4083/AB XXII. GP
Eingelangt am 08.06.2006
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde haben am 10. April 2006 unter der Nr. 4142/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Angehörige von ÖsterreicherInnen/Abschiebung von Fr. Z. Y.“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Gegen Frau Z. Y. wurde am
20.2. 2001 wegen Mittellosigkeit ein auf fünf Jahre befristetes
Aufenthaltsverbot erlassen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
resultiert aus der Mittellosigkeit eines Fremden die Gefahr der illegalen
Beschaffung der Mittel zum Unterhalt. Die Möglichkeit der Erlassung eines
solchen Aufenthaltsverbotes dient der Hintanhaltung dieser Gefahr.
Mit Bescheid vom 17.2.2006
wurde gegen die Fremde eine Ausweisung gemäß § 53 FPG erlassen. Dazu besagt die
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein Fremder durch seinen illegalen
Aufenthalt das öffentliche Interesse an der Einhaltung der für die Einreise und
den Aufenthalt für Fremde getroffenen Regelungen, dem aus der Sicht des
Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK)
ein hoher Stellenwert zukommt, gravierend beeinträchtigt.
Zu Frage 2:
Das persönliche Verhalten
von Frau Z. Y. – die gegebene Mittellosigkeit, die Nichtausreise trotz
bestehenden Aufenthaltsverbots sowie die bis zum Einlangen ihres Erstantrages
auf eine Niederlassungsbewilligung am 26.7.2005 wiederholt erfolgte Angabe von
falschen
Identitäten – stellte eine
tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die auch die
Grundinteressen der Gesellschaft berührt, da dadurch erkennbar wird, dass Frau
Z. Y. nicht willens ist, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten.
Zu Frage 3:
Ja, Frau Z. Y. wurde
mehrmals wegen verwaltungsstrafrechtlicher Übertretungen bestraft.
Zu Frage 4:
Frau Z. Y. ist nach ihrer Einreise
gegenüber österreichischen Behörden unter verschiedenen Identitäten
aufgetreten. Erst im Zuge der Beantragung eines Aufenthaltstitels am 26.7.2005
wies sie ihre Identität durch die Vorlage eines chinesischen Reisepasses nach.
Zu den Fragen 5 und 6:
Zu der in der Anfrage
genannten Fallkonstellation hat die im BM.I für Aufenthaltsangelegenheiten
zuständige Fachabteilung den erstinstanzlichen Behörden ihre Rechtsansicht wie
folgt mitgeteilt:
„Am
1. Jänner 2006 ist das Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr.
100/2005, in Kraft getreten. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über Anträge
auf Aufenthaltstitel liegt seither ausschließlich beim Landeshauptmann.
Anträge,
die noch vor dem 31. Dezember 2005 nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden
Fremdengesetz 1997 (FrG) rechtmäßiger Weise bei den Bundespolizeidirektionen
eingebracht wurden, die aber keiner Entscheidung mehr zugeführt wurden, sind
nach der geltenden Rechtslage nunmehr durch den Landeshauptmann zu
finalisieren.
Zu
diesen „Altfällen“ ist festzuhalten, dass diese – nach dem FrG (einschließlich
einer Inlandsantragstellung) ursprünglich zulässigen - Anträge nicht
automatisch durch das NAG unzulässig werden.
Zu Frage 7:
Da die Tatsache der
Mittellosigkeit aufgrund der Vermögenslosigkeit der beschäftigungslosen Fremden
nicht weggefallen war, wurde das gegen sie bestehende Aufenthaltsverbot nicht
von Amts wegen aufgehoben.
Zu Frage 8:
Derzeit gibt es dafür keine
Anhaltspunkte.
Zu den Fragen 9 und 10:
Ja, sofern die
Voraussetzungen des § 86 Abs. 2 FPG vorgelegen wären.
Zu Frage 11:
Das Recht auf
Inanspruchnahme der Freizügigkeit
durch österreichische Staatsbürger wird dadurch verwirklicht, dass diese in
Ausübung ihres Rechtes auf Freizügigkeit eine qualifizierte Grenzüberschreitung
gemäß Art. 18 EG-V i. V. m. der „Unionsbürgerrichtlinie“ in einen so genannten
Aufnahmemitgliedstaat vornehmen und wieder nach Österreich zurückkehren.
Zu Frage 12:
Das Gemeinschaftsrecht
selbst sieht hier keine bestimmte Dauer hinsichtlich der Ausübung einer
Erwerbstätigkeit vor. Es wird in jedem Einzelfall geprüft, ob es sich bei einer
Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat auch um die
Ausübung von Freizügigkeit (siehe zu Frage 11) handelt.
Zu Frage 13:
Derzeit gibt es dafür keine
Anhaltspunkte.
Zu den Fragen 14 bis 17:
Jede Einreise eines
visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen ohne vorherige Erteilung eines
Einreise- bzw. Aufenthaltstitels führt zwangsläufig zu einem rechtswidrigen
Aufenthalt der Fremden im Bundesgebiet und stellt damit einen Verstoß gegen
fremdenrechtliche Bestimmungen dar, der entsprechend zu ahnden ist.
Sollten die
Einreisevoraussetzungen erfüllt sein, steht einer neuerlichen Einreise selbstverständlich
kein Hindernis entgegen.
Im Falle eines positiven
Abschlusses des Aufenthaltsverfahrens ist Frau Z. Y. jedenfalls zur Einreise
berechtigt.
Zu Frage 18:
Die Begründung liegt in der
Einhaltung der diesbezüglichen fremdenpolizeilichen Bestimmungen. Auch die
höchstgerichtliche Judikatur geht davon aus, dass dem öffentlichen Interesse an
der Einhaltung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen
Regelungen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt.
Die Kostenvorschreibung
gründete sich auf § 113 Abs. 1 FPG, der normiert, dass Kosten, die der Behörde
oder dem Bund bei der Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes, der Ausweisung oder
der Zurückschiebung entstehen, sowie die Kosten der Vollziehung der Schubhaft,
einschließlich der Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel und der
Dolmetschkosten, vom Fremden zu ersetzen sind.
Ein Konnex zwischen der
Kostenvorschreibung und einer möglicherweise in der Zukunft zu bewilligenden
Einreise und Familienzusammenführung kann nicht gesehen werden.
Zu den Fragen 19 , 20, 21
und 22:
Statistiken darüber, in wie
vielen Fällen Ehen einer fremdenpolizeilichen Prüfung in Richtung
Aufenthaltsehe/Scheinehe unterzogen wurden, werden nicht geführt.
Statistisch erfasst werden
lediglich jene Fälle, in denen wegen nachgewiesenem Bestehen einer Scheinehe
Aufenthaltsverbote und Rückkehrverbote erlassen wurden.
Im Zeitraum vom 1.1.2005 bis
31.12.2005 wurden 232 Aufenthaltsverbote gemäß § 36 Abs. 2 Z 9 FrG verhängt.
Im Zeitraum vom 1.1.2006 bis
31.1.2006 wurden 4 Aufenthaltsverbote gemäß § 60 Abs. 2 Z 9 FPG und 4
Rückkehrverbote gemäß § 62 Abs. 2 FPG verhängt.
Zu Frage 23:
Die Ermittlungen in
Zusammenhang mit der Vermutung des Vorliegens einer Scheinehe richten sich nach
den Umständen der jeweiligen Einzelfälle. Generelle Aussagen darüber sind
deshalb nicht möglich.