4025/AB XXII. GP

Eingelangt am 26.05.2006
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BM für Gesundheit und Frauen

Anfragebeantwortung

 

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: BMGF-11001/36-I/3/2006

Wien, am    22  . Mai 2006

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 4082/J der Abgeordneten Mag. Johann Maier und GenossInnen wie folgt:

 

Frage 1:

Rechtlich nicht einwandfreie Vorgänge sind immer zu verurteilen. In der Kommission beschäftigt sich eine eigene Abteilung (OLAF) mit der Betrugs­bekämpfung in Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden. Die weitere Verbesserung der Kontrollen kann dazu beitragen, die im angeführten Sach­verhalt dargestellten Praktiken zu unterbinden. Aufgrund der internationalen Zusammenhänge muss die Zusammenarbeit der Behörden ausgebaut und der Erfahrungsaustausch intensiviert werden.

 

Frage 2:

In Österreich werden jährlich 55.423 Betriebe zur Überprüfung der lebens­mittelrechtlichen Bestimmungen kontrolliert. Gezielte Überprüfungen hinsichtlich Schmuggel fallen nicht in die Zuständigkeit des Lebensmittelbereiches.

 

Frage 3:

Die Kontrolle des innergemeinschaftlichen Handels ist in Richtlinien umfassend geregelt (z.B. 89/662/EWG). Werden Betrugsfälle bekannt so erfolgt über ein eigenes Schnellwarnsystem (RASFF) die Information und die Warnung der anderen Mitgliedstaaten, damit diese die nötigen Schritte und Untersuchungen durchführen können.

Die Kontrolle von Fleisch wird planmäßig von Lebensmittelaufsichtorganen und der Veterinärbehörde durchgeführt. Im Rahmen der Kontrolle der Rückverfolg­barkeit wird grundsätzlich auch stichprobenweise die Herkunft von Lebensmitteln kontrolliert.

 

Frage 4:

Die Preisgestaltung kann nicht wirksam beeinflusst werden, zumal sie – wie im dargestellten Sachverhalt – Teil bzw. Folge rechtlich unzulässiger Praktiken ist. Darüber hinaus wäre zu bezweifeln, ob durch Preisregelungen die Begehung von strafbaren Handlungen wirksam verhindert werden könnte.

 

Frage 5:

Aufgrund dieser Vorkommnisse wurden und werden in ähnlich gelagerten Fällen auf Beamtenebene sofort entsprechende Kontakte gepflegt und Informationen ausgetauscht sowie Amtshilfe geleistet. Auch auf Ebene der EU-Kommission wird derartigen Vorkommnissen sofort nachgegangen.

 

Frage 6:

Ein Zusammenhang zwischen „Schmuggelfleisch“ und den Ausbrüchen von Aviärer Influenza in Österreich und Europa wird als sehr unwahrscheinlich angesehen. Erstens, weil bis dato, mit einer Ausnahme, nur Wildvögel von der Vogelgrippe betroffen sind und kein Kontakt dieser mit dem Schmuggelfleisch stattgefunden haben dürfte und zweitens, weil der Ausbruch und die Verteilung der aufgetretenen Fälle auf keinen genauen Standort (Hafen etc.) rückzuführen ist.

 

Frage 7:

Nach derzeitigem Wissensstand wird unter anderem der Vogelzug als einer der Hauptverbreitungsgründe der Aviären Influenza angesehen. Des Weiteren wird eine Verbreitung und Verschleppung durch Vektoren (Auto, Mensch, Zug …) von Experten nicht ausgeschlossen.

 

Frage 8:

Über den genauen Verlauf der Verbreitung kann nach derzeitigem Wissensstand noch keine konkrete Aussage getroffen werden. Diese kann erst mit ausreichen­der Sicherheit getroffen werden, wenn alle Daten aus epidemiologischer Sicht ausgewertet wurden.

 

Frage 9:

Das Wissenschaftliche Gremium für biologische Gefahren (BIOHAZ-Gremium) der EFSA hat am 23.3.2006 einen wissenschaftlichen Bericht über „Lebensmittel als mögliche Quelle für Infektionen des Menschen und anderer Säugetiere mit hoch pathogenen Vogelgrippeviren“ veröffentlicht.

Es liegen demnach bisher keine epidemiologischen Belege dafür vor, dass die Vogelgrippe durch den Verzehr von Lebensmitteln, insbesondere von Geflügel und Eiern, auf den Menschen übertragen werden kann. Die EFSA und andere Organisationen, wie etwa die WHO, bekräftigen in Bezug auf die Lebensmittel­sicherheit generell den Rat, dass Geflügel und Eier richtig gegart werden sollten, um die Verbraucher vor der möglichen Gefahr einer Lebensmittelvergiftung zu schützen. Gutes Durchgaren von Geflügelfleisch und Eiern tötet auch Viren ab und bietet daher mehr Sicherheit für den unwahrscheinlichen Fall, dass das H5N1-Virus in rohen Geflügelerzeugnissen vorkommt, in das es durch die Nahrungskette gelangt ist. Die Frage ist demnach mit „Ja“ zu beantworten.

 

Frage 10:

In kontaminierten Geflügelprodukten, die nicht über 70 Grad Celsius erhitzt wurden, kann sich unter Umständen das Virus über längere Zeit aufhalten und daher kann es theoretisch auch zu einer Weiterverbreitung über die „Nahrungs­kette“ kommen.

 

Frage 11:

Die Wahrscheinlichkeit, dass Geflügel während der virämischen Phase ge­schlachtet wird, ist nahezu Null, da derartige Tiere schwer krank sind. Das Fleisch würde auch entsprechende Veränderungen zeigen.

 

Frage 12:

Temperaturen unter 0 Grad Celsius töten das Virus H5N1 nicht ab und der Erreger bleibt überlebens- und vermehrungsfähig.

 

Fragen 13 und 14:

Von den Lebensmittelaufsichtsorganen werden Handelsbetriebe und Gastro­nomiebetriebe im Rahmen der vorgeschriebenen Betriebsrevisionen kontrolliert.

 

Revisionen 2005

Art der Betriebe

Anzahl der Betriebe

insgesamt

Anzahl der Revisionen

Lager und Kühlhäuser (auch Lagerhaltung der Spediteure)

215

103

Lebensmittelgroßhändler

336

606

Lebensmitteleinzelhändler

8.792

7.510

Speisenproduzierende Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung

2.062

1.396

Spesenverteilende Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung

1.678

978

Gastgewerbebetriebe

29.899

20.359

 

Die Anzahl der Kontrollen speziell in türkischen oder asiatischen gastgewerbe­rechtlichen Betrieben und Lebensmittelhandel wird nicht gesondert erfasst und kann daher nicht ausgewiesen werden.

Für 2006 liegen noch keine statistischen Erfassungen vor.

 

Die im Rahmen der durchgeführten Kontrollen entnommenen Proben werden nicht auf Viren der Aviären Influenza untersucht, da  bisher keine epide­miologischen Belege dafür vorliegen, dass die Vogelgrippe durch den Verzehr von Lebensmitteln auf den Menschen übertragen werden kann.

 

Probenentnahme und Untersuchung auf Viren der Aviären Influenza werden sinnvollerweise im Rahmen der Veterinärkontrollen gemacht.

 

Frage 15:

Dieses Virus wird durch Sekrete und Exkrete des infizierten Vogels ausgeschieden, bei der Weiterverbreitung spielen belebte sowie unbelebte Vektoren eine Rolle. So kann es durchaus sein, dass durch H5N1 kontaminiertes Futter (falls nicht erhitzt oder anderwertig chemisch behandelt) die Krankheit weiterverbreitet wird. Das Gleiche gilt auch für Dünger.

 

Frage 16:

Das Futtermittelrecht fällt in die Kompetenz des BMLFUW. Im Rahmen der VO 1774/2002 gibt es jedoch auch Regelungen, die auf dem Tierseuchenrecht beruhen. Die Verfütterung von tierischen Eiweiß an Nutztiere - mit Ausnahme des Fischmehls in sehr eingeschränktem Rahmen - ist gemäß den Bestimmungen des der TSE-Verordnung EU 999/2001 untersagt.

 

Frage 17:

Das Düngemittelrecht fällt in die Kompetenz des BMLFUW. Im Rahmen der VO 1774/2002 gibt es jedoch auch Regelungen, die auf dem Tierseuchenrecht beruhen.

Die Einfuhr von Geflügeldünger ist nur aus Gebieten erlaubt, aus denen auch die Einfuhr von lebendem Geflügel gemäß Länderliste (Entscheidung 94/984/EG) erlaubt ist und es keine Sperre wegen Geflügelkrankheiten gibt. Außerdem muss eine entsprechende Bescheinigung anlässlich der grenztierärztlichen Kontrolle vorgelegt werden.

 

Frage 18:

Die Einfuhrkontrolle von Tieren, Lebensmitteln und Nebenprodukten ist seit langem harmonisiert, da dies eine Voraussetzung für den Binnenmarkthandel ist. Der derzeitige Ablauf der grenztierärztlichen Kontrolle für Erzeugnisse ist durch die „Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen“ geregelt. Diese Richtlinie gilt für alle Mitgliedstaaten.

Die gesamte Durchführung der grenztierärztlichen Kontrolle wird durch das FVO (Food und Veterinäry Office) auditiert. Die entsprechenden Berichte über diese Kontrollen der Grenzkontrollstellen in der EG werden auf der Homepage der Europäischen Kommission veröffentlicht. Eine große Schwankung der Kontroll­qualität ist somit auszuschließen.

 

Frage 19:

Die konkreten Vorwürfe der Konsumentenorganisationen sind nicht bekannt, somit kann dazu auch nicht Stellung genommen werden. Eine Stellung­nahme könnte allenfalls zu konkreten Kritikpunkten erfolgen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Maria Rauch-Kallat

Bundesministerin