4000/AB XXII. GP
Eingelangt am 12.05.2006
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BM für
Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
GZ. BMVIT-12.500/0003-I/CS3/2006 DVR:0000175
An den
Präsidenten des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
Sehr geehrter Herr Präsident!
Die schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 4054/J-NR/2006 betreffend Forschung zu –
insbesondere auch nichtthermischen – Auswirkungen des Mobilfunks, die die
Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde am 13. März 2006 an
mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Fragen 1, 2 und 3:
Warum haben Sie bisher kein dem
Vorgehen in der Schweiz in Dotierung und vor allem auch Qualität entsprechendes
Forschungsprogramm veranlasst?
Wann werden Sie – gegebenenfalls im
Zusammenwirken mit RegierungskollegInnen – endlich ein beispielsweise dem
Vorgehen in der Schweiz entsprechendes Forschungsprogramm in die Wege leiten?
Welchen Anteil wird der
Themenbereich Mobilfunk-nichtionisierende Strahlung-Wirkungen in der mehrfach
versprochenen „Forschungsmilliarde“ einnehmen?
Antwort:
Es ist zu begrüßen, dass der
Schweizerische Nationalfonds in seinem Forschungsprogramm 57 Untersuchungen zum
Thema nichtionisierende Strahlung durchführt. Auch mein Ressort verfolgt diese
Untersuchungen und erwartet deren Ergebnisse mit großem Interesse.
Die Veranlassung von Forschungen in
diesem Gebiet wäre Aufgabe der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bzw.
des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Fragen 4 und 5:
Können Sie erklären, warum sämtliche
nichtthermischen Wirkungen von Mobilfunkanlagen in dem der ÖNORM E 8850
vorangehenden Normungsverfahren keine Berücksichtigung fanden?
Können Sie erklären, warum die
begründeten Bedenken der Wiener Ärztekammer in dem der ÖNORM E 8850
vorangehenden Normungsverfahren keine Berücksichtigung fanden?
Antwort:
Das für die Festsetzung von
Grenzwerten im Bereich elektromagnetischer Felder zuständige Ressort ist das
für Strahlenschutz zuständige Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft. Im Zuge der Kompetenz für Telekommunikation ist mein
Ressort für die Überprüfung der Einhaltung der gültigen Grenzwerte durch die
Fernmeldebüros zuständig.
Das bmvit war in die Erstellung der
ÖNORM E 8850 - bei der es sich um eine Vornorm handelt - nur rein informativ
eingebunden. Dies nur deshalb, weil mein Ressort die Einhaltung der dort
festgelegten Grenzwerte zu überprüfen hat. Laut Presseerklärung des
Österreichischen Normungsinstituts vom 1. März 2006 waren dort Vertreter des BM
für Wirtschaft und Arbeit, des BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft und des BM für Gesundheit und Frauen. Laut eben dieser
Presseaussendung des Österreichischen Normungsinstituts hat sich das dafür
zuständige Komitee mit den von der Österreichischen Ärztekammer genannten
Studien befasst. Eine inhaltliche Einflussnahme zu den Gesundheitsfragen konnte
zuständigkeitshalber in diesem Komitee nicht erfolgen.
Frage 6:
Welche Konsequenzen werden Sie aus
der OGH-Entscheidung 6 Ob 180/05x (die u.a. festhielt, dass Mobilfunksender
keine genehmigten Anlagen im Sinne von § 364a ABGB sind und dass Normen,
Grenzwerte, Grenzwertempfehlungen und dgl., die unter Nichtberücksichtigung
nichtthermischer Effekte zustande kommen, Ersatzansprüche von Nachbarn nicht
ausschließen) ziehen und welche Aktivitäten werden Sie in diesem Zusammenhang
konkret bis wann setzen?
Antwort:
Der OGH stellt in seinem Urteil 6 Ob
180/05x nicht fest, dass Ersatzansprüche zustehen, sondern, dass solche
Ansprüche nach den allgemeinen Bedingungen des Schadenersatzrechtes
Rechtswidrigkeit, Verschulden und Kausalität voraussetzen. Ob das im konkreten
Fall vorlag beantwortet das Urteil nicht.
Damit finden sich in dem OGH-Urteil
keine Aussagen, welche eine seriöse Umlegung dieser Entscheidung auf die
Grenzwertdiskussion ermöglichen würden.
Mit freundlichen Grüßen