4050/AB XXII. GP

Eingelangt am 30.05.2006
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BM für soziale Sicherheit Generationen und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Parlament

1010 Wien

                        (5-fach)

 

 

 

GZ: BMSG-20001/0020-II/2006                        Wien,

 

 

 

 

Betreff:       Parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Franz Riepl u. a. betreffend Arbeitgeberschulden bei den Gebietskrankenkassen,

Nr. 4102/J

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4102/J der Abgeordneten Franz Riepl u. a. betreffend Arbeitgeberschulden bei den Gebietskrankenkassen wie folgt:

 

 

Zu den Fragen 1, 2 und 3:

 

Seitens des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger wurde mir hiezu folgende Information übermittelt:


 

Beitragsrückstände der Dienstgeber

 

31. Dezember 2004

 

Gebietskrankenkassen

Rückstände
in Mio. Euro1)

davon Dienst­nehmerbeiträge
in Mio. Euro
(rund 45%)

Alle GKK

930,5    

421,2    

 

GKK Wien

360,1    

163,0    

 

GKK Niederösterreich

103,1    

46,7    

 

GKK Burgenland

24,9    

11,3    

 

GKK Oberösterreich

146,8    

66,4    

 

GKK Steiermark

116,0    

52,5    

 

GKK Kärnten

39,7    

18,0    

 

GKK Salzburg

60,1    

27,2    

 

GKK Tirol

60,1    

27,2    

 

GKK Vorarlberg

19,7    

8,9    

 

1) 930,5 Mio.€ = 3,5 % der fälligen Beiträge.

 

 

Quelle: Monatsabrechnungen

 

 

 

 

Beitragsrückstände der Dienstgeber

 

31. Dezember 2005

 

Gebietskrankenkassen

Rückstände1)
in Mio. Euro

davon Dienst­nehmerbeiträge
in Mio. Euro
(rund 45%)

Alle GKK

925,9    

419,2    

 

GKK Wien

355,2    

160,8    

 

GKK Niederösterreich

125,7    

56,9    

 

GKK Burgenland

26,3    

11,9    

 

GKK Oberösterreich

142,5    

64,5    

 

GKK Steiermark

116,8    

52,9    

 

GKK Kärnten

39,4    

17,9    

 

GKK Salzburg

64,7    

29,3    

 

GKK Tirol

33,0    

14,9    

 

GKK Vorarlberg

22,3    

10,1    

 

1)  925,9 Mio.€ = 3,3 % der fälligen Beiträge.

 

 

Quelle: Monatsabrechnungen

 

 

Zu Frage 4:

 

Diesbezüglich hat mir der Hauptverband Folgendes mitgeteilt:

„Die Anzahl der insolventen Betriebe ist nicht bekannt. Aus den Schlussbilanzen der Gebietskrankenkassen sind die insolvenzverhangenen Beitragsforderungen ersichtlich (siehe nachstehende Tabelle für 2003 und 2004). Die Zahlen für 2005 liegen noch nicht vor, da die Schlussbilanzen für 2005 durch die Gebietskrankenkassen erst am 31. Mai 2006 vorzulegen sind.“

Insolvenzverhangene Beitragsforderungen

 

31. Dezember 2003 und 2004

 

Gebietskrankenkassen

Insolvenzverhangene Beitragsforderungen
in Mio.€

 

2003

2004

Alle GKK

456,4    

481,8    

 

GKK Wien

146,3    

160,2    

 

GKK Niederösterreich

87,6    

84,2    

 

GKK Burgenland

11,1    

12,0    

 

GKK Oberösterreich

90,2    

91,4    

 

GKK Steiermark

50,8    

58,5    

 

GKK Kärnten

15,5    

18,7    

 

GKK Salzburg

24,8    

26,1    

 

GKK Tirol

22,0    

22,6    

 

GKK Vorarlberg

8,1    

8,1    

 

Quelle: Schlussbilanzen

 

 

 

Zu Frage 5:

Laut Hauptverband gliedern sich die als uneinbringlich abgeschriebenen Beitragsrückstände im Zeitraum 2000 bis 2005 wie folgt:

 

Beitragsvorschreibungen und uneinbringliche Beiträge

ASVG 2000 - 2005

 

Jahr

Beträge in Mio. Euro

Abschreibungen
in % der
Vorschreibungen

Beitragsvor-
schreibungen

Uneinbringliche
Beiträge
(Abschreibungen)

2000

24.924

87

0,3

2001

25.452

92

0,4

2002

25.644

115

0,4

2003

26.254

124

0,5

2004

26.845

140

0,5

2005

27.813

155

0,6

Quelle: Monatsabrechnungen bzw. Rechnungsabschlüsse

Anmerkungen:

Rund 18% der Abschreibungen entfallen auf Krankenversicherungsbeiträge.

Eine Aufschlüsselung nach Gebietskrankenkassen liegt nicht vor.

Zu Frage 6:

Diesbezüglich hat mit der Hauptverband nachfolgende Informationen übermittelt.

 

 

Anzeigen nach § 114 ASVG bzw. § 153c StGB 1)

Kalenderjahr 2004 und 2005

Gebietskrankenkassen

2004

20051)

Alle GKK

 

 

GKK Wien

387

82

GKK Niederösterreich

41

45

GKK Burgenland

19

6

GKK Oberösterreich

9

5

GKK Steiermark

161

153

GKK Kärnten2)

169

235

GKK Salzburg

226

145

GKK Tirol

180

27

GKK Vorarlberg

0

7

1) Mit dem Sozialbetrugsgesetz, BGBl. I Nr. 152/2004, wurde der Tatbestand des § 114 ASVG in § 153c StGB übernommen. § 114 ASVG trat mit 28. 2. 2005 außer Kraft. Vgl. auch die nachstehende Tabelle

2) Die Zahlen beziehen sich auf die Sachverhaltsdarstellungen, die an die Staatsanwaltschaft übermittelt wurden.

Quelle: Mitteilungen der Gebietskrankenkassen

 

Mit dem Sozialbetrugsgesetz, BGBl. I Nr. 152/2004, wurden neben § 153c StGB weitere Tatbestände geschaffen: In der nachfolgenden Tabelle  sind die Strafanzeigen und Anfragen der Gebietskrankenkassen aus dem Jahr 2005 zusammengefasst:

KVT

Strafanzeigen und Anfragen 2005

§ 147 StGB

§ 153c StGB

§ 153d StGB

§ 156 StGB

§ 158 StGB

§ 159 StGB

§ 162 StGB

div. Anfragen

WGKK

11

82

14

8

64

83

8

255

NÖGKK

--

45

7

--

--

--

--

82

BGKK

Im Jahr 2005 wurden sechs Strafanzeigen nach dem Sozialbetrugsgesetz erstattet, hinzu kommt noch eine nicht bezifferbare Anzahl von amtswegig eingeleiteten Verfahren.

OÖGKK

In 5 Fällen wurden Anzeigen erstattet; in weiteren ca. 40 Fällen wurden seitens der Gerichte bereits strafrechtliche Erhebungen getätigt.

StGKK

Aufschlüsselungen nach Straftatbeständen sind nicht vorhanden

KGKK

insgesamt wurde 41 Anzeigen erstattet

SGKK

--

145

6

0

--

--

--

--

TGKK

insgesamt 27 gerichtliche Strafanzeigen

VGKK

insgesamt wurden im Jahr 2005 sieben Strafanzeigen nach dem Sozialbetrugsgesetz erstattet

Zu Frage 7:

 

Laut Hauptverband ergibt sich hinsichtlich der von den einzelnen Gebietskrankenkassen nachverrechneten SV- Beiträge nach Beitragsprüfungen in den Jahren 2004 und 2005 folgendes Bild:

 

GKK

Nachverrechnete SV-Beiträge nach GPLA

01-12/04
in Euro

Nachverrechnete SV-Beiträge nach GPLA

01-12/05
in Euro

WGKK

37.424.189

46.476.460

NÖGKK

29.252.050

31.356.814

BGKK

4.816.304

6.698.796

OÖGKK

21.048.833

23.037.259

StGKK

17.949.391

18.546.088

KGKK

5.371.709

6.935.089

SGKK

6.114.710

11.073.947

TGKK

11.638.590

10.474.587

VGKK

4.937.084

11.424.665

Summe

138.552.860

166.023.705

Zu Frage 8:

Zu dieser Frage ist zu bemerken, dass sich diese nicht auf die Vollziehung, sondern auf eine mögliche Gesetzgebung bezieht.

Zu Frage 9:

 

Diesbezüglich verweise ich auf meine Antwort zu Frage 8. Aus meiner Sicht erscheinen die Regelungen der in Deutschland mit dem Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit eingeführten Generalunternehmerhaftung durchaus prüfenswert.

 

 

 Zu Frage 10:

 

Ich verweise diesbezüglich auf meine Ausführungen zur Frage 6, insbesondere darauf, dass mit dem Sozialbetrugsgesetz, BGBl. I Nr. 152/2004, der Tatbestand des § 114 ASVG in § 153c StGB übernommen sowie neben dem § 153c StGB auch weitere Tatbestände (siehe Tabelle 2 zu Punkt 6) geschaffen wurden.


 

Darüber hinaus darf ich  Folgendes mitteilen:

 

Anstelle der derzeit noch bestehenden Regelung, welche eine Anmeldung der Dienstnehmer bis zu sieben Tage nach Arbeitsantritt gestattet, wird in Hinkunft die Anmeldung zur Sozialversicherung vor Arbeitsantritt, spätestens aber unmittelbar bei Arbeitsantritt erfolgen müssen.

Bevor diese Regelung bundesweit startet, läuft bereits ab 1. Jänner 2006 im Burgenland ein halbjährlicher Probebetrieb, in dem ein neues Anmeldesystem für Dienstnehmer erprobt wird.

Nach diesem Modellversuch wird das System dann ab 1. Jänner 2007 in ganz Österreich eingerichtet werden.

 

 

Mit freundlichen Grüßen