4087/AB XXII. GP

Eingelangt am 09.06.2006
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BM für Gesundheit und Frauen

Anfragebeantwortung

 

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: BMGF-11001/41-I/3/2006

Wien, am 8. Juni 2006

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 4146 /J der Abgeordneten Mag. Johann Maier und GenossInnen wie folgt:

 

Frage 1:

 

Ja

 

Fragen 2 und 3:

Unklar ist, auf welche Kontrollen die Fragen 2 (Frage nach Kontrollen in Speisewagenbetrieben) und 3 (Frage nach Kontrollen am Standort von Speisewagenunternehmen (Betriebsstandort)) abzielen.

 

Kontrollen unmittelbar in Speisewägen (Frage 5) sind als Kontrolle von Speisewagenbetrieben (Frage 2) zu sehen. Zu Frage 2 wird daher auf die Antwort zu Frage 5 hingewiesen.


Frage 3:

Am Standort von Speisewagenunternehmen (Betriebsstandort) wurden - wenn damit stationäre Betriebsstandorte gemeint sind - keine Kontrollen durchgeführt.

 

Dazu ist festzustellen, dass Kontrollen in den stationären Betriebsstandorten wenig sinnvoll sind, da sie nur einen Teil der notwendigen Betriebskontrolle umfassen könnten. Effiziente Betriebskontrollen beinhalten die Bedingungen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Lebensmittel, werden also durchgeführt während die Waggons unterwegs sind.

 

Im Jahr 2005 wurde ein Zulieferbetrieb, der Fein- und Konditorwaren für den ausschließlichen Verkauf in SpeiseWaggons produziert, kontrolliert.

Der Betrieb war sauber und geordnet geführt, die gelagerten Waren waren in Ordnung. Der Umgang mit Lebensmitteln war sorgsam und eine gute Hygienepraxis war gegeben.

Zu bemängeln war die Lagerung der rohen Eier auf Hökern und in Lieferkartons im Kühlraum neben fertigen Produkten.

 

Weiters wurden zwei Handelsbetriebe (Kühl- und Tiefkühllager), die Waren von Cateringbetrieben zwischenlagern und dann SpeiseWaggons beliefern, überprüft. Beanstandungen sind nicht erfolgt.

Die Cateringbetriebe unterliegen der Kontrolle auf Grund des Proben- und Revisionsplanes, eine datenmäßig erfasste Unterscheidung in solche die SpeiseWaggons beliefern und solche die das nicht tun, liegt nicht vor.

 

Frage 4:

In den stationären Betriebsstandorten sind keine Probenziehungen erfolgt.

 

Frage 5:

 

Niederösterreich:

Anzahl Kontrollen: 8 (Waggons aus Österreich, Deutschland und Ungarn)
festgestellte Mängel:

- fehlende Kopfbedeckung,

- verunreinigtes Geschirr,
- zu hohe Temperatur in den Tiefkühlschränken,
- beschädigte Dichtungen in den Kühlfächern,
- Nichteinhaltung des Rauchverbotes in Küche,

- nicht entsprechende Armaturen bei den Handwaschbecken

 

Oberösterreich:

          Anzahl Kontrollen: 4 (2 mal Waggons aus Österreich, je 1 mal Waggon aus Deutschland und Ungarn)

festgestellte Mängel:

- Fehlen des Kopfschutzes bei Koch

 

Tirol:

          Anzahl Kontrollen: 8 (2 mal Waggons aus Deutschland, 3 mal Waggons aus Italien, je 1 mal Waggon aus Deutschland und Ungarn)

          festgestellt Mängel:

          - 1 Verstoß gegen Hygienerichtlinien

 


Frage 6:

Niederösterreich: 8 Lebensmittelproben – die vorliegenden Ergebnisse ergaben keine Beanstandung.

 

Frage 7:

 

7 mal wurden Ermahnungen ausgesprochen, 1 mal wurde ein Organmandat ausgestellt.

 

Frage 8:

Nicht aktiv waren die Bundesländer Burgenland, Kärnten, Salzburg, Steiermark und Vorarlberg.

Ursächlich waren im Wesentlichen: kurze Aufenthalte der Züge bzw. die Kürze der zurückzulegenden Bahnstrecken bis zum Verlassen des Zuständigkeitsgebietes, keine Beanstandungen bei früheren Kontrollen, das Nichtvorhandensein entsprechender Betriebe im jeweiligen Zuständigkeitsbereich.

 

Frage 9:

Die Kontrolle wurde im Bundesland Tirol durchgeführt.

Ergebnis: siehe Antwort zu Frage 5.

 

Frage 10:

Es wurden keine Beschwerden an die Lebensmittelaufsicht herangetragen.

 

Frage 11:

Eine bundesweite Planung von Kontrollen in Speisewagen(betrieben) erfolgt nicht. Auch landesinterne Planungen derartiger Kontrollen gibt es nur in Einzelfällen, üblicherweise werden die Überprüfungen routinemäßig wahrgenommen.

 

Fragen 12 und 13:

Gemäß Artikel 50 der „Verordnung (EG) Nr. 178/2002 … zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechtes ...“ ist ein europaweites Schnellwarnsystem für die Meldung eines von Lebensmitteln ausgehenden unmittelbaren oder mittelbaren Risikos für die menschliche Gesundheit einzurichten. Das Auffinden jedes derartigen Risikos – sohin auch jener in Zusammenhang mit Speisewagen(betrieben) - ist der Europäischen Kommission zu melden und wird von dieser an alle Mitgliedstaaten weitergeleitet.

Gegebenenfalls werden auch Drittstaaten informiert.

 

Erfordert allgemein das Ergebnis von Lebensmittelkontrollen Maßnahmen in mehr als einem Mitgliedstaat, verankert Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 die verpflichtende Amtshilfe der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

 

Einschlägige, österreichische Vertreiber von Speisewagen betreffende Meldungen sind nicht eingelangt.


 

Aufstellungen sämtlicher Kontrollen, die in anderen Ländern in Speisewägen österreichischer Betreiber durchgeführt wurden, existieren jedoch nicht.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Maria Rauch-Kallat

Bundesministerin