4138/AB XXII. GP

Eingelangt am 27.06.2006
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BM für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

 

Anfragebeantwortung

BUNDESMINISTERIN FÜR SOZIALE SICHERHEIT

GENERATIONEN UND KONSUMENTENSCHUTZ

Ursula Haubner

 

Herrn                                                                                              

Präsidenten des Nationalrates                                                    (5-fach)

Parlament                                                                                     

1010 Wien                                                                                    

                                                                                                       

 

                                                                                                       

GZ: BMSG-10001/0126-I/A/4/2006                                           Wien,

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4194/J der Abgeordneten Mag. Ruth Becher und GenossInnen wie folgt:

Eingangs der Anfragebeantwortung darf ich aufgrund des Titels der gegenständlichen Anfrage die Anfragestellerin auf das Bundesministeriengesetz hinweisen.
Dieses sieht keinen „Orangen-Staatssekretär“ vor. Daher darf ich in der Anlage zur Veranschaulichung das derzeit gültige und vom Nationalrat beschlossene Bundesministeriengesetz zur Information und Weiterbildung beilegen.

Des Weiteren darf ich nochmals darauf hinweisen, dass die Ausübung von politischen Funktionen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter meines Hauses in deren Freizeit erfolgt und weise nochmals eindringlich darauf hin, dass eine Einschränkung der politischen Aktivitäten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch einen Eingriff in einen durch Grundrechte geschützten Bereich bedeuten würde, da auch den öffentlichen Bediensteten die ungeschmälerte Ausübung ihrer politischen Rechte durch die Verfassung garantiert ist. Im Stande meines Hauses arbeiten unzählige Bedienstete, die einem politischen Engagement innerhalb unterschiedlichster Parteien nachgehen. Dies gilt auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter meines Ressorts, die in derselben politischen Partei tätig sind wie die Anfragestellerin. Ich hoffe, dass es nicht im Sinne der Anfragenden ist, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern meines Hauses ein politisches oder gesellschaftliches Engagement zu untersagen. Diesbezüglich verweise ich auch auf die Anfragebeantwortungen 16/AB XXII. GP und 3944/AB XXII.GP.

Frage 1:

Nein, da die Teilnahme und die Durchführung dieser Pressekonferenzen in der Freizeit des in der Anfrage bezeichneten Mitarbeiters stattgefunden haben. Die Freizeitgestaltung meiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterliegt nicht dem Anfragerecht.

Fragen 2 bis 6 und 9 bis 11:

Der in der Anfrage bezeichnete Mitarbeiter war in der Zeit vom 24. Oktober 2000 bis 31. Oktober 2002 im Rahmen eines Überlassungsvertrages und ist seit 1. November 2002 als Vertragsbediensteter mit Sondervertrag gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG) im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz tätig. Die Dienstzeit von Vertragsbediensteten ist im § 20 VBG bzw. in den §§ 47a bis 50d des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) und für die Bediensteten des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zusätzlich in den dazu ergangenen ressortinternen Richtlinien geregelt. Dabei ist jedoch zu beachten, dass § 48f Abs. 2 BDG 1979 eine Ausnahmeregelung unter anderem auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Kabinetten darstellt. Die Dienstverhältnisse von Referentinnen und Referenten im Ministerbüro unterliegen den jeweils geltenden Arbeitszeitnormen - daher dem VBG, dem BDG 1979 (wobei die bereits erwähnte Ausnahmebestimmung des § 48f Abs. 2 BDG 1979 zu beachten ist) oder (bei Überlassungsverträgen) dem Arbeitszeitgesetz. Diese gesetzlichen Vorschriften werden eingehalten. Die Aufzeichnung von Arbeitszeiten ist im Hinblick auf den mit dem Dienstnehmer vereinbarten "all inclusive"-Bezug, durch den die gesonderte Überstundenabgeltung weggefallen ist, nicht erforderlich. Es dürfte aber der Anfragenden bei ihrer parlamentarischen Tätigkeit nicht entgangen sein, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Kabinetts eine überaus große Arbeitsleistung vollbringen.

Frage 7:

Organisation, Koordination und Abwicklung der Informations-, Presse-, PR- und Kommunikationsmaßnahmen (APA, Printmedien, Hörfunk und TV, BMSG-Homepage und WWW) der dem Staatssekretär vorbehaltenen Angelegenheiten in den ihm gemäß Art. 78 Abs. 3 B-VG übertragenen Aufgaben betreffend die Sektionen III und IV des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz.

 

 

 

Frage 8:

Die Vertretung erfolgt durch die Presse- und Informationsabteilung des Hauses.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage

 

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen


Bundesgesetz über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986 - BMG)

 

 

                           Abschnitt I

                      Zahl der Bundesministerien

 

§ 1. (1) Bundesministerien im Sinne des Art. 77 B-VG sind:

   1. das Bundeskanzleramt,

   2. das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten,

   3. das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

   4. das Bundesministerium für Finanzen,

   5. das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen,

   6. das Bundesministerium für Inneres,

   7. das Bundesministerium für Justiz,

   8. das Bundesministerium für Landesverteidigung,

   9. das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt

      und Wasserwirtschaft,

  10. das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und

      Konsumentenschutz,

  11. das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie,

  12. das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

  (2) Soweit der Bundespräsident mit Entschließung gemäß Art. 77 Abs. 3 B-VG die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einem eigenen Bundesminister überträgt, führt dieser einen auf die ihm übertragenen Angelegenheiten hinweisenden Titel.

 

 

                            Abschnitt II

                Wirkungsbereich der Bundesministerien

 

  § 2. (1) Der Wirkungsbereich der Bundesministerien umfaßt:

  1. die Geschäfte, die

     a) im § 3 und im Teil 1 der Anlage bezeichnet sind,

     b) durch bundesverfassungsgesetzliche Vorschriften, allgemeine

        Entschließungen des Bundespräsidenten, durch besondere

        bundesgesetzliche Vorschriften oder durch Verordnungen auf

        Grund des § 15 einzelnen Bundesministerien zur Besorgung

        zugewiesen sind, und

  2. die Sachgebiete, die gemäß dem Teil 2 der Anlage einzelnen

     Bundesministerien zur Besorgung zugewiesen sind.

  (2) Die Bundesministerien haben gemäß den Weisungen (Art. 20 Abs. 1 B-VG) und unter der Verantwortung (Art. 74, 76 und 142 B-VG) des mit ihrer Leitung (Art. 77 Abs. 3 B-VG) betrauten Bundesministers im Rahmen ihres Wirkungsbereiches auf Grund der Gesetze die ihnen durch bundesverfassungsgesetzliche Vorschriften, allgemeine Entschließungen des Bundespräsidenten, durch dieses Bundesgesetz oder andere bundesgesetzliche Vorschriften oder durch Verordnungen auf Grund des § 15 übertragenen Geschäfte der obersten Bundesverwaltung in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise zu besorgen.

  (3) Geschäfte der obersten Bundesverwaltung im Sinne des Abs. 2 sind Regierungsakte, Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung oder der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten.

 

 

  § 3. (1) Die Bundesministerien haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches (§ 2)

  1. an der Besorgung der Geschäfte anderer Organe des Bundes und der

     Länder mitzuwirken, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist;

  2. die Bundesregierung bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu

     unterstützen; sie haben insbesondere Vorlagen der

     Bundesregierung an den Nationalrat, Verordnungen und

     Kundmachungen der Bundesregierung sowie sonstige Beschlüsse der

     Bundesregierung, die Angelegenheiten des Wirkungsbereiches des

     betreffenden Bundesministeriums zum Gegenstand haben,

     vorzubereiten und die Beschlüsse der Bundesregierung innerhalb

     ihres Wirkungsbereiches durchzuführen;

  3. alle Fragen wahrzunehmen und zusammenfassend zu prüfen, denen

     vom Standpunkt der Koordinierung der vorausschauenden Planung

     der ihnen übertragenen Sachgebiete oder vom Standpunkt der

     wirtschaftlichen und zweckmäßigen Einrichtung und Arbeitsweise

     der Vollziehung im Bereich des Bundes grundsätzlich Bedeutung

     zukommt; sie haben hiebei auf alle Gesichtspunkte Bedacht zu

     nehmen, die seitens des Bundes für den Bereich der ihnen

     zugewiesenen Sachgebiete vom rechts-, verwaltungs- und

     wirtschaftspolitischen Standpunkt von Bedeutung sind; sie haben

     die Ergebnisse dieser Prüfung für die Bundesregierung und für

     die Bundesminister bereitzustellen und bei Besorgung der ihnen

     obliegenden Geschäfte der obersten Bundesverwaltung entsprechend

     zu verwerten;

  4. alle Interessen wahrzunehmen, die im Zusammenhang mit den von

     ihnen zu besorgenden Geschäften der obersten Bundesverwaltung

     hinsichtlich der Besorgung der den Ländern verfassungsmäßig

     übertragenen Sachgebiete von Bedeutung sind, sowie auf die

     wechselseitige Koordinierung der Vollziehung des Bundes und der

     Länder Bedacht zu nehmen;

  (2) Sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann die Bundesregierung zu den ihr nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften obliegenden Akten der Vollziehung, sofern ihr diese nicht durch Bundesverfassungsgesetz vorbehalten sind, auch den zuständigen Bundesminister ermächtigen.

 

 

  § 4. (1) Die Bundesminister haben in geeigneter Weise, erforderlichenfalls durch unmittelbare Einschau, dafür Sorge zu tragen, daß die ihren Bundesministerien nachgeordneten Verwaltungsbehörden, Ämter und Einrichtungen des Bundes ihre Geschäfte in gesetzmäßiger, zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise besorgen und die bei diesen Dienststellen und sonstigen Organen beschäftigten Bediensteten sachgerecht verwendet werden (Dienstaufsicht).

  (2) Die Bundesminister haben Mißstände, die sie in Ausübung der Dienstaufsicht feststellen, mit den ihnen gesetzlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich abzustellen.

  (3) Die Bundesminister haben weiters in geeigneter Weise dafür Sorge zu tragen, daß die ihren Bundesministerien nachgeordneten Verwaltungsbehörden, Ämter und Einrichtungen des Bundes innerhalb ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Auskünfte erteilen, soweit eine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit dem nicht entgegensteht.

  (4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung nicht anzuwenden.

 

 

  § 5. (1) Die Bundesministerien haben Geschäfte, die den Wirkungsbereich mehrerer Bundesministerien betreffen, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu besorgen:

  1. Bei Besorgung eines Geschäftes, das Angelegenheiten mehrerer in

     den Wirkungsbereich verschiedener Bundesministerien fallender

     Sachgebiete zum Gegenstand hat, haben die in Betracht kommenden

     Bundesministerien nach den Grundsätzen des Abs. 2 gemeinsam

     vorzugehen.

  2. Bei Besorgung eines Geschäftes, das Angelegenheiten eines

     Sachgebietes zum Gegenstand hat, das in den Wirkungsbereich

     eines Bundesministeriums (zuständiges Bundesministerium) fällt,

     jedoch Sachgebiete berührt, die in den Wirkungsbereich eines

     oder mehrerer anderer Bundesministerien (beteiligte

     Bundesministerien) fallen, hat das zuständige Bundesministerium

     nach den Grundsätzen des Abs. 3 im Zusammenwirken mit dem oder

     den beteiligten Bundesministerien vorzugehen.

  (2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 haben die betreffenden Bundesministerien gemeinsam festzustellen, der Wirkungsbereich welches Bundesministeriums durch das gemeinsam zu besorgende Geschäft vorwiegend betroffen wird. Diesem Bundesministerium obliegt die führende Geschäftsbehandlung. Vermögen sich die betreffenden Bundesministerien nicht innerhalb einer angemessenen Frist zu einigen, welchem Bundesministerium die führende Geschäftsbehandlung zukommt, so obliegt die Beurteilung dieser Frage unter Zugrundelegung des ersten Satzes auf Antrag eines der betroffenen Bundesministerien der Bundesregierung.

  (3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 hat das zuständige Bundesministerium dem oder den beteiligten Bundesministerien Gelegenheit zu einer Äußerung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu geben. Macht das Geschäft des zuständigen Bundesministeriums jedoch Maßnahmen auf Sachgebieten notwendig, die in den Wirkungsbereich eines beteiligten Bundesministeriums fallen, so hat das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem beteiligten Bundesministerium vorzugehen. Kommt dieses Einvernehmen binnen einer angemessenen Frist nicht zustande oder wird es ausdrücklich verweigert, so kann sowohl das zuständige als auch ein beteiligtes Bundesministerium, mit dem das Einvernehmen herzustellen ist, die Angelegenheit der Bundesregierung zur Beratung vorlegen.

  (4) Gesetzliche Bestimmungen über die Konzentration des Verwaltungsverfahrens von unter verschiedenen Gesichtspunkten zu behandelnden Angelegenheiten in einem einheitlichen Verfahren werden nicht berührt. Das gleiche gilt von Vorschriften über die Behandlung von Vorfragen bei der Feststellung des Sachverhaltes im Zuge eines Verfahrens.

 

 

  § 6. Unbeschadet des § 5 haben die Bundesministerien das Bundeskanzleramt über die Besorgung der im § 3 Z 3 und 4 bezeichneten Geschäfte laufend und zeitgerecht zu unterrichten. Das Bundeskanzleramt hat bei Besorgung von Geschäften im Rahmen der ihm gemäß Abschnitt A Z 1 und 5 des Teiles 2 der Anlage zugewiesenen Sachgebiete auf diese Information Bedacht zu nehmen.

  (BGBl. Nr. 617/1983, Art. I Z 2)

 

 

                            Abschnitt III

                  Einrichtung der Bundesministerien

 

                        1. Geschäftseinteilung

  § 7. (1) Die Bundesministerien gliedern sich in Sektionen, diese wieder in Abteilungen. Alle zum Wirkungsbereich eines Bundesministeriums gehörenden Geschäfte sind unter Bedachtnahme auf ihre Bedeutung und ihren Umfang nach Gegenstand und sachlichem Zusammenhang auf die einzelnen Sektionen und Abteilungen aufzuteilen. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, daß zur Besorgung von Geschäften, die sachlich eine Einheit darstellen, stets nur eine einzige Sektion und eine einzige Abteilung führend zuständig sind. Geschäfte, die regelmäßig nur in einem geringen Umfang anfallen, sind mit sachverwandten Aufgaben zusammenzufassen und einer Abteilung zur gemeinsamen Besorgung zuzuweisen.

  (2) Mehrere Abteilungen können zu einer Gruppe zusammengefaßt werden, wenn dies im Interesse des besseren Zusammenwirkens notwendig ist. Eine Abteilung kann in Referate untergliedert werden.

  (3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 können zur zusammenfassenden Behandlung aller zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums gehörenden Geschäfte, insbesondere von Geschäften, die den Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Sektionen berühren, sowie zur Beratung und Unterstützung des Bundesministers bei den ihm obliegenden Entscheidungen auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik sonstige organisatorische Einrichtungen, auch in Form von Gruppen oder Abteilungen, geschaffen werden.

  (4) Die Abs. 1 und 2 stehen auch der Schaffung von Einrichtungen nicht entgegen, die für den Bereich eines ganzen Bundesministeriums oder eines Teiles eines solchen zur inneren Revision der Verwaltung und zur Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung geschaffen werden.

  (5) Für die Besorgung von Geschäften in Angelegenheiten, in denen der Bund als Träger von Privatrechten tätig wird, kann eine von den Abs. 1 und 2 abweichende Organisation vorgesehen werden, soweit dadurch diese Aufgaben zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer erfüllt werden.

  (6) Die Abs. 1 und 2 stehen der Einrichtung von Behördenbibliotheken und Registraturen, von Buchhaltungen, von Ein- und Abgangs-, Kanzlei-, Schreib- und sonstigen Hilfsstellen sowie von anderen Organisationseinheiten, die für mehrere Bundesministerien Dienstleistungen erbringen, für den Bereich mehrerer Bundesministerien nicht entgegen. In diesem Fall haben die mit der Leitung dieser Bundesministerien betrauten Bundesminister, unbeschadet der Zuständigkeit jedes dieser Bundesministerien zur Ausübung der Fachaufsicht (Z 8 des Teiles 1 der Anlage), für die Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches durch Verordnung zu bestimmen, welches dieser Bundesministerien die in den Z 3 bis 7 und 9 bis 13 sowie in Z 16 des Teiles 1 der Anlage genannten Geschäfte hinsichtlich dieser Einrichtungen oder Stellen wahrnimmt.

  (7) Auf die Einrichtung der Buchhaltungen der Bundesministerien sind das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, und die auf Grund dessen erlassenen Verordnungen anzuwenden.

  (8) Die Zahl der Sektionen und Abteilungen sowie allenfalls die Einrichtung von Gruppen, Referaten und von Einrichtungen gemäß den Abs. 3 bis 6 und die Aufteilung der Geschäfte auf sie ist in der Geschäftseinteilung jedes Bundesministeriums festzusetzen. Die Geschäftseinteilung ist vom Bundesminister für das von ihm geleitete Bundesministerium zu erlassen und zur öffentlichen Einsicht aufzulegen, wobei die Zuteilung der Bediensteten zu den Sektionen, Gruppen, Abteilungen und Referaten mindestens einmal jährlich auszuweisen ist.

  (9) Der Bundesminister für Inneres kann für die in seinem Bereich bestehende Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit (§ 6 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991) insoweit Ausnahmen von den Abs. 1 bis 4 verfügen, als dies zur wirkungsvollen Erfüllung der Aufgaben der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit notwendig ist.

  (10) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann für den Bereich seines Bundesministeriums insoweit Ausnahmen von den Abs. 1 bis 4 verfügen, als dies zur wirkungsvollen Erfüllung der dem Bundesheer obliegenden Aufgaben notwendig ist.

  (11) Der Bundesminister kann mit der zusammenfassenden Behandlung aller zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums gehörenden Geschäfte einen Generalsekretär betrauen.

  (12) Auf Grund der Geschäftseinteilung kann niemand ein Recht geltend machen.

 

 

  § 8. (1) Jeder Bundesminister kann für den Bereich seines Bundesministeriums zur Vorbereitung und Vorberatung von im § 3 Z 2, 3 und 4 bezeichneten Geschäften sowie von Geschäften, die auch den Wirkungsbereich anderer Bundesministerien betreffen (§ 5), Kommissionen einsetzen. Vor Heranziehung Bediensteter anderer Bundesministerien ist das Einvernehmen mit dem betreffenden Bundesminister herzustellen.

  (2) Dem Bundesminister obliegt die Aufgabe, die Zusammensetzung, den Vorsitz und die Meinungsbildung jeder von ihm gemäß Abs. 1 eingesetzten Kommission festzulegen. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß im Ergebnis der Beratungen solcher Kommissionen auch die Auffassung der in der Minderheit gebliebenen Mitglieder zum Ausdruck kommt.

  (3) Die Abs. 1 und 2 lassen die den gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen gesetzlich übertragenen Aufgaben unberührt und stehen der Zuziehung von Sachverständigen durch die Bundesminister bei Besorgung der einzelnen Geschäfte nicht entgegen, die den von ihnen geleiteten Bundesministerien obliegen.

 

 

                        2. Geschäftsordnung

  § 9. (1) Der Bundesminister hat mit der Leitung der Sektionen, Gruppen und Abteilungen geeignete Bedienstete zu betrauen und ihre Vertretung zu regeln. Auf die Ausschreibung eines Stellvertreters im Sinne der Anlage 1 Z 1.4.4 lit. a BDG 1979, BGBl. Nr. 333, ist § 15b Abs. 2 letzter Satz des Ausschreibungsgesetzes, BGBl. Nr. 85/1989, nicht anzuwenden.

  (2) Vertragsbedienstete, die mit der Leitung einer Sektion oder einer Botschaft betraut sind, sind auf ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen.

  (3) Der Bundesminister kann jene Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen der Funktionsgruppen 5, 6 oder 7 der Verwendungsgruppe A 1 festlegen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt. Vertragsbedienstete, die mit einer solchen Funktion betraut sind, sind auf ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen.

 

 

  § 10. (1) Der Bundesminister kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung unbeschadet seiner bundesverfassungsgesetzlich geregelten Verantwortlichkeit und unbeschadet der ihm bundesverfassungsgesetzlich vorbehaltenen Geschäfte den Sektions-, Gruppen-, Abteilungs- und Referatsleitern bestimmte Gruppen von Angelegenheiten zur selbständigen Behandlung übertragen. Dabei ist auf die Bedeutung der einzelnen Angelegenheiten gebührend Bedacht zu nehmen.

  (2) Angelegenheiten, zu deren selbständiger Behandlung ein Sektions-, Gruppen-, Abteilungs- oder Referatsleiter ermächtigt wurde, sind im Namen des Bundesministers zu erledigen und zu unterfertigen.

  (3) Das Weisungsrecht (Art. 20 Abs. 1 B-VG) der vorgesetzten Organe wird durch die Ermächtigung zur selbständigen Behandlung bestimmter Gruppen von Angelegenheiten nicht berührt. Der Bundesminister ist berechtigt, jede Angelegenheit, zu deren selbständiger Behandlung ein Sektions-, Gruppen-, Abteilungs- oder Referatsleiter ermächtigt wurde, an sich zu ziehen oder sich die Genehmigung der Entscheidung vorzubehalten. Das gleiche Recht steht für bestimmte Angelegenheiten dem Sektionsleiter gegenüber den ihm unterstellten Gruppen-, Abteilungs- und Referatsleitern, dem Gruppenleiter gegenüber den ihm unterstellten Abteilungs- und Referatsleitern und dem Abteilungsleiter gegenüber den ihm unterstellten Referatsleitern hinsichtlich solcher Angelegenheiten zu, zu deren selbständiger Behandlung diese ermächtigt wurden.

  (4) Soweit die Geschäftsbehandlung ohne die Gefahr einer Beeinträchtigung der Einheitlichkeit besonders beschleunigt zu werden vermag, kann der Bundesminister nach Anhörung des Sektionsleiters ausnahmsweise geeignete Bedienstete zur selbständigen Behandlung bestimmter in den Wirkungsbereich einer Abteilung bzw. eines Referates fallender Angelegenheiten ermächtigen. Die Abs. 2 und 3 sind in diesen Fällen sinngemäß anzuwenden.

  (5) In den Fällen des § 7 Abs. 3 bis 5 kann hinsichtlich der Geschäftsbehandlung eine von den Abs. 1 bis 4 abweichende Regelung getroffen werden.

 

 

  § 11. Soweit ein Bundesminister einen Staatssekretär mit der Besorgung bestimmter Geschäfte betraut hat, ist der Staatssekretär berechtigt, Weisungen zu erteilen.

 

 

                         3. Kanzleiordnung

  § 12. Die formale Behandlung der von den Bundesministerien zu besorgenden Geschäfte ist von der Bundesregierung in einer für alle Bundesministerien einheitlichen Kanzleiordnung festzulegen. Desgleichen sind die notwendigen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten anzuordnen.

 

 

                            Abschnitt IV

        Veränderungen im besonderen Wirkungsbereich einzelner Bundesministerien

 

  § 13. Soweit in besonderen bundesgesetzlichen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 1 lit. b) auf den nachstehend bezeichneten Sachgebieten ein anderes als das gemäß dem 2. Teil der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973, BGBl. Nr. 389, dafür zuständige Bundesministerium zur Besorgung von Geschäften berufen ist, tritt, unbeschadet des § 5, mit 1. Jänner 1974 an die Stelle jenes Bundesministeriums das gemäß dem 2. Teil der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973 zuständige:

   1. Angelegenheiten der österreichischen Vertretungsbehörden

      (Abschnitt B des Teiles 2 der Anlage zum

      Bundesministeriengesetz 1973) bei der EWG, bei der EURATOM und

      bei der EGKS.

   2. Angelegenheiten der Presseattachés (Abschnitt B in Verbindung

      mit Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zum

      Bundesministeriengesetz 1973).

   3. Angelegenheiten der wirtschaftlichen Integration (Abschnitt B

      des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973).

   4. Angelegenheiten der kulturellen Auslandsbeziehungen

      (Abschnitt B des Teiles 2 der Anlage zum

      Bundesministeriengesetz 1973).

   5. Angelegenheiten der Preisregelung, Preisüberwachung und

      Preistreiberei (Abschnitt F Z 5 des Teiles 2 der Anlage zum

      Bundesministeriengesetz 1973), mit Ausnahme der Angelegenheiten

      der Preisregelung des Apotheken- und Arzneimittelwesens

      (Abschnitt E Z 3 des Teiles 2 der Anlage zum

      Bundesministeriengesetz 1973).

   6. Wettbewerbsangelegenheiten (Abschnitt F Z 6 des Teiles 2 der

      Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973).

   7. Angelegenheiten des Schutzes von Mustern, Marken und anderen

      Warenbezeichnungen (Abschnitt F Z 8 des Teiles 2 der Anlage zum

      Bundesministeriengesetz 1973).

   8. Angelegenheiten des Fremdenverkehrs (Abschnitt F Z 9 des

      Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973).

   9. Angelegenheiten des Energiewesens, soweit es sich dabei nicht

      um Angelegenheiten des Bergwesens handelt und mit Ausnahme der

      Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und

      Einrichtungen sowie Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiet

      (Abschnitt F Z 13 des Teiles 2 der Anlage zum

      Bundesministeriengesetz 1973).

  10. Angelegenheiten des Arbeitsrechts, soweit sie nicht in die

      Zuständigkeit des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und

      Industrie oder des Bundesministeriums für Verkehr fallen

      (Abschnitt K Z 3 des Teiles 2 der Anlage zum

      Bundesministeriengesetz 1973).

  11. Angelegenheiten der allgemeinen Fürsorge (Armenwesen)

      (Abschnitt K Z 5 des Teiles 2 der Anlage zum

      Bundesministeriengesetz 1973).

  12. Angelegenheiten des Schulwesens auf dem Gebiet der Land- und

      Forstwirtschaft mit Ausnahme der Schulerhaltung,

      Schulerrichtung und Schulauflassung der land- und

      forstwirtschaftlichen Bundesschulen sowie mit Ausnahme der

      Dienstrechtsangelegenheiten der Lehrer an mittleren und

      niederen land- und forstwirtschaftlichen Schulen (Abschnitt L

      Z 1 des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973).

  13. Kraftfahrwesen und Angelegenheiten der Straßenpolizei

      (Abschnitt M Z 3 des Teiles 2 der Anlage zum

      Bundesministeriengesetz 1973).

  14. Angelegenheiten des gewerblichen Personen- und Güterverkehrs

      einschließlich der gewerblichen Beförderung von Gütern in

      Rohrleitungen mit Ausnahme der Wasserleitungsangelegenheiten

      (Abschnitt M Z 4 des Teiles 2 der Anlage zum

      Bundesministeriengesetz 1973).

  15. Angelegenheiten der Beförderung von Personen und Gütern im

      Werksverkehr (Abschnitt M Z 5 des Teiles 2 der Anlage zum

      Bundesministeriengesetz 1973).

  (BGBl. Nr. 439/1984, Art. I Z 2 und 3)

 

 

                             Abschnitt V

                       Verkehr mit dem Ausland

 

  § 15. (1) Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kann im Rahmen seines Wirkungsbereiches mit Verordnung im Einvernehmen mit dem beteiligten Bundesminister ein anderes Bundesministerium als das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten im Interesse der Verwaltungsvereinfachung ermächtigen, soweit dadurch weder völkerrechtliche noch außenpolitische Fragen berührt werden und soweit staatsvertragliche Vereinbarungen dem nicht entgegenstehen,

  1. zum Schriftverkehr mit ausländischen Staaten und sonstigen

     Völkerrechtssubjekten einschließlich internationaler

     Organisationen in Angelegenheiten des Wirkungsbereiches dieses

     Bundesministeriums;

  2. zur Verhandlung von Staatsverträgen, die Angelegenheiten des

     Wirkungsbereiches dieses Bundesministeriums zum Gegenstand

     haben;

  3. unbeschadet Art. 65 Abs. 1 B-VG zur Vertretung der Republik

     Österreich gegenüber internationalen Organisationen, die zur

     Behandlung von Angelegenheiten errichtet wurden, die in den

     Wirkungsbereich dieses Bundesministeriums fallen, und zum

     Verkehr mit diesen.

  (2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 sind auch die Bedingungen und Auflagen festzulegen, die zur Erfüllung der Aufgaben notwendig sind, die dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten insbesondere auf dem Gebiet des Völkerrechts und der Außenpolitik vorbehalten bleiben.

  (3) Die gemäß Abs. 1 ermächtigten Bundesministerien haben mit den ausländischen Vertretungsbehörden in Österreich sowie mit den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland im Wege des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten zu verkehren.

 

 

                            Abschnitt VI

                         Schlußbestimmungen

 

  § 16. Wenn auf Grund von Änderungen dieses Bundesgesetzes Änderungen im Wirkungsbereich der Bundesministerien vorgesehen sind, so gilt für die davon betroffenen Planstellen und Bediensteten folgendes:

  1. Die für die Besorgung dieser Aufgaben bisher vorgesehenen

     Planstellen gehen in den entsprechenden Planstellenbereich des

     übernehmenden Bundesministeriums über oder bilden dort einen

     eigenen Planstellenbereich. Bedienstete, die ausschließlich oder

     überwiegend Aufgaben besorgen, die nunmehr in den

     Wirkungsbereich des übernehmenden Bundesministeriums fallen,

     werden in den entsprechenden Planstellenbereich dieses

     Bundesministeriums übernommen.

  2. Der Bundesminister, der das abgebende Bundesministerium leitet,

     hat nach Anhörung des zuständigen Zentralausschusses mit

     Bescheid festzustellen, welche Beamten des abgebenden

     Bundesministeriums ausschließlich oder überwiegend Aufgaben

     besorgen, die nunmehr in den Wirkungsbereich des übernehmenden

     Bundesministeriums fallen.

  3. Für vertraglich Bedienstete gilt Z 2 mit der Maßgabe, daß an die

     Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.

  4. Den gemäß Z 1 bis 3 auf eine Planstelle eines anderen

     Bundesministeriums übernommenen Bediensteten ist, sofern nicht

     wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, eine Verwendung

     zuzuweisen, die der bisherigen Verwendung dieser Bediensteten

     zumindest gleichwertig ist.

  5. Der Bestand, die Zusammensetzung und die Funktionsperiode der

     bei den Bundesministerien eingerichteten

     Personalvertretungsorgane werden von der Übernahme von

     Bediensteten gemäß Z 1 nicht berührt. Sie gelten als bei jenem

     Bundesministerium eingerichtet, auf das nach der Änderung der

     größte Teil der Bediensteten, auf die sich der Wirkungsbereich

     des Personalvertretungsorgans zuvor erstreckte, entfällt.

  6. Soweit dies in § 17b angeordnet ist oder sonst keine

     Zugehörigkeit zum Wirkungsbereich eines

     Personalvertretungsorgans gegeben wäre, erstreckt sich der

     Wirkungsbereich der Personalvertretungsorgane, die zum

     Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung beim abgebenden

     Bundesministerium eingerichtet sind, bis zum Ablauf ihrer

     Funktionsperiode weiterhin auf die in ein anderes

     Bundesministerium übernommenen Bediensteten.

 

 

  § 16a. Wenn auf Grund von Änderungen dieses Bundesgesetzes Änderungen im Wirkungsbereich der Bundesministerien vorgesehen sind, so gelten Zuständigkeitsvorschriften in besonderen Bundesgesetzen als entsprechend geändert.

 

 

  § 17.

  (2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1973 treten alle die Zahl, den allgemeinen Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien regelnden bundesgesetzlichen und als Bundesgesetze geltenden Rechtsvorschriften sowie die in Durchführung dazu erlassenen Bestimmungen außer Kraft; insbesondere verlieren die nachstehenden Rechtsvorschriften, soweit sie noch in Kraft stehen, ihre Wirksamkeit:

   1. Der Ministerialerlaß vom 17. März 1848, Pol. Ges. Slg. Nr. 30,

      über die Bildung eines verantwortlichen Ministerrates.

   2. Das Schreiben des k. k. Finanzministeriums vom 19. Mai 1848,

      Pol. Ges. Slg. Nr. 69, an sämtliche Landesstellen und

      Camerial-Gefällen-Verwaltungen, betreffend Auflösung der k. k.

      Allgemeinen Hofkammer und Organisierung des Ministeriums der

      Finanzen.

   3. Die kaiserliche Verordnung vom 5. Dezember 1848, RGBl.

      Nr. 8/1849, an den Präsidenten des

      General-Rechnungsdirektoriums, durch welche die Direktion der

      administrativen Statistik dem Ministerium des Handels

      untergeordnet wird.

   4. Die Entschließung vom 12. April 1852 betreffend die

      Wirkungskreise der Ministerien.

   5. Die Verordnung der Minister des Innern und der Finanzen vom

      2. Juni 1853, RGBl. Nr. 103, die Teilung der im Wirkungskreise

      des aufgelösten Ministeriums für Landeskultur und Bergwesen

      gelegenen Geschäfte betreffend.

   6. Die Verordnung der Ministerien des Äußern, des Innern und der

      Finanzen und für Kultus und Unterricht und der Obersten

      Rechnungskontrollbehörde vom 20. Oktober 1859, RGBl. Nr. 193,

      womit die durch Allerhöchste Entschließung vom 12. September

      1859 angeordnete Teilung der Agenden des aufzulösenden

      Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten

      kundgemacht wird.

   7. Die Verordnung des Ministeriums des Äußern, des

      Staatsministeriums, der Ministerien der Finanzen, des Handels

      und der Volkswirtschaft und der Obersten

      Rechnungskontrollbehörde vom 20. April 1861, RGBl. Nr. 49,

      womit die durch Allerhöchste Entschließung vom 10. April 1861

      getroffene Bestimmung über den Wirkungskreis des Ministeriums

      für Handel und Volkswirtschaft kundgemacht wird.

   8. Z 1 der Verordnung des Staatsministeriums und des

      Justizministeriums vom 25. Oktober 1865, RGBl. Nr. 109, womit

      die mit Allhöchster Entschließung vom 16. Oktober 1865

      angeordnete Übernahme der Leitung und Verwaltung des

      Gefängniswesens in das Ressort des Justizministeriums

      kundgemacht wird.

   9. Die Verordnung des Ministeriums des Innern vom 11. März 1867,

      RGBl. Nr. 49, wodurch die Aufhebung des mit Allerhöchstem

      Handschreiben vom 20. Oktober 1860 errichteten

      Staatsministeriums und die Errichtung eines ,,Ministeriums des

      Innern`` zur obersten Leitung der politisch-administrativen

      Angelegenheiten der nicht zur ungarischen Krone gehörigen

      Länder der Monarchie bekanntgegeben wird.

  10. Die Verordnung des Ministeriums für Landesverteidigung und

      öffentliche Sicherheit vom 8. Jänner 1868, RGBl. Nr. 11,

      wodurch die Aufhebung der mit Allerhöchster Entschließung vom

      2. März 1867 errichteten Polizeiabteilung des

      Ministerratspräsidiums und die Errichtung eines Ministeriums

      für Landesverteidigung und öffentliche Sicherheit zur obersten

      Leitung der bezüglichen Angelegenheiten in den im Reichsrate

      vertretenen Königreichen und Ländern bekanntgegeben wird.

  11. Die Verordnung des Ackerbauministeriums vom 29. Jänner 1868,

      RGBl. Nr. 12, womit der Wirkungskreis dieses Ministeriums

      kundgemacht wird.

  12. Die Kundmachung des Ackerbauministeriums vom 24. Jänner 1869,

      RGBl. Nr. 15, betreffend den Übergang der k. k. Staatsgestüte

      und Hengstendepots aus dem Wirkungskreis des Reichskriegs- in

      jenen des Ackerbauministeriums.

  13. Die Kundmachung des Ackerbauministeriums vom 14. Feber 1869,

      RGBl. Nr. 22, betreffend dessen Wirkungskreis in Jagd-,

      Feldpolizei- und Fischereiangelegenheiten.

  14. Die Kundmachung des Ackerbauministeriums vom 27. August 1869,

      RGBl. Nr. 144, betreffend dessen Wirkungskreis bei den auf die

      Zusammenlegung und Zerstückelung von Grundstücken

      bezugnehmenden legislativen Verhandlungen.

  15. Die Verordnung des Ministers des Innern vom 15. Feber 1870,

      RGBl. Nr. 12, betreffend die Übertragung der Angelegenheiten

      der öffentlichen Sicherheit in den Wirkungskreis des

      Ministeriums des Innern.

  16. Die Kundmachung des Finanzministeriums und des

      Ackerbauministeriums vom 14. April 1872, RGBl. Nr. 52, in

      Betreff der Ausscheidung der obersten Verwaltung der

      Staatsforste, der Staatsdomänen und Montanwerke in Ausschluß

      der Salinen, dann der Religions- und Studienfondsgüter aus dem

      Ressort des Finanzministeriums und Überweisung derselben an das

      Ackerbauministerium.

  17. Die Kundmachung des Handelsministers und des Eisenbahnministers

      vom 9. Jänner 1896, RGBl. Nr. 16, betreffend die Errichtung

      eines Eisenbahnministeriums und die Erlassung eines neuen

      Organisationsstatuts für die staatliche Eisenbahnverwaltung für

      die im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder.

  18. Die Verordnung des Ministers des Innern und des Leiters des

      Handelsministeriums vom 23. September 1905, RGBl. Nr. 151,

      betreffend die Bestimmung des Wirkungskreises in gewerblichen

      Angelegenheiten.

  19. Die Verordnung des Ministers des Innern und des

      Ackerbauministers vom 5. August 1906, RGBl. Nr. 174, betreffend

      die Bestimmung des Wirkungskreises des Ministeriums des Innern

      bzw. des Ackerbauministeriums in Veterinärangelegenheiten.

  20. Das Gesetz vom 27. Juni 1908, RGBl. Nr. 123, womit anläßlich

      der Errichtung des Ministeriums für öffentliche Arbeiten

      gesetzliche Bestimmungen über den Wirkungskreis einzelner

      Ministerien abgeändert werden.

  21. Die Kundmachung des Gesamtministeriums vom 6. Juli 1908, RGBl.

      Nr. 124, betreffend die Errichtung eines Ministeriums für

      öffentliche Arbeiten für die im Reichsrat vertretenen

      Königreiche und Länder.

  22. Das Gesetz vom 22. Dezember 1917, RGBl. Nr. 499, womit

      anläßlich der Errichtung des Ministeriums für soziale Fürsorge

      gesetzliche Bestimmungen über den Wirkungskreis einzelner

      Ministerien abgeändert werden.

  23. Die Kundmachung des Gesamtministeriums vom 27. Dezember 1917,

      RGBl. Nr. 504, betreffend die Errichtung des Ministeriums für

      soziale Fürsorge.

  24. Das Gesetz vom 27. Juli 1918, RGBl. Nr. 277, womit anläßlich

      der Errichtung des Ministeriums für Volksgesundheit gesetzliche

      Bestimmungen über den Wirkungskreis einzelner Ministerien

      abgeändert werden.

  25. Die Kundmachung des Gesamtministeriums vom 8. August 1918,

      RGBl. Nr. 297, betreffend die Errichtung des Ministeriums für

      Volksgesundheit.

  26. § 12 Abs. 2 und § 13 des Beschlusses der Provisorischen

      Nationalversammlung vom 30. Oktober 1918, StGBl. Nr. 1, über

      die grundlegenden Einrichtungen der Staatsgewalt.

  27. § 11 Abs. 1 und § 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 1918, StGBl.

      Nr. 139, womit einige Bestimmungen des Beschlusses der

      Provisorischen Nationalversammlung für Deutschösterreich über

      die grundlegenden Einrichtungen der Staatsgewalt vom

      30. Oktober 1918, StGBl. Nr. 1, abgeändert oder ergänzt werden.

  28. Art. 9 und Art. 10 des Gesetzes vom 14. März 1919, StGBl.

      Nr. 180, über die Staatsregierung.

  29. Das Bundesgesetz vom 20. Juli 1922, BGBl. Nr. 527, über die

      Auflassung des Bundesministeriums für Volksernährung.

  30. Die Verordnung der Bundesregierung vom 9. April 1923, BGBl.

      Nr. 199, über die Besorgung der Geschäfte der obersten

      Bundesverwaltung.

  31. Art. I und Art. II des Bundesgesetzes vom 2. August 1927, BGBl.

      Nr. 264, über die Errichtung eines Bundesministeriums für

      Justiz.

  32. Die Verordnung der Bundesregierung vom 16. August 1933, BGBl.

      Nr. 375, betreffend die Übernahme von Angelegenheiten der

      gärtnerischen Verwaltung in den Wirkungskreis des

      Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft.

  33. Die Verordnung der Bundesregierung vom 23. März 1934, BGBl. I

      Nr. 181, betreffend die Übernahme der Angelegenheiten der

      Staatsdruckerei in den Wirkungskreis des Bundeskanzleramtes.

  34. Die Verordnung der Bundesregierung vom 27. April 1934, BGBl. I

      Nr. 250, betreffend die Übernahme der Angelegenheiten des

      Bundesamtes für Statistik in den Wirkungsbereich des

      Bundeskanzleramtes.

  35. Das Bundesgesetz vom 9. Mai 1934, BGBl. II Nr. 27, betreffend

      die Übernahme von Angelegenheiten der körperlichen Ertüchtigung

      in den Wirkungskreis des Bundeskanzleramtes.

  36. Die Verordnung des Bundespräsidenten vom 22. August 1934, BGBl.

      II Nr. 206, betreffend die Übernahme der Angelegenheiten der

      montanistischen Hochschule Leoben in den Wirkungskreis des

      Bundesministeriums für Unterricht.

  37. § 1 und § 2 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1934, BGBl. II

      Nr. 308, betreffend die Errichtung der ,,Österreichischen

      Verkehrswerbung - Werbedienst des Bundesministeriums für Handel

      und Verkehr``.

  38. Die Verordnung des Bundespräsidenten, BGBl. Nr. 298/1936,

      betreffend die Übernahme der Angelegenheiten der sozialen

      Frauenschulen in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für

      Unterricht.

  39. Die Verordnung des Bundespräsidenten, BGBl. Nr. 309/1936,

      betreffend die Änderung des Wirkungsbereiches des

      Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen.

  40. Die die Zahl, den allgemeinen Wirkungsbereich und die

      Einrichtung der Bundesministerien betreffenden Bestimmungen des

      Behörden-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 94/1945.

  41. Das Bundesgesetz vom 1. Feber 1946, BGBl. Nr. 56, über die

      Errichtung eines Bundesministeriums für Vermögenssicherung und

      Wirtschaftsplanung.

  42. Das Bundesgesetz vom 25. Juli 1946, BGBl. Nr. 120, über die

      Besorgung der Geschäfte der obersten Bundesverwaltung.

  43. Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1949, BGBl. Nr. 24/1950, über

      die Auflösung von Bundesministerien und die Neuordnung des

      Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien.

  44. Das Bundesgesetz vom 22. November 1950, BGBl. Nr. 244, über die

      Neuordnung des Wirkungsbereiches des Bundesministeriums für

      Handel und Wiederaufbau und des Bundesministeriums für Verkehr

      und verstaatlichte Betriebe in den Angelegenheiten der

      Luftfahrt.

  45. Das Bundesgesetz vom 22. Juni 1955, BGBl. Nr. 142, womit der

      Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes in Angelegenheiten der

      Landesverteidigung festgesetzt wird.

  46. Das Bundesgesetz vom 11. Juli 1956, BGBl. Nr. 134, über die

      Errichtung eines Bundesministeriums für Landesverteidigung und

      über die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger

      Bundesministerien.

  47. Das Bundesgesetz vom 22. Juli 1959, BGBl. Nr. 172, über die

      Errichtung eines Bundesministeriums für Auswärtige

      Angelegenheiten.

  48. Das Bundesgesetz vom 22. Juli 1959, BGBl. Nr. 173, mit dem der

      Wirkungsbereich der Bundesregierung und der Bundesministerien

      hinsichtlich verstaatlichter Unternehmungen neu bestimmt wird

      und sonstige organisatorische Maßnahmen im Bereich der

      Bundesverwaltung getroffen werden.

  49. Das Bundesgesetz vom 16. April 1963, BGBl. Nr. 76, über die

      Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien.

  50. §§ 1 bis 5, § 6 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 3, §§ 7 bis

      15 und §§ 18 bis 28 des Bundesgesetzes vom 25. Mai 1966, BGBl.

      Nr. 70, über die Errichtung eines Bundesministeriums für Bauten

      und Technik und über die Neuordnung des Wirkungsbereiches

      einiger Bundesministerien.

  51. §§ 1, 2 und 3, § 4 Z 1 und Z 2 lit. a, b und d, §§ 5, 6 und 7

      sowie § 8 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1970,

      BGBl. Nr. 205, über die Errichtung eines Bundesministeriums für

      Wissenschaft und Forschung und über die Neuordnung des

      Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien sowie § 11 dieses

      Bundesgesetzes, soweit er sich auf die genannten Paragraphen

      bezieht.

  52. Artikel 1 §§ 1 bis 3 des Bundesgesetzes vom 21. Jänner 1972,

      BGBl. Nr. 25, über die Errichtung eines Bundesministeriums für

      Gesundheit und Umweltschutz.

  (3) § 58 Abs. 8 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, bleibt unberührt.

  (4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2003)

 

 

  § 17a. (1) Abschnitt H Z 1 und Abschnitt M Z 13 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.

  (2) § 17 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1993 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

  (3) § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

 

 

  § 17b. (1) § 1 Abs. 1, §§ 16 und 16a, § 17b Abs. 3 sowie im Teil 2 der Anlage zu § 2 der sechste und siebente Tatbestand in Z 1 und die Z 13 im Abschnitt A, die Anfügung der Tatbestände im Abschnitt B, die Z 9, die Ersetzung eines Begriffes in Z 17 und die Z 25 im Abschnitt C, die Überschrift, der Entfall der Z 6 und die Neubezeichnung der bisherigen Z 7 im Abschnitt F, Abschnitt H, die Neubezeichnungen der bisherigen Abschnitte H bis J, die Neubezeichnung des bisherigen Abschnittes K einschließlich der Überschrift und der Entfall der Z 3 bis 7 und Z 9 bis 12, die Neubezeichnung des bisherigen Abschnittes L einschließlich der Überschrift und der Z 2 dieses Abschnittes, die Neubezeichnung des bisherigen Abschnittes M, die Z 10 sowie die Neubezeichnung des bisherigen Abschnittes N einschließlich der Überschrift, der Anfügung in Z 2 und Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 1105/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

  (2) Bescheide und Dienstgebererklärungen auf Grund des § 16 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 1105/1994 können bereits ab seiner Kundmachung erlassen oder abgegeben werden, sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 1995 in Kraft gesetzt werden.

  (3) Der Wirkungsbereich der Personalvertretungsorgane, die am 1. Jänner 1995 beim Bundesministerium für Umwelt eingerichtet sind, erstreckt sich bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode auch auf den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Jugend und Familie.

  (4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/1999)

  (5) Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.

  (6) Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 820/1995 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

  (7) § 1 Abs. 1, § 17b Abs. 8, ferner im Teil 2 der Anlage zu § 2 die Ersetzungen in Abschnitt A Z 10, Abschnitt C Z 1, 25 und 28 sowie in Abschnitt D Z 3, die Anfügung in Abschnitt E Z 6, Abschnitt F, der Entfall des Abschnittes H, die drei letzten Tatbestände in Abschnitt J, Abschnitt L, Abschnitt N sowie der Entfall des Abschnittes O in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten am 1. Mai 1996 in Kraft.

  (8) Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst hat mit Bescheid festzustellen, welche Beamten des bisherigen Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, welche ab 1. Mai 1996 in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen. Für vertraglich Bedienstete gilt dies mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.

  (9) § 1 Abs. 1, § 7 Abs. 9, § 17 Abs. 3, Abs. 10 und 11 dieses Paragraphen sowie Abschnitt A Z 5, 6, 10 und 15 bis 21, Abschnitt C Z 1, 25 und 28, die Überschrift des Abschnittes D, Abschnitt D Z 3, 7 und 8, Abschnitt E Z 9, 9a und 9b, die Bezeichnungen der bisherigen Abschnitte G bis N (der neu bezeichneten Abschnitte F bis M), der bisherige Abschnitt L Z 1 (der neubezeichnete Abschnitt K Z 1), der bisherige Abschnitt G Z 12 und 13 (der neubezeichnete Abschnitt F Z 12 und 13), der bisherige Abschnitt M Z 2 (der neubezeichnete Abschnitt L Z 2) und die Überschrift des bisherigen Abschnittes N (des neubezeichneten Abschnittes M) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/1997 treten mit 15. Februar 1997 in Kraft. Zugleich treten Abschnitt F und der bisherige Abschnitt N Z 16 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.

  (10) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat mit Bescheid festzustellen, welche Beamten des bisherigen Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz Aufgaben besorgen, die ab 15. Februar 1997 in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales fallen, und welche Beamten Aufgaben besorgen, die ab diesem Zeitpunkt in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes fallen. Für vertraglich Bedienstete gilt dies mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.

  (11) Die beim Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz eingerichteten Personalvertretungsorgane gelten bis zum Ablauf ihrer Funktionsdauer als beim Bundeskanzleramt eingerichtete Personalvertretungsorgane. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf die Bediensteten im Planstellenbereich des Bundeskanzleramtes oder des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, die Aufgaben besorgen, die bis zum Ablauf des 14. Februar 1997 in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz gefallen sind.

  (12) § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Zugleich tritt Abs. 4 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.

  (13) Für das Inkrafttreten durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2000 neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außerkrafttreten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten §§ 16 und 16a sowie die folgenden Bestimmungen:

  1. § 1 Abs. 1, § 16 Z 5, Z 7 des Teiles 1 der Anlage zu § 2,

     Abschnitt A Z 1 bis 3, 5, 10 und 12 bis 16, Abschnitte B und C,

     die Neubezeichnung der Abschnitte D bis F, Abschnitt D Z 9 bis

     10, Abschnitt E Z 1, 6 und 12, Abschnitt F Z 12, Abschnitt G,

     die Überschrift des Abschnitts H, Abschnitt H Z 1, 3, 7, 9, 12,

     13 und 16 bis 22, Abschnitte I bis K, die Überschrift des

     Abschnitts L sowie Abschnitt L Z 1 bis 5, 10, 13 bis 15, 19,

     25, 28 und 30 bis 35 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 treten mit

     1. April 2000 in Kraft. Zugleich treten Abschnitt A Z 6 und 17

     bis 21 sowie der bisherige Abschnitt C (nunmehriger Abschnitt

     L) Z 7, 8 und 10 des Teiles 2 der Anlage zu § 2, in der bis

     dahin geltenden Fassung, außer Kraft.

  2. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und

     Wasserwirtschaft tritt für die Anwendung des § 16 Z 1 bis 5 an

     die Stelle des bisherigen Bundesministeriums für Umwelt, Jugend

     und Familie. Dem im Bundesministerium für soziale Sicherheit

     und Generationen fortbestehenden Dienststellen(wahl)ausschuss

     für Jugend und Familie kommen auch die Aufgaben eines

     Zentral(wahl)ausschusses zu.

  3. § 16 Z 5 und 6 bezieht sich auf die auf Grund der

     9. Personalvertretungswahlen 1999 eingerichteten

     Personalvertretungsorgane.

  4. Der Wirkungsbereich der Personalvertretungsorgane, die am

     1. April 2000 beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtet

     sind, erstreckt sich vorbehaltlich der Z 5 lit. a bis zum

     Ablauf ihrer Funktionsperiode auch auf das Bundesministerium

     für öffentliche Leistung und Sport.

  5. § 16 Z 6 ist bezüglich

     a) der aus dem Bundeskanzleramt in das Bundesministerium für

        soziale Sicherheit und Generationen oder in das

        Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport,

     b) der aus dem Bundesministerium für wirtschaftliche

        Angelegenheiten in das Bundesministerium für Verkehr,

        Innovation und Technologie oder in das Bundesministerium für

        Landesverteidigung und

     c) der aus dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und

        Soziales in das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

     übernommenen Bediensteten anzuwenden.

  6. Z 5 lit. b und § 16 Z 1 bis 4 gilt sinngemäß für die dem

     Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten

     nachgeordneten Dienststellen.

  (14) Abschnitt L Z 21 lit. f bis h des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

  (15) Für das In-Kraft-Treten durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2003 neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außer-Kraft-Treten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten §§ 16 und 16a sowie die folgenden Bestimmungen:

  1. § 1 Abs. 1, § 3 sowie Abschnitt A Z 1, 5, 6, 16 und 17,

     Abschnitt B, Abschnitt C Z 2, Abschnitt D Z 9, Abschnitte E bis

     I, die Überschrift des Abschnittes J, Abschnitt J Z 2, 16 und

     17, Abschnitt K Z 2 und Abschnitt L Z 6, 15 bis 17 und 24 des

     Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes

     BGBl. I Nr. 17/2003 treten, soweit nicht in Z 2 anderes

     bestimmt ist, mit 1. Mai 2003 in Kraft. Zugleich treten § 17

     Abs. 4 sowie Abschnitt I, Abschnitt J Z 5, 6 und 18 bis 20 und

     Abschnitt L Z 18 und 19 des Teiles 2 der Anlage zu § 2, in der

     bis dahin geltenden Fassung, außer Kraft.

  2. Abschnitt D Z 2 und Abschnitt F Z 3 des Teiles 2 der Anlage zu

     § 2 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.

  3. Die beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und

     Generationen bestehenden (Abs. 13 Z 2 letzter Satz und § 16

     Z 5) Personalvertretungsorgane gelten bis zum Ablauf ihrer

     Funktionsdauer als beim Bundesministerium für soziale

     Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz eingerichtete

     Personalvertretungsorgane.

  4. Dem gemäß Abs. 13 Z 2 im Bundesministerium für soziale

     Sicherheit und Generationen fortbestehenden

     Dienststellen(wahl)ausschuss für Jugend und Familie kommen bis

     zum Ablauf seiner Funktionsperiode neben seiner Aufgaben als

     Zentral(wahl)ausschuss für Jugend und Familie auch die Aufgaben

     eines Zentral(wahl)ausschusses für die nach § 16 Z 1 bis 3 aus

     dem Bundesministerium für Justiz in das Bundesministerium für

     soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschut

z     übernommenen Bediensteten zu.

  5. Der Wirkungsbereich der Personalvertretungsorgane, wie er zum

     in Z 1 genannten Zeitpunkt besteht, erstreckt sich bis zum

     Ablauf der Funktionsperiode des jeweiligen

     Personalvertretungsorgans weiterhin auf die gemäß § 16 Z 1 bis 3

     a) aus dem Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport

        in das Bundeskanzleramt und

     b) aus dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und

        Generationen in das Bundesministerium für Gesundheit und

        Frauen

     übernommenen Bediensteten.

  6. Zuständigkeitsvorschriften in besonderen Bundesgesetzen gelten

     auch insofern als entsprechend geändert (§ 16a), als sie mit

     Abschnitt F Z 1 des Teiles 2 der Anlage zu § 2, in der Fassung

     des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2003, nicht übereinstimmen.

  (16) Abschnitt K Z 13 und Abschnitt L Z 1 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft.

  (17) Abschnitt H des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2005 tritt mit 1. August 2005 in Kraft.

 

 

  § 18. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Bundesregierung betraut.

 

 

 

                            ANLAGE ZU § 2

 

                               TEIL 1

 

   1. Sekretariats(Kabinetts)angelegenheiten des Bundesministers und

      des Staatssekretärs, soweit ein solcher dem Bundesminister

      beigegeben ist.

   2. Repräsentationsangelegenheiten des Bundesministeriums, soweit

      es sich dabei nicht um Angelegenheiten handelt, die nach dem

      Teil 2 in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes oder des

      Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten fallen.

   3. Personalangelegenheiten, Aus- und Weiterbildung, Anwerbung,

      Angelegenheiten der beruflichen Vertretung der Bediensteten

      sowie Vorbereitung und Bewirtschaftung (Durchführung) des

      Stellenplanes des Bundesministeriums und der

      Verwaltungsbehörden, Ämter und sonstigen

      Verwaltungseinrichtungen des Ressortbereiches.

   4. Angelegenheiten der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums

      und der Verwaltungsbehörden, Ämter und sonstigen

      Verwaltungseinrichtungen des Ressortbereiches.

   5. Angelegenheiten der Dokumentation und Information, der

      Registraturen und Behördenbibliotheken, der Statistik sowie der

      elektronischen Datenverarbeitungsanlagen des Ressortbereiches

      unter Berücksichtigung der notwendigen und wünschenswerten

      Koordination und Konzentration.

   6. Angelegenheiten der Unterbringung des Bundesministeriums und

      der Verwaltungsbehörden, Ämter und sonstigen

      Verwaltungseinrichtungen des Ressortbereiches.

   7. Haushaltsangelegenheiten des Bundesministeriums einschließlich

      der Jahres- und Monatsvoranschläge, der Bewirtschaftung

      finanzgesetzlicher Ausgabenermächtigungen, des Buchhaltungs-

      und Kassendienstes sowie der Erlassung haushaltsrechtlicher

      Anweisungen für den Ressortbereich und Behandlung der den

      Ressortbereich betreffenden Einschauberichte des

      Rechnungshofes; Angelegenheiten des Beschaffungswesens für den

      Ressortbereich, soweit sich aus dem Teil 2 nicht anderes

      ergibt; Erwerb von Anteilsrechten an Gesellschaften und an

      Genossenschaften, soweit sie auf Sachgebieten tätig sind, die

      nach dem Teil 2 dem Bundesministerium zur Besorgung zugewiesen

      sind; Verwaltung solcher Anteilsrechte des Bundes.

   8. Wahrnehmung des Leitungs- und Weisungsrechtes (Art. 20 Abs. 1

      B-VG) gegenüber allen nachgeordneten Verwaltungsbehörden,

      Ämtern und sonstigen Verwaltungseinrichtungen, die Aufgaben auf

      Sachgebieten besorgen, die nach dem Teil 2 dem

      Bundesministerium zur Besorgung zugewiesen sind (Fachaufsicht).

   9. Wahrnehmung der Dienstaufsicht (§ 4) gegenüber den

      Verwaltungsbehörden, Ämtern und sonstigen

      Verwaltungseinrichtungen des Ressortbereiches.

  10. Angelegenheiten der Information über den Ressortbereich

      einschließlich des Verkehrs mit der Presse, dem Hörfunk und dem

      Fernsehen.

  11. Angelegenheiten der Verleihung staatlicher Auszeichnungen und

      Titel an Bedienstete des Bundesministeriums und der

      Verwaltungsbehörden, Ämter und sonstigen

      Verwaltungseinrichtungen des Ressortbereiches sowie für

      Verdienste auf Sachgebieten, die nach dem Teil 2 dem

      Bundesministerium zur Besorgung zugewiesen sind.

  12. Maßnahmen, die auf Sachgebieten, die nach dem Teil 2 dem

      Bundesministerium zur Besorgung zugewiesen sind, zur

      Vorbereitung der Verhandlung von Staatsverträgen oder sonstigen

      Völkerrechtsgeschäften notwendig sind, soweit es sich dabei

      nicht um völkerrechtliche oder außenpolitische Fragen handelt

      und soweit im Teil 2 nicht anderes bestimmt ist.

  13. Maßnahmen, die auf Sachgebieten, die nach dem Teil 2 dem

      Bundesministerium zur Besorgung zugewiesen sind, zur

      innerstaatlichen Durchführung eines Staatsvertrages oder eines

      sonstigen Völkerrechtsgeschäftes notwendig sind, soweit es sich

      dabei nicht um völkerrechtliche oder außenpolitische Fragen

      handelt und soweit im Teil 2 nicht anderes bestimmt ist.

  14. Angelegenheiten des Bevölkerungswesens, der Raumordnung, der

      Forschung und des Förderungswesens auf Sachgebieten, die nach

      dem Teil 2 dem Bundesministerium zur Besorgung zugewiesen

      sind.(BGBl. Nr. 617/1983, Art. I Z 3)

  15. Maßnahmen, die auf Sachgebieten, die nach dem Teil 2 dem

      Bundesministerium zur Besorgung zugewiesen sind, zur Sicherung

      einer umfassenden Landesverteidigung oder aus Anlaß einer

      internationalen Krise, eines Krieges oder im Gefolge eines

      solchen zur Sicherung der einheitlichen Führung der Wirtschaft

      notwendig erscheinen.

  16. Individuelle Amtshaftungs-, Organhaftpflicht- und

      Dienstnehmerhaftpflichtangelegenheiten des Ressortbereiches.

  17. Legalisierung (Überbeglaubigung) von Urkunden, deren

      Ausstellung in den Ressortbereich fällt.

 

 

                          ANLAGE ZU § 2

 

                               TEIL 2

 

                         A. BUNDESKANZLERAMT

   1. Angelegenheiten der allgemeinen Regierungspolitik

      einschließlich der Koordination der gesamten Verwaltung des

      Bundes, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen

      Bundesministeriums fällt.

      Dazu gehören insbesondere auch:

      Vorbereitung der allgemeinen Regierungspolitik.

      Hinwirken auf die Wahrung der Einheitlichkeit der allgemeinen

      Regierungspolitik und auf das einheitliche Zusammenarbeiten

      der Bundesministerien in allen politischen Belangen.

      Hinwirken auf das einheitliche Zusammenarbeiten zwischen Bund

      und Ländern.

      Grundsätzliche Angelegenheiten der Mitgliedschaft Österreichs

      bei der Europäischen Union; Angelegenheiten des Europäischen

      Rates einschließlich der Koordination der diesbezüglichen

      Vorbereitungsmaßnahmen.

      Wirtschaftliche Koordination, einschließlich der Koordination

      der Maßnahmen zur Umsetzung der Beschlüsse der

      Frühjahrstagungen des Europäischen Rates.

      Zusammenfassende Behandlung der Angelegenheiten der

      Strukturpolitik; Koordination der finanziellen Abwicklung des

      Europäischen Regionalfonds.

      Koordination in Angelegenheiten der Raumforschung,

      Raumordnung, Raumplanung und Regionalpolitik einschließlich

      der Koordination von Regionalprogrammen im Rahmen der

      EU-Strukturfonds.

      Koordination in Angelegenheiten der umfassenden

      Landesverteidigung.

      Anlassbezogene Koordination innerstaatlicher Maßnahmen zur

      Bewältigung überregionaler oder internationaler Krisen oder

      Katastrophen.

      Koordination in Angelegenheiten der Telekommunikation,

      Informationstechnologien und Medien.

      Koordination in kulturellen Angelegenheiten.

   2. Informationstätigkeit der Bundesregierung.

      Dazu gehören insbesondere auch:

      Angelegenheiten der Information der Regierung; Information der

      Öffentlichkeit über die Arbeit der Regierung.

      Pressedienst mit Ausnahme der Angelegenheiten der

      Presseattachés; Verbindungsdienst zu den allgemeinen

      Informationsmitteln Presse, Hörfunk und Fernsehen.

      Angelegenheiten der Wiener Zeitung GmbH; Organisations- und

      Personalangelegenheiten des Amtes der Österreichischen

      Staatsdruckerei.

   3. Angelegenheiten der staatlichen Verfassung.

      Dazu gehören insbesondere auch:

      Angelegenheiten der Bundesverfassung mit Ausnahme der

      Finanzverfassung und der in der Bundesverfassung vorgesehenen

      Wahlen, Volksbegehren, Volksbefragungen und Volksabstimmungen;

      verfassungsrechtliche Angelegenheiten der staatlichen

      Organisation; Wahrnehmung der verfassungsmäßigen Führung der

      Regierungsgeschäfte des Bundes.

      Angelegenheiten der Verfassungs- und der

      Verwaltungsgerichtsbarkeit.

      Angelegenheiten der Grund- und Freiheitsrechte.

      Verfassungsrechtliche Angelegenheiten der immerwährenden

      Neutralität Österreichs.

      Angelegenheiten staatlicher Hoheitszeichen, soweit sie nicht in

      die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen.

      Allgemeine Angelegenheiten der Amts- und Organhaftung.

      Kundmachungswesen des Bundes; Rechtsinformationssystem des

      Bundes.

      Angelegenheiten der Landesverfassungen.

      Allgemeine Angelegenheiten der Landesgesetzgebung.

   4. Personelle Angelegenheiten der obersten Organe der Vollziehung

      mit Ausnahme des Bundespräsidenten.

   5. Allgemeine Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, soweit

      sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für

      Finanzen fallen.

      Dazu gehören insbesondere auch:

      Allgemeine Angelegenheiten der Rechtsordnung, der Legistik und

      der Gesetzessprache einschließlich der Wahrung der

      Einheitlichkeit der die Rechtsetzung des Bundes vorbereitenden

      Tätigkeit der Bundesministerien; Angelegenheiten der

      Rechtsbereinigung.

      Allgemeine Angelegenheiten der Organisation und des Verfahrens

      der Verwaltungsbehörden, Ämter und sonstigen Einrichtungen,

      die Aufgaben der staatlichen Verwaltung besorgen.

      Allgemeine Angelegenheiten des Verwaltungsrechts

      einschließlich des Verwaltungsstrafrechts und des

      Verwaltungsvollstreckungsrechts.

      Hinwirken auf die rechtzeitige und vollständige Umsetzung der

      Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft.

      Vertretung der Republik Österreich vor dem Gerichtshof der

      Europäischen Gemeinschaften und dem Gericht erster Instanz

      der Europäischen Gemeinschaften.

      Allgemeine Angelegenheiten des Verwaltungsmanagements,

      insbesondere

      a) allgemeine Angelegenheiten der Sicherung einer bürgernahen,

         wirtschaftlichen, sparsamen und zweckmäßigen

         Verwaltungsorganisation;

      b) allgemeine Angelegenheiten der Verwaltungsreform mit

         Ausnahme der Angelegenheiten der Rechtsbereinigung;

      c) allgemeine Angelegenheiten der Hilfsmittel der Verwaltung;

      d) allgemeine Angelegenheiten des Formularwesens;

      e) allgemeine Angelegenheiten der inneren Revision;

      f) Bereitstellung eines ressortübergreifenden elektronischen

         Bürgerinformationssystems.

      Allgemeine Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung

      hinsichtlich der automationsunterstützten Datenverarbeitung,

      insbesondere

      a) allgemeine Angelegenheiten einschließlich der Koordination,

         der Planung und des Einsatzes der automationsunterstützten

         Datenverarbeitung sowie der Beurteilung von Anwendungen der

         automationsunterstützten Datenverarbeitung unter

         Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und

         Sparsamkeit sowie der Verwaltungsreform und des

         Datenschutzes;

      b) Koordination in Angelegenheiten der elektronischen

         Informationsübermittlung;

      c) Angelegenheiten eines Ausweichrechenzentrums des Bundes.

      Allgemeine Angelegenheiten der Registraturen, der

      Behördenbibliotheken und der Statistik.

      Zusammenfassende Behandlung und Koordination in

      Angelegenheiten, die den Wirkungsbereich zweier oder mehrerer

      Bundesministerien berühren.

   6. Allgemeine Personalangelegenheiten von öffentlich Bediensteten,

      soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums

      für Finanzen fallen.

      Dazu gehören insbesondere auch:

      Dienst- und Besoldungsrecht, Pensionsrecht,

      Dienstrechtsverfahren und dienstrechtliche

      Organisationsmaßnahmen.

      Stellenplan des Bundes und Arbeitsplatzbewertung.

      Allgemeine Angelegenheiten der Aus- und Weiterbildung von

      öffentlich Bediensteten.

      Allgemeine Angelegenheiten der Dienstprüfungen.

      Allgemeine Angelegenheiten der beruflichen Vertretung von

      öffentlich Bediensteten.

      Allgemeine Angelegenheiten der Besoldung sowie des

      Personalinformations- und Berichtswesens.

      Hinwirken auf eine gleichwertige Entwicklung des Dienstrechtes,

      des Personalvertretungsrechtes und des Dienstnehmerschutzes der

      öffentlich Bediensteten des Bundes, der Länder und der

      Gemeinden.

      Angelegenheiten der Personalvertretungs-Aufsichtskommission

      sowie der Disziplinaroberkommission und der

      Berufungskommission.

      Allgemeine Angelegenheiten der Anwerbung von Bediensteten des

      Bundes.

   7. Angelegenheiten österreichischer staatlicher Auszeichnungen und

      Titel, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des

      Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten fallen, sowie

      Angelegenheiten des innerstaatlichen Zeremoniells.

   8. Führung der Kanzleigeschäfte der Bundesregierung und sonstiger

      Kollegialorgane, in denen der Bundeskanzler den Vorsitz führt.

   9. Angelegenheiten der OECD und der in ihrem Rahmen errichteten

      Organisationen, Einrichtungen und Unternehmungen sowie des

      Verkehrs mit diesen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich

      eines anderen Bundesministeriums fallen.

      Dazu gehören insbesondere auch die Angelegenheiten der

      österreichischen Delegation bei der OECD in Paris.

  10. Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens, soweit sie

      nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für

      Verkehr, Innovation und Technologie fallen; sonstige

      Medienangelegenheiten mit Ausnahme des gerichtlichen

      Medienrechts.

  11. Allgemeine Angelegenheiten der Information und Dokumentation

      sowie des Datenschutzes.

  12. Angelegenheiten der Information über Fragen der gemeinsamen

      europäischen Währung.

  13. Angelegenheiten der Archive.

  14. Angelegenheiten der Kunst; Bundestheater.

  15. Angelegenheiten der Filmförderung, soweit es sich nicht um

      Schul- oder Kulturfilme handelt.

  16. Angelegenheiten des Sports.

  17. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2004)

 

 

        B. BUNDESMINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

      Auswärtige Angelegenheiten, soweit sie nicht in die

      Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen.

      Dazu gehören insbesondere auch:

      Angelegenheiten der Außenpolitik in allen Bereichen der

      staatlichen Vollziehung.

      Angelegenheiten des Völkerrechts.

      Verhandlung von Staatsverträgen.

      Unbeschadet Art. 65 Abs. 1 B-VG Vertretung der Republik

      Österreich gegenüber ausländischen Staaten und sonstigen

      Völkerrechtssubjekten einschließlich internationaler

      Organisationen sowie der Verkehr mit diesen.

      Sonstige Angelegenheiten internationaler Organisationen.

      Angelegenheiten der ausländischen Vertretungsbehörden in

      Österreich und ihrer Funktionäre sowie der österreichischen

      Vertretungsbehörden im Ausland.

      Angelegenheiten der Diplomatenpässe.

      Angelegenheiten des zwischenstaatlichen Zeremoniells.

      Angelegenheiten des Auszeichnungswesens, soweit es Ausländer

      oder ausländische Auszeichnungen und Titel betrifft.

      Schutz österreichischer Staatsbürger und ihres Vermögens im

      Ausland und gegenüber dem Ausland.

      Vermittlung von Rechts- und Amtshilfe.

      Angelegenheiten der wirtschaftlichen Integration.

      Allgemeine Angelegenheiten des Rechts der Europäischen Union

      mit Ausnahme der Vertretung der Republik Österreich vor dem

      Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und dem Gericht

      erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften.

      Koordination in Angelegenheiten der Europäischen Union.

      Angelegenheiten der Kooperation mit den Mittel- und

      Osteuropäischen Staaten und den Neuen Unabhängigen Staaten.

      Angelegenheiten der Internationalen Atomenergie-Organisation.

      Angelegenheiten der kulturellen Auslandsbeziehungen.

      Angelegenheiten der Diplomatischen Akademie.

      Angelegenheiten der Konsulargebühren.

      Verwaltung aller Bauten und Liegenschaften der dem

      Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten unterstehenden

      österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland.

      Angelegenheiten der Entwicklungszusammenarbeit sowie

      Koordination der internationalen Entwicklungspolitik.

      Angelegenheiten der Zusammenarbeit mit dem UNHCR und dem IKRK.

 

 

      C. BUNDESMINISTERIUM FÜR BILDUNG, WISSENSCHAFT UND KULTUR

  1. Schulwesen einschließlich Schulerhaltung, Schulerrichtung und

     Schulauflassung mit Ausnahme der Schulerhaltung,

     Schulerrichtung und Schulauflassung der land- und

     forstwirtschaftlichen Bundesschulen, Erziehungswesen in den

     Angelegenheiten der Schülerheime; Aus- und Weiterbildung sowie

     Dienstprüfung der Lehrer, soweit diese nicht schon durch Z 3

     des Teiles 1 erfasst ist; Mitwirkung des Bundes in

     Angelegenheiten des Dienstrechts und der Erstellung der

     Stellenpläne für Landeslehrer, soweit sie nicht in den

     Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land- und

     Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fällt;

     Kindergarten- und Hortwesen.

  2. Angelegenheiten der Wissenschaften, insbesondere der

     wissenschaftlichen Forschung und Lehre.

     Dazu gehören insbesondere auch:

     Angelegenheiten der Universitäten, einschließlich

     betriebswirtschaftlicher Angelegenheiten sowie Angelegenheiten

     der Kostenbeteiligung des Bundes an der Errichtung,

     Ausgestaltung und dem Betrieb von Universitätskliniken.

     Angelegenheiten der Fachhochschulen

     (Fachhochschul-Studiengänge).

     Angelegenheiten anderer wissenschaftlicher Anstalten und

     Forschungseinrichtungen einschließlich der österreichischen

     Akademie der Wissenschaften.

     Angelegenheiten der wissenschaftlichen Berufsvorbildung,

     Berufsausbildung und Berufsfortbildung.

     Angelegenheiten des wissenschaftlichen Bibliotheks-,

     Dokumentations- und Informationswesens.

     Angelegenheiten der studentischen Interessenvertretung und der

     Studienbeihilfen und Stipendien.

     Angelegenheiten der Studentenmensen sowie der Förderung des

     Baus von Studentenheimen.

     Angelegenheiten der wissenschaftlichen Sammlungen und

     Einrichtungen.

     Angelegenheiten der wissenschaftlichen Forschung und der

     internationalen Mobilitätsprogramme sowie europäischen

     Rahmenprogramme.

  3. Lebenswissenschaften und Förderung von Ersatzmethoden zum

     Tierversuch.

  4. Angelegenheiten der Museen, soweit sie nicht in den

     Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres oder des

     Bundesministeriums für Landesverteidigung fallen;

     Angelegenheiten des Denkmalschutzes; Angelegenheiten der

     Österreichischen Nationalbibliothek, der Österreichischen

     Phonothek und der Hofmusikkapelle.

  5. Angelegenheiten des Kultus.

  6. Angelegenheiten der Volksbildung.

  7. Angelegenheiten der schulischen, wissenschaftlichen,

     kulturellen und kirchlichen Stiftungen und Fonds.

  8. Angelegenheiten der Förderung der Schul- und Kulturfilme.

 

 

                D. BUNDESMINISTERIUM FÜR FINANZEN

   1. Angelegenheiten der Finanzverfassung einschließlich des

      Finanzausgleiches.

   2. Angelegenheiten der Bundesfinanzen.

      Dazu gehören insbesondere auch:

      Erstellung des Bundesfinanzgesetzentwurfes samt Anlagen und

      Führung des Bundeshaushaltes.

      Budgetäre Angelegenheiten der Europäischen Union.

      Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben und Beiträge, soweit

      diese Abgaben und Beiträge von Abgabenbehörden des Bundes

      verwaltet werden.

      Zollwesen.

      Angelegenheiten des Verfahrens, der Erhebung, der

      Vollstreckung, des Verwaltungsstrafrechts und des

      Verwaltungsstrafverfahrens auf dem Gebiet der in den

      Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallenden

      Abgaben und Beiträge.

      Organisatorische Angelegenheiten der Abgaben(Zoll)verwaltung

      des Bundes.

   3. Angelegenheiten des Finanzwesens einschließlich der

      Finanzpolitik.

      Dazu gehören insbesondere auch:

      Währungs-, Kredit-, Sparkassen-, Bank- und Börsewesen.

      Angelegenheiten des Kapital- und Zahlungsverkehrs.

      Angelegenheiten der Vertragsversicherungsaufsicht.

      Punzierungswesen.

      Angelegenheiten der Österreichischen Postsparkasse.

   4. Angelegenheiten der Wirtschaftspolitik, soweit sie nicht in die

      Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen,

      unbeschadet der Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes zur

      wirtschaftlichen Koordination.

   5. Angelegenheiten staatlicher Monopole einschließlich der

      Errichtung und Verwaltung von Bauten und Liegenschaften des

      Bundes, die Zwecken der staatlichen Monopole gewidmet sind.

   6. Angelegenheiten des Bundesvermögens, soweit sie nicht in die

      Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen.

      Dazu gehören insbesondere:

      Verfügung über Bundesvermögen.

      Verwaltung des Bundesvermögens, soweit sie nicht in die

      Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fällt.

      Angelegenheiten der Staatskredite, der Bundeshaftungen und der

      Finanzschulden.

      Erfassung, Sicherung, Verwaltung und Verwertung von dem Bund

      verfallenen oder heimgefallenen oder herrenlosen

      Vermögenswerten.

      Finanzielle Angelegenheiten des Erwerbes und der Verwaltung von

      Anteilsrechten des Bundes an Gesellschaften und an

      Genossenschaften, soweit sie sich unmittelbar auf den

      Bundeshaushalt auswirken.

      Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an den auf Grund des

      Poststrukturgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, eingerichteten

      Gesellschaften.

      Angelegenheiten der ÖIAG und deren Beteiligungen.

   7. Angelegenheiten der Wirtschaftstreuhänder auf dem Gebiet der

      Beratung und Vertretung in Abgaben- und Finanzstrafsachen.

   8. Finanzielle Kriegsschadensangelegenheiten einschließlich der

      Rückstellungs- und Rückgabeangelegenheiten.

      Dazu gehören insbesondere auch:

      Kriegs-, Besatzungs- und Kriegsfolgeschäden am österreichischen

      Vermögen im In- und Ausland sowie an ausländischem Vermögen in

      Österreich.

      Angelegenheiten der finanziellen Durchführung des

      Staatsvertrages vom 15. Mai 1955.

   9. Allgemeine Angelegenheiten der Besoldung sowie des

      Personalinformations- und Berichtswesens, unbeschadet der

      führenden Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes.

  9a. Personal-, Budget- und Finanzcontrolling.

      Dazu gehört insbesondere auch das Finanzcontrolling für

      ausgegliederte Rechtsträger des Bundes.

  10. Angelegenheiten der öffentlichen Verwaltung von Unternehmungen

      und der öffentlichen Aufsicht über diese einschließlich der

      Verwertung unter öffentlicher Verwaltung oder öffentlicher

      Aufsicht stehender Vermögenschaften.

  11. Verhandlungen über die Aufnahme von Anleihen bei der

      Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung oder bei

      sonstigen Völkerrechtssubjekten. Verhandlungen über die

      Gewährung von Staatskrediten. Angelegenheiten internationaler

      Finanzinstitutionen und des Rates für die Zusammenarbeit auf

      dem Gebiet des Zollwesens sowie des Verkehrs mit diesen.

 

 

        E. BUNDESMINISTERIUM FÜR GESUNDHEIT UND FRAUEN

  1. Angelegenheiten des Gesundheitswesens.

     Dazu gehören insbesondere auch:

     Allgemeine Gesundheitspolitik.

     Schutz vor Gefahren für den allgemeinen Gesundheitszustand der

     Bevölkerung einschließlich des überregionalen

     Gesundheitskrisenmanagements.

     Strukturpolitik und -planung, Gesundheitssystementwicklung.

     Leistungsorientierte Finanzierung von

     Gesundheitsdienstleistungen, Informations- und

     Klassifikationssysteme im Gesundheitswesen,

     Gesundheitsberichterstattung, Qualität im Gesundheitswesen,

     Gesundheitsinformatik und Gesundheitstelematik.

     Angelegenheiten der Gesundheitspflege, Gesundheitserziehung und

     Gesundheitsberatung.

     Angelegenheiten des Mutter-Kind-Passes.

     Angelegenheiten der Gesundheitsvorsorge einschließlich der

     Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend.

     Angelegenheiten der Arbeitsmedizin.

     Angelegenheiten der Sportmedizin.

     Hygienewesen und Impfwesen.

     Überwachung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten.

     Angelegenheiten der Strahlenhygiene, des medizinischen

     Strahlenschutzes und der medizinischen Radiologie; medizinische

     Beurteilung der Anwendung ionisierender und nichtionisierender

     Strahlen sowie der Radiopharmaka.

     Angelegenheiten der Kurorte und der natürlichen Heilvorkommen,

     der Heil- und Pflegeanstalten und der Volkspflegestätten.

     Medizinische Angelegenheiten des Behindertenwesens.

     Überwachung und Bekämpfung des Missbrauches von Alkohol und

     Suchtgiften einschließlich der bundesweiten Drogenkoordination.

     Apotheken- und Arzneimittelwesen; Preisregelung auf diesem

     Gebiet; Angelegenheiten der Unabhängigen Heilmittelkommission.

     Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes in Bezug auf

     Heilbehelfe und Gebrauchsgegenstände.

     Angelegenheiten des Suchtgiftverkehrs.

     Angelegenheiten des Leichen- und Bestattungswesens.

     Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals der öffentlichen

     Gesundheitsverwaltung.

  2. Angelegenheiten des Veterinärwesens.

     Dazu gehören insbesondere auch:

     Angelegenheiten des Verkehrs mit tierärztlichen Mitteln,

     Desinfektionsmitteln und Tierimpfstoffen; Preisregelungen auf

     diesem Gebiet.

     Angelegenheiten der Futtermittelhygiene und -kontrolle.

     Angelegenheiten der Schlachttier- und Fleischuntersuchung.

     Angelegenheiten der Tierkörperbeseitigung.

     Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals der öffentlichen

     Veterinärverwaltung.

     Angelegenheiten der Tierärzte und der sonstigen

     Veterinärpersonen einschließlich der Angelegenheiten ihrer

     beruflichen Vertretung.

     Allgemeine Angelegenheiten des Tierschutzes.

  3. Angelegenheiten des Sanitäts- und Veterinärpersonals.

     Dazu gehören insbesondere auch:

     Angelegenheiten der Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Dentisten,

     Hebammen, klinische Psychologen, Gesundheitspsychologen,

     Psychotherapeuten und der sonstigen Sanitäts- und

     Veterinärpersonen einschließlich der Angelegenheiten ihrer

     beruflichen Vertretung.

     Aus-, Fort- und Weiterbildung der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte

     und Pharmazeuten nach ihrer Graduierung sowie der sonstigen

     Sanitätspersonen.

  4. Angelegenheiten der Nahrungsmittelkontrolle.

     Dazu gehören insbesondere auch:

     Angelegenheiten des Verkehrs mit Lebensmitteln,

     Verzehrprodukten, Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und

     Gebrauchsgegenständen.

     Nahrungsmittelhygiene.

     Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals der öffentlichen

     Nahrungsmittelkontrolle.

  5. Allgemeine Angelegenheiten der Gentechnologie.

  6. Angelegenheiten der Krankenversicherung und der

     Unfallversicherung.

     Dazu gehören insbesondere auch die Legistik und die Aufsicht in

     diesen Angelegenheiten.

  7. Koordination in Angelegenheiten der Frauenpolitik.

  8. Angelegenheiten der Gleichstellung der Frauen auf dem

     Arbeitsmarkt; Angelegenheiten der Gleichbehandlungskommission

     und der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen; Angelegenheiten

     der Bundes-Gleichbehandlungskommission und der

     Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen.

 

 

                  F. BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES

   1. Angelegenheiten des Sicherheitswesens, soweit sie nicht in den

      Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.

      Dazu gehören insbesondere auch:

      Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und

      Sicherheit; Maßnahmen der Wiederherstellung der subjektiven

      und objektiven Sicherheit von Verbrechensopfern.

      Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen, Schießwesen mit

      Ausnahme des militärischen Waffen-, Schieß- und

      Munitionswesens sowie des Spreng- und Schießmittelwesens im

      Bergbau.

      Internationale polizeiliche Kooperation.

      Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des

      Austrittes aus diesem; Ein- und Auswanderungswesen.

      Fremdenpolizei und Meldewesen einschließlich der

      Angelegenheiten der Einwohnerverzeichnisse.

      Untersuchung von Grenzzwischenfällen.

      Abschiebung, Ausweisung; Angelegenheiten der Auslieferung und

      der Durchlieferung, soweit sie nicht von Justizbehörden zu

      vollziehen sind.

      Flüchtlingswesen, Angelegenheiten des unabhängigen

      Bundesasylsenates.

      Volkszählungswesen.

      Vereins- und Versammlungsangelegenheiten.

      Die nicht im Dienst der Strafrechtspflege zu besorgenden

      Angelegenheiten der Pressepolizei einschließlich solcher, die

      sich auf neue Medien beziehen.

      Wappenwesen.

      Veranstaltungswesen.

      Passangelegenheiten mit Ausnahme der Angelegenheiten der

      Diplomatenpässe.

      Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen

      einschließlich der Angelegenheiten des Rettungswesens und der

      Feuerwehr.

      Koordination in Angelegenheiten des staatlichen

      Krisenmanagements und des staatlichen

      Katastrophenschutzmanagements;

      Mitwirkung bei anlassbezogener Krisenbewältigung.

      Internationale Katastrophenhilfe.

      Angelegenheiten des Zivilschutzes, soweit sie nicht in den

      Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und

      Arbeit fallen.

      Verkehrserziehung und Verkehrsstatistik sowie Beschaffung und

      Erhaltung von Einrichtungen zur Überwachung des

      Straßenverkehrs im Rahmen der Mitwirkung der Organe der

      Bundespolizei in Angelegenheiten der

      Straßenpolizei.

   2. Angelegenheiten der Staatsgrenzen mit Ausnahme ihrer Vermessung

      und Vermarkung.

   3. Angelegenheiten der Organisation und des Dienstbetriebes der

      Bundespolizei, der Zollwache und

      sonstiger Wachkörper, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich

      eines anderen Bundesministeriums fallen.

   4. Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft und des Heimatrechts.

   5. Personenstandsangelegenheiten, soweit sie nicht von

      Justizbehörden zu vollziehen sind.

      Dazu gehören insbesondere auch:

      Angelegenheiten des Namensrechts, Führung der

      Personenstandsverzeichnisse und administrative

      Eheangelegenheiten.

   6. Angelegenheiten der auf Grund der Bundesverfassung

      vorgesehenen Wahlen, Volksbegehren, Volksbefragungen und

      Volksabstimmungen.

   7. Angelegenheiten der Organisation der inneren Verwaltung in den

      Ländern.

   8. Angelegenheiten der Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie

      nicht in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes fallen.

   9. Angelegenheiten des Stiftungs- und Fondswesens, soweit sie

      nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums

      fallen.

  10. Angelegenheiten der Kriegsgräberfürsorge.

  11. Angelegenheiten des Zivildienstes.

  12. Führung der KZ-Gedenkstätte Mauthausen (Mauthausen

      Memorial).

  13. Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht

      ausdrücklich einem anderen Bundesministerium zugewiesen sind.

 

 

                   G. BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ

   1. Angelegenheiten des Zivilrechts, soweit sie nicht in den

      Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.

      Dazu gehören insbesondere auch:

      Angelegenheiten des bürgerlichen Rechts mit Ausnahme des

      Arbeitsvertragsrechts, jedoch einschließlich

      arbeitsvertragsrechtlicher Regelungen, bei denen andere

      Gegenstände des bürgerlichen Rechts im Vordergrund stehen.

      Angelegenheiten des Handelsrechts einschließlich des

      Gesellschafts- und des Genossenschaftsrechts sowie des Wechsel-

      und Scheckrechts.

      Urheberrecht und verwandte Schutzrechte.

      Vertragsversicherungsrecht.

      Kartellrecht.

      Angelegenheiten der juristischen Personen des Privatrechts.

      Personenstandsangelegenheiten, die von Justizbehörden zu

      vollziehen sind.

      Vorbereitung der Ehelicherklärung durch den Bundespräsidenten.

   2. Angelegenheiten des gerichtlichen Strafrechts.

   3. Angelegenheiten des gerichtlichen Medienrechts.

   4. Angelegenheiten der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit.

      Dazu gehören insbesondere auch:

      Angelegenheiten der Organisation und des Verfahrens der

      ordentlichen Gerichte, der Kartellgerichte und des

      schiedsrichterlichen Verfahrens.

   5. Angelegenheiten der staatsanwaltschaftlichen Behörden sowie der

      Verfahren von Verwaltungsbehörden im Dienst der

      Strafrechtspflege.

   6. Angelegenheiten des Vollzuges der Entscheidungen und

      Verfügungen der Gerichte in Zivil- und Strafrechtssachen.

      Dazu gehören insbesondere auch:

      Exekutionswesen.

      Angelegenheiten des Vollzuges der Verwahrungs- und der

      Untersuchungshaft sowie von gerichtlichen Strafen, von

      vorbeugenden Maßnahmen und gerichtlichen Erziehungsmaßnahmen.

      Angelegenheiten der Resozialisierung einschließlich der

      Bewährungshilfe.

      Angelegenheiten des Dienstbetriebes der Justizwache.

      Angelegenheiten der Auslieferung und der Durchlieferung, soweit

      sie von Justizbehörden zu vollziehen sind.

   7. Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsrecht.

   8. Vorsorge für die Errichtung sowie die Organisation und der

      Betrieb von Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen und der

      mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen und

      ihre administrative Verwaltung.

   9. Angelegenheiten der Justizverwaltung der in Z 4 genannten

      Gerichte.

  10. Angelegenheiten der Rechtsanwälte und Notare einschließlich

      ihrer beruflichen Vertretung sowie der Verteidiger in

      Strafsachen.

  11. Angelegenheiten der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren.

  12. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2003)

 

 

             H. BUNDESMINISTERIUM FÜR LANDESVERTEIDIGUNG

      Militärische Angelegenheiten.

      Dazu gehören insbesondere auch:

      Angelegenheiten der Besorgung der verfassungsgesetzlich

      festgelegten Aufgaben des Bundesheeres.

      Angelegenheiten der operativen und taktischen Führung des

      Bundesheeres.

      Angelegenheiten der Militärluftfahrt.

      Angelegenheiten der Bewaffnung und Ausrüstung des Bundesheeres

      sowie der personellen und materiellen Ergänzung des

      Bundesheeres.

      Angelegenheiten des militärischen Waffen-, Schieß- und

      Munitionswesens.

      Angelegenheiten der Wehrtechnik einschließlich der

      militär-technischen Forschung und Erprobung.

      Angelegenheiten der militärischen Sperrgebiete, soweit sie

      militärische Belange betreffen.

      Angelegenheiten des Schutzes der Gesundheit der Angehörigen des

      Bundesheeres einschließlich der militärischen Krankenanstalten

      und der militärischen Arzneimittelversorgung.

      Angelegenheiten des militärischen Attachédienstes.

      Angelegenheiten der Errichtung, Instandhaltung und

      Verwaltung aller Bauten, Anlagen und Liegenschaften des

      Bundes, die dem Bundesministerium, der Heeresverwaltung oder

      dem Bundesheer dienen, einschließlich des

      Heeresgeschichtlichen Museums.

      Angelegenheiten der Schiffahrt, des Kraftfahrwesens, des

      Fernmelde- und des Vermessungswesens im militärischen Bereich.

      Führung des Heeresgeschichtlichen Museums (Militärhistorisches

      Institut).

      Angelegenheiten der militärischen Stiftungen und Fonds.

      Angelegenheiten der Heeresforstverwaltung Allentsteig.

      Angelegenheiten der Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an

      der SIVBEG - Strategische Immobilien Verwertungs-, Beratungs-

      und Entwicklungsgesellschaft m. b. H., solange der Bund

      Gesellschafter ist, sowie die Aufsicht über diese

      Gesellschaft.

 

     I. BUNDESMINISTERIUM FÜR LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT, UMWELT UND

        WASSERWIRTSCHAFT

   1. Angelegenheiten der Agrarpolitik und des Landwirtschaftsrechts,

      Ernährungswesen ausgenommen Nahrungsmittelkontrolle.

      Dazu gehören insbesondere auch:

      Landwirtschaftliches Forschungs-, Versuchs-, Prüfungs- und

      Kontrollwesen.

      Angelegenheiten der Entwicklung des ländlichen Raumes.

   2. Angelegenheiten der Forstpolitik und des Forstrechts.

      Dazu gehören insbesondere auch:

      Forstwirtschaftliches Forschungs-, Versuchs-, Prüfungs- und

      Kontrollwesen.

      Wildbach- und Lawinenverbauung.

   3. Ordnung des Binnenmarktes hinsichtlich land-, ernährungs- und

      forstwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie Saat- und Pflanzgut,

      Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln einschließlich der

      Zulassung, sowie Pflanzenschutzgeräten mit Ausnahme der

      Preisregelung, Preisüberwachung und der Angelegenheiten der

      Preistreiberei.

      Dazu gehören insbesondere auch:

      Qualitätsklassenregelungen, Pflanzenzucht- und Saatgutwesen.

      Importausgleich; Absatz- und Verwertungsmaßnahmen.

      Zollbestätigungsverkehr.

      Vorratshaltung.

   4. Regelung der Ein- und Ausfuhr.

      a) von Waren, die Gegenstand der Urproduktion der heimischen

         Landwirtschaft sind, sowie von Fleisch und Fleischwaren,

         Mehl und Grieß, Milchpulver, Butter, Käse und sonstigen

         Erzeugnissen der Milchwirtschaft, Weinen,

         Futtermittelzubereitungen sowie

      b) hinsichtlich phytosanitärer Belange.

   5. Weinrecht und Weinaufsicht.

   6. Angelegenheiten der Bodenreform und der Agrarbehörden; Verkehr

      mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken; Entschuldung

      der Land- und Forstwirtschaft.

   7. Angelegenheiten des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft mit

      Ausnahme der wasserbautechnischen Angelegenheiten der

      Wasserstraßen sowie der Wasserversorgung und Kanalisation.

      Dazu gehören insbesondere auch:

      Wasserwirtschaftliches Forschungs-, Versuchs-, Prüfungs- und

      Kontrollwesen.

      Verwaltung des öffentlichen Wassergutes, soweit diese nicht in

      die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft und

      Arbeit fällt.

   8. Angelegenheiten des Pflanzenschutzes.

   9. Angelegenheiten der Schulerhaltung der land- und

      forstwirtschaftlichen Bundesschulen sowie

      Dienstrechtsangelegenheiten der Lehrer an land- und

      forstwirtschaftlichen Schulen, soweit diese nicht dem

      Bundeskanzleramt obliegen.

  10. Land- und forstwirtschaftliches Börsewesen.

  11. Angelegenheiten der beruflichen Vertretung der auf dem Gebiet

      der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen.

  12. Angelegenheiten der Bundesämter für Landwirtschaft und der

      landwirtschaftlichen Bundesanstalten.

  13. Verwaltung der spezifisch land- und forstwirtschaftlich

      genutzten Liegenschaften des Bundes einschließlich der

      Angelegenheiten der Österreichischen Bundesforste AG, der

      Bundesgärten und der Spanischen Reitschule.

  14. Angelegenheiten der Jagd und der Fischerei.

  15. Wahrung der wasserrechtlichen und wasserwirtschaftlichen

      Belange bezüglich aller Grenzgewässer und der

      wasserbautechnischen Belange bezüglich der Grenzgewässer

      gegenüber dem Ausland, soweit es sich dabei nicht um die

      schiffbaren Flüsse Donau und March und die Thaya von der

      Staatsgrenze bei Bernhardsthal bis zur Mündung in die March

      handelt.

  16. Allgemeine Angelegenheiten des Umweltschutzes.

      Dazu gehören insbesondere auch:

      Allgemeine Umweltschutzpolitik.

      Koordination auf allen Gebieten des Umweltschutzes.

      Allgemeine Angelegenheiten des Immissionsschutzes.

      Angelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft, die

      Umweltförderung sowie die Förderung der kommunalen und

      betrieblichen Siedlungswasserwirtschaft.

      Angelegenheiten der Umweltanwaltschaft.

      Allgemeine Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung.

      Angelegenheiten des Mess-, Auswerte- und Dokumentationswesens

      auf dem Gebiet des Umweltschutzes und der Umweltkontrolle.

      Forschung auf dem Gebiet des Umweltschutzes, soweit sie nicht

      in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung,

      Wissenschaft und Kultur fällt.

      Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals der öffentlichen

      Umweltschutzverwaltung.

  17. Abfallwirtschaft; Altlastensanierung.

      Dazu gehören insbesondere auch Angelegenheiten der

      Ersatzvornahme bei Deponien, Ablagerungen und Altstandorten

      nach dem Wasserrechtsgesetz, dem Abfallwirtschaftsgesetz, dem

      Altlastensanierungsgesetz, der Gewerbeordnung und sonstigen

      Rechtsvorschriften, die Abfälle oder Altstandorte betreffen.

  18. Angelegenheiten des Artenschutzes.

  19. Angelegenheiten des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der

      Naturhöhlen.

  20. Allgemeine Angelegenheiten des Schutzes vor ionisierenden

      Strahlen.

  21. Allgemeine Angelegenheiten der Nuklearkoordination.

  22. Angelegenheiten des Giftverkehrs.

 

 

    J. BUNDESMINISTERIUM FÜR SOZIALE SICHERHEIT, GENERATIONEN UND

        KONSUMENTENSCHUTZ

   1. Allgemeine Sozialpolitik.

   2. Angelegenheiten der Sozialversicherung mit Ausschluss der

      Krankenversicherung, der Unfallversicherung und der

      Arbeitslosenversicherung.

   3. Angelegenheiten der allgemeinen und der besonderen Fürsorge.

      Dazu gehören insbesondere auch Angelegenheiten der

      Mutterschafts- und der Säuglingsfürsorge.

   4. Pflegevorsorge sowie Behinderten-, Versorgungs- und

      Sozialhilfeangelegenheiten.

   5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2003)

   6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2003)

   7. Allgemeine Angelegenheiten der Familienpolitik einschließlich

      der Koordination der Familienpolitik und der

      Familienförderung.

   8. Angelegenheiten des Familienpolitischen Beirates.

   9. Angelegenheiten der Familienberatungsförderung.

  10. Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches.

  11. Familienpolitische Angelegenheiten auf folgenden Sachgebieten:

      a) Wohnungswesen;

      b) öffentliche Abgaben;

      c) Ehe- und Kindschaftsrecht, Vormundschafts-, Pflegschafts-

         und Sachwalterrecht, Unterhaltsvorschussrecht und

         Resozialisierung einschließlich des Rechts der

         Bewährungshilfe;

      d) Sozialversicherung einschließlich der

         Arbeitslosenversicherung, Mutterschutz, allgemeine und

         besondere Fürsorge sowie Behindertenhilfe;

      e) Volksbildung.

  12. Allgemeine Bevölkerungspolitik.

  13. Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt, soweit es sich nicht um

      zivilrechtliche Angelegenheiten handelt.

  14. Angelegenheiten der außerschulischen Jugenderziehung, soweit

      es sich nicht um außerschulische Berufsausbildung handelt.

      Dazu gehören insbesondere auch:

      Allgemeine Angelegenheiten und Koordination der Jugendpolitik.

      Ideelle und finanzielle Förderung von Einrichtungen und

      Veranstaltungen der außerschulischen Jugenderziehung.

      Ausbildung und Fortbildung von Mitarbeitern der

      außerschulischen Jugenderziehung, soweit sie nicht in Schulen

      erfolgt.

  15. Angelegenheiten der Seniorenpolitik.

  16. Angelegenheiten der Konsumentenpolitik einschließlich des

      Konsumentenschutzes, soweit dieser nicht in den

      Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz fällt;

      Koordination der Konsumentenpolitik.

      Dazu gehören insbesondere auch:

      Beschwerden in Konsumentenangelegenheiten.

      Förderung von Verbrauchervertretungen, insbesondere zur

      Sicherstellung der Beratung, Information und

      Rechtsdurchsetzung.

      Evaluierung der Konsumentenpolitik, Verbraucherforschung,

      Verbraucherbildung, Verbraucherinformation.

      Angelegenheiten des Schutzes vor gefährlichen Produkten,

      soweit es sich nicht um gewerbe- oder wettbewerbsrechtliche

      Angelegenheiten handelt.

 

 

                                           

      K. BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR, INNOVATION UND TECHNOLOGIE

   1. Verkehrspolitik.

      Dazu gehören insbesondere auch die verkehrspolitischen

      Angelegenheiten des Wasserbaus hinsichtlich Wasserstraßen.

   2. Angelegenheiten des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen,

      der Schifffahrt und der Luftfahrt.

      Dazu gehören insbesondere auch:

      Regulierung des Zugangs zur Eisenbahninfrastruktur (Netz).

      Schiffseichung.

      Schifffahrtsspezifische Angelegenheiten des Wasserbaus

      hinsichtlich Wasserstraßen.

      Flugsicherung, Flugwetterdienst.

      Angelegenheiten der Werbung für den Personen- und

      Güterverkehr.

   3. Kraftfahrwesen und Angelegenheiten der Straßenpolizei;

      Unfallforschung.

   4. Angelegenheiten der Bundesstraßen.

      Dazu gehören insbesondere auch Angelegenheiten des

      Straßenbaus.

   5. Angelegenheiten der Unternehmungen, die durch Bundesgesetz mit

      dem Bau und der Erhaltung von Bundesstraßen betraut sind.

      Dazu gehören insbesondere auch:

      Die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Autobahnen-

      und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, sowie an

      der Alpen Straßen Aktiengesellschaft und der Österreichischen

      Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft, solange der

      Bund Aktionär dieser Gesellschaften ist.

   6. Angelegenheiten des Wasserbaus hinsichtlich der schiffbaren

      Flüsse Donau und March und der Thaya von der Staatsgrenze in

      Bernhardsthal bis zur Mündung in die March und sonstiger

      Wasserstraßen sowie der Wasserversorgung und Kanalisation,

      soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen

      Bundesministeriums fallen; Angelegenheiten der Verwaltung des

      Marchfeldkanals.

   7. Angelegenheiten des gewerblichen Personen- und Güterverkehrs

      einschließlich der gewerblichen Beförderung von Gütern in

      Rohrleitungen mit Ausnahme der Wasserleitungsangelegenheiten.

   8. Angelegenheiten der Beförderung von Personen und Gütern im

      Werksverkehr.

   9. Angelegenheiten der Österreichischen Bundesbahnen

      einschließlich der Errichtung und Verwaltung von Bauten und

      Liegenschaften des Bundes, die Zwecken der Österreichischen

      Bundesbahnen gewidmet sind; Angelegenheiten der Verwaltung der

      Anteilsrechte des Bundes an sonstigen Eisenbahnunternehmungen

      und an der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft

      mbH; Angelegenheiten von Gesellschaften, die für Belange der

      Schieneninfrastruktur bestehen, solange der Bund

      Gesellschafter ist.

  10. Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes für Arbeitnehmer der

      Verkehrsbetriebe.

      Dazu gehören insbesondere auch die Angelegenheiten des

      Verkehrs-Arbeitsinspektorates.

  11. Die Regulierung des Post- und Telekommunikationswesens.

      Dazu gehören insbesondere auch die fernmeldetechnischen

      Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens.

  12. Angelegenheiten der Schwerpunktsetzung in den nationalen

      Forschungsprogrammen durch einen Rat für Forschung und

      Technologieentwicklung.

  13. Angelegenheiten der wirtschaftlich-technischen Forschung,

      soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums

      für Bildung, Wissenschaft und Kultur oder des

      Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit fallen.

      Dazu gehören insbesondere auch die Angelegenheiten der

      Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH, des

      Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und des

      Innovations- und Technologiefonds.

  14. Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere

      des Patent- und Gebrauchsmusterwesens, einschließlich der

      Angelegenheiten der Patentanwälte und ihrer beruflichen

      Vertretung und des Schutzes von Mustern, Marken und anderen

      Warenbezeichnungen.

 

 

           L. BUNDESMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT UND ARBEIT

   1. Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, soweit sie

      nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für

      Verkehr, Innovation und Technologie fallen.

      Dazu gehören insbesondere auch:

      Angelegenheiten des Handels und der Verrichtung von

      Dienstleistungen.

      Angelegenheiten des Gewerberechts mit Ausnahme von

      Rohrleitungsangelegenheiten.

      Angelegenheiten des Ladenschlusses.

      Gewerbliche und industrielle Forschung; Angelegenheiten der

      Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH.

      Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und

      Berufsfortbildung.

   2. Angelegenheiten des Bergwesens.

      Dazu gehören insbesondere auch:

      Lenkungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen hinsichtlich Kohle,

      Erdöl und Erdgas.

   3. Angelegenheiten der Wirtschafts- und Strukturpolitik auf

      Sachgebieten, die in die Zuständigkeit des Bundesministeriums

      fallen.

   4. Ordnung des Binnenmarktes, soweit sie nicht in die

      Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und

      Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder unter Z 3

      und 5 fällt.

   5. Angelegenheiten der Preisregelung, Preisüberwachung und

      Preistreiberei, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich

      des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und

      Generationen fallen.

   6. Wettbewerbsangelegenheiten.

      Dazu gehören insbesondere auch Angelegenheiten der staatlichen

      Beihilfen und der Wettbewerbskontrolle.

   7. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2000)

   8. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2000)

   9. Angelegenheiten des Tourismus.

  10. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2000)

  11. Angelegenheiten der beruflichen Vertretung der auf dem Gebiet

      des Handels, des Gewerbes und der Industrie selbständig

      Berufstätigen.

  12. Angelegenheiten der Wirtschaftstreuhänder einschließlich ihrer

      beruflichen Vertretung, soweit sie nicht in die Zuständigkeit

      des Bundesministeriums für Finanzen fallen.

  13. Angelegenheiten des Energiewesens, soweit sie nicht bereits

      unter Z 2 fallen.

      Dazu gehören insbesondere auch:

      Angelegenheiten der Elektrizitätswirtschaft und deren Planung,

      die Förderung der Elektrifizierung sowie die Angelegenheiten

      der Bewirtschaftung der elektrischen Energie.

      Starkstromwegerecht.

      Angelegenheiten der Kernenergie.

      Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an den

      Unternehmungen im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes, mit

      dem die Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der

      österreichischen Elektrizitätswirtschaft geregelt werden,

      BGBl. I Nr. 143/1998 Art. 2.

  14. Wahrnehmung handels- und wirtschaftspolitischer Angelegenheiten

      gegenüber dem Ausland einschließlich Exportcluster sowie die

      Vorbereitung und Verhandlung von Staatsverträgen auf diesem

      Gebiet, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der

      wirtschaftlichen Integration, um Angelegenheiten des

      Europarates und der OECD sowie der Vereinten Nationen

      einschließlich UNCTAD und ECE handelt.

  15. Unbeschadet Art. 65 Abs. 1 B-VG Vertretung der Republik

      Österreich in den in den Z 14 genannten Angelegenheiten

      gegenüber ausländischen Staaten und anderen

      Völkerrechtssubjekten einschließlich zwischenstaatlicher

      Organisationen mit Ausnahme der Europäischen Union und der

      Europäischen Gemeinschaften, des Europarates und der OECD

      sowie der Vereinten Nationen einschließlich UNCTAD und ECE.

  16. Angelegenheiten der österreichischen Vertretungsbehörde bei

      der WTO, wobei jedoch mit dieser im Wege des

      Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten zu

      verkehren ist.

  17. Verkehr auch mit anderen österreichischen Vertretungsbehörden

      als der in Z 16 genannten im Ausland in Angelegenheiten der

      Z 14 im Wege des Bundesministeriums für auswärtige

      Angelegenheiten.

  20. Angelegenheiten der wirtschaftlichen Landesverteidigung

      einschließlich der Koordination der wirtschaftlichen

      Landesverteidigung.

  21. Verwaltung aller Bauten und Liegenschaften des Bundes

      einschließlich der von Bundeseinrichtungen genutzten

      Liegenschaften, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines

      anderen Bundesministeriums fallen.

      Dazu gehören insbesondere auch:

      Soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen

      Bundesministeriums fallen, die Angelegenheiten des

      staatlichen Hochbaus, insbesondere:

      a) Koordination der hochbaulichen Bedarfs- und

         Beschaffungsplanung (Standorte, Objekte, Nutzungen,

         Ausstattung, Kostenrahmen) auf Basis der mittel- und

         langfristigen Ziel- und Infrastrukturplanungen der

         Bundesministerien;

      b) Erarbeitung von Prioritäten, Investitions- und

         Finanzierungsplänen für den Neubau, den Ausbau und die

         Erhaltung in Zusammenarbeit mit den nutzenden Ressorts;

      c) Erarbeitung technischer und technisch-wirtschaftlicher

         Leitlinien;

      d) Koordinierte Begutachtung von Projekten zur Wahrung

         bundeseinheitlicher Standards der Raumerfordernisse, der

         Umweltgerechtigkeit (Schadstoffbelastung,

         Energieeinsparung) sowie der architektonischen und

         funktionellen Gestaltung; dies im Rahmen des jeweiligen

         Termin- und Kostenplanes;

      e) Sammlung und Auswertung von Raum- und Objektdaten der von

         Bundeseinrichtungen genutzten oder von Gesellschaften des

         Bundes genutzten Liegenschaften;

      f) Angelegenheiten des Abschlusses von für die

         Bundesverwaltung verbindlichen Rahmenverträgen auf dem

         Gebiet der Beschaffung von Energielieferungen;

      g) die Koordination des gesamten Raummanagements des Bundes im

         In- und Ausland, einschließlich in Bestand genommener

         Objekte und solcher, die ansonsten in die Verwaltung eines

         anderen Ressorts fallen;

      h) die Erarbeitung eines Bedarfsplanes für die gesamte

         Raumnutzung des Bundes unter Zugrundelegung der Planungen

         der Fachressorts als Grundlage für die Mietenbudgetierung;

      i) die Bestimmungen der lit. g und h gelten für das

         Bundesministerium für Landesverteidigung nur insoweit, als

         dadurch die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 23

         Bundesimmobiliengesetz BGBl. I Nr. 141/2000 umfasst sind.

      Die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der

      Bundesimmobilien Ges.m.b.H., der Schloß Schönbrunn Kultur-

      und Betriebsgesellschaft m.b.H. und der Schönbrunner

      Tiergartengesellschaft m.b.H., solange der Bund

      Gesellschafter ist.

  22. Baukoordinierung.

  23. Bundesmobilienverwaltung.

  24. Angelegenheiten des Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesens.

      Dazu gehören insbesondere auch:

      Angelegenheiten des Wiederaufbaues der durch die

      Kriegsereignisse zerstörten Bauten; Wohnbauförderung

      einschließlich der Angelegenheiten der zu diesem Zweck

      errichteten Fonds.

      Volkswohnungswesen und Kleingartenwesen.

      Enteignung zum Zweck der Assanierung und andere

      Assanierungsmaßnahmen.

      Bautechnische Angelegenheiten des Zivilschutzes sowie der Raum-

      und Landesplanung.

      Angelegenheiten der Koordination der raumbezogenen Grundlagen

      im Krisenmanagement.

  25. Technisches Versuchswesen; Beschussangelegenheiten; Maß-,

      Gewichts-, Eich- und Vermessungswesen; Angelegenheiten aller

      anderen technischen Prüf- und Sicherheitszeichen mit Ausnahme

      des Punzierungswesens; Normenwesen.

  26. Angelegenheiten der Normalisierung und Typisierung elektrischer

      Anlagen und Einrichtungen sowie Sicherheitsmaßnahmen auf diesem

      Gebiet.

  27. Vermarkung und Vermessung der Staatsgrenzen.

  28. Angelegenheiten des Maschinen- und Kesselwesens.

  29. Angelegenheiten des Ingenieur- und Ziviltechnikerwesens

      einschließlich der Angelegenheiten ihrer beruflichen

      Vertretungen.

  30. Einrichtung eines Sicherheitskontrollsystems und

      Ausfuhrkontrolle zur Gewährleistung der friedlichen

      Verwendung der Atomenergie; Beschränkung des Transfers von

      Nukleartechnologie.

  31. Regionalförderung, soweit es sich um einzelbetriebliche

      Förderungsmaßnahmen im industriell-gewerblichen Bereich

      handelt.

  32. Angelegenheiten des ERP-Fonds sowie des Verkehrs mit den für

      wirtschaftliche Hilfsmaßnahmen zuständigen Stellen der

      Vereinigten Staaten von Amerika in diesen Angelegenheiten.

  33. Angelegenheiten staatseigener Unternehmen, soweit sie nicht

      in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums

      fallen.

  34. Angelegenheiten des Arbeitsrechts, soweit sie nicht in den

      Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz fallen.

      Dazu gehören insbesondere auch:

      a) Arbeitsvertragsrecht.

         Dazu gehören insbesondere auch:

         Arbeitsvertragsrechtliche Sonderregelungen für einzelne

         Arbeitnehmergruppen, wie Angelegenheiten des Urlaubes und

         der Schlechtwetterentschädigung für Bauarbeiter;

         Angelegenheiten der Heimarbeit und der Rechtsverhältnisse

         arbeitnehmerähnlicher Personen; hingegen nicht

         arbeitsvertragsrechtliche Regelungen, bei denen andere

         Gegenstände des bürgerlichen Rechts im Vordergrund stehen.

      b) Arbeitnehmerschutzrecht.

         Dazu gehören insbesondere auch:

         Arbeitsmedizinische Angelegenheiten des

         Arbeitnehmerschutzes;

         Angelegenheiten des Lehrlingsschutzes und des

         Heimarbeitsschutzes;

         Arbeitsinspektorate mit Ausnahme des

         Verkehrs-Arbeitsinspektorates.

      c) Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht.

         Dazu gehören insbesondere auch:

         Gesetzliche Interessenvertretungen der Arbeitnehmer;

         Angelegenheiten des Schlichtungswesens;

         Angelegenheiten der Betriebsvertretung.

      d) Kollektive Rechtsgestaltung auf dem Gebiet des

         Arbeitsrechts.

         Dazu gehören insbesondere auch:

         Recht der Gesamtarbeitsverträge und der Festsetzung von

         Lohntarifen.

  35. Angelegenheiten des Arbeitsmarktes;

      Arbeitslosenversicherung.