3944/AB XXII. GP
Eingelangt am 21.04.2006
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BM
für soziale Sicherheit Generationen und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
BUNDESMINISTERIN
FÜR SOZIALE SICHERHEIT
GENERATIONEN UND KONSUMENTENSCHUTZ
Ursula Haubner
Herrn
Präsidenten des Nationalrates (5-fach)
Parlament
1010 Wien
GZ: BMSG-10001/0068-I/A/4/2006 Wien,
Sehr
geehrter Herr Präsident!
Ich beantworte die an mich gerichtete
schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4003/J der Abgeordneten
Mag. Ruth Becher und Genoss/innen wie folgt:
Fragen 1, 5 und
7 bis 9:
Einleitend ist darauf hinzuweisen,
dass in meinem Ressort ‑ entsprechend den Regelungen des
Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, das diesbezüglich auch auf Vertragsbedienstete
anwendbar ist ‑ die gleitende Dienstzeit gilt. Diese räumt den Mitarbeitern
und Mitarbeiterinnen einen entsprechenden Spielraum bei der Festlegung des
jeweiligen Beginns und Endes der konkreten täglichen Arbeitszeit ein. Dabei
müssen diese sich jedoch an den dienstlichen Erfordernissen orientieren und die
Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit im Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres
muss gewährleistet sein. Der/die unmittelbare Dienstvorgesetzte hat die
Einhaltung der Regelungen zur Dienstzeit zu überwachen und darüber hinaus auch
die ausreichende Besetzung der jeweiligen Organisationseinheit zu
gewährleisten. Dabei ist der Verbrauch von Zeitguthaben mit Zustimmung des/der
unmittelbaren Dienstvorgesetzten auch während der Blockzeit möglich.
Herr Gerald Grosz nimmt seine
Aufgaben als Pressesprecher des Herrn Staatssekretärs engagiert wahr. Durch die
oben angeführten Vorgaben ist sicher gestellt, dass er ‑ unter Einhaltung
der gesetzlichen Regelungen über die Dienstzeit ‑ die von meinem Ressort
abgegoltene Arbeitszeit auch tatsächlich ausschließlich für die
Tätigkeit als Pressesprecher einsetzt.
Fragen 2 bis 4:
Die Ausübung der parteipolitischen
Funktionen von Herrn Gerald Grosz erfolgt in dessen Freizeit, die dienstlichen
Interessen sind im Sinne des in diesem Zusammenhang ebenfalls auch auf
Vertragsbedienstete anwendbaren Beamten-Dienstrechtsgesetzes
1979 gewährleistet.
Ergänzend weise ich darauf hin, dass
eine Einschränkung der politischen Aktivitäten von Mitarbeitern oder
Mitarbeiterinnen auch einen Eingriff in einen durch Grundrechte geschützten
Bereich bedeuten würde, da auch den öffentlichen Bediensteten die
ungeschmälerte Ausübung ihrer politischen Rechte durch die Verfassung
garantiert ist. Das ist auch für andere politische Funktionsträger im BMSG
gewährleistet.
Fragen 6, 10 und 11:
Weder im Büro des Herrn
Staatssekretärs noch in meinem Büro gibt es Mitarbeiter/innen, die in der Dienstzeit
für das BZÖ tätig sind.
Fragen 12 bis
14:
Dem BZÖ wurden und werden keine
Sachleistungen zur Verfügung gestellt.
Mit freundlichen Grüßen