4021/AB XXII. GP

Eingelangt am 24.05.2006
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

                      

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Univ.-Prof. Dr. Andreas Khol

Parlament

1017 Wien

                     

GZ: BMI-KA1000/0205-II/BK/3.4/2006

 

Wien, am        . Mai 2006

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und GenossInnen haben am                 31. März 2006 unter der Nummer 4127/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Sicherheitsbehördliche Ermittlungen nach § 168a Strafgesetzbuch – Pyramiden-spiele“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1

Das derzeit in Verwendung stehende Programm für die statistische Aufbereitung sieht keine namentliche Nennung von Pyramidenspielen bzw. Gewinnerwartungssystemen vor. Es ist daher nicht möglich die Frage 1 und 2 umfassend zu beantworten.

 

Bezüglich statistischen Werten wird auf die polizeiliche Kriminalstatistik – wie angeführt - verwiesen:


 


Polizeiliche Kriminalstatistik Österreichs

 

 Ausgewählte Delikte

 

 

 Österreich

 

 

 

 

 

 

 Angezeigte Fälle

 

 Jahr 2004

 Jahr 2005

 Jän-März 2005

 Jän-März 2006

 Veränderung in %

 § 168a StGB

 

194

16

3

2

-33,3

 Geklärte Fälle

 

 Jahr 2004

 Jahr 2005

 Jän-März 2005

 Jän-März 2006

Veränderung in %

 § 168a StGB

 

193

12

2

2

0,0

 Aufklärungsquote

 

 Jahr 2004

 Jahr 2005

 Jän-März 2005

 Jän-März 2006

 Veränderung in Prozentpunkten

 § 168a StGB

 

99,5

75,0

66,7

100,0

33,3

 

Die hohe Zahl in der Statistik im Jahr 2004 ist auf eine Amtshandlung in der Steiermark mit 162 angezeigten Fällen zurückzuführen.

 

Zu Frage 2:

Es wird auf die Ausführungen zu Frage 1 verwiesen.

 

Zu Frage 3:

Sämtliche sicherheitsbehördlichen Erhebungen gegen Pyramidenspiele werden der zuständigen Strafverfolgungsbehörde vorgelegt. Es gibt keine statistischen Detailangaben über die unterschiedlichen Pyramidenspiele (bzw. Gewinnerwartungssysteme), es wird auf die Beantwortung gem. Frage 1 verwiesen.

Es ist festzustellen, dass Pyramidenspiele vermehrt im Internet angeboten werden. Der Aufbau solcher Spiele ist sehr unterschiedlich, sodass eine Kategorisierung nur schwer möglich ist.

Eine Aufschlüsselung auf Staatsanwaltschaften ist nicht möglich, da dies in der Statistik nicht vorgesehen ist.

 

Zu Frage 4:

Vom BM.I werden bei länderübergreifenden Erhebungen die dafür vorgesehenen Kommunikationswege wie Interpol, Europol oder auch die entsendeten Verbindungsbeamten genutzt. Engere Kooperationen hat es bis dato nicht gegeben. Bezüglich Kategorisierung wird die Antwort zu Frage 3 verwiesen.

 

Zu Frage 5:

Diese Frage betrifft nicht den Zuständigkeitsbereich des Innenressorts. Es darf auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage zur Zl. 4128/J-NR/2006 durch die Frau Bundesministerin für Justiz verwiesen werden.

 

Zu Frage 6:

Wenn bei den sicherheitsbehördlichen Erhebungen so genannte Schenkkreise bekannt werden, wird dies auf eine allfällige Subsummierung unter § 168 a StGB geprüft und sodann dieser Sachverhalt bei den zuständigen Gerichten zur Anzeige gebracht.

 

Zu Frage 7:

Da Schenkkreise auch unter dem allgemeinen Begriff Pyramidenspiele statistisch erfasst werden, können dazu keine konkreten Angaben gemacht werden.

 

Zu Frage 8:

Siehe dazu die Antwort zu Frage 7.

 

Zu Frage 9:

Diese Frage betrifft nicht den Zuständigkeitsbereich des Innenressorts. Es darf auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Zur Zl. 4128/J-NR/2006 durch die Frau Bundesministerin für Justiz verwiesen werden.

 

Zu Frage 10:

In dieser Sache ist ein Verfahren beim LG Innsbruck anhängig.

Da es sich um ein laufendes Verfahren handelt, können dazu keine weiteren Auskünfte erteilt werden.

 

Zu Frage 11:

Es darf auf die Beantwortung der Frage 10 verwiesen werden.

 

Zu Frage 12:

Es werden laufend gegen Betreiber von Pyramidenspielen sicherheitsbehördliche Erhebungen geführt. Über laufende Verfahren wird keine Auskunft erteilt.

 

Zu Frage 13:

Angebote zur Teilnahme an Gewinnerwartungssystemen nach § 168a StGB werden immer öfter über das Medium INTERNET verbreitet, wobei die Organisatoren (Verdächtigen) nur schwer auszuforschen sind, da die Verbreitung über Server erfolgt, die ihren Standort in den verschiedensten Ländern  haben. Um solche Betreiber auszuforschen, sind vielfach langwierige gerichtliche Rechtshilfeverfahren notwendig.

 

Zu erwähnen ist auch die geringe Strafdrohung im § 168a StGB, die wegen der bezirksgerichtlichen Zuständigkeit nur eine eingeschränkte Nutzung der rechtlichen Möglichkeiten zulässt (z.B. § 145a StPO). Der erhöhte Strafrahmen im § 168a Abs. 2 StGB kommt vielfach mangels "schweren Schadens für eine größere Zahl von Menschen" nicht zur Anwendung.