3976/AB XXII. GP

Eingelangt am 02.05.2006
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

GZ. BMF-310205/0024-I/4/2006

 

 

 

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien

 

 

Erledigungstext:

»Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4026/J vom 2. März 2006 der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen, betreffend „Vermögensverhandlungen mit den Bundesländern gemäß § 11 Abs. 2 ÜG 1920 (z.B. Liegenschaften der Bundesforste) – Stand der Verhandlungen“, beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Einleitend rufe ich in Erinnerung, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem in der Anfrage angesprochenen Erkenntnis G 270-272/01 vom 29. Juni 2002 hinsichtlich der Verantwortlichkeit des Bundes für die der Vermögensaufteilung unterliegenden Teile des staatlichen Vermögens, die derzeit im Eigentum des Bundes stehen, erklärt hat, dass der Bund bis zur Vermögensauseinandersetzung „...im Außenverhältnis die Befugnisse eines Eigentümers ausüben kann..." und „...Maßnahmen einer ordentlichen Wirtschaftsführung setzen darf...". Weiters hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, dass bei der Vermögensauseinandersetzung die Länder keinen „Anspruch auf Übertragung des seinerzeit auf ihrem Landesterritorium befindlichen ehemals staatlichen Liegenschaftsvermögens in vollem Umfang in natura..." haben. Eine Aufteilung des Vermögens kann daher auch „...mit Hilfe einer Ausgleichszahlung oder durch andere Instrumente..." bewerkstelligt werden. Liegenschaftstransaktionen der Österreichischen Bundesforste AG, die im Rahmen des Bundesforstegesetzes 1996 für die Republik Österreich getätigt werden, können daher als unbedenklich eingestuft werden.

 

Ich merke dazu an, dass die aus dem Erkenntnis ableitbare Verpflichtung seitens des Bundes zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt oder verletzt wurde. Der Bund ist selbstverständlich zur konstruktiven Lösung der Frage „Vermögensauseinandersetzung" bereit. Unter Einbindung der ExpertInnen der zu den jeweiligen Detailfragen hinzuzuziehenden Ressorts werden daher bereits seit geraumer Zeit die Verhandlungen über die Vermögensaufteilung betreut. Ein Abschluss kann dabei naturgemäß nicht allein vom Bund festgelegt werden, sondern bedarf der entsprechenden Zustimmung der Länder. Darüber hinaus weise ich auf das Erfordernis einer Verfassungsmehrheit im Nationalrat hin, da § 11 Abs. 2 ÜG 1920 die Regelung der endgültigen Vermögensauseinandersetzung in einem Verfassungsgesetz vorsieht.

 

Nun zu den konkreten Fragen:

 

Zu 1.:

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis G 270-272/01 vom 29. Juni 2002 anlässlich eines Antrags der Salzburger Landesregierung im Zusammenhang mit dem Bundesforstegesetz 1996 entschieden, dass eine endgültige Vermögensauseinandersetzung über das Vermögen der Monarchie zwischen Bund und Ländern noch aussteht. Die Rechtsgrundlage dieses Erkenntnisses ist das Übergangsgesetz 1920.

 

Die Länder kündigten mit Beschluss der Landeshauptmänner-Konferenz vom 16. Oktober 2002 an, diesbezüglich an den Bund heranzutreten und beauftragten das Land Salzburg, die Federführung und Koordination von etwaigen Verhandlungen im Zusammenhang mit der endgültigen Vermögensauseinandersetzung zwischen Bund und Ländern zu übernehmen.

 

Seit 2004 wurden daher Gespräche zu diesem Thema zunächst mit Herrn Landeshauptmann Dr. Schausberger, in Folge mit Frau Landeshauptfrau Mag. Burgstaller geführt.

 

Ein Abschluss der Verhandlungen zur Vermögensaufteilung kann naturgemäß nicht allein vom Bund festgelegt werden, sondern bedarf der Zustimmung aller Länder. Darüber hinaus wird auf das Erfordernis einer Verfassungsmehrheit im Nationalrat hingewiesen, da § 11 Abs. 2 ÜG 1920 die Regelung der endgültigen Vermögensauseinandersetzung in einem Verfassungsgesetz vorsieht.

 

Zu 2. bis 4.:

Mein Ressort hat sich stets bereit erklärt, mit allen Ländern, die an den Bund in der Frage der Vermögensaufteilung gemäß § 11 Abs. 2 ÜG 1920 herangetreten sind, Gespräche zu führen. Aufgrund des Beschlusses der Landeshauptmänner-Konferenz vom 16. Oktober 2002 ist aber das Land Salzburg der primäre Ansprechpartner des Bundes in Angelegenheiten der Vermögensauseinandersetzung.

 

Seit dem einschlägigen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aus dem Jahr 2002 stand daher die Frage der Vermögensaufteilung immer wieder auf der Tagesordnung von Gesprächen mit Vertretern Salzburgs auf politischer und Beamten-Ebene, zuletzt am 29. September 2005. Ein nächster Gesprächstermin in den nächsten Wochen ist derzeit in Planung. Dessen unbeschadet wurde das Thema zusätzlich aber auch seitens des Landes Tirol vereinzelt am Rande von Gesprächen mit meinem Ressort angesprochen.

 

Zu 5.:

Hinsichtlich der im Staatsarchiv eingelagerten Urkunden und Dokumente, die für das Land Salzburg von historischem Interesse sind, wurde mit Frau Landeshauptfrau Mag. Burgstaller eine Mikroverfilmung vereinbart, wobei die Kosten hierfür zur Hälfte vom Bund getragen werden. Diese Mikroverfilmung wurde bereits im Februar 2005 beauftragt, der Abschluss der Arbeiten steht kurz bevor.

 

Ende Februar 2006 wurde von Frau Landeshauptfrau Mag. Burgstaller eine überarbeitete Liste an Objekten (Gebäude und Denkmäler), für die eine Übertragung ins Eigentum des Landes Salzburgs angestrebt wird, übermittelt. Eine Kopie dieser Liste habe ich der Beantwortung angeschlossen. Diese Liste wird derzeit von dem für Bundesgebäude zuständigen Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und den ExpertInnen meines Ressorts geprüft und wird Gegenstand des für die nächsten Wochen geplanten Gespräches zwischen Frau Landeshauptfrau Burgstaller und mir sein.

 

Darüber hinaus wurde die Bundesimmobilien GmbH ersucht, die betroffenen Salzburger Gemeinden vorweg über geplante Verkäufe von diversen historisch interessanten Gebäuden auf dem jeweiligen Gemeindegebiet zu informieren. Im Wesentlichen handelt es sich hier um ehemalige Amtsgebäude.

 

Weiters teile ich mit, dass Herr Landeshauptmann van Staa bei Gesprächen mit meinem Ressort den Wunsch nach einer Eigentumsübertragung für die Innsbrucker Hofburg, den Hofgarten und Schloss Ambras sowie von Wasserrechten äußerte. Dies wird derzeit auch unter dem Blickpunkt der Übernahme der derzeit für die Betreuung dieser Liegenschaften beim Bund angestellten Bediensteten vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft geprüft.

 

Zu 6.:

Da beim Thema der Vermögensaufteilung vielfältige Fachbereiche betroffen sind, werden je nach Verhandlungsgegenstand die ExpertInnen der jeweils zuständigen Fachabteilungen in den einzelnen Ressorts zu den Gesprächen beigezogen.

 

Zu 7. und 8.:

Das Land Salzburg hat Interesse an diversen Liegenschaften (Gebäude und Denkmäler, siehe Beilage), Kulturgütern (keine Auflistung vorhanden) sowie an Liegenschaften beziehungsweise Gesellschaftsanteilen der Österreichischen Bundesforste AG (zuletzt 12,5% der Aktien der ÖBf AG und 12,5% des jährlich fließenden Fruchtgenusses) sowie an der Übertragung des öffentlichen Wasserguts geäußert.

 

Das Land Tirol strebt eine Übertragung der Innsbrucker Hofburg, des Hofgartens, des Schlosses Ambras und der Wasserrechte des Bundes in das Eigentum des Landes an.

 

Zu 9.:

Wie ich bereits anlässlich der Beantwortung der Frage 1. ausgeführt habe, wurde dem Land Salzburg von den Ländern die Federführung und Koordination in Angelegenheiten der Vermögensauseinandersetzung übertragen.

 

Bei den Verhandlungen zum Finanzausgleich 2005 umfasste das Verhandlungskomitee der Länder jedoch keine VertreterInnen des Landes Salzburg. Auch wurde dieses Thema seitens der teilnehmenden VertreterInnen der Länder nicht zum Verhandlungsgegenstand gemacht. Darüber hinaus hätte der zeitliche Rahmen, in dem der Finanzausgleich 2005 verhandelt wurde, nicht ausgereicht, um eine ausreichende und umfassende Vorbereitung der Vermögensauseinandersetzung unter Berücksichtigung aller Facetten dieses Themas, unter anderem auch der 1920 vom Bund übernommenen Passiva, zu gewährleisten.

 

Zu 10.:

Wie mir berichtet wurde, durchlaufen sämtliche Verkäufe von Flächen der Republik Österreich im Wege der Österreichischen Bundesforste ein Prüfungsverfahren hinsichtlich der Konformität mit einschlägigen Bestimmungen des Bundesforstegesetzes 1996. Unter Einbindung des örtlich zuständigen Forstbetriebs läuft der Prozess bis zur Unternehmensleitung und endet im positiven Fall mit der Genehmigung durch den Vorstand der Österreichischen Bundesforste AG sowie den Aufsichtsrat der Gesellschaft.

 

Da die Österreichischen Bundesforste mit BGBl. I Nr. 793/1996 als Aktiengesellschaft konstituiert wurden, sind für Geschäftsführung und Aufsichtsrat die einschlägigen aktienrechtlichen Bestimmungen von Bedeutung. Das Bundesforstegesetz sieht in Angelegenheiten der Geschäftsführung keine Mitwirkung oder Zustimmung der jeweils zuständigen Landesregierung vor.

 

Eine in der Anfrage angesprochene Weisung, dass bei weiteren Liegenschaftsverkäufen durch die Bundesforste, sofern keine ausdrückliche Zustimmung der jeweils zuständigen Landesregierung vorliegt, der vom Bundesministerium für Finanzen entsandte Vertreter im Aufsichtsrat der Gesellschaft von seinem Vetorecht Gebrauch machen soll, wäre rechtswidrig. Sie würde daher Schadenersatzansprüche nach sich ziehen, weshalb ich eine derartige Weisung nicht erteilt habe und auch nicht erteilen werde. Im Übrigen haben die Mitglieder des Aufsichtsrats nach § 99 Aktiengesetz ihre Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit zum Wohle des Unternehmens auszuüben.

 

Zu 11. und 12.:

Wie ich bereits zu Frage 10. ausgeführt habe, geht sämtlichen Verkäufen von Flächen der Republik Österreich im Wege der Österreichischen Bundesforste ein Prüfungsverfahren hinsichtlich der Konformität mit einschlägigen Bestimmungen des Bundesforstegesetzes 1996 voraus. Diese Prüfung hat zum angesprochenen Verkauf im Tennengebirge völlige Rechtskonformität ergeben. Bezüglich der Wasserressourcen wurde dabei insbesondere auf § 1 Abs. 3a Bundesforstegesetz, wonach strategisch wichtige Wasserressourcen nicht verkauft werden dürfen, Bedacht genommen. Auf Basis der im Budgetausschuss zu den damaligen parlamentarischen Beratungen getätigten Aussage, dass eine Wasserressource dann als strategisch bedeutend anzusehen ist, wenn ihre Nutzung im Rahmen einer örtlichen und öffentlichen Trinkwasserversorgung mittel- oder langfristig (in einem Zeitraum von ca. 20 Jahren) anzunehmen ist, haben die fachlichen Prüfungen eindeutig ergeben, dass kein Verstoß gegen dieses Veräußerungsverbot vorliegt. Die Bundesforste gehen davon aus, dass die Korrektheit der Vorgehensweise bestätigt wird.

 

Zu 13.:

§ 1 Abs. 1 Bundesforstegesetz 1996 hat einzig und allein die Erhaltung der Substanz des von den Österreichischen Bundesforsten verwalteten Liegenschaftsbestandes des Bundes zum Ziel.

 

Ausgehend von den Erfahrungen mit der inhaltlich vergleichbaren, allerdings nur auf einfachgesetzlicher Basis beruhenden Vorgängerbestimmung des § 2 Abs. 4 Bundesforstegesetz 1977, wollte der Gesetzgeber im Jahre 1996 das Liegenschaftsvermögen des Bundes noch stärker absichern. Er fügte daher im Bundesforstesgesetz 1996 diese Verfassungsbestimmung ein. Weder dem Gesetzestext, noch den Materialien zum Bundesforstegesetz 1996 ist jedoch ein Hinweis auf eine über den verfassungsrechtlich abgesicherten Auftrag zur Substanzerhaltungspflicht hinausgehende Bedeutung zu entnehmen. Der in der Anfrage vertretenen Auslegung, dass diese Bestimmung zum Schutz der Länderinteressen geschaffen wurde, kann ich daher nicht folgen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Anlage

 

 

Anmerkung der Parlamentsdirektion:

 

Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image (siehe Anfragebeantwortung gescannt) zur Verfügung.