4016/AB XXII. GP
Eingelangt am
23.05.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
Die
Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Stoisits, Freundinnen und Freunde haben
am 22. März 2006 unter der Nr. 4067/J an mich eine
schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend Zuständigkeitsbereich des
Bundeskanzleramts im Zusammen-
hang mit der Anfragebeantwortung vom 21.2.06 (3757/J).
Der Bundeskanzler hat
sich in seiner Anfragebeantwortung für den Themenbereich
innerstaatliche Umset-
zung des Internationalen Paktes über bürgerliche Rechte und von Entscheidungen
des UNO-Ausschusses f. Menschenrechte in Österreich zur Gänze für unzuständig
erklärt gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Diese Fragen
beziehen sich der Sache nach auf den Inhalt der Zuständigkeit des
Bundeskanzleramtes nach Teil 2 der Anlage zu § 2, lit. B Z 5 des
Bundesministe-
riengesetzes 1986 „Allgemeine Angelegenheiten der
Rechtsordnung, der Legistik
...". Bei einer Gesamtbetrachtung des
Bundesministeriengesetzes 1986 und insbe-
sondere seiner Systematik zeigt sich, daß die angesprochene Zuständigkeit bloß
formelle Aspekte der Rechtsetzung nicht aber materienspezifische
Angelegenheiten
umfaßt, die den jeweiligen
Fachressorts bzw. den gegebenenfalls nach der österrei-
chischen Kompetenzverteilung zuständigen Ländern
und Gemeinden vorbehalten
sind.
Zu den Fragen 3 bis 6:
Der von der
Anfrage angesprochene Anlaßfall Dr. Perterer hatte die Entlassung
eines Gemeindebediensteten zum Gegenstand. Der
UN-Menschenrechtsausschuß
kritisiert in seinen diesbezüglichen „views" die Vollziehungspraxis des betreffenden
Landes und das einschlägige
Gemeindebeamtengesetz, das seinerseits auch auf
Teile des BDG verweist und damit zum Inhalt von Landesrecht macht. Der in
der vor-
liegenden Anfrage
angeführte § 124 Abs. 3
BDG regelt im Übrigen Aspekte des Ver-
fahrens vor der Disziplinarkommission, die vom UN-Menschenrechtsausschuß nicht
näher beleuchtet wurden,
da die diesbezüglichen Beschwerdepunkte zurückzuwei-
sen waren.
Zu den Fragen 7 bis 9:
Die von der vorliegenden Anfrage
angesprochenen „views" des UN-Ausschusses für
Menschenrechte haben ausschließlich
Verletzungen des Internationalen Pakts über
bürgerliche und politische
Rechte festgestellt, die in den Verantwortungsbereich
eines Landes fallen. Es ergibt sich somit auch kein Koordinierungsbedarf.
Im vorliegenden Fall ist hinzuzufügen, daß die „views" des UN-Ausschusses keines-
wegs eine einem Urteil (vgl. etwa Urteile
des EGMR nach Art. 46 EMRK) vergleich-
bare rechtliche Verbindlichkeit aufweisen. Die Tätigkeit des UN-Menschenrechtsaus-
schusses in Bezug auf Individualbeschwerden
wird ausschließlich durch das Fakul-
tativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte gere-
gelt, das den „views" ganz bewußt keine rechtliche Verbindlichkeit zuordnet.