4088/AB XXII. GP

Eingelangt am 09.06.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundeskanzler

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Öllinger, Freundinnen und Freunde haben am
10. April 2006 unter der Nr. 4148/J an mich eine schriftliche parlamentarische An-
frage betreffend Beschwerden nach dem Privatfernsehgesetz 2005 gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Im Jahr 2005 wurden 13 Verfahren wegen Verletzung von Bestimmungen des
Privatfernsehgesetzes (PrTV-G) vor der Kommunikationsbehörde Austria
(KommAustria) geführt.

Zu Frage 2:

a)      Betreffend die X-Gate Multimedia Broadcasting GmbH bzw. dessen Massever-
walter wurde ein Verfahren zum Entzug der Zulassung und ein Verwaltungsstraf-
verfahren gef
ührt. Hintergrund war ein nicht von der Behörde gemäß § 6 PrTV-G
bewilligter Wechsel des
Übertragungssatelliten sowie die Verletzung von Schutz-
bestimmungen zu Gunsten Minderj
ähriger bei Ausstrahlung des Programms ge-
mäß § 32 Abs. 2 iVm Abs. 4 PrTV-G.

b)              Im Rahmen der Werbebeobachtung" (§ 2 Abs. 1 Z 7 KommAustria-Gesetz
[KOG]) wurden grundsätzlich in jedem Monat (amtswegig) Auswertungen sowohl
von Programmen des
Österreichischen Rundfunks als auch von Programmen pri-
vater Rundfunkveranstalter vorgenommen. Bei den privaten Fernsehveranstal-
tern wurden Sendungen von WKK Lokal-TV, ProSieben Austria, gotv, Premiere
Austria, LÄNDLE TV, Fashion-TV, TV6, ATVplus, Steiermark 1, RTV und Munde-
TV ausgew
ählt:


-     WKK Lokal-TV (WKK Lokal-TV der Weststeirischen Kabel-TV Gesellschaft
mbH & CO KEG)

Gegenstand war die Vermutung einer Verletzung des § 46 Abs. 2 PrTV-G (An-
forderungen an Patronanzsendungen) im Programm vom 07.01.2005 von
18:30 bis 20:08 Uhr.

-     ProSieben Austria (ProSieben Austria GmbH)

Gegenstand war die Vermutung einer Verletzung des § 36 Abs. 4 PrTV-G
(Unterbrecherwerbung) im Programm vom 05.02.2005 von 20:00 bis 20:15
Uhr.

-     gotv (TIV KABEL-FERNSEH-GESELLSCHAFT m.b.H.)

Gegenstand war die Vermutung einer Verletzung von § 36 Abs. 4 PrTV-G
(Unterbrecherwerbung),
§ 38 PrTV-G (Kennzeichnungspflicht) und § 46 Abs.
2 PrTV-G (Anforderungen an Patronanzsendungen) im Programm vom
10.03.2005 von 17:30 bis 20:00 Uhr.

-     Premiere Austria (Premiere Fernsehen GmbH)

Gegenstand war die Vermutung einer Verletzung des § 38 PrTV-G (Kenn-
zeichnungspflicht) im Programm vom 17.04.2005 von 19:00 bis 22:30 Uhr.

-          LÄNDLE TV (LÄNDLE TV Privatfernsehen & TV-Produktionsanstalt)
Gegenstand war die Vermutung einer Verletzung von
§ 35 Abs. 2 PrTV-G
(redaktioneller Einflu
ß), § 36 Abs. 2 PrTV-G (Unterbrecherwerbung), § 38
PrTV-G (Kennzeichnungspflicht) und § 46 Abs. 2 PrTV-G (Anforderungen an
Patronanzsendungen) im Programm vom 12.05.2005 von 18:00 bis 20:00 Uhr.

-          Fashion-TV (FASHION TV Programmgesellschaft mbH)

Gegenstand war die Vermutung einer Verletzung von § 36 Abs. 1 und Abs. 4
PrTV-G (Unterbrecherwerbung) sowie § 38 PrTV-G (Kennzeichnungspflicht)
im Programm vom 12.05.2005 von 18:00 bis 20:00 Uhr.

-     TV6 (X-Gate Multimedia Broadcasting GmbH)

Gegenstand war die Vermutung einer Verletzung von § 38 PrTV-G (Kenn-
zeichnungspflicht) und § 44 Abs. 2 PrTV-G (Werbe- und Teleshoppingdauer)
im Programm vom 13.06.2005 von 16:00 bis 18:00 Uhr.

-     ATVplus (ATV Privatfernseh-GmbH)

Es wurde das Programm vom 10.06.2005 von 08:30 bis 11:00 Uhr ausgewer-
tet.

-     Steiermark 1 (Steiermark 1 TV GmbH & Co KG)

Gegenstand war die Nichtvorlage von Aufzeichnungen gemäß § 47 Abs. 1
PrTV-G für das Programm vom 11.07.2005 von 20:00 bis 22:00 Uhr.


-     RTV (RTV Regionalfernsehen GmbH)

Gegenstand war die Vermutung einer Verletzung von § 42 PrTV-G (Werbung
und Teleshopping f
ür alkoholische Getränke) sowie einer mehrfachen
Verletzung von § 38 PrTV-G (Kennzeichnungspflicht) im Programm vom
04.08.2005 von 18:00 bis 20:00 Uhr.

-     Munde-TV (WestMedia Verlags-GmbH)

Gegenstand ist die Vermutung einer Verletzung der Werbebestimmungen des
PrTV-G im Programm vom 07.10.2005 von 18:00 bis 20:00 Uhr.

Zu Frage 3:

Gemäß § 62 PrTV-G besteht die Entscheidung der Regulierungsbehörde in der Fest-
stellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung des PrTV-G verletzt
worden ist.

Wird von der Regulierungsbehörde eine Verletzung des PrTV-G festgestellt, die im
Zeitpunkt der Feststellung noch andauert, so hat der Rundfunkveranstalter unverzüg-
lich einen der Rechtsansicht der Regulierungsbehörde entsprechenden Zustand her-
zustellen.

a) Das Verfahren wurde in beiden Fällen eingestellt, da die Satellitenänderung dem
Masseverwalter nicht zurechenbar war. Darüber hinaus erfolgte seitens des Mas-
severwalters ein Verzicht auf die Zulassung der X-Gate Multimedia Broadcasting
GmbH.

b)

-     WKK Lokal-TV (WKK Lokal-TV der Weststeirischen Kabel-TV Gesellschaft
mbH & CO KEG)

Das Verfahren wurde nach Einholung einer Stellungnahme eingestellt.

-     ProSieben Austria (ProSieben Austria GmbH)

Das Verfahren wurde nach Einholung einer Stellungnahme eingestellt.

-     gotv (TIV KABEL-FERNSEH-GESELLSCHAFT m.b.H.)

Es wurde bescheidmäßig eine Verletzung von § 36 Abs. 4 PrTV-G (Unterbre-
cherwerbung),
§ 38 PrTV-G (Kennzeichnungspflicht) und § 46 Abs. 2 PrTV-G
(Anforderungen an Patronanzsendungen) festgestellt (Bescheid der Komm
Austria vom 30.8.2005, KOA 2.100/05-53), teilweise wurde das Verfahren
nach Einholung einer Stellungnahme eingestellt. Der Bescheid ist nicht rechts-
kr
äftig - das Berufungsverfahren ist anhängig.

-     Premiere Austria (Premiere Fernsehen GmbH)

Es wurde bescheidmäßig eine Verletzung von § 38 PrTV-G (Kennzeichnungs-
pflicht) festgestellt (Bescheid der KommAustria vom 19.7.2005, KOA 2.100/05-
065). Das Verfahren ist rechtskr
äftig abgeschlossen.


-     LÄNDLE TV (LÄNDLE TV Privatfernsehen & TV-Produktionsanstalt)

Es wurde bescheidmäßig eine Verletzung von § 36 Abs. 2 PrTV-G (Unterbre-
cherwerbung),
§ 38 PrTV-G (Kennzeichnungspflicht) und § 46 Abs. 2 PrTV-G
(Anforderungen an Patronanzsendungen) festgestellt (Bescheid vom
31.8.2005, KOA 1.900/05-016). Der Bescheid ist nicht rechtskräftig - das
Berufungsverfahren ist anhängig.

-     Fashion-TV (FASHION TV Programmgesellschaft mbH)

Es wurde bescheidmäßig eine Verletzung von § 36 Abs. 1 PrTV-G
(Unterbrecherwerbung) sowie § 38 PrTV-G (Kennzeichnungspflicht)
festgestellt (Bescheid vom 5.9.2005, KOA 2.100/05-074), teilweise wurde das
Verfahren nach Einholung einer Stellungnahme eingestellt. Das Verfahren ist
rechtskr
äftig abgeschlossen.

-     TV6 (X-Gate Multimedia Broadcasting GmbH)

Es wurde bescheidmäßig eine Verletzung von § 38 PrTV-G (Kennzeichnungs-
pflicht) und
§ 44 Abs. 2 PrTV-G (Werbe- und Teleshoppingdauer) festgestellt
(Bescheid vom 6.9.2005, KOA 2.100/05-077). Der Bescheid ist rechtskr
äftig -
die Berufungsbeh
örde bestätigte die Entscheidung der KommAustria (BKS
vom 4.4.2006, GZ 611.001/0022-BKS/2005).

-     ATVplus (ATV Privatfernseh-GmbH)

Die Auswertung ergab keine Vermutung von Verletzungen der Werbebe-
stimmungen des PrTV-G. Das Verfahren wurde eingestellt.

-     Steiermark 1 (Steiermark 1 TV GmbH & Co KG)

Es wurde bescheidmäßig eine Verletzung wegen Nichtvorlage von Aufzeich-
nungen gem
äß § 47 Abs. 1 PrTV-G festgestellt (Bescheid der KommAustria
vom 02.11.2005, KOA 1.900/05-019). Der Bescheid ist rechtskräftig.

-     RTV (RTV Regionalfernsehen GmbH)

Es wurde bescheidmäßig eine Verletzung von § 42 PrTV-G (Werbung für alko-
holische Getränke) sowie eine mehrfache Verletzung von § 38 PrTV-G (Kenn-
zeichnungspflicht) festgestellt (Bescheid vom 12.1.2006, KOA 3.160/05-008).
Der Bescheid ist rechtskr
äftig.

-     Munde-TV (WestMedia Verlags-GmbH)

Der Rundfunkveranstalter wurde zur Stellungnahme aufgefordert. Das Verfah-
ren ist anh
ängig.

ad) Verwaltungsstrafverfahren:

In den zuvor beschriebenen Fällen betreffend Premiere Austria (abgeschlossen),
Fashion-TV (abgeschlossen), gotv (Berufungsverfahren anh
ängig) bzw. im Fall be-
treffend das Programm Sat 1 (Beobachtung aus dem Jahr 2004; abgeschlossen)
wurde auch ein Verwaltungsstrafverfahren geführt.


Zu Frage 4:

Im Jahr 2005 wurden zwei Beschwerden von Personen, die behaupteten, durch Ver-
letzungen von Bestimmungen des PrTV-G unmittelbar gesch
ädigt worden zu sein, an
die Regulierungsbehörde herangetragen.

Zu Frage 5:

Eine Beschwerde (gegen Salzburg TV Fernsehgesellschaft m.b.H.) behauptete
die Verletzung des Grundsatzes, wonach alle Sendungen der
Rundfunkveranstalter im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die
Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten müssen (§31 PrTV-G),
sowie die Verletzung journalistischer Grundsätze (§ 33 PrTV-G) im Programm
Salzburg TV.

Die zweite Beschwerde behauptete, daß drei Veranstalter von Satellitenhörfunk
ohne Zulassung senden würden (vgl. § 64 Abs. 3 PrTV-G).

Zu Frage 6:

Im Fall Salzburg TV wies die KommAustria die Beschwerde als unbegründet ab.

Betreffend die zweite Beschwerde sind die Verfahren noch nicht abgeschlossen. Tat-
sächlich konnte nur eine beschuldigte Partei überhaupt ausfindig gemacht werden.

Zu den Fragen 7 bis 9:

Im Jahr 2005 wurden keine auf § 61 Abs. 1 Z 2 PrTV-G gestützten Beschwerden bei

der Regulierungsbehörde anhängig gemacht.

Zu den Fragen 10 und 11:

Die Tatsache, daß im Jahr 2005 lediglich zwei Beschwerden bei der Kommunikati-
onsbeh
örde Austria nach § 61 PrTV-G anhängig gemacht wurden, läßt nur bedingt
Rückschlüsse auf die gesetzliche Grundlage zu.

Zum einen ist darauf zu verweisen, daß die mit BGBl. I Nr. 97/2004 erfolgte Absen-
kung der Schwelle für die sogenannten Popularbeschwerden" nach § 61 Abs. 1 Z 2
PrTV-G von 300 Unterstützern auf nunmehr 120, nicht zu einem - wie vielleicht er-
warteten - Anstieg der Beschwerden geführt hat.

Zum anderen zeigt ein Vergleich mit der entsprechenden Regelung im ORF-G, daß
die gleichartigen Beschwerdemöglichkeiten dort sehr wohl in Anspruch genommen
werden, um ein Verfahren vor dem Bundeskommunikationssenat einzuleiten. Im Jahr
2005 wurden beim Bundeskommunikationssenat 12 Verfahren aufgrund der Bestim-
mungen des
§ 36 ORF-G anhängig gemacht.


Insbesondere dieser Vergleich zeigt daher, daß die bestehenden Beschwerdemög-
lichkeiten ausreichend sind und kein
übermäßiges Hindernis hinsichtlich der Verfah-
renseinleitung besteht. Im Zusammenspiel mit den amtswegig geführten Verfahren
hinsichtlich der Werbebestimmungen stellen die Beschwerdemöglichkeiten nach § 61
PrTV-G ein adäquates System zur Einhaltung der gesetzlichen Regelungen des Pri-
vatfernsehgesetzes dar. Reformbedarf ist daher keiner gegeben.