4137/AB XXII. GP

Eingelangt am 27.06.2006
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BM für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

BUNDESMINISTERIN FÜR SOZIALE SICHERHEIT

GENERATIONEN UND KONSUMENTENSCHUTZ

 

 

Herrn                                                                                              

Präsidenten des Nationalrates                                                   

Parlament                                                                                     

1010 Wien                                                                                    

                                                                                                       

                                                                                                       

                                                                                                       

GZ: BMSG-500108/0001-V/10/2006                                        Wien,

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

 

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4190/J der Abgeordneten Franz Riepl und GenossInnen wie folgt:

 

Frage 1: Im Rahmen der aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen finanzierten Freifahrten dürfen nur SchülerInnen begünstigt werden, die Schulen im Sinne von §30a Abs. 1 lit. a bis c des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 besuchen. Darunter fallen ordentliche Schüler, die

a)     eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule im Inland besuchen oder

b)     eine gleichartige Schule im grenznahen Gebiet im Ausland, die für das Kind jeweils günstiger zu erreichen ist als eine inländische Schule, wenn bei Pflicht-schulen hiefür die schulbehördliche Bewilligung vorliegt, oder

c)      eine im Bundesgesetz betreffend die Regelung des Krankenpflegefach-dienstes, des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfs-dienste, BGBl. Nr. 102/1961, geregelte Schule besuchen.

 

Die für den Unterricht notwendigen Schulbücher werden nach § 31 FLAG 1967 jenen SchülerInnen zur Verfügung gestellt, die eine öffentliche oder mit dem Öffentlich-keitsrecht ausgestattete Pflichtschule, mittlere oder höhere Schule im Inland als ordentliche Schüler besuchen oder die die allgemeine Schulpflicht durch Teilnahme an einem Unterricht im Inland gemäß § 11 des Schulpflichtgesetzes 1985 erfüllen.

 

Bei der seinerzeitigen Regelung zur Durchführung der SchülerInnenfreifahrten wurde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ein Teil der erforderlichen administrativen Tätigkeiten den Schulen übertragen. Dies führte unter anderem zu einer großzügigen Erweiterung der gesetzlichen Definition für den Begriff „Schule“. Private Maturaschulen und diverse Alternativschulen (teil-weise auch Vereine, die häuslichen Unterricht durchführen) haben aber in der Regel kein Öffentlichkeitsrecht und streben ein solches auch gar nicht an. Damit sind diese Bildungseinrichtungen den vorgenannten legistischen Grundlagen des FLAG 1967, maßgebend für die SchülerInnenfreifahrt und für die Schulbuchaktion, entzogen.

 

Von dieser Rechtsansicht des hiefür zuständigen Unterrichtsressorts ausgehend kann auch eine gesonderte Reglementierung im Bereich des FLAG 1967 nicht zielführend sein, zumal die in diesem Gesetz definierten Begriffe auf den im schulischen Bereich nach wie vor gültigen und kompetenzmäßig dem Unterrichts-ressort zugehörigen Rechtsnormen des Schulpflichtgesetzes, des Privatschul-gesetzes oder des Schulunterrichtsgesetzes basieren und nur so eine legistisch einwandfreie Abgrenzung der Voraussetzungen für Leistungen aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (FLAF) und eine administrative Abwicklung mit möglichst geringem Aufwand möglich ist.

 

Zusammenfassend darf festgestellt werden, dass die Öffnung der genannten Sachleistungen für den Besuch von Aus- oder Fortbildungseinrichtungen, bei denen es sich nicht um gesetzlich geregelte schulische Einrichtungen handelt, grundsätzlich nicht möglich ist. Einer entsprechenden Änderung des FLAG 1967 steht überdies entgegen, dass im Hinblick auf die Vielfalt und die Vielzahl derartiger Einrichtungen eine begründbare und damit verfassungsrechtlich einwandfreie Abgrenzung nicht möglich wäre. Ein Alleingang im Kompetenzbereich meines Ressorts wäre wegen der dadurch entstehenden Rechtsunsicherheit jedenfalls nicht vertretbar und administrativ (z.B. im Bereich der in die Freifahrtenabwicklung einbezogenen Verkehrsunternehmen) auch nicht überschaubar und durchführbar. Darüber hinaus ist es nicht Aufgabe der öffentlichen Hand, durch administrativ aufwendige Ausnahmeregelungen und mit FLAF-Mitteln zu einer Steigerung der Attraktivität diverser alternativer Aus- oder Fortbildungseinrichtungen beizutragen.

 

Fragen 2 und 3: Eine Anzahl der zum Stichtag 1. April 2006 in Maturaschulen angemeldeten SchülerInnen, welche sich überwiegend ihrer Weiterbildung widmen, ist der für die Freifahrten und für die unentgeltlichen Schulbücher zuständigen Fach-abteilung meines Ressorts nicht bekannt. Abgesehen davon, dass die Matura-schulen und auch die übrigen Alternativschulen meinem Ressort nicht unterstehen, sehe ich auch keine Möglichkeit, österreichweit unter den BesucherInnen aller Maturaschulen ohne Öffentlichkeitsrecht jene Minderjährigen herauszufinden, welche sich tatsächlich überwiegend ihrer Weiterbildung widmen. Unseren Informationen nach  stehen entsprechende Daten auch dem BMBWK nicht zur Verfügung. Unter diesen Umständen ist es derzeit nicht möglich, die Kosten für die angestrebte Leistungsausweitung zu berechnen oder nur abzuschätzen.

 

Im Sinne einer rechtlichen Gleichbehandlung könnte eine Ausweitung der bereits erwähnten Sachleistungen aus dem FLAF überdies nicht nur auf diese minderjährige Personengruppe einer bestimmten Ausbildungsform (Maturaschulen) bezogen erfolgen. Vielmehr müsste eine solche Leistungsausweitung – unter Beachtung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen für die Teilnahme an der SchülerInnenfreifahrt und an der Schulbuchaktion – für sämtliche SchülerInnen der Maturaschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und für ähnliche Bildungseinrichtungen gelten und müsste auch die eingangs erwähnten Alternativschulen in allen ihren Erscheinungsformen umfassen. Die Zahl der in all diesen Bildungseinrichtungen untergebrachten SchülerInnen und die Zahl Jener davon, welche diese alternative Bildungsform zielstrebig betreiben und dabei auch einen regelmäßig anfallenden „Schulweg“ zurückzulegen haben, ist fließend und aus meiner Sicht ebenfalls nicht abschätzbar.

 

Frage 4: Neben der Familienbeihilfe stehen den Eltern der betroffenen SchülerInnen auch die entsprechenden steuerlichen Vorteile zu. Die Leistung zusätzlicher Unterstützungen oder Förderungen ist in den einzelnen Bundesländern individuell gehandhabt und geregelt.

 

Frage 5: Im Interesse einer weiterhin überschaubaren Administrierung der SchülerInnenfreifahrten und der Schulbuchaktion wäre es für mich denkbar, dass sich die betroffenen Bildungseinrichtungen (Maturaschulen, Alternativschulen in verschiedensten Formen) dem bestehenden Schulsystem zumindest so weit annähern, dass ihnen über das BMBWK das Öffentlichkeitsrecht verliehen werden kann oder dass ihnen als Privatschule die Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung bewilligt wird (§ 11 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962). In der Folge wäre damit den SchülerInnen dieser „Schulen“ auch der Zugang zur SchülerInnenfreifahrt und zu den unentgeltlichen Schulbüchern aus der Schulbuchaktion möglich.

 

Mit freundlichen Grüßen