4016/AB XXII. GP

Eingelangt am 23.05.2006
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Bundeskanzler

 

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Stoisits, Freundinnen und Freunde haben
am 22. März 2006 unter der Nr. 4067/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend Zuständigkeitsbereich des Bundeskanzleramts im Zusammen-
hang mit der Anfragebeantwortung vom 21.2.06 (3757/J). Der Bundeskanzler hat
sich in seiner Anfragebeantwortung für den Themenbereich innerstaatliche Umset-
zung des Internationalen Paktes
über bürgerliche Rechte und von Entscheidungen
des UNO-Ausschusses f. Menschenrechte in Österreich zur Gänze für unzuständig
erklärt gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 und 2:

Diese Fragen beziehen sich der Sache nach auf den Inhalt der Zuständigkeit des
Bundeskanzleramtes nach Teil 2 der Anlage zu
§ 2, lit. B Z 5 des Bundesministe-
riengesetzes 1986 Allgemeine Angelegenheiten der Rechtsordnung, der Legistik
...". Bei einer Gesamtbetrachtung des Bundesministeriengesetzes 1986 und insbe-
sondere seiner Systematik zeigt sich, da
ß die angesprochene Zuständigkeit bloß
formelle Aspekte der Rechtsetzung nicht aber materienspezifische Angelegenheiten
umfa
ßt, die den jeweiligen Fachressorts bzw. den gegebenenfalls nach der österrei-
chischen Kompetenzverteilung zuständigen Ländern und Gemeinden vorbehalten
sind.

Zu den Fragen 3 bis 6:

Der von der Anfrage angesprochene Anlaßfall Dr. Perterer hatte die Entlassung
eines Gemeindebediensteten zum Gegenstand. Der UN-Menschenrechtsausschuß
kritisiert in seinen diesbezüglichen views" die Vollziehungspraxis des betreffenden
Landes und das einschlägige Gemeindebeamtengesetz, das seinerseits auch auf
Teile des BDG verweist und damit zum Inhalt von Landesrecht macht. Der in der vor-


liegenden Anfrage angeführte § 124 Abs. 3 BDG regelt im Übrigen Aspekte des Ver-
fahrens vor der Disziplinarkommission, die vom UN-Menschenrechtsausschu
ß nicht
n
äher beleuchtet wurden, da die diesbezüglichen Beschwerdepunkte zurückzuwei-
sen waren.

Zu den Fragen 7 bis 9:

Die von der vorliegenden Anfrage angesprochenen views" des UN-Ausschusses für
Menschenrechte haben ausschlie
ßlich Verletzungen des Internationalen Pakts über
b
ürgerliche und politische Rechte festgestellt, die in den Verantwortungsbereich
eines Landes fallen. Es ergibt sich somit auch kein Koordinierungsbedarf.

Im vorliegenden Fall ist hinzuzufügen, daß die views" des UN-Ausschusses keines-
wegs eine einem Urteil (vgl. etwa Urteile des EGMR nach Art. 46 EMRK) vergleich-
bare rechtliche Verbindlichkeit aufweisen. Die T
ätigkeit des UN-Menschenrechtsaus-
schusses in Bezug auf Individualbeschwerden wird ausschlie
ßlich durch das Fakul-
tativprotokoll
zum Internationalen Pakt
über bürgerliche und politische Rechte gere-
gelt, das den views" ganz bewußt keine rechtliche Verbindlichkeit zuordnet.