4045/AB XXII. GP

Eingelangt am 29.05.2006
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

GZ. 310205/0028-I/4/2006

»

 

 

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien

 

Erledigungstext:

»Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4084/J vom 29. März 2006 der Abgeordneten Dr. Günther Kräuter, Kolleginnen und Kollegen, betreffend besonderes Service „unter Freunden“, beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Einleitend darf ich nochmals darlegen, dass es meine Zielsetzung war und ist, gemeinsam mit meinen MitarbeiterInnen in der Finanzverwaltung eine nachhaltige und bürgerInnenorientierte Qualitätssteigerung zu schaffen. Aus diesem Grund bieten neben dem bereits 1988 eingerichteten Steuerombudsdienst alle Dienststellen der Finanzverwaltung ein umfassendes Serviceangebot an, zu welchem unter anderem die rasche, kompetente und verlässliche Beantwortung komplexer und fachspezifischer Anfragen gehört.

 

Dass sich BürgerInnen mit Fragen, wie zum Beispiel solchen zur Beurteilung einer Abgabenpflicht, nicht nur an die Finanzämter, sondern auch direkt an das Bundesministerium für Finanzen oder meine Person wenden, ist absolut üblich. Wie ich bereits in Beantwortung der parlamentarischen Anfragen Nr. 2365/J‑NR/2004 vom 30. November 2004 und Nr. 2151/J-BR/2004 vom 13. Februar 2004 ausführte, werden zu schwierigeren Rechtsfragen im Vorfeld der Beantwortung regelmäßig die nach der Geschäfts- und Personaleinteilung des Bundesministeriums für Finanzen fachlich zuständigen ExpertInnen ersucht, eine Rechtsmeinung zu äußern. Dass dabei größter Wert darauf gelegt wird, dass eine Beurteilung jeweils unabhängig, objektiv und völlig unbeeinflusst erfolgt, erachten meine MitarbeiterInnen und ich als selbstverständlich. Anders lautende Mutmaßungen weise ich auf das Schärfste zurück.

 

Zur konkreten Anfrage muss ich darauf hinweisen, dass aus Gründen der entgegenstehenden Verschwiegenheitspflichten nicht alle gewünschten Detailangaben möglich sind. Mit der gegenständlichen Anfrage wird erneut an mehreren Stellen die Offenlegung vertraulicher Daten verlangt. Wenn sich BürgerInnen an die Finanzverwaltung wenden, so dürfen sie darauf vertrauen, dass über alle sie betreffenden Angaben, wozu nicht zuletzt unter Beachtung des Briefgeheimnisses auch ein Briefwechsel zu zählen ist, gegenüber Dritten Stillschweigen bewahrt wird. Dies entspricht einer ethischen Grundhaltung, welche in der Rechtsordnung ihren Niederschlag findet. So habe auch ich als mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrautes Organ im Sinne des Art. 20 Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz ganz allgemein die Amtsverschwiegenheit beziehungsweise in abgabenrechtlicher Funktion entsprechend den Bestimmungen des § 48a Bundesabgabenordnung in Verbindung mit § 74 Z 4 Strafgesetzbuch die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht zu beachten. Die Verletzung von Geheimhaltungspflichten ist strafbar (§ 251 Finanzstrafgesetz und § 310 StGB).

 

Auf Grund der genannten Bestimmungen ist es mir daher nicht möglich, die gestellten Fragen, die sich auf einen Briefwechsel mit einem konkreten Unternehmen und damit auf einen konkreten Steuerpflichtigen beziehen, zu beantworten, wofür ich um Verständnis ersuche.

 

Nun zu den konkreten Fragen:

 

Zu 1. und 6. bis 8.:

Wie bereits einleitend ausgeführt stehen einer Beantwortung dieser Fragen Geheimhaltungspflichten entgegen. Auf Grund der genannten Bestimmungen ist es mir daher nicht möglich, die gestellten Fragen, die sich auf einen Briefwechsel mit einem konkreten Unternehmen und damit auf einen konkreten Steuerpflichtigen beziehen, zu beantworten, wofür ich um Verständnis ersuche.

 

Zu 2. und 3:

Es gehört zu den obersten Zielen und Pflichten einer modernen Finanzverwaltung die BürgerInnen umfangreich zur informieren. Daher werden alle BürgerInnenanfragen, soweit als möglich, beantwortet. Weder die Form des Einlangens der Anfrage - ob telefonisch, per Fax, via Mail oder Brief - noch die Person der an die Finanzverwaltung herantretenden BürgerInnen werden dabei zum Anlass für eine in der Sache unterschiedliche Behandlung genommen. So wird insbesondere vor einer Beantwortung kein "Screening" der Auskunftsersuchenden durchgeführt. Eine objektive Behandlung ist somit sichergestellt.

 

Es wird stets versucht, den BürgerInnen die oftmals komplizierten steuerlichen Sachverhalte, die an die Finanzverwaltung in Anfragen herangetragen werden, möglichst anschaulich zu erklären. Dabei ist es im Einzelfall hilfreich, komplexe Sachverhalte in Form abstrakter Abhandlungen von steuer- und abgabenrechtlichen Fallstudien aufzulösen.

 

Ohne auf konkrete Vergleichsfälle eingehen zu dürfen – auch hier stehen die bereits dargelegten Verschwiegenheitspflichten entgegen – darf ich ausführen, dass von einer Veranschaulichung der Beantwortung von Fragen zu komplexen Sachverhalten durch die Verwendung abstrakter steuer- und abgabenrechtlicher Fallbeispiele oftmals Gebrauch gemacht wird. Das laufende positive Feedback der BürgerInnen belegt die Richtigkeit dieses Vorgehens im Zeichen eines qualitativ hoch stehenden dialogorientierten BürgerInnenservices.

 

Zu 4.:

Betreffend die Form, in welcher Schreiben meines Ministerbüros abgefertigt werden, teile ich mit, dass in Papierform abgefertigte Antwortbriefe jeweils persönlich gezeichnet und unterschrieben werden.

 

Zu 5.:

Es zählt nicht zu meinen Aufgaben als Finanzminister, in den Medien zitierte Aussagen über das Nichtvorliegen einer wie immer gearteten näheren Bekanntschaft mit mir zu kommentieren.

 

Zu 9.:

Wie ich bereits in meinen einleitenden Ausführungen dargelegt habe, werden zu schwierigeren Rechtsfragen im Vorfeld der Beantwortung von BürgerInnenschreiben regelmäßig die nach der Geschäfts- und Personaleinteilung des Bundesministeriums für Finanzen fachlich zuständigen ExpertInnen ersucht, eine Rechtsmeinung zu äußern.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Karl-Heinz Grasser eh.