 15 Antragsteller mit Sitz im
EU-Ausland die Berechtigung eingeräumt,
davon 14 Antragsteller aus Deutschland und 1
Antragsteller aus Schweden. Es handelte sich dabei um Rechtsanwälte, Inkassobüros und sonstige Dienstleistungsunternehmen.
Zu Frage 6:
31
Keine unterbunden.
Zu Frage 7:
5
Keine unterbunden.
Zu Frage 8:
24
Keine unterbunden.
Zu Frage 9:
50
Keine unterbunden.
Zu Frage 10:
41
Keine unterbunden.
Zu Frage 11:
22
Keine unterbunden.
Zu Frage 12:
1671
Keine unterbunden.
Zu Frage 13:
29
Keine unterbunden.
Zu Frage 14:
25
Keine unterbunden.
Zu Frage 15:
205
Keine unterbunden.
Zu Frage 16:
7
Diese Vereine fallen in folgende Kategorien:
gemeinnützige Hilfsorganisationen, Rettungsdienste, Kraftfahrvereinigungen
sowie Dachorganisationen österreichweit tätiger Genossenschaften und Bauvereine
Keine unterbunden.
Zu Frage 17:
Neben den oben bereits genannten sind sonstige
Abfrageberechtigte insbesondere folgenden Branchen zuzurechnen: Gesetzliche
berufliche Interessensvertretungen, Energieversorgungsunternehmungen,
Verkehrsbetriebe, Arbeitsvermittlung, Krankenhäuser und sonstige
Dienstleistungsunternehmen.
Zu den Fragen 18, 31 und 32:
Branchenbezeichnung |
Abfragen |
Auskunfteien |
7127 |
Banken |
39499 |
Detekteien |
2432 |
Inkassobüros |
87727 |
Immobilien-Vermittler-Treuhänder |
6352 |
Notare |
565 |
Rechtsanwälte |
221766 |
Sonstige |
850424 |
Vereine |
16122 |
Versicherungen |
78643 |
Versicherungsmakler |
4491 |
Wirtschaftstreuhänder |
92 |
SUMME: |
1.315.240 |
Zu Frage 19:
Ja.
Dies im Hinblick
darauf, dass das ZMR ein öffentliches Register ist und daher eine Aufforderung
an einen Anwalt, einen Notar oder auch eine Bank zu ihren Klientenverbindungen
einen unverhältnismäßig starken Eingriff in grundrechtlich ausdrücklich geschützte
Rechtsverhältnisse (Verschwiegenheitspflichten) bedeuten würde. Dass diesem
Umstand durch die Einbindung einer unabhängigen Kontrollinstanz in
ausreichender Weise Rechnung getragen werden könnte, scheint zweifelhaft.
Zu den Fragen 20 und 21:
Auf Basis der monatlichen Abrechnung wird mit statistischen Mitteln
erhoben, ob es im Schnitt zu grob abweichenden Durchschnittswerten gekommen
ist. Diese Verdachtsmomente werden schließlich eingehend geprüft. Sollte kein
statistisch verwertbares Material vorliegen wird nach dem Zufallsprinzip
überprüft.
Eine Anzeige führt selbstverständlich ebenfalls zu einer Überprüfung.
2005 wurden zwei Dutzend derartige Überprüfungen durchgeführt. Es ist
beabsichtigt, 2006 in zumindest derselben Anzahl Überprüfungen durchzuführen.
Zu Frage 22:
Von den positiv erledigten Anträgen war es bislang nicht erforderlich
einen vom Antragsteller namhaft gemachten Verantwortlichen abzulehnen.
Zu Frage 23:
Branchenbezeichnung |
|
Auskunfteien |
3 |
Banken |
32 |
Detekteien |
18 |
Inkassobüros |
17 |
Immobilien-Vermittler-Treuhänder |
159 |
Notare |
16 |
Rechtsanwälte |
1493 |
Sonstige |
130 |
Vereine |
2 |
Versicherungen |
20 |
Versicherungsmakler |
26 |
Wirtschaftstreuhänder |
11 |
Zu den Fragen 24 und 25:
Es wurde für den Zugang zum ZMR gemäß § 9 MeldeV eine umfassende technische Spezifikation definiert,
die auch alle Sicherheitsauflagen nach dem aktuellen Standard umfasst. Wenn
diese technischen Auflagen nicht erfüllt werden, wird der Zugang zum ZMR nicht
aufgeschaltet. Bisher haben alle sonstigen Abfrageberechtigten diese Standards
erfüllt. Es gab 2005 keinen Anlass für weitere Kontrollen gemäß § 9 MeldeV.
Zu den Fragen 26 bis 29: keine
Zu Frage 30:
Im
Jahr 2005 wurden in Summe 23.607.849 Abfragen durch abfrageberechtigte Behörden
durchgeführt.
Zu Frage 33:
2005: €
5,915 Mio
2006 (geschätzt): €
5,942 Mio
Zu Frage 34:
Mit Stichtag 01. 02. 2006 waren in Summe 23.153 Auskunftssperren
gesetzt. Da die Genehmigung in die Ingerenz der Gemeinden fällt, kann nicht
beantwortet werden, wie viele Anträge abgelehnt werden bzw., falls Anträge
abgelehnt wurden, welche Gründe maßgeblich waren.
Eine Auswertung nach
Bundesländern ist nicht möglich.
Zu Frage 35:
Soweit eine Auskunftssperre nicht von Amts wegen veranlasst wird, hat
der Antragsteller € 13,-- an Antragsgebühren zu entrichten.
Zusätzlich zur
Antragsgebühr sind noch Beilagengebühren in der Höhe von € 3,60 je Bogen bis zu
höchstens € 21,80 einzuheben, wenn dem Antrag solche angeschlossen sind.
Zu Frage 36:
Es ist technisch sichergestellt, dass gesperrte Datensätze nicht an
sonstige Abfrageberechtigte übermittelt werden können.
Zu den Fragen 37 bis 39:
Mit einer Abfrageberechtigung gemäß § 16a Abs. 5 MeldeG kann
ausschließlich der aktuelle oder der letzte aktuelle Hauptwohnsitz abgefragt
werden. Wenn jemand mit einer Abfrageberechtigung gemäß § 16a Abs. 5 MeldeG
einen weiteren Wohnsitz benötigt, muss er von der Meldebehörde eine
Meldeauskunft gemäß § 18 Abs. 1 MeldeG einholen. Im Datenfernverkehr ist eine solche
Auskunft nicht möglich.
Zu den Fragen 40 und 42:
Von sonstigen Abfrageberechtigten wurden Kostenersätze und
Verwaltungsabgaben in der Höhe von € 2,033 Mio eingehoben.
Eine
Auswertung getrennt nach Kostenersatz und Verwaltungsabgabe ist nicht möglich.
Zu Frage 41:
Von Behörden
wurden Einnahmen in Höhe von € 513.000 erzielt.
Zu Frage 43:
Einnahmen 2005
durch E-GovG: € 2.700
Erwartet für
2006: (geschätzt) € 10.000
Zu Frage 44:
Unmittelbar in Anschluss an die Empfehlungen wurde der Abfragemodus
umgestellt. Alle sonstigen Abfrageberechtigten wurden unverzüglich über den
Inhalt der Empfehlungen informiert und neuerlich auf die einschlägigen
Bestimmungen für die zulässige Verwendung der Abfrageberechtigung sowie auf die
Folgen unrechtmäßiger Vorgangsweisen aufmerksam gemacht.
Nach wie vor wird jeder Abfrageberechtigte bereits vor der Einräumung
des Zugriffes auf die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen hingewiesen und
auf die Folgen missbräuchlicher Verwendung aufmerksam gemacht.
Wenn Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung vorliegen, wird
unverzüglich ein Verfahren zum Entzug der Berechtigung eingeleitet.
Zu den Fragen 45 und 46:
Die
Änderungen haben den Zeitraum der Ermächtigung bis 31. Dezember 2006 sowie das
Bestehen des Controlling-Beirates bis 31. Dezember 2007 verlängert.
Zu Frage 47:
Nach Erkenntnissen auf Grund bekannt gewordener Betrugsdelikte im
Zusammenhang mit falschen oder gefälschten Wohnsitzdaten wurde die
gegenständliche Aussendung getätigt. Derartige Sachverhalte werden seitens der
SU-ZMR laufend beobachtet.
Zu den Fragen 48 bis 50:
Nein.
Ohne über Details dieses Vorhabens zu
verfügen, ist festzuhalten, dass Datenerhebungen aus dem ZMR durch andere als
Behörden nur nach den in den §§ 16a Abs.5 sowie 18 Abs.1 und 1a Meldegesetz
festgelegten Kriterien zulässig sind. Das dafür vorgesehene Regime
gewährleistet das erforderliche
Datenschutzniveau.