4074/AB XXII. GP
Eingelangt am 02.06.2006
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BM für Wirtschaft und Arbeit
Anfragebeantwortung
Präsident des Nationalrates
Univ. Prof. Dr. Andreas KHOL
Parlament
1017 Wien
Wien, am 30. Mai 2006
Geschäftszahl:
BMWA-10.101/0060-IK/1a/2006
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 4143/J betreffend Glock-Pistole im Sudan, welche die Abgeordneten Dr. Peter Pilz, Kolleginnen und Kollegen am 10. April 2006 an mich richteten, stelle ich einleitend fest:
Unmittelbar nach bekannt werden der Behauptung von Amnesty
International, eine Glock-Pistole sei im Eigentum eines sudanesischen
Rebellenführers, wurde das zuständige Bundesministerium für Inneres, Bundesamt
für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung
(BVT), mit dem Ersuchen um weitere Veranlassung informiert.
Auf Grund der bisherigen Erhebungen sowie von Seiten des seinerzeitigen
Antragstellers vorgelegter Beweismittel, die sowohl dem BVT als auch dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vorliegen, ist davon auszugehen,
dass die von Amnesty International vorgebrachten Behauptungen unrichtig sind.
Die Glock-Pistole mit der Seriennummer HAP 850 befindet sich nämlich nicht in
Händen eines sudanesischen Rebellenführers, sondern ist im Besitz und Eigentum
des General Managers jenes Unternehmens, an welches der seinerzeitige
Antragsteller - mit Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Arbeit - die Waffe lieferte. Dem BVT und dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit liegen diesbezügliche Beweisfotos vor, die auf Wunsch des Ausführers
nach Kontaktnahme durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vom
Endverwender angefertigt wurden. Die Seriennummer
HAP 850 ist auf diesen Fotos eindeutig lesbar.
Weiters liegen dem BVT der Waffenpass der genannten Person und dessen
Personalausweis jeweils in Kopie vor. Im Waffenpass der genannten Person ist
die Glock-Pistole mit der Seriennummer HAP 850 eingetragen.
Die genannte Person hat im Sudan weder ihren Wohnsitz noch gewöhnlichen
Aufenthalt. Diese Beweismittel belegen, dass die Behauptungen von Amnesty
Inter-national, auf welche sich die parlamentarische Anfrage gründet, unrichtig
sind.
Im Hinblick auf die Amtsverschwiegenheit gem. Art. 20 Abs. 3 B-VG und
die datenschutzrechtlichen Bestimmungen können konkrete Firmen- und
personenbezogene Daten nicht bekannt gegeben werden, wobei ausdrücklich darauf
hingewiesen wird, dass der involvierte Ausführer der Weitergabe firmenbezogener
Daten sowie der übermittelten Bilder nicht zugestimmt hat.
Antwort zu
den Punkten 1 und 2 der Anfrage:
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erteilt auf Grund des Außenhandelsgesetzes 2005 BGBl. Nr. 50/2005 in Zusammenhalt mit der Außenhandelsverordnung BGBl. Nr. 121/2006 Ausfuhrgenehmigungen für Militärgüter. Wann und wo die Güter hergestellt wurden, ist außenhandelsrechtlich nicht relevant und wird nicht erhoben.
Antwort zu
den Punkten 3 bis 7 der Anfrage:
Für die Ausfuhr der genannten Pistole lag eine gültige
Ausfuhrgenehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vor. Der
Antrag wurde antragsgemäß bewilligt. Das Endbestimmungsland war nicht der
Sudan.
Zu den Fragen, für welche Anzahl und welchen Typ insgesamt der Antrag
gestellt und in der Folge auch genehmigt und für welches Zielland die Bewilligung
erteilt wurde, wird auf die Amtsverschwiegenheit gem. § 20 Abs. 3 BV-G und die
datenschutzrechtlichen Bestimmungen verwiesen.
Antwort zu
Punkt 8 der Anfrage:
Dem Ausfuhrantrag war ein Endverwenderzertifikat, ausgestellt und
unterzeichnet vom Endverwender, im Original beigefügt. Der Endverwender war dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit aus früheren Lieferungen bekannt.
Gegen den Endverwender lagen keine negativen Informationen vor, die
Zweifel an der Echtheit und Unbedenklichkeit des Endverwenderzertifikates
ergaben. Es ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass jeder Ausfuhrantrag
auch dem Bundesministerium für Inneres und dem Bundesministerium für
Landesverteidigung zur Begutachtung vorgelegt wird.
Antwort zu
Punkt 9 der Anfrage:
Die Ausfuhrgenehmigung wurde mit der Auflage erteilt, diese nach
Ausnutzung oder Ablauf der Gültigkeit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit zu retournieren.
Antwort zu
den Punkten 10 und 11 der Anfrage:
Dem Endverwender kann keine Auflage erteilt werden, eine
post-delivery-verification zu dulden, da dieser nicht Bescheidadressat ist.
Antwort zu
Punkt 12 der Anfrage:
Die Ausfuhr der genannten Pistole erfolgte im Rahmen der
Gültigkeitsdauer der Bewilligung. Nachdem der Zollbeamte die Abschreibung der
Bewilligung nicht nach
Seriennummern durchführt, ist nicht feststellbar, wann die Waffe mit der
Seriennummer HAP 850 tatsächlich aus Österreich ausgeführt wurde.
Antwort zu
den Punkten 13 bis 15 der Anfrage:
Die Wahl des Transportmittels obliegt dem Ausführer und ist nicht
Gegenstand
außenhandelsrechtlicher Bestimmungen. Dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit ist daher nicht bekannt, welches Transportunternehmen die Pistole
tatsächlich ausführte und ob auch andere Unternehmer in den Transport ins
Endbestimmungsland involviert waren.
Antwort zu
Punkt 16 der Anfrage:
Es waren keine Vermittler an der gegenständlichen Ausfuhr beteiligt.
Antwort zu
Punkt 17 der Anfrage:
Die gesamte genehmigte Menge wurde während der Gültigkeitsdauer der
Ausfuhrgenehmigung ausgeführt. Die Bewilligung ist zwischenzeitlich abgelaufen.
Zu den Fragen der Menge, des Datums und des Bestimmungslandes wird auf Artikel
20 Abs. 3 BV-G sowie die datenschutzrechtlichen Bestimmungen verwiesen.