3941/AB XXII. GP

Eingelangt am 21.04.2006
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Univ. Prof. Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier und GenossInnen haben am 01.03.2006 unter der Nummer  4022/J-NR/2006 an mich die schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend  „Abfrageberechtigungen nach dem Meldegesetz V“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Nach wie vor kommt es häufig zu offenkundig unberechtigten Anträgen, die von den Betroffenen nach Darstellung der gesetzlichen Grundlagen sofort zurückgezogen wurden. Diese Anträge finden keinen Eingang in eine Statistik; die tatsächliche Anzahl der Anträge kann daher nicht genannt werden.

 

Zu Frage 2:

2371

Eine regionale Auswertung ist erst ab dem Jahr 2004 möglich.

Wien

Stmk

Sbg

Ktn

Tirol

Vbg

Bgld

Summe

599

109

155

147

110

73

116

63

20

1392

 

 

Zu Frage 3:

Mit Stichtag 1.1.2006 gab es 2349 sonstige Abfrageberechtigte.

Eine regionale Auswertung ist erst ab dem Jahre 2004 möglich.

Wien

Stmk

Sbg

Ktn

Tirol

Vbg

Bgld

Summe

599

109

155

147

110

73

116

63

20

1392

 

Zu Frage 4:

Eine bescheidmäßige Abweisung eines Antrages war bislang  5 mal,  davon 2005 in drei Fällen erforderlich. Unberechtigte Anträge wurden nach Darstellung der Rechtslage zumeist zurückgezogen. Gründe für die Zurückziehungen und schließlich auch in den Fällen der Abweisungen waren zumeist, dass die Antragsteller falsche Vorstellungen von den Möglichkeiten einer solchen Abfrage hatten oder einsahen, dass sie keinen mit den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmenden Bedarf glaubhaft machen können.

 

Zu Frage 5:

Bisher wurde an 15 Antragsteller mit Sitz im EU-Ausland die Berechtigung eingeräumt,

davon 14 Antragsteller aus Deutschland und 1 Antragsteller aus Schweden. Es handelte sich dabei um  Rechtsanwälte, Inkassobüros und  sonstige Dienstleistungsunternehmen.

 

Zu Frage 6:

31

Keine unterbunden.

 

Zu Frage 7:

5

Keine unterbunden.

 

Zu Frage 8:

24

Keine unterbunden.

 

Zu Frage 9:

50

Keine unterbunden.

 

Zu Frage 10:

41

Keine unterbunden.

 

Zu Frage 11:

22

Keine unterbunden.

 

Zu Frage 12:

1671

Keine unterbunden.

 

Zu Frage 13:

29

Keine unterbunden.

 

Zu Frage 14:

25

Keine unterbunden.

 

Zu Frage 15:

205

Keine unterbunden.

 

Zu Frage 16:

7

Diese Vereine fallen in folgende Kategorien: gemeinnützige Hilfsorganisationen, Rettungsdienste, Kraftfahrvereinigungen sowie Dachorganisationen österreichweit tätiger Genossenschaften und Bauvereine

Keine unterbunden.

 

Zu Frage 17:

Neben den oben bereits genannten sind sonstige Abfrageberechtigte insbesondere folgenden Branchen zuzurechnen: Gesetzliche berufliche Interessensvertretungen, Energieversorgungsunternehmungen, Verkehrsbetriebe, Arbeitsvermittlung, Krankenhäuser und sonstige Dienstleistungsunternehmen.

 

 

 

 

 

Zu den Fragen 18, 31 und 32:          

 

Branchenbezeichnung

Abfragen

Auskunfteien

7127

Banken

39499

Detekteien

2432

Inkassobüros

87727

Immobilien-Vermittler-Treuhänder

6352

Notare

565

Rechtsanwälte

221766

Sonstige

850424

Vereine

16122

Versicherungen

78643

Versicherungsmakler

4491

Wirtschaftstreuhänder

92

SUMME:

1.315.240

 

 

Zu Frage 19:

Ja.

Dies im Hinblick darauf, dass das ZMR ein öffentliches Register ist und daher eine Aufforderung an einen Anwalt, einen Notar oder auch eine Bank zu ihren Klientenverbindungen einen unverhältnismäßig starken Eingriff in grundrechtlich ausdrücklich geschützte Rechtsverhältnisse (Verschwiegenheitspflichten) bedeuten würde. Dass diesem Umstand durch die Einbindung einer unabhängigen Kontrollinstanz in ausreichender Weise Rechnung getragen werden könnte, scheint zweifelhaft.

 

Zu den Fragen 20 und 21:

 

Auf Basis der monatlichen Abrechnung wird mit statistischen Mitteln erhoben, ob es im Schnitt zu grob abweichenden Durchschnittswerten gekommen ist. Diese Verdachtsmomente werden schließlich eingehend geprüft. Sollte kein statistisch verwertbares Material vorliegen wird nach dem Zufallsprinzip überprüft.

Eine Anzeige führt selbstverständlich ebenfalls zu einer Überprüfung.

2005 wurden zwei Dutzend derartige Überprüfungen durchgeführt. Es ist beabsichtigt, 2006 in zumindest derselben Anzahl Überprüfungen durchzuführen.

 

 

Zu Frage 22:

 

Von den positiv erledigten Anträgen war es bislang nicht erforderlich einen vom Antragsteller namhaft gemachten Verantwortlichen abzulehnen.     

 

Zu Frage 23:

 

Branchenbezeichnung

 

Auskunfteien

3

Banken

32

Detekteien

18

Inkassobüros

17

Immobilien-Vermittler-Treuhänder

159

Notare

16

Rechtsanwälte

1493

Sonstige

130

Vereine

2

Versicherungen

20

Versicherungsmakler

26

Wirtschaftstreuhänder

11

 

 

Zu den Fragen 24 und 25:

 

Es wurde für den Zugang zum ZMR gemäß §  9 MeldeV eine umfassende technische Spezifikation definiert, die auch alle Sicherheitsauflagen nach dem aktuellen Standard umfasst. Wenn diese technischen Auflagen nicht erfüllt werden, wird der Zugang zum ZMR nicht aufgeschaltet. Bisher haben alle sonstigen Abfrageberechtigten diese Standards erfüllt. Es gab 2005 keinen Anlass für weitere Kontrollen gemäß § 9 MeldeV.

 

Zu den Fragen 26 bis 29:    keine

 

Zu Frage 30:

 

Im Jahr 2005 wurden in Summe 23.607.849 Abfragen durch abfrageberechtigte Behörden durchgeführt.

 

 

Zu Frage 33:

 

2005:                € 5,915 Mio

 

2006 (geschätzt):            € 5,942 Mio

 

Zu Frage 34:

 

Mit Stichtag 01. 02. 2006 waren in Summe 23.153 Auskunftssperren gesetzt. Da die Genehmigung in die Ingerenz der Gemeinden fällt, kann nicht beantwortet werden, wie viele Anträge abgelehnt werden bzw., falls Anträge abgelehnt wurden, welche Gründe maßgeblich waren.

Eine Auswertung  nach Bundesländern  ist nicht möglich.

 

Zu Frage 35:

 

Soweit eine Auskunftssperre nicht von Amts wegen veranlasst wird, hat der Antragsteller € 13,-- an Antragsgebühren zu entrichten.

 Zusätzlich zur Antragsgebühr sind noch Beilagengebühren in der Höhe von € 3,60 je Bogen bis zu höchstens € 21,80 einzuheben, wenn dem Antrag solche angeschlossen sind.

 

Zu Frage 36:

 

Es ist technisch sichergestellt, dass gesperrte Datensätze nicht an sonstige Abfrageberechtigte übermittelt werden können.

 

Zu den Fragen 37 bis 39:

 

Mit einer Abfrageberechtigung gemäß § 16a Abs. 5 MeldeG kann ausschließlich der aktuelle oder der letzte aktuelle Hauptwohnsitz abgefragt werden. Wenn jemand mit einer Abfrageberechtigung gemäß § 16a Abs. 5 MeldeG einen weiteren Wohnsitz benötigt, muss er von der Meldebehörde eine Meldeauskunft gemäß § 18 Abs. 1 MeldeG einholen. Im Datenfernverkehr ist eine solche Auskunft nicht möglich.

 

 

 

 

 

Zu den Fragen 40 und 42:

 

Von sonstigen Abfrageberechtigten wurden Kostenersätze und Verwaltungsabgaben in der Höhe von € 2,033 Mio eingehoben.

Eine Auswertung getrennt nach Kostenersatz und Verwaltungsabgabe ist nicht möglich.

 

Zu Frage 41:

 

Von Behörden wurden Einnahmen in Höhe von € 513.000 erzielt.

 

Zu Frage 43:

 

Einnahmen 2005 durch E-GovG: € 2.700

 

Erwartet für 2006: (geschätzt) € 10.000

 

Zu Frage 44:

 

Unmittelbar in Anschluss an die Empfehlungen wurde der Abfragemodus umgestellt. Alle sonstigen Abfrageberechtigten wurden unverzüglich über den Inhalt der Empfehlungen informiert und neuerlich auf die einschlägigen Bestimmungen für die zulässige Verwendung der Abfrageberechtigung sowie auf die Folgen unrechtmäßiger Vorgangsweisen aufmerksam gemacht.

Nach wie vor wird jeder Abfrageberechtigte bereits vor der Einräumung des Zugriffes auf die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen hingewiesen und auf die Folgen missbräuchlicher Verwendung aufmerksam gemacht.

Wenn Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung vorliegen, wird unverzüglich ein Verfahren zum Entzug der Berechtigung eingeleitet.

 

Zu den Fragen 45 und 46:

 

Die Änderungen haben den Zeitraum der Ermächtigung bis 31. Dezember 2006 sowie das Bestehen des Controlling-Beirates bis 31. Dezember 2007 verlängert.

 

 

 

 

Zu Frage 47:

 

Nach Erkenntnissen auf Grund bekannt gewordener Betrugsdelikte im Zusammenhang mit falschen oder gefälschten Wohnsitzdaten wurde die gegenständliche Aussendung getätigt. Derartige Sachverhalte werden seitens der SU-ZMR laufend beobachtet.

 

Zu den Fragen 48 bis 50:

 

Nein.

Ohne über Details dieses Vorhabens zu verfügen, ist festzuhalten, dass Datenerhebungen aus dem ZMR durch andere als Behörden nur nach den in den §§ 16a Abs.5 sowie 18 Abs.1 und 1a Meldegesetz festgelegten Kriterien zulässig sind. Das dafür vorgesehene Regime gewährleistet  das erforderliche Datenschutzniveau.