4098/AB XXII. GP
Eingelangt am 13.06.2006
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten des Nationalrates
Univ. Prof. Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier und GenossInnen haben am 26. April 2006 unter der Nr. 4174/J an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Kriminalitätsstatistik 2005 - Strafrechtliche Nebengesetze u.a.“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Gesamtsumme aller gerichtlich strafbaren Handlungen nach den Nebengesetzen im Jahr 2005:
Verbrechen: 2663 Vergehen: 25758 gesamt: 28421
Zu Frage 1.a):
Aktiengesetz: 57
Artenhandelsgesetz: 1
Arzneimittelgesetz: 3
Bankwesengesetz: 1
Börsegesetz: 1
Datenschutzgesetz 2000: 8
Denkmalschutzgesetz: 1
Finanzstrafgesetz: 11
Fleischuntersuchungsgesetz: 7
Fremdengesetz 1997: 1369
GmbH-Gesetz: 6
Kapitalmarktgesetz: 1
Kriegsmaterialgesetz: 8
Lebensmittelgesetz: 436
Markenschutzgesetz: 3
Militärstrafgesetz: 130
Notzeichengesetz: 270
Pornografiegesetz: 13
Spaltungsgesetz: 1
Suchtmittelgesetz: 24938
Telekommunikationsgesetz 2003: 2
Tierarzneikontrollmittelgesetz: 1
Uniformverbotsgesetz: 1
Verbotsgesetz: 163
Versicherungsaufsichtsgesetz: 1
Waffengesetz 1996: 923
Wehrgesetz 1990: 3
Weingesetz 2
Zivildienstgesetz 1986: 6
Sonstige Nebengesetze 54
Zu Frage 1. b):
§ 27 SMG 21965
§ 28 SMG 2141
§ 104 FrG 1274
§ 50 WaffG 923
§ 30 SMG 801
§ 1 Missbrauch von Notzeichen 270
§ 63 LMG 130
§ 3g Verbotsgesetz 1947 127
§ 56 LMG 118
§ 64 LMG 87
§ 57 LMG 79
§ 8 MilStG 71
§ 106 FrG 69
§ 114 ASVG 57
§ 31 SMG 26
§ 7 MilStG 26
§ 105 FrG 24
§ 3h Verbotsgesetz 22
§ 35 MilStG 15
§ 31 MilStG 12
§ 1 Pornografiegesetz 11
§ 61 LMG 10
§ 51 DSG 2000 8
§ 248 FinStrG 8
§ 7 KMG (Kriegsmaterialgesetz) 8
§ 59 LMG 7
§ 49 FleischUG 7
§ 3a Verbotsgesetz 6
§ 122 GmbHG 6
§ 60 ZDG 5
Zu Frage 2.):
Im Jahr 2005 wurden 436 Anzeigen nach dem LMG 1975 erstattet.
Zu Frage 3.):
§ 56 LMG: 118
§ 57 LMG: 79
§ 59 LMG: 7
§ 60 LMG: 1
§ 61 LMG: 10
§ 62 LMG: 4
§ 63 LMG: 130
§ 64 LMG: 87
Zu Fragen 4.) bis 6.):
Im Jahr 2005 wurden 3 Anzeigen nach § 84a Arzneimittelgesetz erstattet.
Zu Fragen 7.) bis 9.):
Im Jahr 2005 wurde 1 Anzeige nach § 11 TAKG bekannt.
Zu Fragen 10.) bis 12.):
Im Jahr 2005 wurde keine gerichtlich strafbare Handlung nach dem Rezeptpflichtgesetz bekannt.
Zu Frage 13.):
Im Jahr 2005 wurden 6 Anzeigen nach § 120 StGB erstattet.
Zu Frage 14.):
Diese Frage kann nicht beantwortet werden. Der nähere Inhalt der Anzeige wird nicht erfasst.
Zu Fragen 15.) und 16:
§ 153c StGB: 301
§ 153d StGB: 10
§ 153e StGB: 11
In der Kriminalstatistik wird lediglich das Delikt erfasst. Der nähere Inhalt einer Anzeige bzw an welche Staatsanwaltschaft die Anzeige übermittelt wurde, ist nicht ausgewiesen.
Zu Frage 17.):
Im Jahr 2005 wurden 13 Anzeigen nach dem Pornografiegesetz erstattet.
Zu Frage 18.):
§ 1 PornG: 11
§ 2 PornG: 2
Zu Frage 19.):
Grundlage der Erstellung des jährlichen Kriminalitätsberichtes ist die Vorschrift über die Polizeiliche Kriminalstatistik vom 10.01.2005, GZ 60.300/650-II/BK/4.3/05 (siehe Anhang).
Anhang
GZ 60.300/650-II/BK/4.3/05
Vorschrift über die
Polizeiliche Kriminalstatistik
(PKSV)
Präambel
Es galt, berechtigten Anliegen der Praxis bei der Erfassung zu genügen und diese mit den fachlichen Vorgaben abzustimmen (Plausibilität); schließlich waren nach einer Phase der Evaluierung Lösungen zur Vermeidung von Fehlspeicherungen anzubieten (Qualität).
Die im Folgenden dargestellten Regelungen ermöglichen eine zeitnahe und aussagekräftige statistische Abbildung des Kriminalitätsgeschehens, die Vergleichbarkeit besteht weiter (Kontinuität).
Die (monatliche) Polizeiliche Kriminalstatistik ist zugleich eine Grundlage für die Vorgabe der kriminalpolizeilichen Strategie durch das Bundeskriminalamt.
Zweck der Polizeilichen Kriminalstatistik
§ 1 (1) Die Polizeiliche Kriminalstatistik zeigt den Stand und die Entwicklung der gerichtlich strafbaren Handlungen an, die den Sicherheitsbehörden und anderen im Dienste der Strafrechtspflege einschreitenden Behörden und Dienststellen innerhalb bestimmter Zeiträume bekannt wurden.
(2) Die Polizeiliche Kriminalstatistik ist ein Bestandteil des Sicherheitsberichts nach § 93 SPG und bildet eine Grundlage für die Entwicklung von Strategien sowie die Durchführung sicherheits- und kriminalpolizeilicher Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung gerichtlich strafbarer Handlungen.
Begriffsbestimmungen
§ 2 Im Sinne dieser Vorschrift ist
1. Straftat jede gerichtlich strafbare Handlung, sofern sie nicht bloß über Verlangen des Verletzten oder eines anderen Beteiligten zu verfolgen ist;
2. bekannt gewordene Straftat jeder von der meldepflichtigen Stelle festgestellte Sachverhalt, der den Tatbestand einer Straftat erfüllt;
3. Tatverdächtiger eine Person, die aufgrund der durchgeführten Ermittlungen im konkreten Verdacht steht, eine Straftat allein oder im Zusammenwirken mit anderen unmittelbar begangen oder einen anderen dazu bestimmt zu haben, sie auszuführen oder die sonst zu ihrer Ausführung beigetragen hat;
4. eine Straftat geklärt, wenn die Identität des Tatverdächtigen feststeht, auch wenn dessen Aufenthaltsort nicht ermittelt werden konnte.
Führung der Polizeilichen Kriminalstatistik
und von Sonderstatistiken
§ 3 (1) Für Zwecke des § 1 zu erfassende Daten sind vom Bundeskriminalamt im Rahmen der Polizeilichen Kriminalstatistik und kriminalpolizeilicher Sonderstatistiken (insbesondere Suchtmittelstatistik) zu verarbeiten. Die Erfassung und Verarbeitung von Daten durch nachgeordnete Sicherheitsbehörden und Gendarmeriedienststellen für diese Zwecke im Rahmen regionaler Kriminalstatistiken bedarf der Zustimmung des Bundeskriminalamts.
(2) Die für Zwecke der Polizeilichen Kriminalstatistik zu verarbeitenden Daten sind aus der Anlage A ersichtlich.
(3) Die
für Zwecke der Suchtmittelstatistik zusätzlich zu verarbeitenden
Daten sind aus der Anlage B ersichtlich. Zur Erfüllung der
Meldepflichten nach
§ 24 SMG ist die Erfassung der an die Suchtmittelüberwachungsstelle
des BMGF zu übermittelnden personenbezogenen Daten und der für Zwecke
der Suchtmittelstatistik zu verarbeitenden Daten in einem Prozessvorgang
zulässig.
(4) Die
Veröffentlichung oder sonstige Freigabe statistischer Daten aus
gemäß Abs. 1 genehmigten regionalen Kriminalstatistiken ist im
Erlass
GZ 1100/2-II/BK/04 der Pressestelle des Bundeskriminalamts geregelt, wobei die
jeweils letztgültige Fassung zum Tragen kommt.
Meldepflichtige Stellen und Sachverhalte
§ 4 (1) Daten für Zwecke der Verarbeitung in der Polizeilichen Kriminalstatistik sind von den
1. Sicherheitsbehörden,
2. Gendarmeriedienststellen sowie
3. Gemeindewachkörpern
nach Maßgabe dieser Vorschrift zu erfassen und zu übermitteln. Im Bereich der BPD Wien sind auch die Polizeikommissariate meldepflichtige Stellen.
(2) Der Meldepflicht unterliegen bekannt gewordene Straftaten (§ 2 Z 2), die im Inland begangen wurden, sowie jene nach Abs. 4 Z 5 bis 7.
(3) Soweit durch Abs. 4 nicht eine besondere Zuständigkeit begründet wird, trifft die Meldepflicht jene Stelle, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich die Handlung unabhängig von dem zum Tatbestand gehörigen Erfolg ereignet hat oder bei Unterlassungsdelikten das Handeln hätte erfolgen sollen.
(4) Die Meldepflicht trifft jene Stelle, in deren örtlichem Wirkungsbereich
1. die zeitlich letzte von mehreren zur Verwirklichung einer Straftat gehörigen Einzelhandlungen gesetzt wurde,
2. sich der Wohn- oder Firmensitz eines Tatverdächtigen befindet, der unter Inanspruchnahme von Kommunikationsmitteln oder -medien Straftaten nach den §§ 146 bis 148, 168 oder 168a StGB begangen hat,
3. der rechtswidrige Zustand eines Dauerdeliktes hergestellt wurde,
4. sich der Anlege- oder Landeflughafen befindet, wenn die bekannt gewordene Straftat auf einem ausländischen Schiff oder Luftfahrzeug im Bundesgebiet begangen wurde,
5. sich der Heimathafen oder Heimatflughafen befindet, wenn die bekannt gewordene Straftat auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug begangen wurde oder
6. der zum Tatbestand gehörige Erfolg eingetreten ist, wenn die Handlung oder Unterlassung im Ausland erfolgt ist,
7. die Straftat bekannt wurde, falls und solange der Tatort nicht feststellbar ist oder die örtlich zuständige meldepflichtige Stelle keine Ermittlungen durchführt.
(5) In Falschgeldangelegenheiten treffen die Meldepflichten die Abteilungen II der Bundespolizeidirektionen und die Kriminalabteilungen der Landesgendarmeriekommanden (ausschließliche Zuständigkeit).
(6) Bestehen Zweifel über das Bestehen einer Meldepflicht oder darüber, wen die Meldepflicht trifft, ist eine Weisung des Bundeskriminalamts einzuholen.
Entstehen und Umfang der Meldepflicht
§ 5 (1) Der Meldepflicht ist zu entsprechen, sobald eine Straftat geklärt ist oder sich aufgrund des Ermittlungsstandes keine Anzeichen für ihre Klärung ergeben, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Anzeigen- oder Berichterstattung an die Behörde der Strafjustiz oder an den Jugendwohlfahrtsträger.
(2) Meldepflichtige Stellen im Netzwerkverbund des BMI haben die in den Anlagen A und B bezeichneten Daten auf dem hiefür eingerichteten automationsgestützten Meldeformular zu erfassen und dem Bundeskriminalamt zu übermitteln.
(3) Meldepflichtige Stellen außerhalb des Netzwerkverbundes des BMI (Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeindewachkörper) haben die Meldepflicht durch Übermittlung eines entsprechend ausgefüllten Meldeformulars zu erfüllen, das für Zwecke der Polizeilichen Kriminalstatistik dem aus der Anlage C und für Zwecke der Suchtmittelstatistik dem aus der Anlage D ersichtlichen Muster zu entsprechen hat.
(4) Für die Erfassung der Daten auf dem Meldeformular sind auch die aus der Anlage E ersichtlichen Anleitungen zu beachten.
Grundsätze für die Qualitätssicherung
§ 6 (1) Daten für Zwecke der Verarbeitung in der Polizeilichen Kriminalstatistik sind unabhängig von der Anzahl der Anzeigen oder in die Ermittlung eingebundenen Dienststellen nur einmal zu erfassen und zu übermitteln. Sind mehrere Dienststellen in die Ermittlungen eingebunden, hat die jeweils übergeordnete Behörde oder Dienststelle zu bestimmen, wen die Meldepflicht trifft.
(2) Vor der Übermittlung der Daten an das Bundeskriminalamt hat die meldepflichtige Stelle zu prüfen, ob bereits erfasste Daten aufgrund des Standes der Ermittlungen richtig und aktuell sind, gegebenenfalls sind entsprechende Änderungen durchzuführen.
(3) Stellt die meldepflichtige Stelle fest, dass bereits an das Bundeskriminalamt übermittelte Daten zu berichtigen oder zu aktualisieren sind, oder stellt sich infolge der Klärung einer Straftat heraus, dass die bereits von einer anderen meldepflichtigen Stelle übermittelten Daten dem Sachverhalt nicht entsprechen oder sonstige Richtigstellungen erfordern, hat sie die entsprechenden Änderungen durchzuführen und, soweit Daten anderer meldepflichtiger Stellen zu ändern sind, die Vornahme dieser Änderungen durch die anderen meldepflichtigen Stellen zu veranlassen.
Meldegrundsätze für einzelne Datenerfassungen
§ 7 (1) Die meldepflichtige Stelle hat jede einzelne bekannt gewordene Straftat sowie zu jeder einzelnen Straftat alle Tatverdächtigen und Geschädigten zu erfassen, soweit die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen.
(2) Werden mehrere Straftaten durch die Verwirklichung eines Sachverhaltes begangen, so ist lediglich jene Straftat zu erfassen (führende Straftat), welche
1. vorsätzlich und nicht bloß fahrlässig begangen wurde,
2. die höhere Strafdrohung aufweist,
3. bei gleicher Strafdrohung die ziffernmäßig höhere Paragraphenbezeichnung aufweist.
Dies gilt nicht, wenn durch einen Sachverhalt Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz und einer anderen strafgesetzlichen Bestimmung verwirklicht werden.
(3) Wird
durch die Verwirklichung eines Sachverhaltes sowohl eine Straftat gegen fremdes
Vermögen (zB Diebstahl einer Geldbörse) als auch eine Straftat nach
§ 229 StGB (zB Führerschein in Geldbörse) und/oder nach
§ 241e StGB (zB Bankomatkarte in Geldbörse) begangen und liegen keine
konkreten Hinweise dafür vor, dass der Tatverdächtige die
Verhinderung des Gebrauchs einer Urkunde oder die Entfremdung eines unbaren
Zahlungsmittels herbeiführen wollte, gilt Abs. 2 Z 2 und 3 nicht und ist
als führende Straftat lediglich jene gegen fremdes Vermögen zu
erfassen.
(4) In
Falschgeldfällen ist die in den §§ 232 und 233 StGB getroffene
Unterscheidung zwischen Geldfälschung und Weitergabe oder Besitz von
nachgemachtem oder verfälschtem Geld bei der Speicherung strikt vorzunehmen.
Die Speicherung eines Sachverhaltes hat entweder nach
§ 232 oder § 233 StGB zu erfolgen. Eine Doppelerfassung hat
jedenfalls zu unterbleiben. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass
im Sinne des § 2 Z. 2 der Vorschrift nur strafrechtlich relevante
Sachverhalte zu erfassen sind. Bei gleichzeitigem Auftreten von mehreren
gefälschten Banknoten oder Münzen bei einem Geschädigten ist
daher ein Fall statistisch zu erfassen, keinesfalls aber jede einzelne Banknote
oder Münze.
(5) Hat ein Tatverdächtiger mehrmals gleiche Straftaten begangen, ist nur eine Straftat zu erfassen, wenn
1. diese zum Nachteil desselben Geschädigten begangen wurde und bei Straftaten gegen fremdes Vermögen überdies ein enger örtlicher Zusammenhang besteht oder
2. andere Personen nicht geschädigt wurden.
Dies gilt auch dann, wenn zwar kein Tatverdächtiger ermittelt werden konnte, jedoch konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine oder mehrere Personen mehrmals gleiche Straftaten begangen haben.
(6) Werden strafbare Handlungen gewerbsmäßig oder in einer kriminellen Vereinigung oder Organisation begangen, ist eine dieser strafbaren Handlungen als gewerbsmäßig begangen oder nach §§ 278, 278a StGB zu erfassen, alle anderen sind ohne diese Qualifikationen als bekannt geworden und geklärt zu melden. Die Erfassung eines UT ist in diesen Fällen daher nicht zulässig.
(7) Sind
strafbare Handlungen gem. § 148 StGB (gewerbsmäßiger Betrug) zu
erfassen, ist zu prüfen, auf welche Art die Täuschungshandlungen
begangen wurden. In jenen Fällen, in denen ohne weiteres Zutun des
Täters (zB Überredung, Hausbesuche etc.) sich die Opfer selbst am
Vermögen schädigen (zB Überweisung von Geldbeträgen), ist
unabhängig von der Anzahl der Geschädigten nur einmal der Tatbestand
des
§ 148 StGB zu erfassen. In den Fällen, in denen der Täter
weitere Aktivitäten setzt, ist wie bisher vorzugehen, dh 1 Speicherung
nach
§ 148 StGB und, unter Verwendung des Multiplikators, Speicherungen nach
§ 146 bzw. § 147 StGB je nach Anzahl der Geschädigten.
(8) Eine meldepflichtige Stelle kann mehrere gleichartige Straftaten, die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich begangen wurden, auf einem Meldeformular erfassen (Multiplikator), wenn alle Eintragungen mit Ausnahme der Schadenshöhe übereinstimmen. Die Verwendung des Multiplikators hat jedoch keine Auswirkungen auf die Eintragungen über Tatverdächtige und Geschädigte. Eine Heranziehung des Multiplikators kommt nicht in Betracht, wenn nur eine Straftat zu erfassen ist.
(9) Bilden mehrere gleiche Straftaten den Gegenstand einer Anzeige, so ist jede Straftat einzeln zu erfassen und findet keine Zusammenrechnung der Werte und Schadensbeträge nach § 29 StGB statt.
(10) Ist der Tatort einer bekannt gewordenen
Straftat nicht feststellbar
(§ 4 Abs. 4 Z 7), ist die für den Standort der meldepflichtigen
Stelle geltende Tatortkennzahl, für meldepflichtige Sicherheitsdirektionen
oder Landesgendarmeriekommanden jedoch die Kennzahl der ihrem Standort
nächstgelegenen Bezirksverwaltungsbehörde zu verwenden.
In-Kraft-Treten und Aufhebung von Erlässen
§ 8 Diese
Vorschrift ist ab 1. Jänner 2005 zu
vollziehen. Gleichzeitig werden der Erlass der Generaldirektion für die
öffentliche Sicherheit vom 11.01.2000,
GZ 8181/233-II/D/a/00, über die Vorschrift zur Polizeilichen
Kriminalstatistik (PKSV) und der diesbezügliche Einführungserlass
aufgehoben. Sofern in anderen Erlässen Regelungen bzw. Verfügungen
enthalten sind, die im Widerspruch zu den obigen Ausführungen stehen,
gelten sie in diesen Punkten als aufgehoben.
Dieser Erlass wird in die Erlassdatenbank aufgenommen.
Wien, am 10. Januar 2005
Für die Bundesministerin:
Dr. Haidinger
Direktor