4057/AB XXII. GP
Eingelangt am 30.05.2006
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BM für
Finanzen
Anfragebeantwortung
GZ BMF-310205/0033-I/4/2006
Herrn Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
„Sehr geehrter Herr Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 4111/J vom 30. März 2006 der Abgeordneten Marianne
Hagenhofer, Kolleginnen und Kollegen, betreffend Wettbewerbsverzerrung in der
Baubranche und geplante Auflösung der KIAB, beehre ich mich Folgendes
mitzuteilen:
Einleitend möchte ich ausführen, dass
dem Bundesministerium für Finanzen mit 1. Juli 2002 die Kontrolle der illegalen
Arbeitnehmerbeschäftigung und die Begleitung der bei den Landesbehörden
(Bezirksverwaltungsbehörden, Unabhängige Verwaltungssenate der Länder)
durchzuführenden Strafverfahren übertragen worden ist.
Die entsprechenden Kontrollmaßnahmen
werden von der erst in meinem Ressort aufgebauten Organisationseinheit KIAB auf
Basis der bestehenden Gesetzeslage sehr erfolgreich durchgeführt. Die KIAB
wurde von 34 übernommenen Bediensteten auf 189 MitarbeiterInnen (Stand 31.
Dez. 2005) aufgestockt. Im Rahmen der Joboffensive der Bundesregierung für
2005/2006 erfolgt eine weitere Aufstockung um 140 Bedienstete.
Die Erfolgsbilanz des Jahres 2005 weist
folgende Leistungskennzahlen auf:
- 18.021 kontrollierte Betriebe
- 64.383 kontrollierte
ArbeitnehmerInnen
davon 19.583 kontrollierte ausländische ArbeitnehmerInnen, in dieser
Anzahl enthalten 5.942 festgestellte illegal Beschäftigte
- € 16,4 Mio beantragte Geldstrafen
Aus diesen Kennzahlen geht deutlich
hervor, dass durch die Kontrolltätigkeit im Bereich des Bundesministeriums für
Finanzen keinesfalls einer Wettbewerbsverzerrung Vorschub geleistet wird!
Die Ausgestaltung der
materiellrechtlichen Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
(AuslBG), des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) sowie anderer
beschäftigungskonnexer Materiengesetze liegt allerdings nicht im legistischen
Zuständigkeitsbereich meines Ressorts, sondern primär im Ressortbereich des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, wo unter anderem auch ein eigenes
Verbindungsbüro nach Artikel 4 der Entsenderichtlinie eingerichtet ist.
Nur soweit der Kontrollvollzug
übertragen worden ist besteht eine Einvernehmensmaterie zwischen dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesministerium für Finanzen. Unter
Berücksichtigung dieser klaren Kompetenzverteilung ergeht nachstehende
Beantwortung der konkreten Fragen:
Zu 1.:
In
diesem Zusammenhang finden folgende nationale Gesetzesbestimmungen Anwendung:
§ 18 Abs. 12 AuslBG
Für Ausländer, die von einem Arbeitgeber mit
Betriebssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Erbringung einer
vorübergehenden Dienstleistung in das Bundesgebiet entsandt werden, ist keine Entsendebewilligung
erforderlich.
Die beabsichtigte Entsendung ist jedoch vom
Ausländer oder von dessen Arbeitgeber oder vom inländischen Auftraggeber des
Arbeitgebers vor der Arbeitsaufnahme bei der regionalen Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice, in deren Sprengel die Arbeitsleistungen erbracht werden,
anzuzeigen.
Die zuständige regionale Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice hat die Anzeige binnen zwei Wochen zu bestätigen
(EU-Entsendebestätigung).
Sie hat die Entsendung zu untersagen, wenn
1. der Ausländer im Staat
des Betriebssitzes nicht ordnungsgemäß und dauerhaft seit mindestens einem Jahr
in einem direkten Arbeitsverhältnis zum entsendenden Arbeitgeber steht oder mit
diesem keinen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hat oder nicht über
die entsprechenden Bewilligungen des Entsendestaates für die Beschäftigung von
Drittstaatsangehörigen verfügt oder
2. die österreichischen
Lohn- und Arbeitsbedingungen, insbesondere gemäß § 7b Abs. 1 und 2 des
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, oder
die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen nicht eingehalten werden.
§ 7b Abs. 1 AVRAG
Ein Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber
mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als
Österreich zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, hat
unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer
der Entsendung zwingend Anspruch
auf
1.
zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder
kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern
von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt;
2.
bezahlten Urlaub nach § 2 UrlG, sofern das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften
des Heimatstaates geringer ist; nach Beendigung der Entsendung behält dieser
Arbeitnehmer den der Dauer der Entsendung entsprechenden aliquoten Teil der
Differenz zwischen dem nach österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und
dem Urlaubsanspruch, der ihm nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates
zusteht; ausgenommen von dieser Urlaubsregelung sind Arbeitnehmer, für die die
Urlaubsregelung des BUAG gilt;
3.
die Einhaltung der kollektivvertraglich festgelegten Arbeitszeitregelungen;
4.
Bereithaltung der Aufzeichnung im Sinne der Richtlinie des Rates über die
Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für
seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen
(91/533/EWG) in Österreich durch den Arbeitgeber oder den mit der Ausübung des
Weisungsrechts des Arbeitgebers gegenüber den entsandten Arbeitnehmern Beauftragten.
Abs. 2
Für einen entsandten Arbeitnehmer, der bei
Montagearbeiten und Reparaturen im Zusammenhang mit Lieferungen von Anlagen und
Maschinen an einen Betrieb oder bei für die Inbetriebnahme solcher Anlagen und
Maschinen nötigen Arbeiten, die von inländischen Arbeitnehmern nicht erbracht
werden können, beschäftigt wird, gilt
1.
Abs. 1 Z 1 nicht, wenn es sich um kollektivvertragliches Entgelt im Sinne des
Abs. 1
Z 1
handelt und diese Arbeiten in
Österreich insgesamt nicht länger als drei Monate
dauern;
2.
Abs. 1 Z 2 nicht, wenn diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als
acht
Tage
dauern.
Für Arbeitnehmer, die mit Bauarbeiten, die der
Errichtung, der Instandsetzung, der Instandhaltung, dem Umbau oder dem Abriss
von Bauwerken dienen, insbesondere mit Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im
engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder
Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten,
Wartung, Instandhaltung (Maler- und Reinigungsarbeiten), Sanierung, Reparaturen
und Installationen an Anlagen in Kraftwerken beschäftigt sind, gilt Abs. 1
jedenfalls ab dem ersten Tag der Beschäftigung in Österreich.
Abs. 3
Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 haben die
Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten
Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor
Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der
illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu
melden und eine Abschrift der
Meldung dem im Abs. 1 Z 4 bezeichneten
Beauftragten, sofern nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem
auszuhändigen.
In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren
Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung
unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten.
Hat der Arbeitgeber dem Beauftragten oder dem
Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme keine Abschrift der Meldung ausgehändigt,
so hat der Beauftragte oder der Arbeitnehmer eine Meldung nach dem ersten Satz
und Abs. 4 unverzüglich mit der Arbeitsaufnahme zu erstatten.
Die Zentrale Koordinationsstelle für die
Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz
und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für
Finanzen hat eine Abschrift der Meldung
1.
an den zuständigen Krankenversicherungsträger (§§ 26 und 30 ASVG),
2.
sofern es sich um Bautätigkeiten handelt, der Bauarbeiter- Urlaubs- und
Abfertigungskasse,
3.
sofern es sich um Tätigkeiten handelt, die in den Wirkungskreis der
Verkehrs-Arbeitsinspektion gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die
Verkehrs-Arbeitsinspektion (VAIG), BGBI. Nr. 650/1994, fallen, an das
zuständige Verkehrs-Arbeitsinspektorat
4.
an das zuständige Arbeitsinspektorat
zu übermitteln.
Der in Abs. 1 Z 4 bezeichnete Beauftragte oder
der Arbeitnehmer gilt als Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 8a des
Zustellgesetzes, BGBI. Nr. 200/1982, unabhängig davon, ob dieser einen
Hauptwohnsitz im Inland hat, soweit eine Zustellung von Schriftstücken im Sinne
des § 1 Abs. 1 des Zustellgesetzes an Arbeitgeber im Sinne des ersten Satzes im
Inland oder mangels entsprechender Übereinkommen mit anderen Mitgliedstaaten im
Ausland nicht vorgenommen werden kann.
Abs. 4
Die Meldung nach Abs. 3 hat folgende Angaben
zu enthalten:
1.
Name und Anschrift des Arbeitgebers,
2.
Name des im Abs. 1 Z 4 bezeichneten Beauftragten,
3.
Name und Anschrift des inländischen Auftraggebers (Generalunternehmers),
4.
die Namen, Geburtsdaten und Sozialversicherungsnummern der nach Österreich
entsandten Arbeitnehmer,
5.
Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung in Österreich,
6.
die Höhe des dem einzelnen Arbeitnehmer gebührenden Entgelts,
7.
Ort der Beschäftigung in Österreich (auch andere Einsatzorte in Österreich),
8.
sofern es sich um Bauarbeiten im Sinne des Abs. 2 letzter Satz handelt, die Art
der
Tätigkeit und Verwendung
des Arbeitnehmers.
Abs. 5
Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 oder in Abs. 1
Z 4 bezeichnete Beauftragte oder der Arbeitnehmer (Abs.3) haben, sofern für den
entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht,
Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung
[Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71];
sowie eine Abschrift der Meldung
gemäß den Abs. 3 und 4, am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten.
Erforderliche Unterlagen bei der Entsendung von
Arbeitnehmern:
Arbeitnehmer
aus: alter
EU/EWR Staat, Malta,
Schweiz und Zypern |
Arbeitnehmer
aus: neuer
EU/EWR Staat (außer Malta und
Zypern), Drittstaatsangehörige |
AuslBG:
keine Bewilligung § 7
b AVRAG - Abs. 3 Meldung ZKO - Abs. 5 Sozialversicherungs- dokument E101 - Arbeitsvertrag - Meldung gem. § 33 g BUAG an die BUAK |
AuslBG:
EU – Entsendebestätigung gem.
§ 18 Abs. 12 und § 7
b AVRAG - Abs. 3 Meldung ZKO - Abs. 5 Sozialversicherungs- dokument E 101 - Arbeitsvertrag - Meldung gem. § 33 g
BUAG an die BUAK |
Ein Ländervergleich für grenzüberschreitende
Dienstleistungen in der Baubranche innerhalb der Europäischen Union kann nur im
Kompetenzbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit durchgeführt
werden.
Zu 2.:
Rechtslage 1995:
Grenzüberschreitende Dienstleistungen,
somit auch Baudienstleistungen waren bewilligungspflichtig
(Beschäftigungsbewilligung). Eine Ausnahme stellte das so genannte
Montageprivileg (in bestimmten Fällen der Lieferung oder Inbetriebnahme von
Anlagen und Maschinen) dar. Im Falle des Montageprivilegs lag nur eine
Anzeigepflicht vor. Gemäß § 18 Abs. 14 AuslBG war das Montageprivileg
auf Baudienstleistungen prinzipiell nicht anwendbar. Staatsangehörige eines
EWR-Mitgliedstaates sowie deren Angehörige hatten freien Zugang zum
Arbeitsmarkt.
Rechtslage ab 1. Juni 1996:
Ausländer, die im Rahmen von
grenzüberschreitenden Dienstleistungen eingesetzt wurden, bedurften einer
Beschäftigungsbewilligung oder einer Entsendebewilligung. Gemäß § 18
Abs. 11 AuslBG durften im Bereich der Wirtschaftsklassen Hoch- und Tiefbau,
Bauinstallation, sonstiges Baugewerbe und Vermietung von Baumaschinen und
Baugeräten mit Bedienungspersonal keine Entsendebewilligungen erteilt werden.
Drittstaatsangehörige Ausländer, die von Unternehmen in
EU-Mitgliedsstaaten beschäftigt wurden und zu Dienstleistungen nach Österreich
entsandt wurden, unterlagen der Bewilligungspflicht.
Rechtslage ab 1. Jänner 1998:
Analog Rechtslage ab 1. Juni 1996 mit
folgender Änderung:
Drittstaatsangehörige Ausländer, die
von Unternehmen in
EU-Mitgliedsstaaten beschäftigt wurden und zu Dienstleistungen nach Österreich
entsandt wurden unterlagen der Bewilligungspflicht. Diese hatten jedoch unter
bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine
EU-Entsendebestätigung und damit einen erleichterten Zugang zum
österreichischen Arbeitsmarkt, der sich auch auf grenzüberschreitende
Baudienstleistungen bezog. Diese Bestimmung ist Ausfluss der Rechtsprechung des
EuGH (Entscheidung Van der Elst).
Rechtslage ab 1. April 2004:
Die neuen EU-Bürger haben unter
bestimmten Voraussetzungen einen erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt. Werden
neue EU-Bürger von Unternehmen aus den alten EU-Staaten nach Österreich zu
grenzüberschreitenden Baudienstleistungen entsandt, bedürfen sie einer
EU-Entsendebestätigung. Werden neue EU-Bürger von Unternehmen aus den neuen
EU-Staaten nach Österreich entsandt, gilt das so genannte Übergangsregime, das
heißt sie bedürfen einer EU-Entsendebestätigung oder einer Entsendebewilligung.
Für Baudienstleistungen dürfen Entsendebewilligungen gemäß § 18
Abs. 11 AuslBG nicht ausgestellt werden!
Dies betrifft ebenfalls
Drittstaatsangehörige, die von Unternehmen mit Sitz in den neuen EU-Staaten zur
Erbringung von Arbeitsleistungen nach Österreich entsandt werden.
Das Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz
verpflichtet Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich, die nicht Mitglied einer
kollektivvertragsfähigen Körperschaft in Österreich sind, Arbeitnehmern mit
gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich das gesetzliche oder
kollektivvertragliche Entgelt zu bezahlen, das am Arbeitsort vergleichbaren
Arbeitnehmern gebührt.
Zu 3. und 4.:
Es ist davon auszugehen, dass die
bestehenden Regelungen des AVRAG,
des AuslBG und des Sozialbetrugsgesetzes sowie die Strafbestimmungen im ASVG
taugliche Instrumente zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen darstellen,
wenn gleichzeitig die Hinterziehung von Sozialversicherungsabgaben und von
Steuern des Bundes im Rahmen einer optimierten Aufbau- und Ablauforganisation
bekämpft wird. Gerade deswegen wurde in meinem Ressort eine Reorganisation der
KIAB in Angriff genommen. Ich darf in diesem Zusammenhang auf die ausführlichen
Erläuterungen zu Punkt 5. verweisen.
Im Sinne der optimalen Gestaltung der
Kontrolltätigkeit wurden im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen äußerst
effiziente strukturelle Maßnahmen gesetzt, um die Gleichmäßigkeit der
Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. Eine Angleichung im Sinne von Punkt 4.
erscheint daher nicht geboten.
Zu 5. und 6.:
Zunächst darf angemerkt werden, dass es
sich bei der KIAB um keine Behörde handelt, sondern vielmehr um eine
Organisationseinheit zur Kontrolle der illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung.
Eine Auflösung dieser erfolgreichen
Einheit ist nicht geplant!
Durch die Überführung der KIAB von den
Zollämtern in den Bereich der Finanzämter bei gleichzeitiger
Personalaufstockung wird es der KIAB
rechtlich und faktisch ermöglicht, nunmehr als Teil der Finanzbehörde
auch die Instrumente der Organe der Finanzämter im Bereich der Abgabenbetrugsbekämpfung
bis hin zu Forderungspfändungen anwenden zu können. Die Kontrolle der illegalen
Beschäftigung und die Setzung der daraus resultierenden abgabenrechtlichen
Konsequenzen werden damit in einer Organisationseinheit gebündelt und damit
auch allfällige "Schnittstellenprobleme" beseitigt. Dadurch werden
die Effizienz und Schlagkraft der KIAB wesentlich erhöht - im Interesse aller
ehrlichen SteuerzahlerInnen, denn Schwarzarbeit bedeutet immer auch
Schwarzlöhne und damit hinterzogene Einnahmen und in weiterer Folge
Hinterziehung von Lohnabgaben, Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer sowie
Umsatzsteuer. Die Bekämpfung dieses Diebstahls an der Allgemeinheit im Sinne
der Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs hat für mein Ressort höchste
Priorität.
Zu
7. bis 10.:
Die angesprochenen Kontrollen werden
mit Unterstützung einer
professionellen Risikoanalyse und gesteigerter Effizienz weiterhin von der KIAB
wahrgenommen werden, da sich an den Kernaufgaben der KIAB nichts ändern wird.
Die Beantwortung der Frage 10 erübrigt
sich daher.
Mit freundlichen Grüßen