4081/AB XXII. GP

Eingelangt am 07.06.2006
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

JOSEF PRÖLL

Bundesminister

 

 

 

 

An den                                                                                               Zl. LE.4.2.4/0026-I 3/2006

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 2. Juni 2006

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl.parl.Anfr.d.Abg.z.NR Dr. Gabriela Moser,

Kolleginnen und Kollegen vom 7. April 2006, Nr. 4141/J,

betreffend Kennzeichnung Gefahrgut

 

 

 

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Kolleginnen und Kollegen vom 7. April 2006, Nr. 4141/J, betreffend Kennzeichnung Gefahrgut, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

 

 

Grundsätzliches:

 

Das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) besteht nicht nur aus Bestimmungen zur Kennzeichnung von Gefahrgut auf der Straße, sondern aus zahlreichen Bestimmungen betreffend die Einstufung, Kennzeichnung und Handhabung von gefährlichen Gütern, betreffend den Beförderungsmitteln bis hin zur Ausbildung der zur Lenkung solcher Transporte berechtigten Personen und vieles andere mehr.

 

Es darf jedoch darauf hingewiesen werden, dass die Zuständigkeit im Bereich des „Gefahrgutrechtes“ (Beförderung gefährlicher Güter) gemäß § 30 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998 idgF in Österreich beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie – fallweise gemeinsam mit dem Bundesminister für Inneres – liegt.

 

 

 

Zu Frage 1:

 

Die international harmonisierte Kennzeichnungspflicht ist als solche ein wesentlicher Bestandteil des ADR. Wie diese Kennzeichnung aussehen könnte (Chips), steht technischen Entwicklungen offen. Zu beachten ist jedoch, dass die Wirksamkeit dieser Verpflichtungen (auf die Umwelt) nur mit entsprechenden Kontrollen zu erzielen ist (und mindestens so wichtig ist wie die Verpflichtung selbst).

 

Zu Frage 2:

 

Das BMLFUW begrüßt alle Maßnahmen, die zu einer ökologischen Verbesserung führen und wird diesbezüglichen Regelungen im ADR positiv gegenüberstehen.

 

Zu Frage 3:

 

Die Kennzeichnung gefährlicher Stoffe ist nicht nur eine Angelegenheit des ADR. Sie ist auch wesentlicher Bestandteil z.B. des Chemikalienrechtes, der Bereiche Biozide, gefährliche Abfälle und gefährliche Anlagen, in denen das BMLFUW federführend ist und bisher zahlreiche Initiativen gesetzt hat, die sich u.a. auch im zukünftigen Chemikalienrecht REACH fortsetzen werden.

 

„REACH“ (Registration, Evaluation and Authorisation of Chemicals) ist das aktuelle einschlägige Gesetzgebungsvorhaben der Europäischen Union, das den Umgang mit gefährlichen Chemikalien umfassender als bisher regeln soll. Österreich hat hiezu einen maßgeblichen Anstoß gegeben.

 

Derzeit wird die zweite Lesung des Entwurfes für eine REACH-Verordnung der Europäischen Union im Europäischen Parlament vorbereitet (die Europäische Kommission hat den Entwurf am 29. Oktober 2003 unter der Nummer KOM(2003) 644 endgültig vorgelegt).

 

Der Bundesminister: