4083/AB XXII. GP

Eingelangt am 08.06.2006
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Parlament

1017 Wien    

                       

                       

              

 

 

Die Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde haben am 10. April 2006 unter der Nr. 4142/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Angehörige von ÖsterreicherInnen/Abschiebung von Fr. Z. Y.“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Gegen Frau Z. Y. wurde am 20.2. 2001 wegen Mittellosigkeit ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes resultiert aus der Mittellosigkeit eines Fremden die Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt. Die Möglichkeit der Erlassung eines solchen Aufenthaltsverbotes dient der Hintanhaltung dieser Gefahr.

 

Mit Bescheid vom 17.2.2006 wurde gegen die Fremde eine Ausweisung gemäß § 53 FPG erlassen. Dazu besagt die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein Fremder durch seinen illegalen Aufenthalt das öffentliche Interesse an der Einhaltung der für die Einreise und den Aufenthalt für Fremde getroffenen Regelungen, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) ein hoher Stellenwert zukommt, gravierend beeinträchtigt.

 

Zu Frage 2:

Das persönliche Verhalten von Frau Z. Y. – die gegebene Mittellosigkeit, die Nichtausreise trotz bestehenden Aufenthaltsverbots sowie die bis zum Einlangen ihres Erstantrages auf eine Niederlassungsbewilligung am 26.7.2005 wiederholt erfolgte Angabe von falschen

Identitäten – stellte eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die auch die Grundinteressen der Gesellschaft berührt, da dadurch erkennbar wird, dass Frau Z. Y. nicht willens ist, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten.

 

Zu Frage 3:

Ja, Frau Z. Y. wurde mehrmals wegen verwaltungsstrafrechtlicher Übertretungen bestraft.

 

Zu Frage 4:

Frau Z. Y. ist nach ihrer Einreise gegenüber österreichischen Behörden unter verschiedenen Identitäten aufgetreten. Erst im Zuge der Beantragung eines Aufenthaltstitels am 26.7.2005 wies sie ihre Identität durch die Vorlage eines chinesischen Reisepasses nach.

 

Zu den Fragen 5 und 6:

Zu der in der Anfrage genannten Fallkonstellation hat die im BM.I für Aufenthaltsangelegenheiten zuständige Fachabteilung den erstinstanzlichen Behörden ihre Rechtsansicht wie folgt mitgeteilt:

 

„Am 1. Jänner 2006 ist das Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über Anträge auf Aufenthaltstitel liegt seither ausschließlich beim Landeshauptmann.

 

Anträge, die noch vor dem 31. Dezember 2005 nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fremdengesetz 1997 (FrG) rechtmäßiger Weise bei den Bundespolizeidirektionen eingebracht wurden, die aber keiner Entscheidung mehr zugeführt wurden, sind nach der geltenden Rechtslage nunmehr durch den Landeshauptmann zu finalisieren.

 

Zu diesen „Altfällen“ ist festzuhalten, dass diese – nach dem FrG (einschließlich einer Inlandsantragstellung) ursprünglich zulässigen - Anträge nicht automatisch durch das NAG unzulässig werden.

 

Unbestritten kann es in bestimmten Fallkonstellationen allerdings dazu kommen, dass der weitere Aufenthalt des Fremden bis zur Erteilung eines weiteren Titels nicht mehr rechtmäßig ist. Dies führt aber auch nach der neuen Rechtslage nicht automatisch zur Ablehnung eines Antrages, sondern die Behörde ist zwingend gehalten, sich mit  § 11 Abs. 3 NAG auseinander zu setzen.

 

Konkret bedeutet dies, dass selbst bei Vorliegen von Erteilungshindernissen gemäß § 11 Abs. 2 NAG nicht automatisch mit einer ablehnenden Entscheidung vorgegangen werden kann. Vielmehr hat der Landeshauptmann eine Einzelfallprüfung gemäß § 11 Abs. 3 NAG in Verbindung mit Art. 8 MRK vorzunehmen, ob im Lichte der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention dennoch ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist.“

 

Im konkreten Fall wurde mit der zuständigen Fachabteilung des Amtes der Wiener Landesregierung Kontakt aufgenommen und um Bekanntgabe des Verfahrensstandes ersucht.

 

Die vor der Abschiebung erfolgte Kontaktaufnahme der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, mit der verfahrensführenden Behörde (MA 20) ergab, dass eine negative Erledigung in Aussicht genommen sei.

 

Zu Frage 7:

Da die Tatsache der Mittellosigkeit aufgrund der Vermögenslosigkeit der beschäftigungslosen Fremden nicht weggefallen war, wurde das gegen sie bestehende Aufenthaltsverbot nicht von Amts wegen aufgehoben.

 

Zu Frage 8:

Derzeit gibt es dafür keine Anhaltspunkte.

 

Zu den Fragen 9 und 10:

Ja, sofern die Voraussetzungen des § 86 Abs. 2 FPG vorgelegen wären.

 

Zu Frage 11:

Das Recht auf Inanspruchnahme der  Freizügigkeit durch österreichische Staatsbürger wird dadurch verwirklicht, dass diese in Ausübung ihres Rechtes auf Freizügigkeit eine qualifizierte Grenzüberschreitung gemäß Art. 18 EG-V i. V. m. der „Unionsbürgerrichtlinie“ in einen so genannten Aufnahmemitgliedstaat vornehmen und wieder nach Österreich zurückkehren.

 

Zu Frage 12:

Das Gemeinschaftsrecht selbst sieht hier keine bestimmte Dauer hinsichtlich der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor. Es wird in jedem Einzelfall geprüft, ob es sich bei einer Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat auch um die Ausübung von Freizügigkeit (siehe zu Frage 11) handelt.

 

Zu Frage 13:

Derzeit gibt es dafür keine Anhaltspunkte.

 

Zu den Fragen 14 bis 17:

Jede Einreise eines visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen ohne vorherige Erteilung eines Einreise- bzw. Aufenthaltstitels führt zwangsläufig zu einem rechtswidrigen Aufenthalt der Fremden im Bundesgebiet und stellt damit einen Verstoß gegen fremdenrechtliche Bestimmungen dar, der entsprechend zu ahnden ist.

Sollten die Einreisevoraussetzungen erfüllt sein, steht einer neuerlichen Einreise selbstverständlich kein Hindernis entgegen.

Im Falle eines positiven Abschlusses des Aufenthaltsverfahrens ist Frau Z. Y. jedenfalls zur Einreise berechtigt.

 

Zu Frage 18:

Die Begründung liegt in der Einhaltung der diesbezüglichen fremdenpolizeilichen Bestimmungen. Auch die höchstgerichtliche Judikatur geht davon aus, dass dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt.

 

Die Kostenvorschreibung gründete sich auf § 113 Abs. 1 FPG, der normiert, dass Kosten, die der Behörde oder dem Bund bei der Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes, der Ausweisung oder der Zurückschiebung entstehen, sowie die Kosten der Vollziehung der Schubhaft, einschließlich der Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel und der Dolmetschkosten, vom Fremden zu ersetzen sind.

 

Ein Konnex zwischen der Kostenvorschreibung und einer möglicherweise in der Zukunft zu bewilligenden Einreise und Familienzusammenführung kann nicht gesehen werden.

Zu den Fragen 19 , 20, 21 und 22:

Statistiken darüber, in wie vielen Fällen Ehen einer fremdenpolizeilichen Prüfung in Richtung Aufenthaltsehe/Scheinehe unterzogen wurden, werden nicht geführt.

 

Statistisch erfasst werden lediglich jene Fälle, in denen wegen nachgewiesenem Bestehen einer Scheinehe Aufenthaltsverbote und Rückkehrverbote erlassen wurden.

 

Im Zeitraum vom 1.1.2005 bis 31.12.2005 wurden 232 Aufenthaltsverbote gemäß § 36 Abs. 2 Z 9 FrG verhängt.

 

Im Zeitraum vom 1.1.2006 bis 31.1.2006 wurden 4 Aufenthaltsverbote gemäß § 60 Abs. 2 Z 9 FPG und 4 Rückkehrverbote gemäß § 62 Abs. 2 FPG verhängt.

 

Zu Frage 23:

Die Ermittlungen in Zusammenhang mit der Vermutung des Vorliegens einer Scheinehe richten sich nach den Umständen der jeweiligen Einzelfälle. Generelle Aussagen darüber sind deshalb nicht möglich.