4005/AB XXII. GP
Eingelangt am 19.05.2006
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BM für
Inneres
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten des
Nationalrates
Univ. Prof. Dr. Andreas
Khol
Parlament
1017 Wien
Wien, am . Mai
2006
Die Abgeordneten zum
Nationalrat Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde haben am 22.03.2006
zur Zahl 4068/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
„Zerschlagung zweier Menschenhändlerringe“ gestellt.
Diese Anfrage beantworte
ich nach den mir zur Verfügung stehenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1-18 Pkt.
I:
Ende Februar 2006 wurden
in Bordellbetrieben in Burgenland, Oberösterreich, Salzburg und Tirol wegen des
Verdachts des Menschenhandels Hausdurchsuchungen durchgeführt und in der Folge
gegen einen größeren Personenkreis Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft
erhoben. In diesem Zusammenhang wurden auch vier rumänische Staatsangehörige,
die in einem der Lokale angetroffen wurden, festgenommen und der Behörde zur
Durchführung von fremdenpolizeilichen Verfahren vorgeführt.
Gegen drei dieser
Personen, wurden wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auf drei Jahre
befristete Aufenthaltsverbote erlassen. Die Personen haben danach unverzüglich
das Land in Richtung Ungarn verlassen, wobei die Ausreise überwacht wurde.
Im Zusammenhang mit der
vierten Person konnte der Nachweis über die Ausübung der Prostitution nicht
geführt werden, weswegen sie lediglich eindringlich auf die Bestimmungen des
Fremdenpolizei- bzw. Ausländerbeschäftigungsgesetzes hingewiesen und danach
wieder entlassen wurde.
Auch diese Person hat
mittlerweile das Land bereits in Richtung Ungarn verlassen.
Der derzeitige
Aufenthaltsort der genannten Fremden ist nicht bekannt.
Festhalten möchte ich,
dass keine der oben angeführten Frauen zum Zeitpunkt der Amtshandlungen
minderjährig war.
Aufgrund von gemeinsamen
strafrechtlichen Ermittlungen in Ungarn, Rumänien und Österreich erfolgte am
26.02.2006 in Rumänien die Festnahme von drei mutmaßlichen Tätern.
Da keines der Opfer mehr
in Österreich aufhältig war, waren die diesbezüglichen Ermittlungen (Befragung,
Betreuung etc.) von den rumänischen Sicherheitsbehörden vorzunehmen.
Aufgrund der
umfangreichen Ermittlungen der rumänischen Polizei konnte eruiert werden, dass die kriminelle Vereinigung
insgesamt an die 30 Opfer, darunter auch 8 minderjährige Mädchen getäuscht,
verschleppt und anschließend in verschiedenen Länder Europas in die
Prostitution gedrängt hat. Anhand der Aussage der Opfer konnte nachvollzogen
werden, dass sie außerdem noch eingeschüchtert und gewaltsam der Prostitution
in Österreich durch einen der Festgenommenen zugeführt wurden.
Zu Frage 19 Pkt. I:
Die Aufenthaltsorte
einiger der Opfer gehen aus den in rumänischer Sprache bereits zum Teil
übermittelten niederschriftlichen Einvernahmen (handschriftlich) hervor.
Explizit erfolgte jedoch aus
Sicherheitsgründen keine exakte Mitteilung der Aufenthaltsorte der betroffenen
Frauen.
Zu Frage 20 Pkt. I:
Ich darf auf meine
Antwort zu Frage 1 verweisen
Zu Frage 21 Pkt. I:
Es liegen uns keine
ausreichenden Informationen von den rumänischen Behörden vor, um die Frage im
Detail zu beantworten.
Zu Frage 22 Pkt. I:
Da das Gerichtsverfahren
gegen die Hauptverdächtigen in Rumänien erfolgt, besteht seitens Österreichs
diesbezüglich kein Handlungsbedarf. Die Entscheidung, ob in Österreich
Gerichtsverfahren gegen Mittäter eingeleitet werden, liegt bei der Justiz.
Aufgrund der ausgezeichneten Zusammenarbeit mit den rumänischen
Sicherheitsbehörden kann davon ausgegangen werden, dass im Fall eines
österreichischen Gerichtsverfahrens, Zeugenaussagen durch Opfer sichergestellt
werden können.
Zu Frage 23 Pkt. II:
Nach den mir vorliegenden
Unterlagen wurden im Rahmen von mehreren Amtshandlungen im Bereich des Bezirkes
Kirchdorf an der Krems und auch in Linz Hausdurchsuchungen durchgeführt, wobei
die Betreiber mehrerer Bordellbetriebe unter anderem verdächtigt wurden,
rumänische Frauen, darunter auch Minderjährige, der Prostitution zuzuführen.
Gegen die Betreiber
erfolgten in weiterer Folge entsprechende Anzeigen an die zuständigen
Staatsanwaltschaften.
Im Zusammenhang mit
diesen Amtshandlungen wurden insgesamt vier rumänische Frauen festgenommen und
der Behörde zur Durchführung von fremdenpolizeilichen Verfahren vorgeführt.
Gegen eine Frau wurden in
der Folge wegen Mittellosigkeit ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot
erlassen. Nach Verhängung der Schubhaft im Polizeianhaltezentrum Linz am
4.1.2006 wurde sie am 13.1.2006 am Landwege via Ungarn nach Rumänien
abgeschoben.
Drei Frauen wurden am
30.1.2006 gemäß dem Bestimmungen
des Fremdenpolizeigesetzes 2005 in Schubhaft genommen und ausgewiesen und am
10.2.2006 am Luftweg vom Flughafen Wien/Schwechat nach Rumänien/Bukarest
abgeschoben.
Alle vier Frauen wurden
während ihres Aufenthaltes im Polizeianhaltezentrum Linz gemäß den
Vereinbarungen zwischen meinem Ressort und der für das Polizeianhaltezentrum
Linz zuständigen Betreuungsorganisation von dieser betreut.
Festhalten möchte ich,
dass keine der oben angeführten Frauen zum Zeitpunkt der Amtshandlungen
minderjährig war.
Eine weitere, der
Amtshandlung zuzurechnende, rumänische Frau wurde schließlich wegen des
Versuches, mit einem gefälschten ungarischen Reisepass nach Deutschland
einzureisen, nach gemäß den Bestimmungen des Rückübernahmeabkommens erfolgter
Rückstellung am 17.1.2006 nach Durchführung eines fremdenpolizeilichen
Verfahrens und der Verhängung eines fünfjährigen Aufenthaltsverbotes wegen
Mittellosigkeit im Polizeianhaltezentrum Salzburg in Schubhaft genommen.
Diese Frau wurde nach
Erlangung des erforderlichen Heimreisezertifikats am 23.3.2006 via Ungarn nach
Rumänien abgeschoben.
Bei dieser Frau stellte
sich im Verlaufe der Einvernahme und der Entdeckung ihrer tatsächlichen
Identität heraus, dass sie zum Zeitpunkt der Amtshandlung noch minderjährig,
aber im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen schubhaftfähig gewesen ist.
Die besonderen Umstände
wurden von der für die Betreuung im Polizeianhaltezentrum Salzburg zuständigen
Schubhaftbetreuung in den erfolgten Besuchen berücksichtigt.
Der derzeitige
Aufenthaltsort sämtlicher genannten Frauen ist mir nicht bekannt.
Zu den Fragen 24 – 26
Pkt. II:
Nein
Zu den Fragen 27 und 28
Pkt. II:
Ich darf auf die Antwort
zur Frage 23 verweisen.
Zu Frage 29 Pkt. II:
Ich darf auf die Antwort
zur Frage 23 verweisen.
Zu den Fragen 30 und 31
Pkt. II:
Beim Landesgericht Steyr
erfolgte eine kontradiktorische Einvernahme im Sinne der §§ 162, 162a StPO
unter Leitung des Untersuchungsrichters, so dass Schutzmaßnahmen, wie z. B.
Zeugenschutz, nicht erforderlich waren.
Zu den Fragen 32 - 43 Pkt. II:
Ich darf auf meine
Antwort zur Frage 23 verweisen.
Zu Frage 44 Pkt. II:
Aufgrund der
kontradiktorischen Einvernahme der betroffenen Frauen beim LG-Steyr ist eine
neuerliche Einvernahme als Zeugen rechtlich nicht mehr erforderlich.
Zu Frage 45 Pkt. II:
Seitens des Bundesministeriums für Inneres ist der Verein LEFÖ – IBF (Latein-amerikanischer Emigrierter Frauen in Österreich – Interventionsstelle für Betroffene Frauen des Menschenhandels) als Opferschutzeinrichtung anerkannt und wird aus Bundesmitteln finanziert. Zielgruppe von LEFÖ – IBF sind Frauen, die Betroffene des Frauenhandels im Sinne der §§ 217 und 104a StGB sind, also sowohl Migrantinnen, die in der Prostitution, wie auch in anderen Tätigkeitsbereich schwer ausgebeutet, bedroht, psychisch und/oder physisch misshandelt wurden. LEFÖ – IBF bietet nicht nur sichere Unterbringung an einer Geheimadresse und psychosoziale Betreuung 24h am Tag an, sondern auch rechtliche Beratung und Begleitung zu Behörden, Gerichten und Ärzten.
Da der Menschenhandel ein internationales Phänomen darstellt, ist die Teilnahme an internationalen Konferenzen für ExpertInnen und Trainingsmethoden ein unabdingbares Mittel zur Bekämpfung des Menschenhandels.
Der Kampf gegen den Menschenhandel erfolgt mit allen zur Verfügung stehenden Kräften und es sind unter anderem die in Ihrer Anfrage genannten Ermittlungsverfahren ein Beweis für die Effizienz der eingesetzten Mittel sowohl aus nationaler als auch internationaler Sicht.