4025/AB XXII. GP
Eingelangt am 26.05.2006
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BM für Gesundheit und
Frauen
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten
des Nationalrates
Dr.
Andreas Khol
Parlament
1017
Wien
GZ:
BMGF-11001/36-I/3/2006
Wien, am 22 . Mai 2006
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche
parlamentarische
Anfrage Nr. 4082/J der Abgeordneten Mag. Johann
Maier und GenossInnen wie folgt:
Frage 1:
Rechtlich nicht
einwandfreie Vorgänge sind immer zu verurteilen. In der Kommission beschäftigt
sich eine eigene Abteilung (OLAF) mit der Betrugsbekämpfung in Zusammenarbeit
mit den nationalen Behörden. Die weitere Verbesserung der Kontrollen kann dazu
beitragen, die im angeführten Sachverhalt dargestellten Praktiken zu
unterbinden. Aufgrund der internationalen Zusammenhänge muss die Zusammenarbeit
der Behörden ausgebaut und der Erfahrungsaustausch intensiviert werden.
Frage 2:
In Österreich werden jährlich 55.423 Betriebe zur
Überprüfung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen kontrolliert. Gezielte
Überprüfungen hinsichtlich Schmuggel fallen nicht in die Zuständigkeit des
Lebensmittelbereiches.
Frage
3:
Die Kontrolle des
innergemeinschaftlichen Handels ist in Richtlinien umfassend geregelt (z.B.
89/662/EWG). Werden Betrugsfälle bekannt so erfolgt über ein eigenes
Schnellwarnsystem (RASFF) die Information und die Warnung der anderen
Mitgliedstaaten, damit diese die nötigen Schritte und Untersuchungen
durchführen können.
Die Kontrolle von Fleisch
wird planmäßig von Lebensmittelaufsichtorganen und der Veterinärbehörde
durchgeführt. Im Rahmen der Kontrolle der Rückverfolgbarkeit wird
grundsätzlich auch stichprobenweise die Herkunft von Lebensmitteln
kontrolliert.
Frage
4:
Die Preisgestaltung kann
nicht wirksam beeinflusst werden, zumal sie – wie im dargestellten Sachverhalt
– Teil bzw. Folge rechtlich unzulässiger Praktiken ist. Darüber hinaus wäre zu
bezweifeln, ob durch Preisregelungen die Begehung von strafbaren Handlungen
wirksam verhindert werden könnte.
Frage
5:
Aufgrund dieser
Vorkommnisse wurden und werden in ähnlich gelagerten Fällen auf Beamtenebene
sofort entsprechende Kontakte gepflegt und Informationen ausgetauscht sowie
Amtshilfe geleistet. Auch auf Ebene der EU-Kommission wird derartigen
Vorkommnissen sofort nachgegangen.
Frage
6:
Ein Zusammenhang zwischen
„Schmuggelfleisch“ und den Ausbrüchen von Aviärer Influenza in Österreich und
Europa wird als sehr unwahrscheinlich angesehen. Erstens, weil bis dato, mit
einer Ausnahme, nur Wildvögel von der Vogelgrippe betroffen sind und kein
Kontakt dieser mit dem Schmuggelfleisch stattgefunden haben dürfte und
zweitens, weil der Ausbruch und die Verteilung der aufgetretenen Fälle auf
keinen genauen Standort (Hafen etc.) rückzuführen ist.
Frage
7:
Nach derzeitigem
Wissensstand wird unter anderem der Vogelzug als einer der
Hauptverbreitungsgründe der Aviären Influenza angesehen. Des Weiteren wird eine
Verbreitung und Verschleppung durch Vektoren (Auto, Mensch, Zug …) von Experten
nicht ausgeschlossen.
Frage
8:
Über den genauen Verlauf
der Verbreitung kann nach derzeitigem Wissensstand noch keine konkrete Aussage
getroffen werden. Diese kann erst mit ausreichender Sicherheit getroffen
werden, wenn alle Daten aus epidemiologischer Sicht ausgewertet wurden.
Frage
9:
Das
Wissenschaftliche Gremium für biologische Gefahren (BIOHAZ-Gremium) der EFSA
hat am 23.3.2006 einen wissenschaftlichen Bericht über „Lebensmittel als
mögliche Quelle für Infektionen des Menschen und anderer Säugetiere mit hoch
pathogenen Vogelgrippeviren“ veröffentlicht.
Es
liegen demnach bisher keine epidemiologischen Belege dafür vor, dass die
Vogelgrippe durch den Verzehr von Lebensmitteln, insbesondere von Geflügel und
Eiern, auf den Menschen übertragen werden kann. Die EFSA und andere
Organisationen, wie etwa die WHO, bekräftigen in Bezug auf die Lebensmittelsicherheit
generell den Rat, dass Geflügel und Eier richtig gegart werden sollten, um die
Verbraucher vor der möglichen Gefahr einer Lebensmittelvergiftung zu schützen.
Gutes Durchgaren von Geflügelfleisch und Eiern tötet auch Viren ab und bietet
daher mehr Sicherheit für den unwahrscheinlichen Fall, dass das H5N1-Virus in
rohen Geflügelerzeugnissen vorkommt, in das es durch die Nahrungskette gelangt
ist. Die Frage ist demnach mit „Ja“ zu beantworten.
Frage
10:
In kontaminierten
Geflügelprodukten, die nicht über 70 Grad Celsius erhitzt wurden, kann sich
unter Umständen das Virus über längere Zeit aufhalten und daher kann es
theoretisch auch zu einer Weiterverbreitung über die „Nahrungskette“ kommen.
Frage
11:
Die Wahrscheinlichkeit,
dass Geflügel während der virämischen Phase geschlachtet wird, ist nahezu
Null, da derartige Tiere schwer krank sind. Das Fleisch würde auch
entsprechende Veränderungen zeigen.
Frage
12:
Temperaturen unter 0 Grad
Celsius töten das Virus H5N1 nicht ab und der Erreger bleibt überlebens- und
vermehrungsfähig.
Fragen
13 und 14:
Von
den Lebensmittelaufsichtsorganen werden Handelsbetriebe und Gastronomiebetriebe
im Rahmen der vorgeschriebenen Betriebsrevisionen kontrolliert.
Revisionen 2005 |
||
Art der Betriebe |
Anzahl der Betriebe insgesamt |
Anzahl der Revisionen |
Lager und
Kühlhäuser (auch Lagerhaltung der Spediteure) |
215 |
103 |
Lebensmittelgroßhändler |
336 |
606 |
Lebensmitteleinzelhändler |
8.792 |
7.510 |
Speisenproduzierende
Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung |
2.062 |
1.396 |
Spesenverteilende
Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung |
1.678 |
978 |
Gastgewerbebetriebe |
29.899 |
20.359 |
Die
Anzahl der Kontrollen speziell in türkischen oder asiatischen gastgewerberechtlichen
Betrieben und Lebensmittelhandel wird nicht gesondert erfasst und kann daher
nicht ausgewiesen werden.
Für
2006 liegen noch keine statistischen Erfassungen vor.
Die
im Rahmen der durchgeführten Kontrollen entnommenen Proben werden nicht auf
Viren der Aviären Influenza untersucht, da bisher keine epidemiologischen Belege dafür vorliegen, dass
die Vogelgrippe durch den Verzehr von Lebensmitteln auf den Menschen übertragen
werden kann.
Probenentnahme und Untersuchung auf Viren der
Aviären Influenza werden sinnvollerweise im Rahmen der Veterinärkontrollen
gemacht.
Frage
15:
Dieses
Virus wird durch Sekrete und Exkrete des infizierten Vogels ausgeschieden, bei
der Weiterverbreitung spielen belebte sowie unbelebte Vektoren eine Rolle. So
kann es durchaus sein, dass durch H5N1 kontaminiertes Futter (falls nicht
erhitzt oder anderwertig chemisch behandelt) die Krankheit weiterverbreitet
wird. Das Gleiche gilt auch für Dünger.
Frage
16:
Das
Futtermittelrecht fällt in die Kompetenz des BMLFUW. Im Rahmen der VO 1774/2002
gibt es jedoch auch Regelungen, die auf dem Tierseuchenrecht beruhen. Die
Verfütterung von tierischen Eiweiß an Nutztiere - mit Ausnahme des Fischmehls
in sehr eingeschränktem Rahmen - ist gemäß den Bestimmungen des der
TSE-Verordnung EU 999/2001 untersagt.
Frage
17:
Das
Düngemittelrecht fällt in die Kompetenz des BMLFUW. Im Rahmen der VO 1774/2002
gibt es jedoch auch Regelungen, die auf dem Tierseuchenrecht beruhen.
Die
Einfuhr von Geflügeldünger ist nur aus Gebieten erlaubt, aus denen auch die
Einfuhr von lebendem Geflügel gemäß Länderliste (Entscheidung 94/984/EG)
erlaubt ist und es keine Sperre wegen Geflügelkrankheiten gibt. Außerdem muss
eine entsprechende Bescheinigung anlässlich der grenztierärztlichen Kontrolle
vorgelegt werden.
Frage
18:
Die
Einfuhrkontrolle von Tieren, Lebensmitteln und Nebenprodukten ist seit langem
harmonisiert, da dies eine Voraussetzung für den Binnenmarkthandel ist. Der
derzeitige Ablauf der grenztierärztlichen Kontrolle für Erzeugnisse ist durch
die „Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von
Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die
Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen“ geregelt. Diese Richtlinie gilt für
alle Mitgliedstaaten.
Die
gesamte Durchführung der grenztierärztlichen Kontrolle wird durch das FVO (Food
und Veterinäry Office) auditiert. Die entsprechenden Berichte über diese
Kontrollen der Grenzkontrollstellen in der EG werden auf der Homepage der
Europäischen Kommission veröffentlicht. Eine große Schwankung der Kontrollqualität
ist somit auszuschließen.
Frage
19:
Die
konkreten Vorwürfe der Konsumentenorganisationen sind nicht bekannt, somit kann
dazu auch nicht Stellung genommen werden. Eine Stellungnahme könnte allenfalls
zu konkreten Kritikpunkten erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Maria Rauch-Kallat
Bundesministerin