4012/AB XXII. GP
Eingelangt am 22.05.2006
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM
für Inneres
Anfragebeantwortung
GZ: BMI-LR2220/0129-III/1/b/2006
Herrn
Präsidenten des Nationalrates
Univ.Prof. Dr. Andreas KHOL
Parlament
1017 Wien
Wien, am . Mai 2006
Die
Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde
haben am 22. März 2006 unter der Nummer 4066/J an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage
betreffend
„1.
Anwendung von Dublin II und damit im Zusammenhang stehende Bestimmung des Asyl-
und Fremdenrechtes.
2.
die Situation nach in Kraft treten des Fremdenrechtspakets (v.a. Schubhaft).
3.
Passives Verhalten des EU-Vorsitzlandes angesichts der Flüchtlingstragödien vor
den Küsten der EU.“
gerichtet.
Diese
Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu
den Fragen 1, 2 und 5:
Grundsätzlich unterscheidet die Verordnung (EG) Nr.
343/2003 des Rates vom 28.02.2003 – nachfolgend „Dublin II VO“ genannt -
zwischen Aufnahmeersuchen und Wiederaufnahmeersuchen, wobei sich der Asylwerber
bei Wiederaufnahmeersuchen während der Prüfung seines Antrages oder nach
durchgeführter Prüfung aus dem zuständigen Staat entfernt hat.
Österreich hat im Jahr 2005 2.478 Aufnahmeersuchen und 4.773 Wiederaufnahmeersuchen,
insgesamt somit 7.251 Ersuchen, an andere Dublin II Staaten gestellt.
Dublin Staat |
Aufnahmeersuchen |
Wiederaufnahmeersuchen |
|
Belgien |
BE |
38 |
45 |
Tschechien |
CZ |
211 |
159 |
Deutschland |
DE |
276 |
349 |
Estland |
EE |
0 |
0 |
Griechenland |
EL |
82 |
37 |
Spanien |
ES |
60 |
39 |
Frankreich |
FR |
98 |
106 |
Irland |
IE |
2 |
5 |
Italien |
IT |
236 |
89 |
Zypern |
CY |
18 |
6 |
Lettland |
LV |
0 |
0 |
Litauen |
LT |
5 |
3 |
Luxemburg |
LU |
3 |
14 |
Ungarn |
HU |
607 |
339 |
Malta |
MT |
1 |
0 |
Niederlande |
NL |
34 |
29 |
Österreich |
AT |
0 |
0 |
Polen |
PL |
138 |
1777 |
Portugal |
PT |
6 |
0 |
Slowenien |
SI |
70 |
50 |
Slowakei |
SK |
527 |
1590 |
Finnland |
FI |
7 |
3 |
Schweden |
SE |
40 |
102 |
Vereinigtes
Königreich |
UK |
7 |
6 |
Island |
IS |
0 |
0 |
Norwegen |
NO |
12 |
25 |
Zu den Fragen 3 und 29:
Nach der Dublin II VO können Ersuchen mit oder ohne
EURODAC-Treffer erfolgen, gesonderte statistische Aufzeichnungen alleine zu
Aufnahmeersuchen mit EURODAC-Treffern werden nicht geführt.
Zu Frage 4:
Nach Art. 2 lit h Dublin II VO sind als unbegleitete
Minderjährige unverheiratete Personen unter 18 Jahren, welche ohne Begleitung
eines für sie verantwortlichen Erwachsenen in einen Mitgliedstaat einreisen,
solange sie sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen
befinden, zu verstehen.
Welcher Mitgliedstaat für die Prüfung des
Asylantrages eines unbegleiteten Minderjährigen zuständig ist, wird durch Art.
6 festgelegt, wobei hier 2 Varianten unterschieden werden.
1.) Hält sich zum Zeitpunkt der Antragstellung des unbegleiteten
Minderjährigen in einem der Mitgliedstaaten ein Familienangehöriger rechtmäßig
auf, so ist dieser für die Prüfung des Asylverfahrens zuständig, sofern dies im
Interesse des Minderjährigen liegt.
2.) Ist dies nicht der Fall, so ist
der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat,
zuständig.
Sohin beschränken sich Konsultationsverfahren bei
unbegleiteten Minderjährigen ohne Familienangehörigen im Raum der Dublin II VO
in der Regel auf Wiederaufnahmeersuchen und werden demnach keine statistischen
Aufzeichnungen zu Aufnahmeersuchen geführt.
Zu Frage 6:
Österreich hat im Jahr 2005 29 Aufnahmeersuchen gem. Art. 7,8 Dublin II an andere Dublin
II Staaten gestellt.
Zu Frage 7:
Im Jahre 2005 wurden 4.802
Zustimmungen an Österreich erteilt.
Dublin Staat |
Anzahl |
|
Belgien |
BE |
54 |
Tschechien |
CZ |
241 |
Deutschland |
DE |
443 |
Estland |
EE |
0 |
Griechenland |
EL |
58 |
Spanien |
ES |
87 |
Frankreich |
FR |
121 |
Irland |
IE |
3 |
Italien |
IT |
124 |
Zypern |
CY |
22 |
Lettland |
LV |
0 |
Litauen |
LT |
0 |
Luxemburg |
LU |
7 |
Ungarn |
HU |
645 |
Malta |
MT |
1 |
Niederlande |
NL |
29 |
Österreich |
AT |
0 |
Polen |
PL |
1424 |
Portugal |
PT |
6 |
Slowenien |
SI |
57 |
Slowakei |
SK |
1367 |
Finnland |
FI |
6 |
Schweden |
SE |
88 |
Vereinigtes Königreich |
UK |
2 |
Island |
IS |
0 |
Norwegen |
NO |
17 |
Zu Frage 8:
Im Jahre 2005 wurden 627 Personen von Österreich an
zuständige Staaten nach der Dublin II VO überstellt.
Dublin Staat |
Anzahl |
|
Belgien |
BE |
25 |
Tschechien |
CZ |
27 |
Deutschland |
DE |
151 |
Estland |
EE |
0 |
Griechenland |
EL |
9 |
Spanien |
ES |
68 |
Frankreich |
FR |
32 |
Irland |
IE |
1 |
Italien |
IT |
30 |
Zypern |
CY |
1 |
Lettland |
LV |
0 |
Litauen |
LT |
0 |
Luxemburg |
LU |
8 |
Ungarn |
HU |
63 |
Malta |
MT |
1 |
Niederlande |
NL |
13 |
Österreich |
AT |
0 |
Polen |
PL |
39 |
Portugal |
PT |
4 |
Slowenien |
SI |
7 |
Slowakei |
SK |
117 |
Finnland |
FI |
3 |
Schweden |
SE |
15 |
Vereinigtes
Königreich |
UK |
4 |
Island |
IS |
0 |
Norwegen |
NO |
9 |
Zu Frage 9:
In Einzelfällen ist es 2005 aus verschiedensten
Gründen nicht zu Überstellungen von Asylwerbern trotz Zustimmung gekommen. Die
Dublin II VO kennt neben dem Selbsteintrittsrecht nach Art 3 Abs 2
grundsätzliche Überstellungsfristen binnen 6 Monaten, welche aus Gründen der
Inhaftierung oder des unbekannten Aufenthaltes des Asylwerbers verlängert
werden können. Weitere Gründe, welche eine Überstellung in den zuständigen
Mitgliedstaat verhindern, können beispielsweise die freiwillige Rückkehr des
Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat sein, sowie der unbekannte Aufenthalt des
Asylwerbers oder das Vorliegen
eines Tatbestandes nach § 24b AsylG 2003.
Statistische Aufzeichnungen werden hiezu nicht
geführt.
Zu Frage 10:
In der Praxis wird grundsätzlich von den
Mitgliedstaaten der kontrollierten Ausreise der Vorzug vor freiwilliger
Rückreise eingeräumt, um letztendlich mit der Ankunft des Fremden im
zuständigen Staat auch sicherzustellen, dass die entsprechenden Verpflichtungen
aus der Zuständigkeit – etwa die Führung eines Asylverfahrens – auch
tatsächlich wahrgenommen werden können.
Zu den Fragen 11, 30, 41,
50, 52, 53 und 64:
Hiezu
werden keine statistischen Aufzeichnungen geführt.
Zu Frage 12 :
In ca. 160 Fällen.
Zu Frage 13:
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der
Landespolizeikommanden.
In Sonderfällen, wie vor allem bei Rückstellungen auf
dem Luftweg, werden besonders geschulte und mit der Materie betraute
Mitarbeiter des Landespolizeikommando Wien, ASE - und des Einsatzkommando Cobra
eingesetzt.
Zu den Fragen 14, 17,19, 21 und 37:
Ja.
Zu den Fragen 15 und 16:
Seit 01.01.2006 hat das Einsatzkommando Cobra eine
Festnahme eines Fremden über Auftrag der zuständigen Sicherheitsbehörde I.
Instanz vollzogen. Dies, weil beim Fremden zufolge seines bereits im Vorfeld
gesetzten Verhaltens besondere Aggressivität und Fremdgefährdung vorlag.
Zu
Frage 18:
In einem
Fall.
Zu Frage 20:
Ein generell gültiger Zeitpunkt kann nicht genannt
werden, da der Zeitpunkt der Information jeweils von den Umständen des
Einzelfalles abhängt.
Zu den Fragen 22 und 23:
Das Bundesasylamt hat stets alle
entscheidungsrelevanten Tatsachen nach den Grundsätzen der
Verwaltungsverfahrensvorschriften festzustellen und dabei alle zur Verfügung
stehenden Beweismittel in einer dem konkreten Fall adäquaten Form zu würdigen.
Eine allgemein gültige Vorwegbeurteilung unterschiedlicher Beweismittel kennt
das AVG nur für Urkunden.
Zu den Fragen 24 bis 26:
Hiezu werden keine durchgängigen statistischen
Aufzeichnungen geführt.
Zu Frage 27:
An Österreich wurden im Jahr 2005 3.250 Auf- und Wiederaufnahmeersuchen
von anderen Dublin II Staaten gestellt.
Dublin Staat |
Anzahl |
|
Belgien |
BE |
205 |
Tschechien |
CZ |
53 |
Deutschland |
DE |
1116 |
Estland |
EE |
0 |
Griechenland |
EL |
0 |
Spanien |
ES |
25 |
Frankreich |
FR |
558 |
Irland |
IE |
29 |
Italien |
IT |
99 |
Zypern |
CY |
0 |
Lettland |
LV |
0 |
Litauen |
LT |
2 |
Luxemburg |
LU |
19 |
Ungarn |
HU |
17 |
Malta |
MT |
0 |
Niederlande |
NL |
229 |
Österreich |
AT |
0 |
Polen |
PL |
243 |
Portugal |
PT |
1 |
Slowenien |
SI |
1 |
Slowakei |
SK |
60 |
Finnland |
FI |
71 |
Schweden |
SE |
286 |
Vereinigtes
Königreich |
UK |
198 |
Island |
IS |
2 |
Norwegen |
NO |
36 |
Zu den Fragen 28 und 48:
Österreich
hat im Jahr 2005 1.821 Auf- und Wiederaufnahmeersuchen von anderen Dublin II
Staaten eine Zustimmung erteilt.
Für
den Zeitraum 1.1.2006 bis 31.3.2006 wurden 385 Zustimmungen von Österreich zu
Auf- und Wiederaufnahmeersuchen von anderen Dublin II Staaten erteilt.
Zu Frage 31:
Österreich
hat im Jahr 2005 1.384 Auf- und Wiederaufnahmeersuchen von anderen Dublin II
Staaten abgelehnt.
Zu den Fragen 32 und 49:
Im Jahr 2005 wurden 806 Personen von anderen
Dublin II Staaten nach Österreich überstellt.
Für
den Zeitraum 1.1.2006 bis 31.3.2006 wurden 222 Personen von anderen Staaten
nach Österreich überstellt.
Zu Frage 33:
Nach der Dublin II VO gelten je nach Ersuchen
(Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchen) unterschiedliche Fristenregelungen.
Das Stellen eines Wiederaufnahmeersuchens ist an
keine Frist gebunden, während die Antwortfrist auf ein solches Gesuch einen Monat beträgt. Stützt sich das
Wiederaufnahmegesuch jedoch auf einen EURODAC-Treffer, so beträgt die
Antwortfrist 2 Wochen.
Aufnahmeersuchen wiederum müssen gemäß Art. 17 Abs. 1
jedenfalls innerhalb von 3 Monaten nach Einreichung des Antrags an den anderen
Mitgliedstaat gerichtet werden, die Antwortfrist beträgt grundsätzlich 2
Monate.
Weiters können in einem Dringlichkeitsverfahren die
Antwortfristen entsprechend verkürzt werden.
Die Dauer eines Konsultationsverfahrens nach der
Dublin II VO ist demnach von zahlreichen Faktoren bestimmt, sodass seriös keine
Aussage zur durchschnittlichen Dauer eines Konsultationsverfahrens getroffen
werden kann.
Zu Frage 34:
Die Angabe eines durchschnittlichen Zeitraumes kann
nicht vorgenommen werden, da die Dauer von verschiedenen Faktoren, wie
Überstellungsvereinbarungen, etwaiger Erhebung von Rechtsmitteln, dem Verhalten
des Asylwerbers sowie der Entscheidungsdauer der Rechtsmittelinstanz abhängig
ist.
Zu den Fragen 35 und 36:
Statistische Daten zum Dublin II Vollzug werden unter
www.bmi.gv.at veröffentlicht. Es handelt sich hierbei um eine monatlich
aktualisierte Verlaufsstatistik.
Zu Frage 38:
Die Kommission hat spätestens drei Jahre nach
Inkrafttreten der Dublin II VO dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht
über die Durchführung der Verordnung zu erstatten und gegebenenfalls
erforderliche Änderungen vorzuschlagen.
Die Mitgliedstaten haben der Kommission alle für die
Erstellung dieses Berichts sachdienlichen Informationen zu übermitteln.
Dementsprechend wurden der Kommission bereits
Informationen an Hand eines Fragebogens sowie statistische Daten
übermittelt.
Zu den Fragen 39 und 40:
Grundsätzlich obliegt die Federführung der
Evaluierung nach Art 28 der Dublin II VO der Kommission; demnach sind vorerst
entsprechende Vorschläge der Kommission abzuwarten.
Zu Frage 42:
Sollte eine Prüfung des Einzelfalls unter Beiziehung
eines Facharztes ergeben, dass der Betroffene auch im Zielland einer besonderen
Behandlung bedarf und nicht bereits aufgrund vorliegender Informationen, wie
etwa der Staatendokumentation, davon ausgegangen werden kann, dass eine
adäquate Behandlung gewährleistet ist, erfolgt eine direkte Abklärung mit den
zuständigen Stellen im Zielland.
Zu Frage 43:
In Einzelfällen erfolgt bei Erforderlichkeit eine
Absprache zwischen den jeweiligen Dublin-Einheiten der betroffenen Staaten.
Zu
Frage 44:
Ja, wenn es
im Einzelfall notwendig ist.
Zu den
Fragen 45 und 46:
Es wurde
eine Dublinüberstellung nach ärztlicher Behandlung in Begleitung eines Arztes
durchgeführt, um eine allenfalls notwendige medizinische Versorgung des Fremden
während des Transportes jedenfalls gewährleisten zu können.
Überdies
wurden die Behörden des anderen Staates entsprechend informiert. Diese
haben alle notwendigen
Veranlassungen getroffen.
Zu Frage 47:
Vom Einzelfall abhängig werden die Modalitäten der Überstellung
jeweils zwischen den Mitgliedstaaten festgelegt.
Zu Frage 51:
Es erfolgt eine Kontaktaufnahme mit den zuständigen
Behörden des betreffenden Mitgliedstaates.
Zu
Frage 54:
Im Zeitraum
01.01.2006 bis 31.03.2006 wurde über 466 Fremde gemäß § 76 Abs. 2 Z 4 FPG die
Schubhaft verhängt.
Zu
Frage 55:
Die zur
Verfügung stehenden Ressourcen im Bereich der gelinderen Mittel stellen sich
wie folgt dar:
Burgenland:
Es können jedenfalls bis zu 20 Plätze abgedeckt werden.
Kärnten:
Gelindere Mittel werden derzeit über Vertragsquartiere des Landes
administriert. Die Fremdenpolizeibehörden selbst verfügen über keine Quartiere,
sondern organisieren diese im Anlassfall über den
Landesflüchtlingsbeauftragten.
Niederösterreich:
So weit wie möglich wird auf private Quartiergeber zurückgegriffen, wobei keine
generellen Zusagen für ständige Unterbringungsmöglichkeiten bestehen.
Über
konkrete und ständige Plätze verfügen die BH Zwettl (4 im Landesjugendheim) und
die BH Baden (10- 15 Plätze von SOS Mitmensch).
Oberösterreich:
Aktuell werden von der Sozialabteilung des Amtes der Oberösterreichischen
Landesregierung 16 Plätze zur Verfügung gestellt. Für allfällig darüber
hinausgehenden Bedarf werden Einzellösungen angestrebt.
Salzburg:
Bis dato konnten sämtliche Fälle über die Caritas abgedeckt werden und wird
auch hinkünftig diese Praxis beibehalten.
Steiermark:
Landesweit kann auf ein Kontingent von bis zu 10 Plätzen in Privatpensionen
zurückgegriffen werden. Andere fixe Kontingente bestehen nicht.
Tirol:
Zunächst wird getrachtet, Personen privat unterzubringen. Darüber hinaus wird
im Einzelfall eine Unterbringung in Beherbergungsbetrieben angestrebt. Es
bestehen keine ständigen Platzreservierungen.
Vorarlberg:
Je nach Bedarf können von der Caritas zwischen 10 und maximal 30 Plätze zur
Verfügung gestellt werden.
Wien:
Vom Evangelischen Flüchtlingsdienst Österreichs können 40 Plätze zur Verfügung
gestellt werden. Im Krisenzentrum Am Augarten können bis zu 4
unbegleitete Minderjährige für einen Zeitraum von bis zu zwei Wochen
untergebracht werden. Im Bedarfsfall kann für die Unterbringung von Familien
mit Kindern auch auf einzelne Plätze in einem Caritasheim zurückgegriffen
werden.
Zu
Frage 56:
Insgesamt
stehen bis zu 1.106 Haftplätze zur Verfügung.
Burgenland |
48 |
Kärnten |
102 |
Niederösterreich |
47 |
Oberösterreich |
146 |
Salzburg |
150 |
Steiermark |
100 |
Tirol |
42 |
Vorarlberg |
37 |
Wien |
434 |
Zu
Frage 57:
Im Zeitraum
01.01.2006 bis 31.03.2006 wurde über insgesamt 2.409 Personen die Schubhaft
verhängt.
Zu
Frage 58:
Im Zeitraum
01.01.2006 bis 31.03.2006 wurde über 804 Asylwerber gemäß § 76 Abs. 2 FPG die
Schubhaft verhängt.
Zu
den Fragen 59 und 60:
Im Zeitraum
01.01.2006 bis 31.03.2006 wurden von den Fremdenpolizeibehörden 613
Hungerstreikfälle von Schubhäftlingen gemeldet. Informationen über das Alter
der Betroffenen werden dabei statistisch nicht erfasst.
Zu
Frage 61:
Bisher wurde
für 11 Personen gem. § 78 Abs. 6 FPG der Leiter des gerichtlichen
Gefangenenhauses Wien um Vollzug der Schubhaft in der medizinischen Einrichtung
des Gefangenenhauses ersucht.
In
sämtlichen Fällen haben die Fremden in der Folge ihren Hungerstreik abgebrochen
und freiwillig mit der Nahrungsaufnahme begonnen.
Zu
den Fragen 62 und 63:
Im Jahr 2005
wurde über 171 unmündige Minderjährige die Schubhaft verhängt. Davon waren 14
Personen im Alter von 14 – 16 Jahren und 157 Jugendliche im Alter von 16 – 18
Jahren.
Im Zeitraum
01.01.2006 bis 31.03.2006 wurde über 52 Minderjährige die Schubhaft verhängt.
Davon waren 2 im Alter von 14 – 16 Jahren und 50 Jugendliche im Alter von 16 –
18 Jahren.
Zur Frage 65:
Die Rechtsberater haben in der Erstaufnahmestelle
Computerzugang (einschließlich Internet) und können sich so in adäquater Weise
auf die Einvernahmen vorbereiten.
Zu Frage 66:
Die gesetzlich normierte Frist von 24 Stunden gemäß §
29 Abs. 4 AsylG ist jedenfalls gewährleistet. In der Praxis erfolgt eine
diesbezügliche Information des Rechtsberaters in der Regel jedoch bereits
früher.
Zu
Frage 67:
Die
Anhalteordnung sieht vor, dass Besuche von Rechtsvertretern jederzeit im
erforderlichen Ausmaß zu ermöglichen sind.
Zu Frage 68:
Einer
der Schwerpunkte der österreichischen EU-Ratspräsidentschaft ist die
Verbesserung des Schutzes von Flüchtlingen in der Region; damit ist der Ausbau der Schutzkapazitäten in den
Herkunfts– und Transitregionen und die Verbesserung der Menschenrechtssituation
in Kooperation mit den Erstasyl-, Transit- und Herkunftsländern sowie mit dem
UNHCR und anderen internationalen Organisationen gemeint.
Ziel
ist, dass Flüchtlinge so rasch und so nah wie möglich an ihrem Herkunftsort
Zugang zu wirksamem Schutz und dauerhaften Lösungen erhalten. Damit kann
wesentlich zur Verminderung weltweiter Flüchtlingsströme und menschlicher
Tragödien beigetragen und die Effektivität des internationalen
Flüchtlingsschutzes gesteigert werden.
Die
österreichische Präsidentschaft legt ihr Augenmerk insbesondere auf die
Verbesserung der praktischen Zusammenarbeit der mit Flüchtlingsfragen befassten
Stellen. In diesem Rahmen stellen die Pilotprojekte für Regionale
Schutzprogramme und deren raschestmöglicher Start eine absolute Priorität dar.
Je eines dieser Projekte ist für eine Herkunftsregion – Tansania – und für eine
Transitregion – Belarus, Ukraine, Moldau – vorgesehen. Diesbezügliche
Vorbereitungsarbeiten und Auswahlverfahren der Europäischen Kommission laufen
bereits.
Darüber
hinaus wirkte Österreich bereits im Vorfeld seiner Präsidentschaft maßgeblich
am Zustandekommen des beim Europäischen Rat am 15./16. Dezember 2005
angenommenen Aktionsplans „Gesamtansatz zur Migrationsfrage: Vorrangige
Maßnahmen mit Schwerpunkt Afrika und Mittelmeerraum“ mit.
Dieser
Aktionsplan beinhaltet ein ausgewogenes und umfassendes Konzept für Migration.
Dabei geht es sowohl um die Vorteile der legalen Migration für die Migranten,
ihre Herkunftsländer und die EU als auch um koordinierte Maßnahmen gegen
illegale Migration, Menschenhandel und Schlepperkriminalität.
Die
im Aktionsplan vorgesehenen Maßnahmen befinden sich bereits in Umsetzung. In
diesem Rahmen hat Österreich nicht nur die Organisation einer Ministerkonferenz
über die Rolle der inneren Sicherheit in den Beziehungen zwischen der EU und
ihren Nachbarn, auch unter besonderer Beachtung der Flüchtlingsproblematik und
der dadurch ausgelösten menschlichen Tragödien, am 4./5. Mai 2006 in Wien
übernommen, sondern engagiert sich darüber hinaus auch etwa bei der
Ausarbeitung und Durchführung der bereits zuvor erwähnten regionalen
Schutzprogramme.
Zu den Fragen 69 und 70:
Für
den Ausbau der Schutzkapazitäten in den Transit- und Herkunftsregionen werden
ab September dieses Jahres 6 Millionen Euro zur Verfügung stehen und zwar in
der Pilotphase für einen Zeitraum von 36 Monaten.
Weiters
sollen – ausgehend vom derzeitigen Stand der Verhandlungen zur finanziellen
Vorausschau 2007 bis 2013 – im Bereich Steuerung der Migrationsströme
Gemeinschaftsmittel für Notsituationen bereitgestellt werden. Die konkrete
Dotierung dieser Gemeinschaftsmittel wird derzeit noch von der
EU-Haushaltsbehörde verhandelt.
Zu Frage 71:
Die
Erhöhung der Grenzzäune ist nicht die einzige bisher umgesetzte Maßnahme. So
wurden und werden sowohl in Marokko als auch in Mauretanien auch mit EU-Mitteln
Kapazitäten geschaffen, um die Flüchtlinge entsprechend zu versorgen. Darüber
hinaus wird die Zusammenarbeit mit dem UNHCR und der IOM verstärkt, um den
Schutz der Menschenrechte zu gewährleisten.
Seit
Anfang März ist auch ein Büro des UNHCR auf der süditalienischen Insel
Lampedusa in Betrieb, um dort gelandete Flüchtlinge über ihre Rechte zu
informieren.
Die
vor Ort geschaffenen Flüchtlingszentren werden vom Roten Kreuz betreut. Was
andere NGOs betrifft, so wird das im Einzelfall mit dem Gaststaat zu verhandeln
sein.
Zu Frage 72:
Sofern
sie einen Antrag auf Asyl stellen, selbstverständlich ja.
Zu Frage 73:
Schon
derzeit besteht die Möglichkeit, dass Personen nach Feststellung der
Schutzbedürftigkeit im Rahmen des so genannten Resettlements (Neuansiedlung)
auch von bestimmten EU-Mitgliedstaaten dauerhaft aufgenommen werden. Auf die
Praxis in den skandinavischen Staaten darf beispielsweise verwiesen werden.
Derzeit
obliegt die Anwendung dieses Instrumentes den einzelnen Mitgliedstaaten. Deren
Erfahrungen sollen in die weiteren Arbeiten auf EU-Ebene einfließen.
Zu den Fragen 74 und 75:
In
Österreich wird derzeit kein eigenes Resettlement-Programm durchgeführt.
Einerseits
ist dies auf die sehr hohen Asylantragszahlen in den letzten Jahren (2001 bis
2005 knapp 150.000) und andererseits auf den Umstand zurückzuführen, dass auch
ohne den Titel eines Resettlementprogramms in der Vergangenheit tausenden von
Menschen, beispielsweise aus Bosnien und dem Kosovo, rasch und unbürokratisch
Schutz in Österreich gewährt wurde.
Resettlement-Programme
auf freiwilliger Basis in enger Kooperation mit dem UNHCR werden von Österreich
als eine der drei dauerhaften Lösungen neben der freiwilligen Rückkehr und der
lokalen Integration anerkannt.