4090/AB XXII. GP

Eingelangt am 09.06.2006
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0020-Pr 1/2006

 

An den

                                      Herrn Präsidenten des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 4149/J-NR/2006

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Anzeigen bzw. Strafverfahren nach § 222 StGB im Jahr 2005“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 und 2:

Die Statistik zu den Strafanzeigen (polizeiliche Kriminalstatistik) wird vom Bundesministerium für Inneres geführt.

Zu 3:

Die Zahl der Strafverfahren nach § 222 StGB ergibt sich aus nachstehender Tabelle:

BG Innere Stadt Wien

3

BG Leopoldstadt

1

BG Josefstadt

4

BG Favoriten

3

BG Fünfhaus

1

BG Hernals

1

BG Floridsdorf

2

BG Donaustadt

1

Sprengel der StA Eisenstadt

4 (betreffend 5 Beschuldigte)

LG St. Pölten

1 (1 Person)

BG St. Pölten

1 (1 Person)

BG Tulln

3 (3 Personen)

BG Neulengbach

2 (2 Personen)

Sprengel der StA Korneuburg

16

BG Gmünd

1 (1 Person)

BG Horn

1 (1 Person)

Sprengel der StA Wr. Neustadt

6 (10 Personen)

Sprengel der StA Graz

10 Personen (in 37 Fällen gegen uT vorläufige Einstellung gemäß § 412 StPO)

BG Klagenfurt

4

BG Villach

2

BG Völkermarkt

2

BG Wolfsberg

1

BG Bleiburg

1

BG St. Veit/Glan

1

LG Klagenfurt

1

Sprengel der StA Klagenfurt

28

LG Leoben

2 (2 Personen)

BG Leoben

3 (3 Personen)

BG Bruck/Mur

1 (1 Person)

BG Judenburg

2 (2 Personen)

BG Knittelfeld

1 (1 Person)

Sprengel der StA Linz

6

Sprengel der StA Ried/Innkreis

3 (3 Personen)

LG Salzburg

1

BG Salzburg

4

BG St. Johann/Pongau

1

BG Saalfelden

1

Sprengel der StA Wels

3 (3 Personen)

Sprengel der StA Steyr

2

BG Innsbruck

3

BG Hall/Tirol

1

BG Kitzbühel

1

BG Silz

3

BG Landeck

1

BG Reutte

1

BG Telfs

1

BG Feldkirch

2 (2 Personen)

BG Bregenz

1 (2 Personen)

 

 

Zu 4:

Die Zahl der diversionellen Erledigungen ergibt sich aus nachstehender Tabelle:

StA Wien

5

BG Josefstadt

1

Sprengel der StA Eisenstadt

1 (durch Gericht)

StA St. Pölten

5

StA Korneuburg

3

BG Gmünd

1

BG Horn

1

StA Wr. Neustadt

2

StA Graz

6 (teilweise durch Gericht)

StA Klagenfurt

5

StA Linz

3

StA Wels

1

StA Ried/Innkreis

1

BG Salzburg

1

StA Steyr

2

StA Innsbruck

5

 

Zu 5 und 6:

Die nachstehend angeführten Zahlen stehen unter dem Vorbehalt, dass einzelne Anklagebehörden darunter nicht nur Verfahrenseinstellungen nach Durchführung gerichtlicher Vorerhebungen, sondern auch vorläufige Einstellungen gemäß § 412 StPO angeführt haben.

StA Wien:

33 Anzeigen; vier weitere Fälle gemäß §§ 90 Abs. 1, 109 Abs. 1 oder 227 Abs. 1 StPO.

StA Eisenstadt:

18 Verfahren gemäß § 90 Abs. 1 StPO zurückgelegt.

StA St. Pölten:

4 Verfahren gemäß § 90 Abs. 1 StPO zurückgelegt, ein weiteres Verfahren gemäß § 412 StPO; bei den dieser Anklagebehörde unterstellten Bezirksanwälten 23 Verfahren gemäß  § 90 Abs. 1 StPO eingestellt und 24 Verfahren gemäß § 412 StPO.

StA Korneuburg:

22 Anzeigen gemäß § 90 Abs. 1 StPO zurückgelegt, 45 Anzeigen gemäß § 412 StPO.

StA Krems/Donau:

11 Anzeigen gemäß § 90 Abs. 1 StPO zurückgelegt; 18 Verfahren gemäß § 412 StPO.

BG Zwettl:

2 Verfahren

BG Waidhofen/Thaya:

1 Verfahren.

StA Wr. Neustadt:

16 Anzeigen gemäß § 90 Abs. 1 StPO zurückgelegt, davon zwei bei Gericht.

StA Graz:

37 Anzeigen gemäß § 90 Abs. 1 StPO zurückgelegt, davon eines bei Gericht.

StA Klagenfurt:

2 Anzeigen gemäß § 90 Abs. 1 StPO zurückgelegt; 15 durch unterstellte Bezirksanwälte gemäß § 90 Abs. 1 StPO zurückgelegt.

StA Leoben:

10 Anzeigen gemäß § 90 Abs. 1 StPO zurückgelegt.

BG Leoben:

1 Anzeige gemäß § 90 Abs. 1 StPO zurückgelegt.

StA Linz:

11 Anzeigen gemäß § 90 Abs. 1 StPO zurückgelegt.

StA Ried/Innkreis:

7 Anzeigen gemäß § 90 Abs. 1 StPO zurückgelegt; 8 gemäß § 412 StPO.

StA Salzburg:

2 Anzeigen gemäß § 90 Abs. 1 StPO zurückgelegt; 8 durch unterstellte Bezirksanwälte gemäß § 90 Abs. 1 StPO.

StA Wels:

9 Anzeigen gemäß § 90 Abs. 1 StPO zurückgelegt.

StA Steyr:

7 Anzeigen gemäß § 90 Abs. 1 StPO zurückgelegt; 1 Gerichtsverfahren aus dem Grunde des § 42 StGB.

StA Innsbruck:

19 Anzeigen gemäß § 90 Abs. 1 StPO zurückgelegt; 26 gemäß § 412 StPO.

StA Feldkirch:

5 Anzeigen gemäß § 90 Abs. 1 StPO zurückgelegt.

Zu 7:

Im Jahr 2005 wurden insgesamt 51 Personen rechtskräftig wegen Tierquälerei nach dem § 222 StGB verurteilt. Die konkret ausgesprochenen Strafen können der nachstehenden Tabelle entnommen werden. Eine Aufschlüsselung der Verurteilungen auf die einzelnen Strafgerichte steht mir nicht zur Verfügung.

Ausgesprochene Strafen

Anzahl

Freiheitsstrafe bis 1 Monat, bedingt

5

Freiheitsstrafe über 1 bis 3 Monate, bedingt

8

Freiheitsstrafe über 3 bis 6 Monate, bedingt

1

Freiheitsstrafe über 1 bis 3 Monate, unbedingt

1

Freiheitsstrafe über 3 bis 6 Monate, unbedingt

1

Geldstrafe über 30 bis 60 Tagessätze, bedingt

5

Geldstrafe über 60 bis 120 Tagessätze, bedingt

3

Geldstrafe über 30 bis 60 Tagessätze, unbedingt

10

Geldstrafe über 60 bis 120 Tagessätze, unbedingt

8

Geldstrafe über 120 bis 180 Tagessätze, unbedingt

2

Geldstrafe über 180 Tagessätze, unbedingt

3

Teilbedingte Geldstrafe nach § 43a Abs. 1 StGB

3

Verurteilungen nach § 13 JGG

1

Summe der Verurteilungen

51

 

Zu 8 bis 14:

Wie bereits in meiner Beantwortung zur Voranfrage Zl. 3189/J-NR/2005 angemerkt, können gegen Tierschützer geführte gerichtliche Verfahren sowohl zivil- (z.B. Besitzstörungen) als auch strafrechtlicher Natur (z.B. Sachbeschädigung, Nötigung) sein. Die Tatbestände bzw. Rechtsgrundlagen, auf denen einzelne gerichtliche Verfahren fußen, werden in der Verfahrensautomation Justiz (VJ) jedoch nicht gesondert ausgewiesen. Insbesondere ist aus der VJ nicht ersichtlich, ob ein gerichtliches Verfahren gegen eine bestimmte Person im Zusammenhang mit Tierschutzaktivitäten geführt wird. Eine entsprechende Nachprüfung würde die Durchsicht von mehreren tausend Gerichtsakten erforderlich machen. Dies stellt freilich einen unverhältnismäßig hohen und nicht bewältigbaren Verwaltungsaufwand dar.

Auch in der Gerichtlichen Kriminalstatistik sind die Motive für die Begehung einer bestimmten Straftat nicht erfasst. Inwieweit daher einer gerichtlichen Verurteilung im Einzelfall das Motiv des Tierschutzes zu Grunde liegt, kann aus den mir zur Verfügung stehenden statistischen Daten nicht beantwortet werden. 

 

. Juni 2006

 

(Maga. Karin Gastinger)