4004/AB XXII. GP
Eingelangt am 19.05.2006
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
GZ: BMI-FW1200/0168-III/5/2006
Herrn
Präsidenten des Nationalrates
Univ. Prof. Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
Wien,
am 18. Mai 2006
Die Abgeordneten Mag. Stoisits,
Freundinnen und Freunde haben am 22.03.06 unter der Nr. 4065/J an mich eine
schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Durchführung von
Asyleinvernahmen Kosovarischer AsylwerberInnen“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach
den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zur
Frage 1:
Das BMI setzt derzeit
Verbindungsbeamte in Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Italien, Kosovo,
Kroatien, Jordanien, Serbien und Montenegro, Marokko, Polen, Rumänien,
Russische Föderation, Slowakei, Spanien, Slowenien, Tschechische Republik,
Türkei, Ungarn und der Ukraine ein.
Da Anfragen an Verbindungsbeamte und
Beiziehungen von Verbindungsbeamten anlassbezogen und im Einzelfall
stattfinden, werden keine statistisch auswertbaren Aufzeichnungen geführt.
Zur Frage 2:
Trotz des allgemeinen Sinkens der
Asylanträge sind die Asylantragszahlen von Staatsangehörigen aus Serbien
Montenegro nach wie vor hoch. Das Bundesasylamt hat in den Monaten Februar und
März 2006 eine verstärkte Aufmerksamkeit auf diese Asylwerbergruppe gerichtet,
da diese nunmehr an 1. Stelle liegt und hier keine geänderte oder
verschlechterte Situation in Serbien und Montenegro und auch nicht im Kosovo
vorliegt.
Ausgehend von der allgemeinen
Beurteilung von UNHCR zur Situation von Kosovo- albanern im Kosovo vom 31. März
2005, welche klarlegte, dass es – abgesehen von der speziellen Situation von
Minderheiten – keine Verfolgungssituation im Sinne der Genfer
Flüchtlingskonvention mehr gibt, war es geboten unter Einbindung der
Staatendokumentation, welche seit 1. Jänner 2006 eingerichtet ist, wie auch des
Verbindungsbeamten an der Außenstelle Prishtina der österreichischen
Vertretungsbehörde Belgrad eine Erhöhung der Informationslage in 1. Instanz zu
erreichen.
Zur Frage 3:
Der Aufgabenbereich umfasst das
gesamte Spektrum des Innenministeriums. die
Verbindungsbeamten haben insbesondere die Aufgabe, die internationale
Zusammenarbeit des Innenministeriums im sicherheits-, fremden- und
grenzpolizeilichen Bereich zu intensivieren und zu verbessern. Die Verbindungsbeamten
werden beratend und unterstützend tätig.
Der Verbindungsbeamte im Kosovo ist
ein sogenannter Immigration Liaison Officer, der sich - im Sinne der VO (EG) Nr. 377/2004 des Rates -
ausschließlich mit Migrations-, Asyl- und Schleppereifragen beschäftigt. Sein
Aufgabenbereich umfasst unter anderem:
·
Medienauswertung
und Erstellung von Lageberichten mit Focus auf migrations- und asylrelevante
Sachverhalte;
·
Berichterstattung
über Entwicklungen (politische, wirtschaftliche, gesellschaftliche), deren
Auswirkungen für die Bevölkerung sowie Analysen und Prognosen;
·
Kontaktaufnahme
mit UNMIK, KFOR, NGO´s und lokalen Behörden besonders in Zusammenhang mit dem
Schutz von Minderheiten und deren Betreuung sowie allenfalls vorhandenen
Betreuungsstätten für Minderheiten und schutzbedürftige Personen (Kinder, kranke
und alte Menschen) einschließlich Rückkehrfragen; Evaluierung von bereits
vorhandenen Berichten zu diesen Fragen;
·
kurzfristige
Abklärungen und Erhebungen;
·
Recherche
der Lage vor Ort mit nachfolgender Berichterstattung an Organisationseinheiten
des Bundesministeriums für Inneres;
·
Zusammenarbeit
mit anderen EU- Mitgliedsstaaten bzw. deren Verbindungsbeamten.
Zur Frage 4:
Der Verbindungsbeamte wurde als Amtssachverständiger
den Einvernahmen zugezogen. Überdies war es Aufgabe des Verbindungsbeamten, im
Zusammenhang mit der Staatendokumentation eine erhöhte Informationslage zu
gewinnen.
Zu den Fragen 5 und 10:
Die Mitwirkung des Verbindungsbeamten wurde in den
Niederschriften oder in den gegenständlichen Entscheidungen regelmäßig
transparent gemacht.
Zu den Fragen 6 bis 9:
Der
Assistent des Verbindungsbeamten im Kosovo ist Bürger der Provinz Kosovo
(international verwaltet gem. der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates) im
Staatengefüge von Serbien und Montenegro und im Rahmen eines Werkvertrages als
Dolmetsch für den Verbindungsbeamten tätig.
In den Verfahren, welche während der
verstärkten Aufmerksamkeit auf Staatsangehörige von Serbien Montenegro geführt
wurden, wurde der Assistent durch den Verbindungsbeamten konkret als
Vertrauensdolmetsch eingesetzt. Darüber hinaus war auch ein beeideter Dolmetsch
anwesend.
Zur Frage 11:
Gemäß den Bestimmungen des AVG ist die Ablehnung
eines Sachverständigen aus den Gründen des § 53 iVm § 7 AVG möglich.
Zur Frage 12:
Grundsätzlich sind alle Beteiligten am Verfahren
zur Verschwiegenheit verpflichtet.
In den angesprochenen Verfahren sind sowohl der
Verbindungsbeamte als auch sein Assistent als Organ des BMI sicherheitsüberprüft
und der Amtsverschwiegenheit unterliegend. Weiters darf darauf hingewiesen
werden, dass der Assistent eine zusätzliche Verschwiegenheitserklärung
unterfertigt hat.