4000/AB XXII. GP

Eingelangt am 12.05.2006
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

 

Anfragebeantwortung

 

 

GZ. BMVIT-12.500/0003-I/CS3/2006     DVR:0000175

 

 

An den

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

Parlament

1017  Wien

Wien, 12. Mai 2006

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4054/J-NR/2006 betreffend Forschung zu – insbesondere auch nichtthermischen – Auswirkungen des Mobilfunks, die die Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde am 13. März 2006 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Fragen 1, 2 und 3:

Warum haben Sie bisher kein dem Vorgehen in der Schweiz in Dotierung und vor allem auch Qualität entsprechendes Forschungsprogramm veranlasst?

 

Wann werden Sie – gegebenenfalls im Zusammenwirken mit RegierungskollegInnen – endlich ein beispielsweise dem Vorgehen in der Schweiz entsprechendes Forschungsprogramm in die Wege leiten?

 

Welchen Anteil wird der Themenbereich Mobilfunk-nichtionisierende Strahlung-Wirkungen in der mehrfach versprochenen „Forschungsmilliarde“ einnehmen?

 

Antwort:

Es ist zu begrüßen, dass der Schweizerische Nationalfonds in seinem Forschungsprogramm 57 Untersuchungen zum Thema nichtionisierende Strahlung durchführt. Auch mein Ressort verfolgt diese Untersuchungen und erwartet deren Ergebnisse mit großem Interesse.

 

Die Veranlassung von Forschungen in diesem Gebiet wäre Aufgabe der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bzw. des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

 

Fragen 4 und 5:

Können Sie erklären, warum sämtliche nichtthermischen Wirkungen von Mobilfunkanlagen in dem der ÖNORM E 8850 vorangehenden Normungsverfahren keine Berücksichtigung fanden?

Können Sie erklären, warum die begründeten Bedenken der Wiener Ärztekammer in dem der ÖNORM E 8850 vorangehenden Normungsverfahren keine Berücksichtigung fanden?

 

Antwort:

Das für die Festsetzung von Grenzwerten im Bereich elektromagnetischer Felder zuständige Ressort ist das für Strahlenschutz zuständige Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Im Zuge der Kompetenz für Telekommunikation ist mein Ressort für die Überprüfung der Einhaltung der gültigen Grenzwerte durch die Fernmeldebüros zuständig.

 

Das bmvit war in die Erstellung der ÖNORM E 8850 - bei der es sich um eine Vornorm handelt - nur rein informativ eingebunden. Dies nur deshalb, weil mein Ressort die Einhaltung der dort festgelegten Grenzwerte zu überprüfen hat. Laut Presseerklärung des Österreichischen Normungsinstituts vom 1. März 2006 waren dort Vertreter des BM für Wirtschaft und Arbeit, des BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des BM für Gesundheit und Frauen. Laut eben dieser Presseaussendung des Österreichischen Normungsinstituts hat sich das dafür zuständige Komitee mit den von der Österreichischen Ärztekammer genannten Studien befasst. Eine inhaltliche Einflussnahme zu den Gesundheitsfragen konnte zuständigkeitshalber in diesem Komitee nicht erfolgen.

 

Frage 6:

Welche Konsequenzen werden Sie aus der OGH-Entscheidung 6 Ob 180/05x (die u.a. festhielt, dass Mobilfunksender keine genehmigten Anlagen im Sinne von § 364a ABGB sind und dass Normen, Grenzwerte, Grenzwertempfehlungen und dgl., die unter Nichtberücksichtigung nichtthermischer Effekte zustande kommen, Ersatzansprüche von Nachbarn nicht ausschließen) ziehen und welche Aktivitäten werden Sie in diesem Zusammenhang konkret bis wann setzen?

 

Antwort:

Der OGH stellt in seinem Urteil 6 Ob 180/05x nicht fest, dass Ersatzansprüche zustehen, sondern, dass solche Ansprüche nach den allgemeinen Bedingungen des Schadenersatzrechtes Rechtswidrigkeit, Verschulden und Kausalität voraussetzen. Ob das im konkreten Fall vorlag beantwortet das Urteil nicht.

 

Damit finden sich in dem OGH-Urteil keine Aussagen, welche eine seriöse Umlegung dieser Entscheidung auf die Grenzwertdiskussion ermöglichen würden.

 

Mit freundlichen Grüßen