4104/AB XXII. GP

Eingelangt am 20.06.2006
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

GZ BMF-310205/0038-I/4/2005

Anschrift:

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien

                                                                  

Erledigungstext:

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4156/J vom 20. April 2006 der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen, betreffend "Meeresfrüchte – Zollkontrollen 2005", beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Wie auch schon in den Beantwortungen der schriftlichen parlamentarischen Anfragen Nr. 1873/J vom 16. Juni 2004 und 2923/J vom 15. April 2005  ausgeführt, möchte ich einleitend erwähnen, dass eine Überprüfung der Einfuhren von Meeresfrüchten (Waren der Positionen 0306, 0307 und 1605 der Kombinierten Nomenklatur – KN) hinsichtlich der angesprochenen Verunreinigungen, Schadstoffe, Schwermetallbelastungen und dergleichen nicht zum Aufgabenbereich der Zollverwaltung gehört. Die Kompetenz zur Feststellung der Verkehrsfähigkeit bzw. zur Schadstoffkontrolle obliegt der Lebensmittelaufsichtsbehörde, welche gemäß Bundesministeriengesetz zum Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ressortiert.


Zu 1.:

Aus Drittstaaten wurden im Jahr 2005 folgende Mengen an Meeresfrüchten (Krusten-, Schalen- und Weichtiere) nach Österreich eingeführt:

 

Herkunftsland

2005

Einfuhrmenge (Tonnen)

Ägypten

0,100

Armenien

4,440

Bangladesch

47,821

Chile

2,093

China

17,928

Indien

37,036

Indonesien

18,549

Kanada

0,532

Kenia

0,3425

Marokko

0,048

Neuseeland

36,962

Philippinen

0,027

Russland

0,199

Schweiz

0,250

Singapur

0,145

Sri Lanka

0,063

Südkorea

10,246

Taiwan

10,008

Thailand

58,821

USA

14,880

Vietnam

0,186

 

Anzumerken ist, dass die vorstehende Aufstellung nur jene für Österreich be­stimmten Einfuhrsendungen umfasst, die auch in Österreich verzollt wurden. Dem Bundesministerium für Finanzen liegen keine Zahlen für Sendungen von Meeresfrüchten aus Drittstaaten vor, die in anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft verzollt und anschließend als innergemeinschaftliche Lieferung nach Österreich verbracht wurden. Betreffend derartige Sendungen (demnach auch betreffend innergemeinschaftliche Lieferungen aus Deutschland) können daher keine Angaben gemacht werden.

 


Zu 2.:

Diesbezüglich darf ich auf meine Beantwortung zu Frage 2. der parlamen­tarischen Anfrage Nr. 1873/J vom 16. Juni 2004 verweisen.

 

Zu 3. und 4.:

Im Jahr 2005 wurde eine Warenprobe "Freeze Dried Green Shell Mussel Powder" durch die Zollbehörde gezogen und durch die Technische Unter­suchungsanstalt der Finanzverwaltung (TUA) untersucht.

Im Auftrag des Bundesministeriums für Finanzen wurden im Jahr 2005 keine weiteren derartigen Warenproben in der TUA analysiert.

 

Zu 5. bis 7.:

Die zu Punkt 3. genannte Untersuchung der Warenprobe zum Zwecke der Überprüfung der zolltarifischen Einreihung umfasst die dafür relevanten Parameter wie Beschaffenheit, Zubereitungsart, Aufmachung und Gattungs­zuordnung. Die Kompetenz zur Feststellung der Verkehrsfähigkeit sowie zur Schadstoffkontrolle obliegt nicht der Zollverwaltung, sondern der Lebens­mittelaufsichtsbehörde. Im Übrigen darf ich auch auf meine Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 2923/J vom 15. April 2005 (Punkt 5.) verweisen.

Da keine zollrechtlichen Bestimmungen verletzt wurden, mussten keine be­hördlichen Maßnahmen wie Anzeigen, Beschlagnahmungen und dergleichen eingeleitet werden.

 

Zu 8.:

Das Bundesministerium für Finanzen erhält vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen über das Schnellwarnsystem der Europäischen Kommission  "RASFF" (Rapid Alert System for Food and Feed)  auch Mit­teilungen anderer Mitgliedstaaten bereffend Rückstände und Belastungen zurückgewiesener Lebensmittelsendungen.

Diese Informationen werden bei der Erstellung der Risikoprofile im Zoll­bereich berücksichtigt, damit etwaige Versuche von Importeuren, derartige Sendungen unter Umgehung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen über andere Zollstellen der Gemeinschaft einzuführen, unterbunden werden können. Weiters unterliegen Meeresfrüchte grundsätzlich der veterinär­behördlichen Kontrollpflicht, wodurch eine lückenlose Kontrolle derartiger Produkte bereits an der EU-Außengrenze durch Grenztierärzte gewährleistet ist.

 

Zu 9.:

Ein Sonderprojekt betreffend die Zusammenarbeit mit anderen EU-Mitglied­staaten oder Drittstaaten hinsichtlich der Kontrolle von Meeresfrüchten im Jahr 2006 ist meinem Ressort nicht bekannt.

 

 

Mit freundlichen Grüßen