4021/AB XXII. GP
Eingelangt am 24.05.2006
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten des Nationalrates
Univ.-Prof. Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
GZ:
BMI-KA1000/0205-II/BK/3.4/2006
Wien,
am
. Mai 2006
Die Abgeordneten zum Nationalrat
Mag. Johann Maier und GenossInnen haben am
31. März 2006 unter der Nummer 4127/J an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend „Sicherheitsbehördliche Ermittlungen nach §
168a Strafgesetzbuch – Pyramiden-spiele“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach
den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1
Das
derzeit in Verwendung stehende Programm für die statistische Aufbereitung sieht
keine namentliche Nennung von Pyramidenspielen bzw. Gewinnerwartungssystemen
vor. Es ist daher nicht möglich die Frage 1 und 2 umfassend zu beantworten.
Bezüglich
statistischen Werten wird auf die polizeiliche Kriminalstatistik – wie
angeführt - verwiesen:
Polizeiliche Kriminalstatistik Österreichs |
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|||||
Ausgewählte Delikte |
|
|
||||
Österreich |
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|
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|
Angezeigte Fälle |
|
Jahr 2004 |
Jahr 2005 |
Jän-März 2005 |
Jän-März 2006 |
Veränderung in % |
§ 168a StGB |
|
194 |
16 |
3 |
2 |
-33,3 |
Geklärte Fälle |
|
Jahr 2004 |
Jahr 2005 |
Jän-März 2005 |
Jän-März 2006 |
Veränderung in % |
§ 168a StGB |
|
193 |
12 |
2 |
2 |
0,0 |
Aufklärungsquote |
|
Jahr 2004 |
Jahr 2005 |
Jän-März 2005 |
Jän-März 2006 |
Veränderung in Prozentpunkten |
§ 168a StGB |
|
99,5 |
75,0 |
66,7 |
100,0 |
33,3 |
Die
hohe Zahl in der Statistik im Jahr 2004 ist auf eine Amtshandlung in der
Steiermark mit 162 angezeigten Fällen zurückzuführen.
Zu
Frage 2:
Es
wird auf die Ausführungen zu Frage 1 verwiesen.
Zu
Frage 3:
Sämtliche
sicherheitsbehördlichen Erhebungen gegen Pyramidenspiele werden der zuständigen
Strafverfolgungsbehörde vorgelegt. Es gibt keine statistischen Detailangaben
über die unterschiedlichen Pyramidenspiele (bzw. Gewinnerwartungssysteme), es
wird auf die Beantwortung gem. Frage 1 verwiesen.
Es
ist festzustellen, dass Pyramidenspiele vermehrt im Internet angeboten werden.
Der Aufbau solcher Spiele ist sehr unterschiedlich, sodass eine Kategorisierung
nur schwer möglich ist.
Eine
Aufschlüsselung auf Staatsanwaltschaften ist nicht möglich, da dies in der
Statistik nicht vorgesehen ist.
Zu
Frage 4:
Vom
BM.I werden bei länderübergreifenden Erhebungen die dafür vorgesehenen
Kommunikationswege wie Interpol, Europol oder auch die entsendeten
Verbindungsbeamten genutzt. Engere Kooperationen hat es bis dato nicht gegeben.
Bezüglich Kategorisierung wird die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
Zu
Frage 5:
Diese
Frage betrifft nicht den Zuständigkeitsbereich des Innenressorts. Es darf auf
die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage zur Zl. 4128/J-NR/2006 durch die
Frau Bundesministerin für Justiz verwiesen werden.
Zu
Frage 6:
Wenn
bei den sicherheitsbehördlichen Erhebungen so genannte Schenkkreise bekannt
werden, wird dies auf eine allfällige Subsummierung unter § 168 a StGB geprüft
und sodann dieser Sachverhalt bei den zuständigen Gerichten zur Anzeige
gebracht.
Zu
Frage 7:
Da
Schenkkreise auch unter dem allgemeinen Begriff Pyramidenspiele statistisch
erfasst werden, können dazu keine konkreten Angaben gemacht werden.
Zu
Frage 8:
Siehe
dazu die Antwort zu Frage 7.
Zu
Frage 9:
Diese
Frage betrifft nicht den Zuständigkeitsbereich des Innenressorts. Es darf auf
die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Zur Zl. 4128/J-NR/2006 durch die
Frau Bundesministerin für Justiz verwiesen werden.
Zu
Frage 10:
In
dieser Sache ist ein Verfahren beim LG Innsbruck anhängig.
Da
es sich um ein laufendes Verfahren handelt, können dazu keine weiteren
Auskünfte erteilt werden.
Zu
Frage 11:
Es
darf auf die Beantwortung der Frage 10 verwiesen werden.
Zu
Frage 12:
Es
werden laufend gegen Betreiber von Pyramidenspielen sicherheitsbehördliche
Erhebungen geführt. Über laufende Verfahren wird keine Auskunft erteilt.
Zu Frage 13:
Angebote zur Teilnahme an Gewinnerwartungssystemen nach § 168a StGB
werden immer öfter über das Medium INTERNET verbreitet, wobei die Organisatoren
(Verdächtigen) nur schwer auszuforschen sind, da die Verbreitung über Server
erfolgt, die ihren Standort in den verschiedensten Ländern haben. Um solche Betreiber
auszuforschen, sind vielfach langwierige gerichtliche Rechtshilfeverfahren
notwendig.
Zu erwähnen ist auch die geringe Strafdrohung im § 168a StGB, die wegen
der bezirksgerichtlichen Zuständigkeit nur eine eingeschränkte Nutzung der
rechtlichen Möglichkeiten zulässt (z.B. § 145a StPO). Der erhöhte Strafrahmen
im § 168a Abs. 2 StGB kommt vielfach mangels "schweren Schadens für eine
größere Zahl von Menschen" nicht zur Anwendung.