4009/AB XXII. GP
Eingelangt am 19.05.2006
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BM für Wirtschaft und Arbeit
Anfragebeantwortung
Präsident des Nationalrates
Univ. Prof. Dr. Andreas KHOL
Parlament
1017 Wien
Wien, am 16. Mai 2006
Geschäftszahl:
BMWA-10.101/0056-IK/1a/2006
In Beantwortung
der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 4110/J betreffend
Wettbewerbsverzerrung in der Baubranche, welche die Abgeordneten Marianne
Hagenhofer, Kolleginnen und Kollegen am 30. März 2006 an mich richteten,
stelle ich fest:
Antwort zu
Punkt 1 der Anfrage:
Das Entsenderecht ist vor allem in den §§ 7a und 7b
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) geregelt. Während § 7a AVRAG die
Ansprüche von Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen regelt, die aus Drittstaaten
entsandt oder überlassen werden, enthält § 7b AVRAG die entsprechenden
Regelungen für aus EWR-Mitgliedstaaten entsandte Arbeitnehmer oder
Arbeitnehmerinnen. § 7c AVRAG enthält Regelungen über die Haftung des
Generalunternehmers in den Fällen der rechtswidrigen Weitergabe von Aufträgen
durch den Generalunternehmer an Sub-unternehmer sowie eine Haftung des
Generalunternehmers als Ausfallsbürge im Baubereich.
Diese Regelungen wurden im Wesentlichen in Umsetzung der Richtlinie
96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Entsendung von
Arbeit-nehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen
(Entsenderichtlinie) 1999 geschaffen. Zweck der Entsenderegelungen im AVRAG ist
einerseits, den ent-sandten Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen für die Dauer
der Entsendung in Österreich vor allem Entgelt- und Urlaubsansprüche nach dem
österreichischen Arbeitsrecht zu sichern; andererseits sind Kontrollmechanismen
im Hinblick auf die Überprüfung der Einhaltung der Entsenderegelungen
vorgesehen. Anders als in Deutschland gilt das AVRAG für alle Branchen.
Regelungen wie etwa das Arbeitszeitgesetz, das
Arbeitnehmer/innenschutzgesetz, das Mutterschutzgesetz oder andere
öffentlich-rechtliche Arbeitnehmerschutzbestimmungen (so genannte
Eingriffsnormen) gelten auf Grund des Territorialitätsprinzips für nach
Österreich grenzüberschreitend entsandte oder überlassenen Arbeitnehmer oder
Arbeitnehmerinnen unmittelbar. Im Detail stellt sich die geltende Rechtslage
wie folgt dar:
§ 7a AVRAG gilt für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen, die von
Arbeitgebern oder Arbeitgeberinnen aus Drittstaaten entsandt oder überlassen
werden:
Þ
Entgeltansprüche: Entsandte oder überlassene Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen haben für die Dauer der Entsendung oder Überlassung Anspruch
auf zumindest das gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder
kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern
von vergleichbaren
Arbeitgebern gebührt;
Þ
Haftung des (inländischen) Auftraggebers des entsendenden oder
überlassenden Arbeitgebers als Gesamtschuldner für Entgeltansprüche der
entsandten oder überlassenen
Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen nach § 7a AVRAG;
Þ
Urlaubsansprüche von entsandten oder überlassenen Arbeitnehmern und
Arbeitnehmerinnen: nach dem österreichischen Urlaubgesetz, sofern das
Urlaubsausmaß nach den Regelungen des Heimatstaates geringer ist;
Þ
Montageprivileg: Ausnahme von der Entgelt- und Urlaubsregelung bei
bestimmten Arbeiten (Montagearbeiten und Reparaturen im Zusammenhang mit der
Lieferung von Anlagen und Maschinen an einen Betrieb), wenn diese Arbeiten in
Österreich eine bestimmte Dauer nicht überschreiten; im Baubereich gilt jedoch
kein Montageprivileg;
Þ
im Übrigen sind die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und
des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes zu beachten.
§ 7b AVRAG gilt für Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen, die von
Arbeitgebern oder Arbeitgeberinnen aus EWR-Mitgliedstaaten entsandt werden:
Þ
Entgeltansprüche: aus dem EWR-Raum entsandte Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen haben für die Dauer der Entsendung Anspruch auf zumindest das
gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt,
das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen von
vergleichbaren Arbeitgebern oder Arbeitgeberinnen gebührt;
Þ
Urlaubsansprüche von entsandten Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen:
nach dem österreichischen Urlaubgesetz, sofern das Urlaubsausmaß nach den
Regelungen des Heimatstaates geringer ist;
Þ
arbeitszeitrechtliche Regelungen in Kollektivverträgen gelten auch für
entsandte Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen;
Þ
Montageprivileg: Ausnahme von der Entgelt- und Urlaubsregelung bei
bestimmten Arbeiten (Montagearbeiten und Reparaturen im Zusammenhang mit der
Lieferung von Anlagen und Maschinen an einen Betrieb), wenn diese Arbeiten in
Österreich eine bestimmte Dauer nicht überschreiten; im Baubereich gilt jedoch
kein Montageprivileg;
Þ
Bereithaltung der Dienstzettel der entsandten Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen in Österreich;
Þ
Meldepflicht: ausländische Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen haben die
Beschäftigung von entsandten Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen spätestens
eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die
Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz
und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen
(KIAB) zu melden und eine Abschrift der Meldung dem vom Arbeitgeber Beauftragten
auszuhändigen. Gerade mit dieser Meldeverpflichtung soll die KIAB in die Lage
versetzt werden, im Voraus von der Tätigkeit ausländischer Arbeitgeber/innen in
Österreich Kenntnis nehmen zu können, um rasch und effizient entsprechende
Kontrollen durchführen zu können.
Þ
Bereithaltung von Unterlagen: Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen bzw. die
von ihnen Beauftragten haben einerseits eine Abschrift der Meldung sowie, falls
in Österreich für die entsandten Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen keine Sozialversicherung besteht, Unterlagen
über die Anmeldung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zur
Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101) am Einsatzort in
Österreich bereitzuhalten;
Þ
Kontrollen: die Organe der Abgabenbehörden sind berechtigt die
Arbeitsstelle in Österreich zu betreten, das Bereithalten der vorgenannten
Unterlagen zu überwachen sowie Abschriften von diesen Unterlagen anzufertigen.
Þ
Strafbestimmung: wer als Arbeitgeber/in oder als von ihm/ihr
Beauftragter die Meldung nicht rechtzeitig erstattet oder die erforderlichen
Unterlagen nicht bereithält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu € 726,-, im
Wiederholungsfall von € 360,- bis zu € 1.450,- zu bestrafen.
§ 7c AVRAG regelt die Generalunternehmerhaftung im Detail:
Þ
Generalunternehmer ist, wer im Rahmen seiner Unternehmenstätigkeit die
Erbringung zumindest eines Teiles einer Leistung an einen Subunternehmer
weitergibt. Zu beachten ist allerdings die oben erwähnte Sonderregelung der
Haftung für Entsendungen nach § 7a AVRAG.
Þ
Haftung des Generalunternehmers bei einer rechtswidrigen Weitergabe
eines Auftrages (Teil eines Auftrages) als Bürge nach § 1355 Allgemeines
Bürger-liches Gesetzbuch (ABGB) für Entgeltansprüche der Arbeitnehmer oder
Arbeitnehmerinnen eines Subunternehmers;
Þ
Haftung des Generalunternehmers als Ausfallsbürge für Entgeltansprüche
der Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen des Subunternehmers für bestimmte Tätigkeiten auf Baustellen
für die Dauer der Tätigkeit;
Þ
Haftungsbefreiungen für den Generalunternehmer in bestimmten Fällen.
Ein Ländervergleich der einzelnen nationalen Regelungen für
grenzüberschreitende Dienstleistungen in der Baubranche ist einerseits keine
vom Interpellationsrecht
erfasste Frage der Vollziehung und kann andererseits in diesem
Zusammenhang nicht erstellt werden, da ein solcher äußerst umfassende und
komplexe Untersuchungen der Rechtslage in jedem einzelnen EU-Mitgliedsstaat
erfordern würde.
Antwort zu
Punkt 2 der Anfrage:
Die Entsenderichtlinie sieht vor, dass bei Entsendungen (kurzfristige
Erbringung der Arbeitsleistung in einem anderen Mitgliedstaat) bestimmte in
diesem Mitgliedstaat gesetzlich oder - in der Baubranche - kollektivvertraglich
geregelte Arbeitsbedingungen garantiert werden müssen. Dazu zählt ua. der
bezahlte Mindestjahresurlaub (Art. 3 Abs. 1 lit. b der Entsenderichtlinie).
Für den Urlaub der Bauarbeiter, der in mehreren EU-Mitgliedstaaten über
Sozialkassen abgewickelt wird, erforderte die vollständige Umsetzung der
Entsenderichtlinie neben der Garantie des Naturalurlaubsanspruches gegen den
Arbeitgeber zusätzlich auch die Einbeziehung des entsandten oder überlassenen
Arbeitnehmers in das jeweilige Kassensystem.
Mit Wirkung 1. September 2005 erfolgte eine Novellierung des
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl I Nr. 104/2005.
Damit wurde das Urlaubskassenverfahren in der Bauwirtschaft in Österreich auf
grenzüberschreitende Entsendungen oder Überlassungen ausgedehnt:
Þ
Grenzüberschreitend entsandte oder überlassene Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen von Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen mit Sitz im Ausland, die
Bautätigkeiten im Sinne des BUAG verrichten, werden in das
Urlaubskassenverfahren der Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK)
einbezogen. Anknüpfungspunkt ist die konkrete in Österreich entfaltete
Tätigkeit. Als Entsendung gilt auch die Beschäftigung von Arbeitnehmern/innen
mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, die von einem/einer Arbeitgeber/in
ohne Sitz in Österreich zur Arbeitsleistung in Österreich aufgenommen werden.
Þ
Der/die Arbeitnehmer/in erwirbt abhängig von der Dauer der Entsendung
oder Überlassung nach Österreich Urlaubsanwartschaften wie ein/e dauerhaft in
Österreich beschäftigter Arbeitnehmer/in.
Þ
Konsumiert der/die Arbeitnehmer/in während der Entsendung bzw.
Überlassung keinen Urlaub in Österreich, so hat er/sie nach der Rückkehr in
seinen/ihren Herkunftsstaat - sofern er/sie noch bei seinem/ihrer bisherigen
Arbeitgeber/in beschäftigt ist - noch für sechs Monate die Möglichkeit, den
sich aus dem österreichischen Recht ergebenden Urlaubsanspruch in dem Ausmaß,
das der Dauer seines/ihres Aufenthalts in Österreich im Rahmen der Entsendung
oder Überlassung entspricht, zu konsumieren und den auf die Beschäftigung in
Österreich entfallenden Urlaubsanteil entsprechend den geleisteten Zuschlägen
von der BUAK abgegolten zu bekommen.
Þ
Der/Die Arbeitnehmer/in hat während des Urlaubs Anspruch auf
Urlaubsentgelt (Urlaubsgeld zuzüglich Urlaubszuschuss). Das Urlaubsentgelt wird
von der
BUAK direkt an den/die Arbeitnehmer/in ausgezahlt, wenn er/sie den Anspruch
unter Nachweis der Urlaubsvereinbarung bei der BUAK geltend macht.
Þ
Der Anspruch entsteht nur im Ausmaß der vom/von der Arbeitgeber/in an
die BUAK abgeführten Zahlungen. Vor deren Einlangen ist die BUAK zu keiner
Leistung verpflichtet.
Þ
Konsumiert der/die Arbeitnehmer/in während der Dauer der Entsendung oder
Überlassung bzw. unmittelbar nach der Rückkehr in den Herkunftsstaat keinen
Urlaub, hat er/sie nach Ablauf einer sechsmonatigen Wartefrist Anspruch auf
Abfindung der in Österreich erworbenen Anwartschaften. Wird der/die
Arbeitnehmer/in innerhalb einer gewissen Zeitspanne mehrmals nach Österreich
entsandt oder überlassen, so sollen die jeweiligen Ansprüche nicht immer in
Geld abgegolten werden, sondern werden diese, wenn die neuerliche Entsendung
oder Überlassung vor der Fälligkeit der Abfindung stattfindet,
zusammengerechnet. Dies gilt auch für den Fall, dass er/sie ein
Arbeitsverhältnis zu einem/einer Arbeitgeber/in in der Baubranche mit Sitz in
Österreich begründet.
Zur Finanzierung des Urlaubsentgelts hat der/die Arbeitgeber/in für jede
Anwartschaftswoche Zuschläge an die BUAK zu entrichten. Kommt der/die
Arbeitgeber/in der Verpflichtung zur Zuschlagsentrichtung nicht nach, so hat
die BUAK die ausstehenden Zuschläge von Arbeitgebern/von Arbeitgeberinnen mit
Sitz im Ausland auf dem Gerichtsweg einzuklagen.
Ausländische Arbeitgeber/innen haben die Beschäftigung von
grenzüberschreitend entsandten oder überlassenen
Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen binnen zwei Wochen nach Aufnahme der Tätigkeit der
zuständigen Landesstelle der BUAK zu melden. Arbeitgeber/innen mit Sitz in
einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erfüllen diese
Verpflichtung durch Erstattung einer Meldung gemäß § 7b AVRAG (siehe Frage 1).
In der Folge hat der/die Arbeitgeber/in regel-mäßig Folgemeldungen hinsichtlich
Lohnangaben und deren Veränderung einschließlich eines allfälligen Beginns und
Endes des Arbeitsverhältnisses zur Berechnung der Zuschläge an die BUAK zu
erstatten.
Die BUAK kann mit vergleichbaren Sozial- oder Urlaubskassen
Vereinbarungen schließen und darin eine wechselseitige Anrechnung und Befreiung
von der Zuschlagspflicht vorsehen. Im Falle der Freistellung kommt das gesamte
Urlaubskassenverfahren auf den/die entsandten/entsandte oder
überlassenen/überlassene Arbeitnehmer/in nicht zur Anwendung. Eine solche
Vereinbarung besteht zum Beispiel bereits mit der deutschen Urlaubskasse. Für
jene Fälle, in denen keine derartige Vereinbarung existiert, werden ein/e
Arbeitgeber/in und dessen entsandte Arbeitnehmer/innen dann nicht in das
Urlaubskassensystem der BUAK einbezogen, wenn sie nachweislich im
Herkunftsstaat des/der Arbeitgebers/in einem vergleichbaren Urlaubs- oder
Sozialkassensystem unterliegen.
Durch die Einbeziehung entsandter oder überlassener Bauarbeiter/innen
von Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen mit Sitz im Ausland in das
Urlaubskassenverfahren der BUAK werden sie in diesem Bereich Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen
von Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen mit Sitz in Österreich grundsätzlich
gleichgestellt und kommen in den Genuss derselben Schutzbestimmungen. Dies ist
einer qualitativen Verbesserung der Beschäftigung förderlich. Aus diesem
Umstand folgt auch im Ergebnis eine Angleichung der Wettbewerbssituation
zwischen Unternehmen mit Sitz in Österreich und solchen mit Sitz im Ausland.
Antwort zu
Punkt 3 der Anfrage:
Im Rahmen der Umsetzung der Entsenderichtlinie 96/71/EG wurden auch
Kontroll- und Sanktionsmaßnahmen im AVRAG vorgesehen, die die Einhaltung
österreichischer arbeitsrechtlicher Normen durch Dienstleistungserbringer aus
anderen Mitgliedsstaaten der EU sicherstellen sollen:
Þ
Nach § 7b Abs. 3 AVRAG haben ausländische Arbeitgeber/innen aus EUMitgliedsstaaten
grundsätzlich spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme in Österreich die
Entsendung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen nach Österreich der Zentralen
Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem
Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem AVRAG des Bundesministeriums für Finanzen
(KIAB) zu melden (vor dem 1.7.2002 war diese Meldung gegenüber dem
Zentral-Arbeitsinspektorat beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
abzugeben). Weiters besteht die Verpflichtung, während der Dauer der
Beschäftigung in Österreich entsprechende Sozialversicherungsdokumente für die
entsandten Arbeitnehmer/innen sowie die Meldung bereitzuhalten.
Þ
Gemäß § 7b Abs. 9 AVRAG können bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen
Verwaltungsstrafen verhängt werden. Wie bereits erwähnt, soll die KIAB gerade
mit dieser Meldeverpflichtung in die Lage versetzt werden, im Voraus von der
Tätigkeit ausländischer Arbeitgeber/innen in Österreich Kenntnis nehmen zu
können, um rasch und effizient entsprechende Kontrollen durchführen zu können.
Þ
Aufgrund des Territorialitätsprinzips sind
Arbeitnehmerschutzbestimmungen als so genannte Eingriffsnormen jedenfalls auf
ausländische Arbeitgeber/innen hinsichtlich ihrer Tätigkeit in Österreich
anzuwenden.
Þ
Für Entgeltansprüche von aus Mitgliedsstaaten der EU durch
Subunternehmer entsandte Arbeitnehmer/innen (im Baubereich) wurde eine Haftung
des Generalunternehmers (als Ausfallsbürge) geschaffen.
Þ
Weiters wurde im Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz für aus dem Ausland
entsandte Arbeitnehmer/innen ein Wahlgerichtsstand geschaffen, der entsandte
Arbeitnehmer/innen in die Lage versetzen soll, auch in Österreich ihre
arbeitsrechtlichen Ansprüche einklagen zu können.
Þ
Neben den Klagsmöglichkeiten des/der Arbeitnehmers/in besteht nach
dem österreichischen
Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) bei Vorliegen der übrigen
Tatbestandsvoraussetzungen die Möglichkeit, bei Verstößen gegen gesetzliche
oder kollektivvertragliche arbeitsrechtliche Normen gegen den/die
Arbeitgeber/in vorzugehen. Gestützt auf § 1 UWG kann in diesen Fällen der/die
Arbeitgeber/in sowohl auf Unterlassung als auch auf Schadenersatz entsprechend
der bisherigen Judikatur geklagt werden. Diese Judikatur spiegelt neben dem
Wettbewerbsaspekt eine starke arbeitnehmerschutzrechtliche Komponente
hinsichtlich Sozialdumpings wieder.
Für Arbeitgeber/innen aus Drittstaaten ist im AVRAG kein Meldeverfahren
vorgesehen, da die Beschäftigung von Arbeitnehmern/innen derartiger
Arbeitgeber/innen in Österreich dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und damit den
entsprechenden Kontroll- und Sanktionsmechanismen unterliegt.
Antwort zu
Punkt 4 der Anfrage:
Wie die obigen Ausführungen zeigen, bestehen nach der geltenden Rechtslage
ausreichende Überprüfungs- und Sanktionsmöglichkeiten hinsichtlich von
Unterentlohnungen grenzüberschreitend entsandter Arbeitnehmer/innen, um
wettbewerbsverzerrende Faktoren zu vermeiden bzw. zu beseitigen. Im
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit stehen daher zurzeit keine weiteren
Anpassungen bzw. Änderungen im Entsenderecht des AVRAG bzw. des BUAG zur
Diskussion.