3977/AB XXII. GP

Eingelangt am 02.05.2006
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

 

JOSEF PRÖLL

Bundesminister

 

 

 

 

 

An den                                                                                               Zl. LE.4.2.4/0018-I 3/2006

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

 
Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 27. April 2006

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl.parl.Anfr.d.Abg.z.NR Mag. Johann Maier, Kolleginnen

und Kollegen vom 7. März 2006, Nr. 4047/J, betreffend Vermögens-

verhandlungen mit den Bundesländern gemäß § 11 Abs. 2

ÜG 1920 – Verkauf von Liegenschaften durch die Bundesforste

 

 

 

 

 

 

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen vom 7. März 2006, Nr. 4047/J, betreffend Vermögensverhandlungen mit den Bundesländern gemäß § 11 Abs. 2 ÜG 1920 – Verkauf von Liegenschaften durch die Bundesforste, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu den Fragen 1 und 9:

 

Betreffend die Vermögensauseinandersetzung zwischen Bund und Ländern darf ich auf die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen verweisen, dem die diesbezügliche Verhandlungsführung obliegt.

 

Zu Frage 2:

 

Dem vom BMLFUW nominierten Vertreter im Aufsichtsrat der Österreichischen Bundesforste AG (ÖBf AG) kommt bei Veräußerung von Liegenschaften kein Vetorecht zu.

 

 

Zu den Fragen 3 und 4:

 

§ 1 Abs. 3a Bundesforstegesetz 1996 normiert u.a., dass strategisch wichtige Wasserressourcen nicht verkauft werden dürfen; ausgenommen sind Verkäufe an Gebietskörperschaften.

Im Sinne der Ausführungen im Bericht des Budgetausschusses über die Regierungsvorlage zu § 1 Abs. 3a BundesforsteG liegt hinsichtlich der in der Anfrage angesprochenen Transaktion im Tennengebirge kein Verkauf einer strategisch wichtigen Wasserressource vor. Auch alle anderen Fälle hat die ÖBf AG im Einzelfall nach diesen Kriterien zu beurteilen.

 

Zu Frage 5:

 

§ 1 Abs. 1 Bundesforstegesetz 1996 hat allein die Erhaltung der Substanz des von der ÖBf AG verwalteten Liegenschaftsbestands des Bundes zum Ziel. Ausgehend von den Erfahrungen mit der inhaltlich vergleichbaren, allerdings nur einfachgesetzlichen Vorgängerbestimmung des § 2 Abs. 4 Bundesforstegesetz 1977, wollte der Gesetzgeber das Bundesliegenschaftsvermögen verfassungsrechtlich absichern. Weder dem Gesetzestext noch den Materialien zum Bundesforstegesetz 1996 ist ein Hinweis auf eine darüber hinausgehende Bedeutung des § 1 Abs. 1 zu entnehmen.

 

Zu Frage 6:

 

Die Aufzeichnungen der ÖBf AG sehen keine Spezifikationen nach den in der Anfrage angeführten Kriterien und Details vor. Eine entsprechend aufgeschlüsselte Aufstellung ist daher ohne weiteres nicht verfügbar und könnte nur mit unvertretbar hohem Aufwand erarbeitet werden.

 

Zu Frage 7:

 

Die staatliche Zugehörigkeit der Geschäftspartner ist kein Spezifikum der diesbezüglichen Geschäftsunterlagen der ÖBf AG; gesammelte Aufzeichnungen nach diesem Kriterium stehen daher nicht zur Verfügung. Die Anzahl der Käufer mit nicht österreichischer Staatszugehörigkeit und das diesbezügliche Geschäftsvolumen sind allerdings sehr gering.

Im Übrigen ist davon auszugehen, dass jede Transaktion im Rahmen des Liegenschaftsverkehrs der ÖBf AG nach den jeweils geltenden grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen durch die zuständigen Landesbehörden einer eingehenden Überprüfung unterzogen wird.

 

Zu Frage 8:

 

Die ÖBf AG verfügt über keine gesammelten Aufzeichnungen, die speziell auf eine Vermögensauseinandersetzung zwischen Bund und Länder abstellen.

Dies erscheint im Lichte des Erkenntnisses des VfGH vom 29.6.2002, G 270-272/01, auch nicht erforderlich. Denn demnach haben die Länder bei einer Vermögensauseinandersetzung keinen Anspruch, dass das seinerzeit auf ihrem Landesterritorium befindliche ehemals staatliche Liegenschaftsvermögens in vollem Umfang in natura übertragen wird.

 

 

Der Bundesminister: