4004/AB XXII. GP

Eingelangt am 19.05.2006
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

GZ: BMI-FW1200/0168-III/5/2006

 

 

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Univ. Prof. Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien     

                       

 

                                                                                                            Wien, am 18. Mai 2006

 

Die Abgeordneten Mag. Stoisits, Freundinnen und Freunde haben am 22.03.06 unter der Nr. 4065/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Durchführung von Asyleinvernahmen Kosovarischer AsylwerberInnen“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zur Frage 1:

Das BMI setzt derzeit Verbindungsbeamte in Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Italien, Kosovo, Kroatien, Jordanien, Serbien und Montenegro, Marokko, Polen, Rumänien, Russische Föderation, Slowakei, Spanien, Slowenien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn und der Ukraine ein.

Da Anfragen an Verbindungsbeamte und Beiziehungen von Verbindungsbeamten anlassbezogen und im Einzelfall stattfinden, werden keine statistisch auswertbaren Aufzeichnungen geführt.

 

Zur Frage 2:

Trotz des allgemeinen Sinkens der Asylanträge sind die Asylantragszahlen von Staatsangehörigen aus Serbien Montenegro nach wie vor hoch. Das Bundesasylamt hat in den Monaten Februar und März 2006 eine verstärkte Aufmerksamkeit auf diese Asylwerbergruppe gerichtet, da diese nunmehr an 1. Stelle liegt und hier keine geänderte oder verschlechterte Situation in Serbien und Montenegro und auch nicht im Kosovo vorliegt.

Ausgehend von der allgemeinen Beurteilung von UNHCR zur Situation von Kosovo- albanern im Kosovo vom 31. März 2005, welche klarlegte, dass es – abgesehen von der speziellen Situation von Minderheiten – keine Verfolgungssituation im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention mehr gibt, war es geboten unter Einbindung der Staatendokumentation, welche seit 1. Jänner 2006 eingerichtet ist, wie auch des Verbindungsbeamten an der Außenstelle Prishtina der österreichischen Vertretungsbehörde Belgrad eine Erhöhung der Informationslage in 1. Instanz zu erreichen.

 

Zur Frage 3:

Der Aufgabenbereich umfasst das gesamte Spektrum des Innenministeriums. die Verbindungsbeamten haben insbesondere die Aufgabe, die internationale Zusammenarbeit des Innenministeriums im sicherheits-, fremden- und grenzpolizeilichen Bereich zu intensivieren und zu verbessern. Die Verbindungsbeamten werden beratend und unterstützend tätig.

Der Verbindungsbeamte im Kosovo ist ein sogenannter Immigration Liaison Officer, der sich  - im Sinne der VO (EG) Nr. 377/2004 des Rates - ausschließlich mit Migrations-, Asyl- und Schleppereifragen beschäftigt. Sein Aufgabenbereich umfasst unter anderem:

·         Medienauswertung und Erstellung von Lageberichten mit Focus auf migrations- und asylrelevante Sachverhalte;

·         Berichterstattung über Entwicklungen (politische, wirtschaftliche, gesellschaftliche), deren Auswirkungen für die Bevölkerung sowie Analysen und Prognosen;

·         Kontaktaufnahme mit UNMIK, KFOR, NGO´s und lokalen Behörden besonders in Zusammenhang mit dem Schutz von Minderheiten und deren Betreuung sowie allenfalls vorhandenen Betreuungsstätten für Minderheiten und schutzbedürftige Personen (Kinder, kranke und alte Menschen) einschließlich Rückkehrfragen; Evaluierung von bereits vorhandenen Berichten zu diesen Fragen;

·         kurzfristige Abklärungen und Erhebungen;

·         Recherche der Lage vor Ort mit nachfolgender Berichterstattung an Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Inneres;

·         Zusammenarbeit mit anderen EU- Mitgliedsstaaten bzw. deren Verbindungsbeamten.

 

Zur Frage 4:

Der Verbindungsbeamte wurde als Amtssachverständiger den Einvernahmen zugezogen. Überdies war es Aufgabe des Verbindungsbeamten, im Zusammenhang mit der Staatendokumentation eine erhöhte Informationslage zu gewinnen.


 

Zu den Fragen 5 und 10:

Die Mitwirkung des Verbindungsbeamten wurde in den Niederschriften oder in den gegenständlichen Entscheidungen regelmäßig transparent gemacht.

 

Zu den Fragen 6 bis 9:

Der Assistent des Verbindungsbeamten im Kosovo ist Bürger der Provinz Kosovo (international verwaltet gem. der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates) im Staatengefüge von Serbien und Montenegro und im Rahmen eines Werkvertrages als Dolmetsch für den Verbindungsbeamten tätig.

In den Verfahren, welche während der verstärkten Aufmerksamkeit auf Staatsangehörige von Serbien Montenegro geführt wurden, wurde der Assistent durch den Verbindungsbeamten konkret als Vertrauensdolmetsch eingesetzt. Darüber hinaus war auch ein beeideter Dolmetsch anwesend.

 

Zur Frage 11:

Gemäß den Bestimmungen des AVG ist die Ablehnung eines Sachverständigen aus den Gründen des § 53 iVm § 7 AVG möglich.

 

Zur Frage 12:

Grundsätzlich sind alle Beteiligten am Verfahren zur Verschwiegenheit verpflichtet.

In den angesprochenen Verfahren sind sowohl der Verbindungsbeamte als auch sein Assistent als Organ des BMI sicherheitsüberprüft und der Amtsverschwiegenheit unterliegend. Weiters darf darauf hingewiesen werden, dass der Assistent eine zusätzliche Verschwiegenheitserklärung unterfertigt hat.