3944/AB XXII. GP

Eingelangt am 21.04.2006
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BM für soziale Sicherheit Generationen und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

BUNDESMINISTERIN FÜR SOZIALE SICHERHEIT

GENERATIONEN UND KONSUMENTENSCHUTZ

Ursula Haubner

Herrn                                                                                              

Präsidenten des Nationalrates                                                           (5-fach)

Parlament                                                                                        

1010 Wien                                                                                      

                                                                                                       

                                                                                                       

                                                                                                       

GZ: BMSG-10001/0068-I/A/4/2006                                              Wien,

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4003/J der Abgeordneten Mag. Ruth Becher und Genoss/innen wie folgt:

 

Fragen 1, 5 und 7 bis 9:

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass in meinem Ressort ‑ entsprechend den Regelungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, das diesbezüglich auch auf Vertragsbedienstete anwendbar ist ‑ die gleitende Dienstzeit gilt. Diese räumt den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen einen entsprechenden Spielraum bei der Festlegung des jeweiligen Beginns und Endes der konkreten täglichen Arbeitszeit ein. Dabei müssen diese sich jedoch an den dienstlichen Erfordernissen orientieren und die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit im Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres muss gewährleistet sein. Der/die unmittelbare Dienstvorgesetzte hat die Einhaltung der Regelungen zur Dienstzeit zu überwachen und darüber hinaus auch die ausreichende Besetzung der jeweiligen Organisationseinheit zu gewährleisten. Dabei ist der Verbrauch von Zeitguthaben mit Zustimmung des/der unmittelbaren Dienstvorgesetzten auch während der Blockzeit möglich.

Herr Gerald Grosz nimmt seine Aufgaben als Pressesprecher des Herrn Staatssekretärs engagiert wahr. Durch die oben angeführten Vorgaben ist sicher gestellt, dass er ‑ unter Einhaltung der gesetzlichen Regelungen über die Dienstzeit ‑ die von meinem Ressort abgegoltene Arbeitszeit auch tatsächlich ausschließlich für die
Tätigkeit als Pressesprecher einsetzt.

Fragen 2 bis 4:

Die Ausübung der parteipolitischen Funktionen von Herrn Gerald Grosz erfolgt in dessen Freizeit, die dienstlichen Interessen sind im Sinne des in diesem Zusammenhang ebenfalls auch auf Vertragsbedienstete anwendbaren Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gewährleistet.

Ergänzend weise ich darauf hin, dass eine Einschränkung der politischen Aktivitäten von Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen auch einen Eingriff in einen durch Grundrechte geschützten Bereich bedeuten würde, da auch den öffentlichen Bediensteten die ungeschmälerte Ausübung ihrer politischen Rechte durch die Verfassung garantiert ist. Das ist auch für andere politische Funktionsträger im BMSG gewährleistet.

 

Fragen 6, 10 und 11:

Weder im Büro des Herrn Staatssekretärs noch in meinem Büro gibt es Mitarbeiter/innen, die in der Dienstzeit für das BZÖ tätig sind.

Fragen 12 bis 14:

Dem BZÖ wurden und werden keine Sachleistungen zur Verfügung gestellt.

 

 

Mit freundlichen Grüßen