4074/AB XXII. GP

Eingelangt am 02.06.2006
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BM für Wirtschaft und Arbeit

Anfragebeantwortung

 

Präsident des Nationalrates

Univ. Prof. Dr. Andreas KHOL

 

Parlament

1017 Wien

 

                                Wien, am 30. Mai 2006

 

                                Geschäftszahl:

                        BMWA-10.101/0060-IK/1a/2006

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 4143/J betreffend Glock-Pistole im Sudan, welche die Abgeordneten Dr. Peter Pilz, Kolleginnen und Kollegen am 10. April 2006 an mich richteten, stelle ich einleitend fest:

 

Unmittelbar nach bekannt werden der Behauptung von Amnesty International, eine Glock-Pistole sei im Eigentum eines sudanesischen Rebellenführers, wurde das zuständige Bundesministerium für Inneres, Bundesamt für Verfassungsschutz und  Terrorismusbekämpfung (BVT), mit dem Ersuchen um weitere Veranlassung informiert.

 

Auf Grund der bisherigen Erhebungen sowie von Seiten des seinerzeitigen Antragstellers vorgelegter Beweismittel, die sowohl dem BVT als auch dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vorliegen, ist davon auszugehen, dass die von Amnesty International vorgebrachten Behauptungen unrichtig sind. Die Glock-Pistole mit der Seriennummer HAP 850 befindet sich nämlich nicht in Händen eines sudanesischen Rebellenführers, sondern ist im Besitz und Eigentum des General Managers jenes Unternehmens, an welches der seinerzeitige Antragsteller - mit Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit - die Waffe lieferte. Dem BVT und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit liegen diesbezügliche Beweisfotos vor, die auf Wunsch des Ausführers nach Kontaktnahme durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vom Endverwender angefertigt         wurden. Die Seriennummer HAP 850 ist auf diesen Fotos eindeutig lesbar.

 

Weiters liegen dem BVT der Waffenpass der genannten Person und dessen Personalausweis jeweils in Kopie vor. Im Waffenpass der genannten Person ist die Glock-Pistole mit der Seriennummer HAP 850 eingetragen.

Die genannte Person hat im Sudan weder ihren Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt. Diese Beweismittel belegen, dass die Behauptungen von Amnesty Inter-national, auf welche sich die parlamentarische Anfrage gründet, unrichtig sind.

 

Im Hinblick auf die Amtsverschwiegenheit gem. Art. 20 Abs. 3 B-VG und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen können konkrete Firmen- und personenbezogene Daten nicht bekannt gegeben werden, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass der involvierte Ausführer der Weitergabe firmenbezogener Daten sowie der übermittelten Bilder nicht zugestimmt hat.

 

Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:

 

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erteilt auf Grund des Außenhandelsgesetzes 2005 BGBl. Nr. 50/2005 in Zusammenhalt mit der Außenhandelsverordnung BGBl. Nr. 121/2006 Ausfuhrgenehmigungen für Militärgüter. Wann und wo die Güter hergestellt wurden, ist außenhandelsrechtlich nicht relevant und wird nicht erhoben.

 

Antwort zu den Punkten 3 bis 7 der Anfrage:

 

Für die Ausfuhr der genannten Pistole lag eine gültige Ausfuhrgenehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vor. Der Antrag wurde antragsgemäß bewilligt. Das Endbestimmungsland war nicht der Sudan.

Zu den Fragen, für welche Anzahl und welchen Typ insgesamt der Antrag gestellt und in der Folge auch genehmigt und für welches Zielland die Bewilligung erteilt wurde, wird auf die Amtsverschwiegenheit gem. § 20 Abs. 3 BV-G und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen verwiesen.

 

Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:

 

Dem Ausfuhrantrag war ein Endverwenderzertifikat, ausgestellt und unterzeichnet vom Endverwender, im Original beigefügt. Der Endverwender war dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit aus früheren Lieferungen bekannt.

Gegen den Endverwender lagen keine negativen Informationen vor, die Zweifel an der Echtheit und Unbedenklichkeit des Endverwenderzertifikates ergaben. Es ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass jeder Ausfuhrantrag auch dem Bundesministerium für Inneres und dem Bundesministerium für Landesverteidigung zur Begutachtung vorgelegt wird.

 

Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:

 

Die Ausfuhrgenehmigung wurde mit der Auflage erteilt, diese nach Ausnutzung oder Ablauf der Gültigkeit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu retournieren.

 

Antwort zu den Punkten 10 und 11 der Anfrage:

 

Dem Endverwender kann keine Auflage erteilt werden, eine post-delivery-verification zu dulden, da dieser nicht Bescheidadressat ist.

 

Antwort zu Punkt 12 der Anfrage:

 

Die Ausfuhr der genannten Pistole erfolgte im Rahmen der Gültigkeitsdauer der Bewilligung. Nachdem der Zollbeamte die Abschreibung der Bewilligung nicht nach  Seriennummern durchführt, ist nicht feststellbar, wann die Waffe mit der Seriennummer HAP 850 tatsächlich aus Österreich ausgeführt wurde.

 

Antwort zu den Punkten 13 bis 15 der Anfrage:

 

Die Wahl des Transportmittels obliegt dem Ausführer und ist nicht Gegenstand
außenhandelsrechtlicher Bestimmungen. Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist daher nicht bekannt, welches Transportunternehmen die Pistole tatsächlich ausführte und ob auch andere Unternehmer in den Transport ins Endbestimmungsland involviert waren.

 

Antwort zu Punkt 16 der Anfrage:

 

Es waren keine Vermittler an der gegenständlichen Ausfuhr beteiligt.

 

Antwort zu Punkt 17 der Anfrage:

 

Die gesamte genehmigte Menge wurde während der Gültigkeitsdauer der Ausfuhrgenehmigung ausgeführt. Die Bewilligung ist zwischenzeitlich abgelaufen. Zu den Fragen der Menge, des Datums und des Bestimmungslandes wird auf Artikel 20 Abs. 3 BV-G sowie die datenschutzrechtlichen Bestimmungen verwiesen.