4138/AB XXII. GP
Eingelangt am 27.06.2006
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BM für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
BUNDESMINISTERIN FÜR SOZIALE SICHERHEIT
GENERATIONEN UND KONSUMENTENSCHUTZ
Ursula Haubner
Herrn
Präsidenten des Nationalrates (5-fach)
Parlament
1010 Wien
GZ: BMSG-10001/0126-I/A/4/2006 Wien,
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4194/J der Abgeordneten Mag. Ruth Becher und GenossInnen wie folgt:
Eingangs der Anfragebeantwortung darf ich aufgrund des
Titels der gegenständlichen Anfrage die Anfragestellerin auf das
Bundesministeriengesetz hinweisen.
Dieses sieht keinen „Orangen-Staatssekretär“ vor. Daher darf
ich in der Anlage zur Veranschaulichung das derzeit gültige und vom
Nationalrat beschlossene Bundesministeriengesetz zur Information und Weiterbildung
beilegen.
Des Weiteren darf ich nochmals darauf hinweisen, dass die Ausübung von politischen Funktionen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter meines Hauses in deren Freizeit erfolgt und weise nochmals eindringlich darauf hin, dass eine Einschränkung der politischen Aktivitäten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch einen Eingriff in einen durch Grundrechte geschützten Bereich bedeuten würde, da auch den öffentlichen Bediensteten die ungeschmälerte Ausübung ihrer politischen Rechte durch die Verfassung garantiert ist. Im Stande meines Hauses arbeiten unzählige Bedienstete, die einem politischen Engagement innerhalb unterschiedlichster Parteien nachgehen. Dies gilt auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter meines Ressorts, die in derselben politischen Partei tätig sind wie die Anfragestellerin. Ich hoffe, dass es nicht im Sinne der Anfragenden ist, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern meines Hauses ein politisches oder gesellschaftliches Engagement zu untersagen. Diesbezüglich verweise ich auch auf die Anfragebeantwortungen 16/AB XXII. GP und 3944/AB XXII.GP.
Frage 1:
Nein, da die Teilnahme und die Durchführung dieser Pressekonferenzen in der Freizeit des in der Anfrage bezeichneten Mitarbeiters stattgefunden haben. Die Freizeitgestaltung meiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterliegt nicht dem Anfragerecht.
Fragen 2 bis 6 und 9 bis 11:
Der in der Anfrage bezeichnete Mitarbeiter war in der Zeit vom 24. Oktober 2000 bis 31. Oktober 2002 im Rahmen eines Überlassungsvertrages und ist seit 1. November 2002 als Vertragsbediensteter mit Sondervertrag gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG) im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz tätig. Die Dienstzeit von Vertragsbediensteten ist im § 20 VBG bzw. in den §§ 47a bis 50d des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) und für die Bediensteten des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zusätzlich in den dazu ergangenen ressortinternen Richtlinien geregelt. Dabei ist jedoch zu beachten, dass § 48f Abs. 2 BDG 1979 eine Ausnahmeregelung unter anderem auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Kabinetten darstellt. Die Dienstverhältnisse von Referentinnen und Referenten im Ministerbüro unterliegen den jeweils geltenden Arbeitszeitnormen - daher dem VBG, dem BDG 1979 (wobei die bereits erwähnte Ausnahmebestimmung des § 48f Abs. 2 BDG 1979 zu beachten ist) oder (bei Überlassungsverträgen) dem Arbeitszeitgesetz. Diese gesetzlichen Vorschriften werden eingehalten. Die Aufzeichnung von Arbeitszeiten ist im Hinblick auf den mit dem Dienstnehmer vereinbarten "all inclusive"-Bezug, durch den die gesonderte Überstundenabgeltung weggefallen ist, nicht erforderlich. Es dürfte aber der Anfragenden bei ihrer parlamentarischen Tätigkeit nicht entgangen sein, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Kabinetts eine überaus große Arbeitsleistung vollbringen.
Frage 7:
Organisation, Koordination und Abwicklung der Informations-, Presse-, PR- und Kommunikationsmaßnahmen (APA, Printmedien, Hörfunk und TV, BMSG-Homepage und WWW) der dem Staatssekretär vorbehaltenen Angelegenheiten in den ihm gemäß Art. 78 Abs. 3 B-VG übertragenen Aufgaben betreffend die Sektionen III und IV des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz.
Frage 8:
Die Vertretung erfolgt durch die Presse- und Informationsabteilung des Hauses.
Anlage
Mit freundlichen Grüßen
Bundesgesetz über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986 - BMG)
Abschnitt I
Zahl der Bundesministerien
§ 1. (1) Bundesministerien im Sinne des Art. 77 B-VG sind:
1. das Bundeskanzleramt,
2. das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten,
3. das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur,
4. das Bundesministerium für Finanzen,
5. das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen,
6. das Bundesministerium für Inneres,
7. das Bundesministerium für Justiz,
8. das Bundesministerium für Landesverteidigung,
9. das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft,
10. das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz,
11. das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie,
12. das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
(2) Soweit der Bundespräsident mit Entschließung gemäß Art. 77 Abs. 3 B-VG die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einem eigenen Bundesminister überträgt, führt dieser einen auf die ihm übertragenen Angelegenheiten hinweisenden Titel.
Abschnitt II
Wirkungsbereich der Bundesministerien
§ 2. (1) Der Wirkungsbereich der Bundesministerien umfaßt:
1. die Geschäfte, die
a) im § 3 und im Teil 1 der Anlage bezeichnet sind,
b) durch bundesverfassungsgesetzliche Vorschriften, allgemeine
Entschließungen des Bundespräsidenten, durch besondere
bundesgesetzliche Vorschriften oder durch Verordnungen auf
Grund des § 15 einzelnen Bundesministerien zur Besorgung
zugewiesen sind, und
2. die Sachgebiete, die gemäß dem Teil 2 der Anlage einzelnen
Bundesministerien zur Besorgung zugewiesen sind.
(2) Die Bundesministerien haben gemäß den Weisungen (Art. 20 Abs. 1 B-VG) und unter der Verantwortung (Art. 74, 76 und 142 B-VG) des mit ihrer Leitung (Art. 77 Abs. 3 B-VG) betrauten Bundesministers im Rahmen ihres Wirkungsbereiches auf Grund der Gesetze die ihnen durch bundesverfassungsgesetzliche Vorschriften, allgemeine Entschließungen des Bundespräsidenten, durch dieses Bundesgesetz oder andere bundesgesetzliche Vorschriften oder durch Verordnungen auf Grund des § 15 übertragenen Geschäfte der obersten Bundesverwaltung in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise zu besorgen.
(3) Geschäfte der obersten Bundesverwaltung im Sinne des Abs. 2 sind Regierungsakte, Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung oder der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten.
§ 3. (1) Die Bundesministerien haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches (§ 2)
1. an der Besorgung der Geschäfte anderer Organe des Bundes und der
Länder mitzuwirken, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist;
2. die Bundesregierung bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu
unterstützen; sie haben insbesondere Vorlagen der
Bundesregierung an den Nationalrat, Verordnungen und
Kundmachungen der Bundesregierung sowie sonstige Beschlüsse der
Bundesregierung, die Angelegenheiten des Wirkungsbereiches des
betreffenden Bundesministeriums zum Gegenstand haben,
vorzubereiten und die Beschlüsse der Bundesregierung innerhalb
ihres Wirkungsbereiches durchzuführen;
3. alle Fragen wahrzunehmen und zusammenfassend zu prüfen, denen
vom Standpunkt der Koordinierung der vorausschauenden Planung
der ihnen übertragenen Sachgebiete oder vom Standpunkt der
wirtschaftlichen und zweckmäßigen Einrichtung und Arbeitsweise
der Vollziehung im Bereich des Bundes grundsätzlich Bedeutung
zukommt; sie haben hiebei auf alle Gesichtspunkte Bedacht zu
nehmen, die seitens des Bundes für den Bereich der ihnen
zugewiesenen Sachgebiete vom rechts-, verwaltungs- und
wirtschaftspolitischen Standpunkt von Bedeutung sind; sie haben
die Ergebnisse dieser Prüfung für die Bundesregierung und für
die Bundesminister bereitzustellen und bei Besorgung der ihnen
obliegenden Geschäfte der obersten Bundesverwaltung entsprechend
zu verwerten;
4. alle Interessen wahrzunehmen, die im Zusammenhang mit den von
ihnen zu besorgenden Geschäften der obersten Bundesverwaltung
hinsichtlich der Besorgung der den Ländern verfassungsmäßig
übertragenen Sachgebiete von Bedeutung sind, sowie auf die
wechselseitige Koordinierung der Vollziehung des Bundes und der
Länder Bedacht zu nehmen;
(2) Sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann die Bundesregierung zu den ihr nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften obliegenden Akten der Vollziehung, sofern ihr diese nicht durch Bundesverfassungsgesetz vorbehalten sind, auch den zuständigen Bundesminister ermächtigen.
§ 4. (1) Die Bundesminister haben in geeigneter Weise, erforderlichenfalls durch unmittelbare Einschau, dafür Sorge zu tragen, daß die ihren Bundesministerien nachgeordneten Verwaltungsbehörden, Ämter und Einrichtungen des Bundes ihre Geschäfte in gesetzmäßiger, zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise besorgen und die bei diesen Dienststellen und sonstigen Organen beschäftigten Bediensteten sachgerecht verwendet werden (Dienstaufsicht).
(2) Die Bundesminister haben Mißstände, die sie in Ausübung der Dienstaufsicht feststellen, mit den ihnen gesetzlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich abzustellen.
(3) Die Bundesminister haben weiters in geeigneter Weise dafür Sorge zu tragen, daß die ihren Bundesministerien nachgeordneten Verwaltungsbehörden, Ämter und Einrichtungen des Bundes innerhalb ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Auskünfte erteilen, soweit eine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit dem nicht entgegensteht.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung nicht anzuwenden.
§ 5. (1) Die Bundesministerien haben Geschäfte, die den Wirkungsbereich mehrerer Bundesministerien betreffen, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu besorgen:
1. Bei Besorgung eines Geschäftes, das Angelegenheiten mehrerer in
den Wirkungsbereich verschiedener Bundesministerien fallender
Sachgebiete zum Gegenstand hat, haben die in Betracht kommenden
Bundesministerien nach den Grundsätzen des Abs. 2 gemeinsam
vorzugehen.
2. Bei Besorgung eines Geschäftes, das Angelegenheiten eines
Sachgebietes zum Gegenstand hat, das in den Wirkungsbereich
eines Bundesministeriums (zuständiges Bundesministerium) fällt,
jedoch Sachgebiete berührt, die in den Wirkungsbereich eines
oder mehrerer anderer Bundesministerien (beteiligte
Bundesministerien) fallen, hat das zuständige Bundesministerium
nach den Grundsätzen des Abs. 3 im Zusammenwirken mit dem oder
den beteiligten Bundesministerien vorzugehen.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 haben die betreffenden Bundesministerien gemeinsam festzustellen, der Wirkungsbereich welches Bundesministeriums durch das gemeinsam zu besorgende Geschäft vorwiegend betroffen wird. Diesem Bundesministerium obliegt die führende Geschäftsbehandlung. Vermögen sich die betreffenden Bundesministerien nicht innerhalb einer angemessenen Frist zu einigen, welchem Bundesministerium die führende Geschäftsbehandlung zukommt, so obliegt die Beurteilung dieser Frage unter Zugrundelegung des ersten Satzes auf Antrag eines der betroffenen Bundesministerien der Bundesregierung.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 hat das zuständige Bundesministerium dem oder den beteiligten Bundesministerien Gelegenheit zu einer Äußerung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu geben. Macht das Geschäft des zuständigen Bundesministeriums jedoch Maßnahmen auf Sachgebieten notwendig, die in den Wirkungsbereich eines beteiligten Bundesministeriums fallen, so hat das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem beteiligten Bundesministerium vorzugehen. Kommt dieses Einvernehmen binnen einer angemessenen Frist nicht zustande oder wird es ausdrücklich verweigert, so kann sowohl das zuständige als auch ein beteiligtes Bundesministerium, mit dem das Einvernehmen herzustellen ist, die Angelegenheit der Bundesregierung zur Beratung vorlegen.
(4) Gesetzliche Bestimmungen über die Konzentration des Verwaltungsverfahrens von unter verschiedenen Gesichtspunkten zu behandelnden Angelegenheiten in einem einheitlichen Verfahren werden nicht berührt. Das gleiche gilt von Vorschriften über die Behandlung von Vorfragen bei der Feststellung des Sachverhaltes im Zuge eines Verfahrens.
§ 6. Unbeschadet des § 5 haben die Bundesministerien das Bundeskanzleramt über die Besorgung der im § 3 Z 3 und 4 bezeichneten Geschäfte laufend und zeitgerecht zu unterrichten. Das Bundeskanzleramt hat bei Besorgung von Geschäften im Rahmen der ihm gemäß Abschnitt A Z 1 und 5 des Teiles 2 der Anlage zugewiesenen Sachgebiete auf diese Information Bedacht zu nehmen.
(BGBl. Nr. 617/1983, Art. I Z 2)
Abschnitt III
Einrichtung der Bundesministerien
1. Geschäftseinteilung
§ 7. (1) Die Bundesministerien gliedern sich in Sektionen, diese wieder in Abteilungen. Alle zum Wirkungsbereich eines Bundesministeriums gehörenden Geschäfte sind unter Bedachtnahme auf ihre Bedeutung und ihren Umfang nach Gegenstand und sachlichem Zusammenhang auf die einzelnen Sektionen und Abteilungen aufzuteilen. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, daß zur Besorgung von Geschäften, die sachlich eine Einheit darstellen, stets nur eine einzige Sektion und eine einzige Abteilung führend zuständig sind. Geschäfte, die regelmäßig nur in einem geringen Umfang anfallen, sind mit sachverwandten Aufgaben zusammenzufassen und einer Abteilung zur gemeinsamen Besorgung zuzuweisen.
(2) Mehrere Abteilungen können zu einer Gruppe zusammengefaßt werden, wenn dies im Interesse des besseren Zusammenwirkens notwendig ist. Eine Abteilung kann in Referate untergliedert werden.
(3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 können zur zusammenfassenden Behandlung aller zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums gehörenden Geschäfte, insbesondere von Geschäften, die den Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Sektionen berühren, sowie zur Beratung und Unterstützung des Bundesministers bei den ihm obliegenden Entscheidungen auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik sonstige organisatorische Einrichtungen, auch in Form von Gruppen oder Abteilungen, geschaffen werden.
(4) Die Abs. 1 und 2 stehen auch der Schaffung von Einrichtungen nicht entgegen, die für den Bereich eines ganzen Bundesministeriums oder eines Teiles eines solchen zur inneren Revision der Verwaltung und zur Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung geschaffen werden.
(5) Für die Besorgung von Geschäften in Angelegenheiten, in denen der Bund als Träger von Privatrechten tätig wird, kann eine von den Abs. 1 und 2 abweichende Organisation vorgesehen werden, soweit dadurch diese Aufgaben zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer erfüllt werden.
(6) Die Abs. 1 und 2 stehen der Einrichtung von Behördenbibliotheken und Registraturen, von Buchhaltungen, von Ein- und Abgangs-, Kanzlei-, Schreib- und sonstigen Hilfsstellen sowie von anderen Organisationseinheiten, die für mehrere Bundesministerien Dienstleistungen erbringen, für den Bereich mehrerer Bundesministerien nicht entgegen. In diesem Fall haben die mit der Leitung dieser Bundesministerien betrauten Bundesminister, unbeschadet der Zuständigkeit jedes dieser Bundesministerien zur Ausübung der Fachaufsicht (Z 8 des Teiles 1 der Anlage), für die Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches durch Verordnung zu bestimmen, welches dieser Bundesministerien die in den Z 3 bis 7 und 9 bis 13 sowie in Z 16 des Teiles 1 der Anlage genannten Geschäfte hinsichtlich dieser Einrichtungen oder Stellen wahrnimmt.
(7) Auf die Einrichtung der Buchhaltungen der Bundesministerien sind das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, und die auf Grund dessen erlassenen Verordnungen anzuwenden.
(8) Die Zahl der Sektionen und Abteilungen sowie allenfalls die Einrichtung von Gruppen, Referaten und von Einrichtungen gemäß den Abs. 3 bis 6 und die Aufteilung der Geschäfte auf sie ist in der Geschäftseinteilung jedes Bundesministeriums festzusetzen. Die Geschäftseinteilung ist vom Bundesminister für das von ihm geleitete Bundesministerium zu erlassen und zur öffentlichen Einsicht aufzulegen, wobei die Zuteilung der Bediensteten zu den Sektionen, Gruppen, Abteilungen und Referaten mindestens einmal jährlich auszuweisen ist.
(9) Der Bundesminister für Inneres kann für die in seinem Bereich bestehende Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit (§ 6 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991) insoweit Ausnahmen von den Abs. 1 bis 4 verfügen, als dies zur wirkungsvollen Erfüllung der Aufgaben der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit notwendig ist.
(10) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann für den Bereich seines Bundesministeriums insoweit Ausnahmen von den Abs. 1 bis 4 verfügen, als dies zur wirkungsvollen Erfüllung der dem Bundesheer obliegenden Aufgaben notwendig ist.
(11) Der Bundesminister kann mit der zusammenfassenden Behandlung aller zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums gehörenden Geschäfte einen Generalsekretär betrauen.
(12) Auf Grund der Geschäftseinteilung kann niemand ein Recht geltend machen.
§ 8. (1) Jeder Bundesminister kann für den Bereich seines Bundesministeriums zur Vorbereitung und Vorberatung von im § 3 Z 2, 3 und 4 bezeichneten Geschäften sowie von Geschäften, die auch den Wirkungsbereich anderer Bundesministerien betreffen (§ 5), Kommissionen einsetzen. Vor Heranziehung Bediensteter anderer Bundesministerien ist das Einvernehmen mit dem betreffenden Bundesminister herzustellen.
(2) Dem Bundesminister obliegt die Aufgabe, die Zusammensetzung, den Vorsitz und die Meinungsbildung jeder von ihm gemäß Abs. 1 eingesetzten Kommission festzulegen. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß im Ergebnis der Beratungen solcher Kommissionen auch die Auffassung der in der Minderheit gebliebenen Mitglieder zum Ausdruck kommt.
(3) Die Abs. 1 und 2 lassen die den gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen gesetzlich übertragenen Aufgaben unberührt und stehen der Zuziehung von Sachverständigen durch die Bundesminister bei Besorgung der einzelnen Geschäfte nicht entgegen, die den von ihnen geleiteten Bundesministerien obliegen.
2. Geschäftsordnung
§ 9. (1) Der Bundesminister hat mit der Leitung der Sektionen, Gruppen und Abteilungen geeignete Bedienstete zu betrauen und ihre Vertretung zu regeln. Auf die Ausschreibung eines Stellvertreters im Sinne der Anlage 1 Z 1.4.4 lit. a BDG 1979, BGBl. Nr. 333, ist § 15b Abs. 2 letzter Satz des Ausschreibungsgesetzes, BGBl. Nr. 85/1989, nicht anzuwenden.
(2) Vertragsbedienstete, die mit der Leitung einer Sektion oder einer Botschaft betraut sind, sind auf ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen.
(3) Der Bundesminister kann jene Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen der Funktionsgruppen 5, 6 oder 7 der Verwendungsgruppe A 1 festlegen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt. Vertragsbedienstete, die mit einer solchen Funktion betraut sind, sind auf ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen.
§ 10. (1) Der Bundesminister kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung unbeschadet seiner bundesverfassungsgesetzlich geregelten Verantwortlichkeit und unbeschadet der ihm bundesverfassungsgesetzlich vorbehaltenen Geschäfte den Sektions-, Gruppen-, Abteilungs- und Referatsleitern bestimmte Gruppen von Angelegenheiten zur selbständigen Behandlung übertragen. Dabei ist auf die Bedeutung der einzelnen Angelegenheiten gebührend Bedacht zu nehmen.
(2) Angelegenheiten, zu deren selbständiger Behandlung ein Sektions-, Gruppen-, Abteilungs- oder Referatsleiter ermächtigt wurde, sind im Namen des Bundesministers zu erledigen und zu unterfertigen.
(3) Das Weisungsrecht (Art. 20 Abs. 1 B-VG) der vorgesetzten Organe wird durch die Ermächtigung zur selbständigen Behandlung bestimmter Gruppen von Angelegenheiten nicht berührt. Der Bundesminister ist berechtigt, jede Angelegenheit, zu deren selbständiger Behandlung ein Sektions-, Gruppen-, Abteilungs- oder Referatsleiter ermächtigt wurde, an sich zu ziehen oder sich die Genehmigung der Entscheidung vorzubehalten. Das gleiche Recht steht für bestimmte Angelegenheiten dem Sektionsleiter gegenüber den ihm unterstellten Gruppen-, Abteilungs- und Referatsleitern, dem Gruppenleiter gegenüber den ihm unterstellten Abteilungs- und Referatsleitern und dem Abteilungsleiter gegenüber den ihm unterstellten Referatsleitern hinsichtlich solcher Angelegenheiten zu, zu deren selbständiger Behandlung diese ermächtigt wurden.
(4) Soweit die Geschäftsbehandlung ohne die Gefahr einer Beeinträchtigung der Einheitlichkeit besonders beschleunigt zu werden vermag, kann der Bundesminister nach Anhörung des Sektionsleiters ausnahmsweise geeignete Bedienstete zur selbständigen Behandlung bestimmter in den Wirkungsbereich einer Abteilung bzw. eines Referates fallender Angelegenheiten ermächtigen. Die Abs. 2 und 3 sind in diesen Fällen sinngemäß anzuwenden.
(5) In den Fällen des § 7 Abs. 3 bis 5 kann hinsichtlich der Geschäftsbehandlung eine von den Abs. 1 bis 4 abweichende Regelung getroffen werden.
§ 11. Soweit ein Bundesminister einen Staatssekretär mit der Besorgung bestimmter Geschäfte betraut hat, ist der Staatssekretär berechtigt, Weisungen zu erteilen.
3. Kanzleiordnung
§ 12. Die formale Behandlung der von den Bundesministerien zu besorgenden Geschäfte ist von der Bundesregierung in einer für alle Bundesministerien einheitlichen Kanzleiordnung festzulegen. Desgleichen sind die notwendigen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten anzuordnen.
Abschnitt IV
Veränderungen im besonderen Wirkungsbereich einzelner Bundesministerien
§ 13. Soweit in besonderen bundesgesetzlichen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 1 lit. b) auf den nachstehend bezeichneten Sachgebieten ein anderes als das gemäß dem 2. Teil der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973, BGBl. Nr. 389, dafür zuständige Bundesministerium zur Besorgung von Geschäften berufen ist, tritt, unbeschadet des § 5, mit 1. Jänner 1974 an die Stelle jenes Bundesministeriums das gemäß dem 2. Teil der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973 zuständige:
1. Angelegenheiten der österreichischen Vertretungsbehörden
(Abschnitt B des Teiles 2 der Anlage zum
Bundesministeriengesetz 1973) bei der EWG, bei der EURATOM und
bei der EGKS.
2. Angelegenheiten der Presseattachés (Abschnitt B in Verbindung
mit Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zum
Bundesministeriengesetz 1973).
3. Angelegenheiten der wirtschaftlichen Integration (Abschnitt B
des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973).
4. Angelegenheiten der kulturellen Auslandsbeziehungen
(Abschnitt B des Teiles 2 der Anlage zum
Bundesministeriengesetz 1973).
5. Angelegenheiten der Preisregelung, Preisüberwachung und
Preistreiberei (Abschnitt F Z 5 des Teiles 2 der Anlage zum
Bundesministeriengesetz 1973), mit Ausnahme der Angelegenheiten
der Preisregelung des Apotheken- und Arzneimittelwesens
(Abschnitt E Z 3 des Teiles 2 der Anlage zum
Bundesministeriengesetz 1973).
6. Wettbewerbsangelegenheiten (Abschnitt F Z 6 des Teiles 2 der
Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973).
7. Angelegenheiten des Schutzes von Mustern, Marken und anderen
Warenbezeichnungen (Abschnitt F Z 8 des Teiles 2 der Anlage zum
Bundesministeriengesetz 1973).
8. Angelegenheiten des Fremdenverkehrs (Abschnitt F Z 9 des
Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973).
9. Angelegenheiten des Energiewesens, soweit es sich dabei nicht
um Angelegenheiten des Bergwesens handelt und mit Ausnahme der
Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und
Einrichtungen sowie Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiet
(Abschnitt F Z 13 des Teiles 2 der Anlage zum
Bundesministeriengesetz 1973).
10. Angelegenheiten des Arbeitsrechts, soweit sie nicht in die
Zuständigkeit des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und
Industrie oder des Bundesministeriums für Verkehr fallen
(Abschnitt K Z 3 des Teiles 2 der Anlage zum
Bundesministeriengesetz 1973).
11. Angelegenheiten der allgemeinen Fürsorge (Armenwesen)
(Abschnitt K Z 5 des Teiles 2 der Anlage zum
Bundesministeriengesetz 1973).
12. Angelegenheiten des Schulwesens auf dem Gebiet der Land- und
Forstwirtschaft mit Ausnahme der Schulerhaltung,
Schulerrichtung und Schulauflassung der land- und
forstwirtschaftlichen Bundesschulen sowie mit Ausnahme der
Dienstrechtsangelegenheiten der Lehrer an mittleren und
niederen land- und forstwirtschaftlichen Schulen (Abschnitt L
Z 1 des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973).
13. Kraftfahrwesen und Angelegenheiten der Straßenpolizei
(Abschnitt M Z 3 des Teiles 2 der Anlage zum
Bundesministeriengesetz 1973).
14. Angelegenheiten des gewerblichen Personen- und Güterverkehrs
einschließlich der gewerblichen Beförderung von Gütern in
Rohrleitungen mit Ausnahme der Wasserleitungsangelegenheiten
(Abschnitt M Z 4 des Teiles 2 der Anlage zum
Bundesministeriengesetz 1973).
15. Angelegenheiten der Beförderung von Personen und Gütern im
Werksverkehr (Abschnitt M Z 5 des Teiles 2 der Anlage zum
Bundesministeriengesetz 1973).
(BGBl. Nr. 439/1984, Art. I Z 2 und 3)
Abschnitt V
Verkehr mit dem Ausland
§ 15. (1) Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kann im Rahmen seines Wirkungsbereiches mit Verordnung im Einvernehmen mit dem beteiligten Bundesminister ein anderes Bundesministerium als das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten im Interesse der Verwaltungsvereinfachung ermächtigen, soweit dadurch weder völkerrechtliche noch außenpolitische Fragen berührt werden und soweit staatsvertragliche Vereinbarungen dem nicht entgegenstehen,
1. zum Schriftverkehr mit ausländischen Staaten und sonstigen
Völkerrechtssubjekten einschließlich internationaler
Organisationen in Angelegenheiten des Wirkungsbereiches dieses
Bundesministeriums;
2. zur Verhandlung von Staatsverträgen, die Angelegenheiten des
Wirkungsbereiches dieses Bundesministeriums zum Gegenstand
haben;
3. unbeschadet Art. 65 Abs. 1 B-VG zur Vertretung der Republik
Österreich gegenüber internationalen Organisationen, die zur
Behandlung von Angelegenheiten errichtet wurden, die in den
Wirkungsbereich dieses Bundesministeriums fallen, und zum
Verkehr mit diesen.
(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 sind auch die Bedingungen und Auflagen festzulegen, die zur Erfüllung der Aufgaben notwendig sind, die dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten insbesondere auf dem Gebiet des Völkerrechts und der Außenpolitik vorbehalten bleiben.
(3) Die gemäß Abs. 1 ermächtigten Bundesministerien haben mit den ausländischen Vertretungsbehörden in Österreich sowie mit den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland im Wege des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten zu verkehren.
Abschnitt VI
Schlußbestimmungen
§ 16. Wenn auf Grund von Änderungen dieses Bundesgesetzes Änderungen im Wirkungsbereich der Bundesministerien vorgesehen sind, so gilt für die davon betroffenen Planstellen und Bediensteten folgendes:
1. Die für die Besorgung dieser Aufgaben bisher vorgesehenen
Planstellen gehen in den entsprechenden Planstellenbereich des
übernehmenden Bundesministeriums über oder bilden dort einen
eigenen Planstellenbereich. Bedienstete, die ausschließlich oder
überwiegend Aufgaben besorgen, die nunmehr in den
Wirkungsbereich des übernehmenden Bundesministeriums fallen,
werden in den entsprechenden Planstellenbereich dieses
Bundesministeriums übernommen.
2. Der Bundesminister, der das abgebende Bundesministerium leitet,
hat nach Anhörung des zuständigen Zentralausschusses mit
Bescheid festzustellen, welche Beamten des abgebenden
Bundesministeriums ausschließlich oder überwiegend Aufgaben
besorgen, die nunmehr in den Wirkungsbereich des übernehmenden
Bundesministeriums fallen.
3. Für vertraglich Bedienstete gilt Z 2 mit der Maßgabe, daß an die
Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.
4. Den gemäß Z 1 bis 3 auf eine Planstelle eines anderen
Bundesministeriums übernommenen Bediensteten ist, sofern nicht
wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, eine Verwendung
zuzuweisen, die der bisherigen Verwendung dieser Bediensteten
zumindest gleichwertig ist.
5. Der Bestand, die Zusammensetzung und die Funktionsperiode der
bei den Bundesministerien eingerichteten
Personalvertretungsorgane werden von der Übernahme von
Bediensteten gemäß Z 1 nicht berührt. Sie gelten als bei jenem
Bundesministerium eingerichtet, auf das nach der Änderung der
größte Teil der Bediensteten, auf die sich der Wirkungsbereich
des Personalvertretungsorgans zuvor erstreckte, entfällt.
6. Soweit dies in § 17b angeordnet ist oder sonst keine
Zugehörigkeit zum Wirkungsbereich eines
Personalvertretungsorgans gegeben wäre, erstreckt sich der
Wirkungsbereich der Personalvertretungsorgane, die zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung beim abgebenden
Bundesministerium eingerichtet sind, bis zum Ablauf ihrer
Funktionsperiode weiterhin auf die in ein anderes
Bundesministerium übernommenen Bediensteten.
§ 16a. Wenn auf Grund von Änderungen dieses Bundesgesetzes Änderungen im Wirkungsbereich der Bundesministerien vorgesehen sind, so gelten Zuständigkeitsvorschriften in besonderen Bundesgesetzen als entsprechend geändert.
§ 17.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1973 treten alle die Zahl, den allgemeinen Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien regelnden bundesgesetzlichen und als Bundesgesetze geltenden Rechtsvorschriften sowie die in Durchführung dazu erlassenen Bestimmungen außer Kraft; insbesondere verlieren die nachstehenden Rechtsvorschriften, soweit sie noch in Kraft stehen, ihre Wirksamkeit:
1. Der Ministerialerlaß vom 17. März 1848, Pol. Ges. Slg. Nr. 30,
über die Bildung eines verantwortlichen Ministerrates.
2. Das Schreiben des k. k. Finanzministeriums vom 19. Mai 1848,
Pol. Ges. Slg. Nr. 69, an sämtliche Landesstellen und
Camerial-Gefällen-Verwaltungen, betreffend Auflösung der k. k.
Allgemeinen Hofkammer und Organisierung des Ministeriums der
Finanzen.
3. Die kaiserliche Verordnung vom 5. Dezember 1848, RGBl.
Nr. 8/1849, an den Präsidenten des
General-Rechnungsdirektoriums, durch welche die Direktion der
administrativen Statistik dem Ministerium des Handels
untergeordnet wird.
4. Die Entschließung vom 12. April 1852 betreffend die
Wirkungskreise der Ministerien.
5. Die Verordnung der Minister des Innern und der Finanzen vom
2. Juni 1853, RGBl. Nr. 103, die Teilung der im Wirkungskreise
des aufgelösten Ministeriums für Landeskultur und Bergwesen
gelegenen Geschäfte betreffend.
6. Die Verordnung der Ministerien des Äußern, des Innern und der
Finanzen und für Kultus und Unterricht und der Obersten
Rechnungskontrollbehörde vom 20. Oktober 1859, RGBl. Nr. 193,
womit die durch Allerhöchste Entschließung vom 12. September
1859 angeordnete Teilung der Agenden des aufzulösenden
Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten
kundgemacht wird.
7. Die Verordnung des Ministeriums des Äußern, des
Staatsministeriums, der Ministerien der Finanzen, des Handels
und der Volkswirtschaft und der Obersten
Rechnungskontrollbehörde vom 20. April 1861, RGBl. Nr. 49,
womit die durch Allerhöchste Entschließung vom 10. April 1861
getroffene Bestimmung über den Wirkungskreis des Ministeriums
für Handel und Volkswirtschaft kundgemacht wird.
8. Z 1 der Verordnung des Staatsministeriums und des
Justizministeriums vom 25. Oktober 1865, RGBl. Nr. 109, womit
die mit Allhöchster Entschließung vom 16. Oktober 1865
angeordnete Übernahme der Leitung und Verwaltung des
Gefängniswesens in das Ressort des Justizministeriums
kundgemacht wird.
9. Die Verordnung des Ministeriums des Innern vom 11. März 1867,
RGBl. Nr. 49, wodurch die Aufhebung des mit Allerhöchstem
Handschreiben vom 20. Oktober 1860 errichteten
Staatsministeriums und die Errichtung eines ,,Ministeriums des
Innern`` zur obersten Leitung der politisch-administrativen
Angelegenheiten der nicht zur ungarischen Krone gehörigen
Länder der Monarchie bekanntgegeben wird.
10. Die Verordnung des Ministeriums für Landesverteidigung und
öffentliche Sicherheit vom 8. Jänner 1868, RGBl. Nr. 11,
wodurch die Aufhebung der mit Allerhöchster Entschließung vom
2. März 1867 errichteten Polizeiabteilung des
Ministerratspräsidiums und die Errichtung eines Ministeriums
für Landesverteidigung und öffentliche Sicherheit zur obersten
Leitung der bezüglichen Angelegenheiten in den im Reichsrate
vertretenen Königreichen und Ländern bekanntgegeben wird.
11. Die Verordnung des Ackerbauministeriums vom 29. Jänner 1868,
RGBl. Nr. 12, womit der Wirkungskreis dieses Ministeriums
kundgemacht wird.
12. Die Kundmachung des Ackerbauministeriums vom 24. Jänner 1869,
RGBl. Nr. 15, betreffend den Übergang der k. k. Staatsgestüte
und Hengstendepots aus dem Wirkungskreis des Reichskriegs- in
jenen des Ackerbauministeriums.
13. Die Kundmachung des Ackerbauministeriums vom 14. Feber 1869,
RGBl. Nr. 22, betreffend dessen Wirkungskreis in Jagd-,
Feldpolizei- und Fischereiangelegenheiten.
14. Die Kundmachung des Ackerbauministeriums vom 27. August 1869,
RGBl. Nr. 144, betreffend dessen Wirkungskreis bei den auf die
Zusammenlegung und Zerstückelung von Grundstücken
bezugnehmenden legislativen Verhandlungen.
15. Die Verordnung des Ministers des Innern vom 15. Feber 1870,
RGBl. Nr. 12, betreffend die Übertragung der Angelegenheiten
der öffentlichen Sicherheit in den Wirkungskreis des
Ministeriums des Innern.
16. Die Kundmachung des Finanzministeriums und des
Ackerbauministeriums vom 14. April 1872, RGBl. Nr. 52, in
Betreff der Ausscheidung der obersten Verwaltung der
Staatsforste, der Staatsdomänen und Montanwerke in Ausschluß
der Salinen, dann der Religions- und Studienfondsgüter aus dem
Ressort des Finanzministeriums und Überweisung derselben an das
Ackerbauministerium.
17. Die Kundmachung des Handelsministers und des Eisenbahnministers
vom 9. Jänner 1896, RGBl. Nr. 16, betreffend die Errichtung
eines Eisenbahnministeriums und die Erlassung eines neuen
Organisationsstatuts für die staatliche Eisenbahnverwaltung für
die im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder.
18. Die Verordnung des Ministers des Innern und des Leiters des
Handelsministeriums vom 23. September 1905, RGBl. Nr. 151,
betreffend die Bestimmung des Wirkungskreises in gewerblichen
Angelegenheiten.
19. Die Verordnung des Ministers des Innern und des
Ackerbauministers vom 5. August 1906, RGBl. Nr. 174, betreffend
die Bestimmung des Wirkungskreises des Ministeriums des Innern
bzw. des Ackerbauministeriums in Veterinärangelegenheiten.
20. Das Gesetz vom 27. Juni 1908, RGBl. Nr. 123, womit anläßlich
der Errichtung des Ministeriums für öffentliche Arbeiten
gesetzliche Bestimmungen über den Wirkungskreis einzelner
Ministerien abgeändert werden.
21. Die Kundmachung des Gesamtministeriums vom 6. Juli 1908, RGBl.
Nr. 124, betreffend die Errichtung eines Ministeriums für
öffentliche Arbeiten für die im Reichsrat vertretenen
Königreiche und Länder.
22. Das Gesetz vom 22. Dezember 1917, RGBl. Nr. 499, womit
anläßlich der Errichtung des Ministeriums für soziale Fürsorge
gesetzliche Bestimmungen über den Wirkungskreis einzelner
Ministerien abgeändert werden.
23. Die Kundmachung des Gesamtministeriums vom 27. Dezember 1917,
RGBl. Nr. 504, betreffend die Errichtung des Ministeriums für
soziale Fürsorge.
24. Das Gesetz vom 27. Juli 1918, RGBl. Nr. 277, womit anläßlich
der Errichtung des Ministeriums für Volksgesundheit gesetzliche
Bestimmungen über den Wirkungskreis einzelner Ministerien
abgeändert werden.
25. Die Kundmachung des Gesamtministeriums vom 8. August 1918,
RGBl. Nr. 297, betreffend die Errichtung des Ministeriums für
Volksgesundheit.
26. § 12 Abs. 2 und § 13 des Beschlusses der Provisorischen
Nationalversammlung vom 30. Oktober 1918, StGBl. Nr. 1, über
die grundlegenden Einrichtungen der Staatsgewalt.
27. § 11 Abs. 1 und § 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 1918, StGBl.
Nr. 139, womit einige Bestimmungen des Beschlusses der
Provisorischen Nationalversammlung für Deutschösterreich über
die grundlegenden Einrichtungen der Staatsgewalt vom
30. Oktober 1918, StGBl. Nr. 1, abgeändert oder ergänzt werden.
28. Art. 9 und Art. 10 des Gesetzes vom 14. März 1919, StGBl.
Nr. 180, über die Staatsregierung.
29. Das Bundesgesetz vom 20. Juli 1922, BGBl. Nr. 527, über die
Auflassung des Bundesministeriums für Volksernährung.
30. Die Verordnung der Bundesregierung vom 9. April 1923, BGBl.
Nr. 199, über die Besorgung der Geschäfte der obersten
Bundesverwaltung.
31. Art. I und Art. II des Bundesgesetzes vom 2. August 1927, BGBl.
Nr. 264, über die Errichtung eines Bundesministeriums für
Justiz.
32. Die Verordnung der Bundesregierung vom 16. August 1933, BGBl.
Nr. 375, betreffend die Übernahme von Angelegenheiten der
gärtnerischen Verwaltung in den Wirkungskreis des
Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft.
33. Die Verordnung der Bundesregierung vom 23. März 1934, BGBl. I
Nr. 181, betreffend die Übernahme der Angelegenheiten der
Staatsdruckerei in den Wirkungskreis des Bundeskanzleramtes.
34. Die Verordnung der Bundesregierung vom 27. April 1934, BGBl. I
Nr. 250, betreffend die Übernahme der Angelegenheiten des
Bundesamtes für Statistik in den Wirkungsbereich des
Bundeskanzleramtes.
35. Das Bundesgesetz vom 9. Mai 1934, BGBl. II Nr. 27, betreffend
die Übernahme von Angelegenheiten der körperlichen Ertüchtigung
in den Wirkungskreis des Bundeskanzleramtes.
36. Die Verordnung des Bundespräsidenten vom 22. August 1934, BGBl.
II Nr. 206, betreffend die Übernahme der Angelegenheiten der
montanistischen Hochschule Leoben in den Wirkungskreis des
Bundesministeriums für Unterricht.
37. § 1 und § 2 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1934, BGBl. II
Nr. 308, betreffend die Errichtung der ,,Österreichischen
Verkehrswerbung - Werbedienst des Bundesministeriums für Handel
und Verkehr``.
38. Die Verordnung des Bundespräsidenten, BGBl. Nr. 298/1936,
betreffend die Übernahme der Angelegenheiten der sozialen
Frauenschulen in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für
Unterricht.
39. Die Verordnung des Bundespräsidenten, BGBl. Nr. 309/1936,
betreffend die Änderung des Wirkungsbereiches des
Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen.
40. Die die Zahl, den allgemeinen Wirkungsbereich und die
Einrichtung der Bundesministerien betreffenden Bestimmungen des
Behörden-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 94/1945.
41. Das Bundesgesetz vom 1. Feber 1946, BGBl. Nr. 56, über die
Errichtung eines Bundesministeriums für Vermögenssicherung und
Wirtschaftsplanung.
42. Das Bundesgesetz vom 25. Juli 1946, BGBl. Nr. 120, über die
Besorgung der Geschäfte der obersten Bundesverwaltung.
43. Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1949, BGBl. Nr. 24/1950, über
die Auflösung von Bundesministerien und die Neuordnung des
Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien.
44. Das Bundesgesetz vom 22. November 1950, BGBl. Nr. 244, über die
Neuordnung des Wirkungsbereiches des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau und des Bundesministeriums für Verkehr
und verstaatlichte Betriebe in den Angelegenheiten der
Luftfahrt.
45. Das Bundesgesetz vom 22. Juni 1955, BGBl. Nr. 142, womit der
Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes in Angelegenheiten der
Landesverteidigung festgesetzt wird.
46. Das Bundesgesetz vom 11. Juli 1956, BGBl. Nr. 134, über die
Errichtung eines Bundesministeriums für Landesverteidigung und
über die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger
Bundesministerien.
47. Das Bundesgesetz vom 22. Juli 1959, BGBl. Nr. 172, über die
Errichtung eines Bundesministeriums für Auswärtige
Angelegenheiten.
48. Das Bundesgesetz vom 22. Juli 1959, BGBl. Nr. 173, mit dem der
Wirkungsbereich der Bundesregierung und der Bundesministerien
hinsichtlich verstaatlichter Unternehmungen neu bestimmt wird
und sonstige organisatorische Maßnahmen im Bereich der
Bundesverwaltung getroffen werden.
49. Das Bundesgesetz vom 16. April 1963, BGBl. Nr. 76, über die
Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien.
50. §§ 1 bis 5, § 6 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 3, §§ 7 bis
15 und §§ 18 bis 28 des Bundesgesetzes vom 25. Mai 1966, BGBl.
Nr. 70, über die Errichtung eines Bundesministeriums für Bauten
und Technik und über die Neuordnung des Wirkungsbereiches
einiger Bundesministerien.
51. §§ 1, 2 und 3, § 4 Z 1 und Z 2 lit. a, b und d, §§ 5, 6 und 7
sowie § 8 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1970,
BGBl. Nr. 205, über die Errichtung eines Bundesministeriums für
Wissenschaft und Forschung und über die Neuordnung des
Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien sowie § 11 dieses
Bundesgesetzes, soweit er sich auf die genannten Paragraphen
bezieht.
52. Artikel 1 §§ 1 bis 3 des Bundesgesetzes vom 21. Jänner 1972,
BGBl. Nr. 25, über die Errichtung eines Bundesministeriums für
Gesundheit und Umweltschutz.
(3) § 58 Abs. 8 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, bleibt unberührt.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2003)
§ 17a. (1) Abschnitt H Z 1 und Abschnitt M Z 13 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(2) § 17 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1993 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(3) § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
§ 17b. (1) § 1 Abs. 1, §§ 16 und 16a, § 17b Abs. 3 sowie im Teil 2 der Anlage zu § 2 der sechste und siebente Tatbestand in Z 1 und die Z 13 im Abschnitt A, die Anfügung der Tatbestände im Abschnitt B, die Z 9, die Ersetzung eines Begriffes in Z 17 und die Z 25 im Abschnitt C, die Überschrift, der Entfall der Z 6 und die Neubezeichnung der bisherigen Z 7 im Abschnitt F, Abschnitt H, die Neubezeichnungen der bisherigen Abschnitte H bis J, die Neubezeichnung des bisherigen Abschnittes K einschließlich der Überschrift und der Entfall der Z 3 bis 7 und Z 9 bis 12, die Neubezeichnung des bisherigen Abschnittes L einschließlich der Überschrift und der Z 2 dieses Abschnittes, die Neubezeichnung des bisherigen Abschnittes M, die Z 10 sowie die Neubezeichnung des bisherigen Abschnittes N einschließlich der Überschrift, der Anfügung in Z 2 und Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 1105/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) Bescheide und Dienstgebererklärungen auf Grund des § 16 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 1105/1994 können bereits ab seiner Kundmachung erlassen oder abgegeben werden, sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 1995 in Kraft gesetzt werden.
(3) Der Wirkungsbereich der Personalvertretungsorgane, die am 1. Jänner 1995 beim Bundesministerium für Umwelt eingerichtet sind, erstreckt sich bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode auch auf den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Jugend und Familie.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/1999)
(5) Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.
(6) Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 820/1995 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1, § 17b Abs. 8, ferner im Teil 2 der Anlage zu § 2 die Ersetzungen in Abschnitt A Z 10, Abschnitt C Z 1, 25 und 28 sowie in Abschnitt D Z 3, die Anfügung in Abschnitt E Z 6, Abschnitt F, der Entfall des Abschnittes H, die drei letzten Tatbestände in Abschnitt J, Abschnitt L, Abschnitt N sowie der Entfall des Abschnittes O in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten am 1. Mai 1996 in Kraft.
(8) Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst hat mit Bescheid festzustellen, welche Beamten des bisherigen Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, welche ab 1. Mai 1996 in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen. Für vertraglich Bedienstete gilt dies mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.
(9) § 1 Abs. 1, § 7 Abs. 9, § 17 Abs. 3, Abs. 10 und 11 dieses Paragraphen sowie Abschnitt A Z 5, 6, 10 und 15 bis 21, Abschnitt C Z 1, 25 und 28, die Überschrift des Abschnittes D, Abschnitt D Z 3, 7 und 8, Abschnitt E Z 9, 9a und 9b, die Bezeichnungen der bisherigen Abschnitte G bis N (der neu bezeichneten Abschnitte F bis M), der bisherige Abschnitt L Z 1 (der neubezeichnete Abschnitt K Z 1), der bisherige Abschnitt G Z 12 und 13 (der neubezeichnete Abschnitt F Z 12 und 13), der bisherige Abschnitt M Z 2 (der neubezeichnete Abschnitt L Z 2) und die Überschrift des bisherigen Abschnittes N (des neubezeichneten Abschnittes M) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/1997 treten mit 15. Februar 1997 in Kraft. Zugleich treten Abschnitt F und der bisherige Abschnitt N Z 16 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
(10) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat mit Bescheid festzustellen, welche Beamten des bisherigen Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz Aufgaben besorgen, die ab 15. Februar 1997 in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales fallen, und welche Beamten Aufgaben besorgen, die ab diesem Zeitpunkt in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes fallen. Für vertraglich Bedienstete gilt dies mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.
(11) Die beim Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz eingerichteten Personalvertretungsorgane gelten bis zum Ablauf ihrer Funktionsdauer als beim Bundeskanzleramt eingerichtete Personalvertretungsorgane. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf die Bediensteten im Planstellenbereich des Bundeskanzleramtes oder des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, die Aufgaben besorgen, die bis zum Ablauf des 14. Februar 1997 in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz gefallen sind.
(12) § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Zugleich tritt Abs. 4 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
(13) Für das Inkrafttreten durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2000 neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außerkrafttreten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten §§ 16 und 16a sowie die folgenden Bestimmungen:
1. § 1 Abs. 1, § 16 Z 5, Z 7 des Teiles 1 der Anlage zu § 2,
Abschnitt A Z 1 bis 3, 5, 10 und 12 bis 16, Abschnitte B und C,
die Neubezeichnung der Abschnitte D bis F, Abschnitt D Z 9 bis
10, Abschnitt E Z 1, 6 und 12, Abschnitt F Z 12, Abschnitt G,
die Überschrift des Abschnitts H, Abschnitt H Z 1, 3, 7, 9, 12,
13 und 16 bis 22, Abschnitte I bis K, die Überschrift des
Abschnitts L sowie Abschnitt L Z 1 bis 5, 10, 13 bis 15, 19,
25, 28 und 30 bis 35 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 treten mit
1. April 2000 in Kraft. Zugleich treten Abschnitt A Z 6 und 17
bis 21 sowie der bisherige Abschnitt C (nunmehriger Abschnitt
L) Z 7, 8 und 10 des Teiles 2 der Anlage zu § 2, in der bis
dahin geltenden Fassung, außer Kraft.
2. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft tritt für die Anwendung des § 16 Z 1 bis 5 an
die Stelle des bisherigen Bundesministeriums für Umwelt, Jugend
und Familie. Dem im Bundesministerium für soziale Sicherheit
und Generationen fortbestehenden Dienststellen(wahl)ausschuss
für Jugend und Familie kommen auch die Aufgaben eines
Zentral(wahl)ausschusses zu.
3. § 16 Z 5 und 6 bezieht sich auf die auf Grund der
9. Personalvertretungswahlen 1999 eingerichteten
Personalvertretungsorgane.
4. Der Wirkungsbereich der Personalvertretungsorgane, die am
1. April 2000 beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtet
sind, erstreckt sich vorbehaltlich der Z 5 lit. a bis zum
Ablauf ihrer Funktionsperiode auch auf das Bundesministerium
für öffentliche Leistung und Sport.
5. § 16 Z 6 ist bezüglich
a) der aus dem Bundeskanzleramt in das Bundesministerium für
soziale Sicherheit und Generationen oder in das
Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport,
b) der aus dem Bundesministerium für wirtschaftliche
Angelegenheiten in das Bundesministerium für Verkehr,
Innovation und Technologie oder in das Bundesministerium für
Landesverteidigung und
c) der aus dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und
Soziales in das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
übernommenen Bediensteten anzuwenden.
6. Z 5 lit. b und § 16 Z 1 bis 4 gilt sinngemäß für die dem
Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten
nachgeordneten Dienststellen.
(14) Abschnitt L Z 21 lit. f bis h des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(15) Für das In-Kraft-Treten durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2003 neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außer-Kraft-Treten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten §§ 16 und 16a sowie die folgenden Bestimmungen:
1. § 1 Abs. 1, § 3 sowie Abschnitt A Z 1, 5, 6, 16 und 17,
Abschnitt B, Abschnitt C Z 2, Abschnitt D Z 9, Abschnitte E bis
I, die Überschrift des Abschnittes J, Abschnitt J Z 2, 16 und
17, Abschnitt K Z 2 und Abschnitt L Z 6, 15 bis 17 und 24 des
Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 17/2003 treten, soweit nicht in Z 2 anderes
bestimmt ist, mit 1. Mai 2003 in Kraft. Zugleich treten § 17
Abs. 4 sowie Abschnitt I, Abschnitt J Z 5, 6 und 18 bis 20 und
Abschnitt L Z 18 und 19 des Teiles 2 der Anlage zu § 2, in der
bis dahin geltenden Fassung, außer Kraft.
2. Abschnitt D Z 2 und Abschnitt F Z 3 des Teiles 2 der Anlage zu
§ 2 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.
3. Die beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und
Generationen bestehenden (Abs. 13 Z 2 letzter Satz und § 16
Z 5) Personalvertretungsorgane gelten bis zum Ablauf ihrer
Funktionsdauer als beim Bundesministerium für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz eingerichtete
Personalvertretungsorgane.
4. Dem gemäß Abs. 13 Z 2 im Bundesministerium für soziale
Sicherheit und Generationen fortbestehenden
Dienststellen(wahl)ausschuss für Jugend und Familie kommen bis
zum Ablauf seiner Funktionsperiode neben seiner Aufgaben als
Zentral(wahl)ausschuss für Jugend und Familie auch die Aufgaben
eines Zentral(wahl)ausschusses für die nach § 16 Z 1 bis 3 aus
dem Bundesministerium für Justiz in das Bundesministerium für
soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschut
z übernommenen Bediensteten zu.
5. Der Wirkungsbereich der Personalvertretungsorgane, wie er zum
in Z 1 genannten Zeitpunkt besteht, erstreckt sich bis zum
Ablauf der Funktionsperiode des jeweiligen
Personalvertretungsorgans weiterhin auf die gemäß § 16 Z 1 bis 3
a) aus dem Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport
in das Bundeskanzleramt und
b) aus dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und
Generationen in das Bundesministerium für Gesundheit und
Frauen
übernommenen Bediensteten.
6. Zuständigkeitsvorschriften in besonderen Bundesgesetzen gelten
auch insofern als entsprechend geändert (§ 16a), als sie mit
Abschnitt F Z 1 des Teiles 2 der Anlage zu § 2, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2003, nicht übereinstimmen.
(16) Abschnitt K Z 13 und Abschnitt L Z 1 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft.
(17) Abschnitt H des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2005 tritt mit 1. August 2005 in Kraft.
§ 18. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Bundesregierung betraut.
ANLAGE ZU § 2
TEIL 1
1. Sekretariats(Kabinetts)angelegenheiten des Bundesministers und
des Staatssekretärs, soweit ein solcher dem Bundesminister
beigegeben ist.
2. Repräsentationsangelegenheiten des Bundesministeriums, soweit
es sich dabei nicht um Angelegenheiten handelt, die nach dem
Teil 2 in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes oder des
Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten fallen.
3. Personalangelegenheiten, Aus- und Weiterbildung, Anwerbung,
Angelegenheiten der beruflichen Vertretung der Bediensteten
sowie Vorbereitung und Bewirtschaftung (Durchführung) des
Stellenplanes des Bundesministeriums und der
Verwaltungsbehörden, Ämter und sonstigen
Verwaltungseinrichtungen des Ressortbereiches.
4. Angelegenheiten der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums
und der Verwaltungsbehörden, Ämter und sonstigen
Verwaltungseinrichtungen des Ressortbereiches.
5. Angelegenheiten der Dokumentation und Information, der
Registraturen und Behördenbibliotheken, der Statistik sowie der
elektronischen Datenverarbeitungsanlagen des Ressortbereiches
unter Berücksichtigung der notwendigen und wünschenswerten
Koordination und Konzentration.
6. Angelegenheiten der Unterbringung des Bundesministeriums und
der Verwaltungsbehörden, Ämter und sonstigen
Verwaltungseinrichtungen des Ressortbereiches.
7. Haushaltsangelegenheiten des Bundesministeriums einschließlich
der Jahres- und Monatsvoranschläge, der Bewirtschaftung
finanzgesetzlicher Ausgabenermächtigungen, des Buchhaltungs-
und Kassendienstes sowie der Erlassung haushaltsrechtlicher
Anweisungen für den Ressortbereich und Behandlung der den
Ressortbereich betreffenden Einschauberichte des
Rechnungshofes; Angelegenheiten des Beschaffungswesens für den
Ressortbereich, soweit sich aus dem Teil 2 nicht anderes
ergibt; Erwerb von Anteilsrechten an Gesellschaften und an
Genossenschaften, soweit sie auf Sachgebieten tätig sind, die
nach dem Teil 2 dem Bundesministerium zur Besorgung zugewiesen
sind; Verwaltung solcher Anteilsrechte des Bundes.
8. Wahrnehmung des Leitungs- und Weisungsrechtes (Art. 20 Abs. 1
B-VG) gegenüber allen nachgeordneten Verwaltungsbehörden,
Ämtern und sonstigen Verwaltungseinrichtungen, die Aufgaben auf
Sachgebieten besorgen, die nach dem Teil 2 dem
Bundesministerium zur Besorgung zugewiesen sind (Fachaufsicht).
9. Wahrnehmung der Dienstaufsicht (§ 4) gegenüber den
Verwaltungsbehörden, Ämtern und sonstigen
Verwaltungseinrichtungen des Ressortbereiches.
10. Angelegenheiten der Information über den Ressortbereich
einschließlich des Verkehrs mit der Presse, dem Hörfunk und dem
Fernsehen.
11. Angelegenheiten der Verleihung staatlicher Auszeichnungen und
Titel an Bedienstete des Bundesministeriums und der
Verwaltungsbehörden, Ämter und sonstigen
Verwaltungseinrichtungen des Ressortbereiches sowie für
Verdienste auf Sachgebieten, die nach dem Teil 2 dem
Bundesministerium zur Besorgung zugewiesen sind.
12. Maßnahmen, die auf Sachgebieten, die nach dem Teil 2 dem
Bundesministerium zur Besorgung zugewiesen sind, zur
Vorbereitung der Verhandlung von Staatsverträgen oder sonstigen
Völkerrechtsgeschäften notwendig sind, soweit es sich dabei
nicht um völkerrechtliche oder außenpolitische Fragen handelt
und soweit im Teil 2 nicht anderes bestimmt ist.
13. Maßnahmen, die auf Sachgebieten, die nach dem Teil 2 dem
Bundesministerium zur Besorgung zugewiesen sind, zur
innerstaatlichen Durchführung eines Staatsvertrages oder eines
sonstigen Völkerrechtsgeschäftes notwendig sind, soweit es sich
dabei nicht um völkerrechtliche oder außenpolitische Fragen
handelt und soweit im Teil 2 nicht anderes bestimmt ist.
14. Angelegenheiten des Bevölkerungswesens, der Raumordnung, der
Forschung und des Förderungswesens auf Sachgebieten, die nach
dem Teil 2 dem Bundesministerium zur Besorgung zugewiesen
sind.(BGBl. Nr. 617/1983, Art. I Z 3)
15. Maßnahmen, die auf Sachgebieten, die nach dem Teil 2 dem
Bundesministerium zur Besorgung zugewiesen sind, zur Sicherung
einer umfassenden Landesverteidigung oder aus Anlaß einer
internationalen Krise, eines Krieges oder im Gefolge eines
solchen zur Sicherung der einheitlichen Führung der Wirtschaft
notwendig erscheinen.
16. Individuelle Amtshaftungs-, Organhaftpflicht- und
Dienstnehmerhaftpflichtangelegenheiten des Ressortbereiches.
17. Legalisierung (Überbeglaubigung) von Urkunden, deren
Ausstellung in den Ressortbereich fällt.
ANLAGE ZU § 2
TEIL 2
A. BUNDESKANZLERAMT
1. Angelegenheiten der allgemeinen Regierungspolitik
einschließlich der Koordination der gesamten Verwaltung des
Bundes, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen
Bundesministeriums fällt.
Dazu gehören insbesondere auch:
Vorbereitung der allgemeinen Regierungspolitik.
Hinwirken auf die Wahrung der Einheitlichkeit der allgemeinen
Regierungspolitik und auf das einheitliche Zusammenarbeiten
der Bundesministerien in allen politischen Belangen.
Hinwirken auf das einheitliche Zusammenarbeiten zwischen Bund
und Ländern.
Grundsätzliche Angelegenheiten der Mitgliedschaft Österreichs
bei der Europäischen Union; Angelegenheiten des Europäischen
Rates einschließlich der Koordination der diesbezüglichen
Vorbereitungsmaßnahmen.
Wirtschaftliche Koordination, einschließlich der Koordination
der Maßnahmen zur Umsetzung der Beschlüsse der
Frühjahrstagungen des Europäischen Rates.
Zusammenfassende Behandlung der Angelegenheiten der
Strukturpolitik; Koordination der finanziellen Abwicklung des
Europäischen Regionalfonds.
Koordination in Angelegenheiten der Raumforschung,
Raumordnung, Raumplanung und Regionalpolitik einschließlich
der Koordination von Regionalprogrammen im Rahmen der
EU-Strukturfonds.
Koordination in Angelegenheiten der umfassenden
Landesverteidigung.
Anlassbezogene Koordination innerstaatlicher Maßnahmen zur
Bewältigung überregionaler oder internationaler Krisen oder
Katastrophen.
Koordination in Angelegenheiten der Telekommunikation,
Informationstechnologien und Medien.
Koordination in kulturellen Angelegenheiten.
2. Informationstätigkeit der Bundesregierung.
Dazu gehören insbesondere auch:
Angelegenheiten der Information der Regierung; Information der
Öffentlichkeit über die Arbeit der Regierung.
Pressedienst mit Ausnahme der Angelegenheiten der
Presseattachés; Verbindungsdienst zu den allgemeinen
Informationsmitteln Presse, Hörfunk und Fernsehen.
Angelegenheiten der Wiener Zeitung GmbH; Organisations- und
Personalangelegenheiten des Amtes der Österreichischen
Staatsdruckerei.
3. Angelegenheiten der staatlichen Verfassung.
Dazu gehören insbesondere auch:
Angelegenheiten der Bundesverfassung mit Ausnahme der
Finanzverfassung und der in der Bundesverfassung vorgesehenen
Wahlen, Volksbegehren, Volksbefragungen und Volksabstimmungen;
verfassungsrechtliche Angelegenheiten der staatlichen
Organisation; Wahrnehmung der verfassungsmäßigen Führung der
Regierungsgeschäfte des Bundes.
Angelegenheiten der Verfassungs- und der
Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Angelegenheiten der Grund- und Freiheitsrechte.
Verfassungsrechtliche Angelegenheiten der immerwährenden
Neutralität Österreichs.
Angelegenheiten staatlicher Hoheitszeichen, soweit sie nicht in
die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen.
Allgemeine Angelegenheiten der Amts- und Organhaftung.
Kundmachungswesen des Bundes; Rechtsinformationssystem des
Bundes.
Angelegenheiten der Landesverfassungen.
Allgemeine Angelegenheiten der Landesgesetzgebung.
4. Personelle Angelegenheiten der obersten Organe der Vollziehung
mit Ausnahme des Bundespräsidenten.
5. Allgemeine Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, soweit
sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für
Finanzen fallen.
Dazu gehören insbesondere auch:
Allgemeine Angelegenheiten der Rechtsordnung, der Legistik und
der Gesetzessprache einschließlich der Wahrung der
Einheitlichkeit der die Rechtsetzung des Bundes vorbereitenden
Tätigkeit der Bundesministerien; Angelegenheiten der
Rechtsbereinigung.
Allgemeine Angelegenheiten der Organisation und des Verfahrens
der Verwaltungsbehörden, Ämter und sonstigen Einrichtungen,
die Aufgaben der staatlichen Verwaltung besorgen.
Allgemeine Angelegenheiten des Verwaltungsrechts
einschließlich des Verwaltungsstrafrechts und des
Verwaltungsvollstreckungsrechts.
Hinwirken auf die rechtzeitige und vollständige Umsetzung der
Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft.
Vertretung der Republik Österreich vor dem Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften und dem Gericht erster Instanz
der Europäischen Gemeinschaften.
Allgemeine Angelegenheiten des Verwaltungsmanagements,
insbesondere
a) allgemeine Angelegenheiten der Sicherung einer bürgernahen,
wirtschaftlichen, sparsamen und zweckmäßigen
Verwaltungsorganisation;
b) allgemeine Angelegenheiten der Verwaltungsreform mit
Ausnahme der Angelegenheiten der Rechtsbereinigung;
c) allgemeine Angelegenheiten der Hilfsmittel der Verwaltung;
d) allgemeine Angelegenheiten des Formularwesens;
e) allgemeine Angelegenheiten der inneren Revision;
f) Bereitstellung eines ressortübergreifenden elektronischen
Bürgerinformationssystems.
Allgemeine Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung
hinsichtlich der automationsunterstützten Datenverarbeitung,
insbesondere
a) allgemeine Angelegenheiten einschließlich der Koordination,
der Planung und des Einsatzes der automationsunterstützten
Datenverarbeitung sowie der Beurteilung von Anwendungen der
automationsunterstützten Datenverarbeitung unter
Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und
Sparsamkeit sowie der Verwaltungsreform und des
Datenschutzes;
b) Koordination in Angelegenheiten der elektronischen
Informationsübermittlung;
c) Angelegenheiten eines Ausweichrechenzentrums des Bundes.
Allgemeine Angelegenheiten der Registraturen, der
Behördenbibliotheken und der Statistik.
Zusammenfassende Behandlung und Koordination in
Angelegenheiten, die den Wirkungsbereich zweier oder mehrerer
Bundesministerien berühren.
6. Allgemeine Personalangelegenheiten von öffentlich Bediensteten,
soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums
für Finanzen fallen.
Dazu gehören insbesondere auch:
Dienst- und Besoldungsrecht, Pensionsrecht,
Dienstrechtsverfahren und dienstrechtliche
Organisationsmaßnahmen.
Stellenplan des Bundes und Arbeitsplatzbewertung.
Allgemeine Angelegenheiten der Aus- und Weiterbildung von
öffentlich Bediensteten.
Allgemeine Angelegenheiten der Dienstprüfungen.
Allgemeine Angelegenheiten der beruflichen Vertretung von
öffentlich Bediensteten.
Allgemeine Angelegenheiten der Besoldung sowie des
Personalinformations- und Berichtswesens.
Hinwirken auf eine gleichwertige Entwicklung des Dienstrechtes,
des Personalvertretungsrechtes und des Dienstnehmerschutzes der
öffentlich Bediensteten des Bundes, der Länder und der
Gemeinden.
Angelegenheiten der Personalvertretungs-Aufsichtskommission
sowie der Disziplinaroberkommission und der
Berufungskommission.
Allgemeine Angelegenheiten der Anwerbung von Bediensteten des
Bundes.
7. Angelegenheiten österreichischer staatlicher Auszeichnungen und
Titel, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des
Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten fallen, sowie
Angelegenheiten des innerstaatlichen Zeremoniells.
8. Führung der Kanzleigeschäfte der Bundesregierung und sonstiger
Kollegialorgane, in denen der Bundeskanzler den Vorsitz führt.
9. Angelegenheiten der OECD und der in ihrem Rahmen errichteten
Organisationen, Einrichtungen und Unternehmungen sowie des
Verkehrs mit diesen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich
eines anderen Bundesministeriums fallen.
Dazu gehören insbesondere auch die Angelegenheiten der
österreichischen Delegation bei der OECD in Paris.
10. Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens, soweit sie
nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für
Verkehr, Innovation und Technologie fallen; sonstige
Medienangelegenheiten mit Ausnahme des gerichtlichen
Medienrechts.
11. Allgemeine Angelegenheiten der Information und Dokumentation
sowie des Datenschutzes.
12. Angelegenheiten der Information über Fragen der gemeinsamen
europäischen Währung.
13. Angelegenheiten der Archive.
14. Angelegenheiten der Kunst; Bundestheater.
15. Angelegenheiten der Filmförderung, soweit es sich nicht um
Schul- oder Kulturfilme handelt.
16. Angelegenheiten des Sports.
17. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2004)
B. BUNDESMINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Auswärtige Angelegenheiten, soweit sie nicht in die
Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen.
Dazu gehören insbesondere auch:
Angelegenheiten der Außenpolitik in allen Bereichen der
staatlichen Vollziehung.
Angelegenheiten des Völkerrechts.
Verhandlung von Staatsverträgen.
Unbeschadet Art. 65 Abs. 1 B-VG Vertretung der Republik
Österreich gegenüber ausländischen Staaten und sonstigen
Völkerrechtssubjekten einschließlich internationaler
Organisationen sowie der Verkehr mit diesen.
Sonstige Angelegenheiten internationaler Organisationen.
Angelegenheiten der ausländischen Vertretungsbehörden in
Österreich und ihrer Funktionäre sowie der österreichischen
Vertretungsbehörden im Ausland.
Angelegenheiten der Diplomatenpässe.
Angelegenheiten des zwischenstaatlichen Zeremoniells.
Angelegenheiten des Auszeichnungswesens, soweit es Ausländer
oder ausländische Auszeichnungen und Titel betrifft.
Schutz österreichischer Staatsbürger und ihres Vermögens im
Ausland und gegenüber dem Ausland.
Vermittlung von Rechts- und Amtshilfe.
Angelegenheiten der wirtschaftlichen Integration.
Allgemeine Angelegenheiten des Rechts der Europäischen Union
mit Ausnahme der Vertretung der Republik Österreich vor dem
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und dem Gericht
erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften.
Koordination in Angelegenheiten der Europäischen Union.
Angelegenheiten der Kooperation mit den Mittel- und
Osteuropäischen Staaten und den Neuen Unabhängigen Staaten.
Angelegenheiten der Internationalen Atomenergie-Organisation.
Angelegenheiten der kulturellen Auslandsbeziehungen.
Angelegenheiten der Diplomatischen Akademie.
Angelegenheiten der Konsulargebühren.
Verwaltung aller Bauten und Liegenschaften der dem
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten unterstehenden
österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland.
Angelegenheiten der Entwicklungszusammenarbeit sowie
Koordination der internationalen Entwicklungspolitik.
Angelegenheiten der Zusammenarbeit mit dem UNHCR und dem IKRK.
C. BUNDESMINISTERIUM FÜR BILDUNG, WISSENSCHAFT UND KULTUR
1. Schulwesen einschließlich Schulerhaltung, Schulerrichtung und
Schulauflassung mit Ausnahme der Schulerhaltung,
Schulerrichtung und Schulauflassung der land- und
forstwirtschaftlichen Bundesschulen, Erziehungswesen in den
Angelegenheiten der Schülerheime; Aus- und Weiterbildung sowie
Dienstprüfung der Lehrer, soweit diese nicht schon durch Z 3
des Teiles 1 erfasst ist; Mitwirkung des Bundes in
Angelegenheiten des Dienstrechts und der Erstellung der
Stellenpläne für Landeslehrer, soweit sie nicht in den
Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fällt;
Kindergarten- und Hortwesen.
2. Angelegenheiten der Wissenschaften, insbesondere der
wissenschaftlichen Forschung und Lehre.
Dazu gehören insbesondere auch:
Angelegenheiten der Universitäten, einschließlich
betriebswirtschaftlicher Angelegenheiten sowie Angelegenheiten
der Kostenbeteiligung des Bundes an der Errichtung,
Ausgestaltung und dem Betrieb von Universitätskliniken.
Angelegenheiten der Fachhochschulen
(Fachhochschul-Studiengänge).
Angelegenheiten anderer wissenschaftlicher Anstalten und
Forschungseinrichtungen einschließlich der österreichischen
Akademie der Wissenschaften.
Angelegenheiten der wissenschaftlichen Berufsvorbildung,
Berufsausbildung und Berufsfortbildung.
Angelegenheiten des wissenschaftlichen Bibliotheks-,
Dokumentations- und Informationswesens.
Angelegenheiten der studentischen Interessenvertretung und der
Studienbeihilfen und Stipendien.
Angelegenheiten der Studentenmensen sowie der Förderung des
Baus von Studentenheimen.
Angelegenheiten der wissenschaftlichen Sammlungen und
Einrichtungen.
Angelegenheiten der wissenschaftlichen Forschung und der
internationalen Mobilitätsprogramme sowie europäischen
Rahmenprogramme.
3. Lebenswissenschaften und Förderung von Ersatzmethoden zum
Tierversuch.
4. Angelegenheiten der Museen, soweit sie nicht in den
Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres oder des
Bundesministeriums für Landesverteidigung fallen;
Angelegenheiten des Denkmalschutzes; Angelegenheiten der
Österreichischen Nationalbibliothek, der Österreichischen
Phonothek und der Hofmusikkapelle.
5. Angelegenheiten des Kultus.
6. Angelegenheiten der Volksbildung.
7. Angelegenheiten der schulischen, wissenschaftlichen,
kulturellen und kirchlichen Stiftungen und Fonds.
8. Angelegenheiten der Förderung der Schul- und Kulturfilme.
D. BUNDESMINISTERIUM FÜR FINANZEN
1. Angelegenheiten der Finanzverfassung einschließlich des
Finanzausgleiches.
2. Angelegenheiten der Bundesfinanzen.
Dazu gehören insbesondere auch:
Erstellung des Bundesfinanzgesetzentwurfes samt Anlagen und
Führung des Bundeshaushaltes.
Budgetäre Angelegenheiten der Europäischen Union.
Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben und Beiträge, soweit
diese Abgaben und Beiträge von Abgabenbehörden des Bundes
verwaltet werden.
Zollwesen.
Angelegenheiten des Verfahrens, der Erhebung, der
Vollstreckung, des Verwaltungsstrafrechts und des
Verwaltungsstrafverfahrens auf dem Gebiet der in den
Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallenden
Abgaben und Beiträge.
Organisatorische Angelegenheiten der Abgaben(Zoll)verwaltung
des Bundes.
3. Angelegenheiten des Finanzwesens einschließlich der
Finanzpolitik.
Dazu gehören insbesondere auch:
Währungs-, Kredit-, Sparkassen-, Bank- und Börsewesen.
Angelegenheiten des Kapital- und Zahlungsverkehrs.
Angelegenheiten der Vertragsversicherungsaufsicht.
Punzierungswesen.
Angelegenheiten der Österreichischen Postsparkasse.
4. Angelegenheiten der Wirtschaftspolitik, soweit sie nicht in die
Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen,
unbeschadet der Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes zur
wirtschaftlichen Koordination.
5. Angelegenheiten staatlicher Monopole einschließlich der
Errichtung und Verwaltung von Bauten und Liegenschaften des
Bundes, die Zwecken der staatlichen Monopole gewidmet sind.
6. Angelegenheiten des Bundesvermögens, soweit sie nicht in die
Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen.
Dazu gehören insbesondere:
Verfügung über Bundesvermögen.
Verwaltung des Bundesvermögens, soweit sie nicht in die
Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fällt.
Angelegenheiten der Staatskredite, der Bundeshaftungen und der
Finanzschulden.
Erfassung, Sicherung, Verwaltung und Verwertung von dem Bund
verfallenen oder heimgefallenen oder herrenlosen
Vermögenswerten.
Finanzielle Angelegenheiten des Erwerbes und der Verwaltung von
Anteilsrechten des Bundes an Gesellschaften und an
Genossenschaften, soweit sie sich unmittelbar auf den
Bundeshaushalt auswirken.
Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an den auf Grund des
Poststrukturgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, eingerichteten
Gesellschaften.
Angelegenheiten der ÖIAG und deren Beteiligungen.
7. Angelegenheiten der Wirtschaftstreuhänder auf dem Gebiet der
Beratung und Vertretung in Abgaben- und Finanzstrafsachen.
8. Finanzielle Kriegsschadensangelegenheiten einschließlich der
Rückstellungs- und Rückgabeangelegenheiten.
Dazu gehören insbesondere auch:
Kriegs-, Besatzungs- und Kriegsfolgeschäden am österreichischen
Vermögen im In- und Ausland sowie an ausländischem Vermögen in
Österreich.
Angelegenheiten der finanziellen Durchführung des
Staatsvertrages vom 15. Mai 1955.
9. Allgemeine Angelegenheiten der Besoldung sowie des
Personalinformations- und Berichtswesens, unbeschadet der
führenden Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes.
9a. Personal-, Budget- und Finanzcontrolling.
Dazu gehört insbesondere auch das Finanzcontrolling für
ausgegliederte Rechtsträger des Bundes.
10. Angelegenheiten der öffentlichen Verwaltung von Unternehmungen
und der öffentlichen Aufsicht über diese einschließlich der
Verwertung unter öffentlicher Verwaltung oder öffentlicher
Aufsicht stehender Vermögenschaften.
11. Verhandlungen über die Aufnahme von Anleihen bei der
Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung oder bei
sonstigen Völkerrechtssubjekten. Verhandlungen über die
Gewährung von Staatskrediten. Angelegenheiten internationaler
Finanzinstitutionen und des Rates für die Zusammenarbeit auf
dem Gebiet des Zollwesens sowie des Verkehrs mit diesen.
E. BUNDESMINISTERIUM FÜR GESUNDHEIT UND FRAUEN
1. Angelegenheiten des Gesundheitswesens.
Dazu gehören insbesondere auch:
Allgemeine Gesundheitspolitik.
Schutz vor Gefahren für den allgemeinen Gesundheitszustand der
Bevölkerung einschließlich des überregionalen
Gesundheitskrisenmanagements.
Strukturpolitik und -planung, Gesundheitssystementwicklung.
Leistungsorientierte Finanzierung von
Gesundheitsdienstleistungen, Informations- und
Klassifikationssysteme im Gesundheitswesen,
Gesundheitsberichterstattung, Qualität im Gesundheitswesen,
Gesundheitsinformatik und Gesundheitstelematik.
Angelegenheiten der Gesundheitspflege, Gesundheitserziehung und
Gesundheitsberatung.
Angelegenheiten des Mutter-Kind-Passes.
Angelegenheiten der Gesundheitsvorsorge einschließlich der
Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend.
Angelegenheiten der Arbeitsmedizin.
Angelegenheiten der Sportmedizin.
Hygienewesen und Impfwesen.
Überwachung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten.
Angelegenheiten der Strahlenhygiene, des medizinischen
Strahlenschutzes und der medizinischen Radiologie; medizinische
Beurteilung der Anwendung ionisierender und nichtionisierender
Strahlen sowie der Radiopharmaka.
Angelegenheiten der Kurorte und der natürlichen Heilvorkommen,
der Heil- und Pflegeanstalten und der Volkspflegestätten.
Medizinische Angelegenheiten des Behindertenwesens.
Überwachung und Bekämpfung des Missbrauches von Alkohol und
Suchtgiften einschließlich der bundesweiten Drogenkoordination.
Apotheken- und Arzneimittelwesen; Preisregelung auf diesem
Gebiet; Angelegenheiten der Unabhängigen Heilmittelkommission.
Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes in Bezug auf
Heilbehelfe und Gebrauchsgegenstände.
Angelegenheiten des Suchtgiftverkehrs.
Angelegenheiten des Leichen- und Bestattungswesens.
Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals der öffentlichen
Gesundheitsverwaltung.
2. Angelegenheiten des Veterinärwesens.
Dazu gehören insbesondere auch:
Angelegenheiten des Verkehrs mit tierärztlichen Mitteln,
Desinfektionsmitteln und Tierimpfstoffen; Preisregelungen auf
diesem Gebiet.
Angelegenheiten der Futtermittelhygiene und -kontrolle.
Angelegenheiten der Schlachttier- und Fleischuntersuchung.
Angelegenheiten der Tierkörperbeseitigung.
Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals der öffentlichen
Veterinärverwaltung.
Angelegenheiten der Tierärzte und der sonstigen
Veterinärpersonen einschließlich der Angelegenheiten ihrer
beruflichen Vertretung.
Allgemeine Angelegenheiten des Tierschutzes.
3. Angelegenheiten des Sanitäts- und Veterinärpersonals.
Dazu gehören insbesondere auch:
Angelegenheiten der Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Dentisten,
Hebammen, klinische Psychologen, Gesundheitspsychologen,
Psychotherapeuten und der sonstigen Sanitäts- und
Veterinärpersonen einschließlich der Angelegenheiten ihrer
beruflichen Vertretung.
Aus-, Fort- und Weiterbildung der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte
und Pharmazeuten nach ihrer Graduierung sowie der sonstigen
Sanitätspersonen.
4. Angelegenheiten der Nahrungsmittelkontrolle.
Dazu gehören insbesondere auch:
Angelegenheiten des Verkehrs mit Lebensmitteln,
Verzehrprodukten, Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und
Gebrauchsgegenständen.
Nahrungsmittelhygiene.
Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals der öffentlichen
Nahrungsmittelkontrolle.
5. Allgemeine Angelegenheiten der Gentechnologie.
6. Angelegenheiten der Krankenversicherung und der
Unfallversicherung.
Dazu gehören insbesondere auch die Legistik und die Aufsicht in
diesen Angelegenheiten.
7. Koordination in Angelegenheiten der Frauenpolitik.
8. Angelegenheiten der Gleichstellung der Frauen auf dem
Arbeitsmarkt; Angelegenheiten der Gleichbehandlungskommission
und der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen; Angelegenheiten
der Bundes-Gleichbehandlungskommission und der
Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen.
F. BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES
1. Angelegenheiten des Sicherheitswesens, soweit sie nicht in den
Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.
Dazu gehören insbesondere auch:
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und
Sicherheit; Maßnahmen der Wiederherstellung der subjektiven
und objektiven Sicherheit von Verbrechensopfern.
Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen, Schießwesen mit
Ausnahme des militärischen Waffen-, Schieß- und
Munitionswesens sowie des Spreng- und Schießmittelwesens im
Bergbau.
Internationale polizeiliche Kooperation.
Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des
Austrittes aus diesem; Ein- und Auswanderungswesen.
Fremdenpolizei und Meldewesen einschließlich der
Angelegenheiten der Einwohnerverzeichnisse.
Untersuchung von Grenzzwischenfällen.
Abschiebung, Ausweisung; Angelegenheiten der Auslieferung und
der Durchlieferung, soweit sie nicht von Justizbehörden zu
vollziehen sind.
Flüchtlingswesen, Angelegenheiten des unabhängigen
Bundesasylsenates.
Volkszählungswesen.
Vereins- und Versammlungsangelegenheiten.
Die nicht im Dienst der Strafrechtspflege zu besorgenden
Angelegenheiten der Pressepolizei einschließlich solcher, die
sich auf neue Medien beziehen.
Wappenwesen.
Veranstaltungswesen.
Passangelegenheiten mit Ausnahme der Angelegenheiten der
Diplomatenpässe.
Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen
einschließlich der Angelegenheiten des Rettungswesens und der
Feuerwehr.
Koordination in Angelegenheiten des staatlichen
Krisenmanagements und des staatlichen
Katastrophenschutzmanagements;
Mitwirkung bei anlassbezogener Krisenbewältigung.
Internationale Katastrophenhilfe.
Angelegenheiten des Zivilschutzes, soweit sie nicht in den
Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Arbeit fallen.
Verkehrserziehung und Verkehrsstatistik sowie Beschaffung und
Erhaltung von Einrichtungen zur Überwachung des
Straßenverkehrs im Rahmen der Mitwirkung der Organe der
Bundespolizei in Angelegenheiten der
Straßenpolizei.
2. Angelegenheiten der Staatsgrenzen mit Ausnahme ihrer Vermessung
und Vermarkung.
3. Angelegenheiten der Organisation und des Dienstbetriebes der
Bundespolizei, der Zollwache und
sonstiger Wachkörper, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich
eines anderen Bundesministeriums fallen.
4. Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft und des Heimatrechts.
5. Personenstandsangelegenheiten, soweit sie nicht von
Justizbehörden zu vollziehen sind.
Dazu gehören insbesondere auch:
Angelegenheiten des Namensrechts, Führung der
Personenstandsverzeichnisse und administrative
Eheangelegenheiten.
6. Angelegenheiten der auf Grund der Bundesverfassung
vorgesehenen Wahlen, Volksbegehren, Volksbefragungen und
Volksabstimmungen.
7. Angelegenheiten der Organisation der inneren Verwaltung in den
Ländern.
8. Angelegenheiten der Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie
nicht in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes fallen.
9. Angelegenheiten des Stiftungs- und Fondswesens, soweit sie
nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums
fallen.
10. Angelegenheiten der Kriegsgräberfürsorge.
11. Angelegenheiten des Zivildienstes.
12. Führung der KZ-Gedenkstätte Mauthausen (Mauthausen
Memorial).
13. Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht
ausdrücklich einem anderen Bundesministerium zugewiesen sind.
G. BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ
1. Angelegenheiten des Zivilrechts, soweit sie nicht in den
Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.
Dazu gehören insbesondere auch:
Angelegenheiten des bürgerlichen Rechts mit Ausnahme des
Arbeitsvertragsrechts, jedoch einschließlich
arbeitsvertragsrechtlicher Regelungen, bei denen andere
Gegenstände des bürgerlichen Rechts im Vordergrund stehen.
Angelegenheiten des Handelsrechts einschließlich des
Gesellschafts- und des Genossenschaftsrechts sowie des Wechsel-
und Scheckrechts.
Urheberrecht und verwandte Schutzrechte.
Vertragsversicherungsrecht.
Kartellrecht.
Angelegenheiten der juristischen Personen des Privatrechts.
Personenstandsangelegenheiten, die von Justizbehörden zu
vollziehen sind.
Vorbereitung der Ehelicherklärung durch den Bundespräsidenten.
2. Angelegenheiten des gerichtlichen Strafrechts.
3. Angelegenheiten des gerichtlichen Medienrechts.
4. Angelegenheiten der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit.
Dazu gehören insbesondere auch:
Angelegenheiten der Organisation und des Verfahrens der
ordentlichen Gerichte, der Kartellgerichte und des
schiedsrichterlichen Verfahrens.
5. Angelegenheiten der staatsanwaltschaftlichen Behörden sowie der
Verfahren von Verwaltungsbehörden im Dienst der
Strafrechtspflege.
6. Angelegenheiten des Vollzuges der Entscheidungen und
Verfügungen der Gerichte in Zivil- und Strafrechtssachen.
Dazu gehören insbesondere auch:
Exekutionswesen.
Angelegenheiten des Vollzuges der Verwahrungs- und der
Untersuchungshaft sowie von gerichtlichen Strafen, von
vorbeugenden Maßnahmen und gerichtlichen Erziehungsmaßnahmen.
Angelegenheiten der Resozialisierung einschließlich der
Bewährungshilfe.
Angelegenheiten des Dienstbetriebes der Justizwache.
Angelegenheiten der Auslieferung und der Durchlieferung, soweit
sie von Justizbehörden zu vollziehen sind.
7. Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsrecht.
8. Vorsorge für die Errichtung sowie die Organisation und der
Betrieb von Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen und der
mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen und
ihre administrative Verwaltung.
9. Angelegenheiten der Justizverwaltung der in Z 4 genannten
Gerichte.
10. Angelegenheiten der Rechtsanwälte und Notare einschließlich
ihrer beruflichen Vertretung sowie der Verteidiger in
Strafsachen.
11. Angelegenheiten der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren.
12. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2003)
H. BUNDESMINISTERIUM FÜR LANDESVERTEIDIGUNG
Militärische Angelegenheiten.
Dazu gehören insbesondere auch:
Angelegenheiten der Besorgung der verfassungsgesetzlich
festgelegten Aufgaben des Bundesheeres.
Angelegenheiten der operativen und taktischen Führung des
Bundesheeres.
Angelegenheiten der Militärluftfahrt.
Angelegenheiten der Bewaffnung und Ausrüstung des Bundesheeres
sowie der personellen und materiellen Ergänzung des
Bundesheeres.
Angelegenheiten des militärischen Waffen-, Schieß- und
Munitionswesens.
Angelegenheiten der Wehrtechnik einschließlich der
militär-technischen Forschung und Erprobung.
Angelegenheiten der militärischen Sperrgebiete, soweit sie
militärische Belange betreffen.
Angelegenheiten des Schutzes der Gesundheit der Angehörigen des
Bundesheeres einschließlich der militärischen Krankenanstalten
und der militärischen Arzneimittelversorgung.
Angelegenheiten des militärischen Attachédienstes.
Angelegenheiten der Errichtung, Instandhaltung und
Verwaltung aller Bauten, Anlagen und Liegenschaften des
Bundes, die dem Bundesministerium, der Heeresverwaltung oder
dem Bundesheer dienen, einschließlich des
Heeresgeschichtlichen Museums.
Angelegenheiten der Schiffahrt, des Kraftfahrwesens, des
Fernmelde- und des Vermessungswesens im militärischen Bereich.
Führung des Heeresgeschichtlichen Museums (Militärhistorisches
Institut).
Angelegenheiten der militärischen Stiftungen und Fonds.
Angelegenheiten der Heeresforstverwaltung Allentsteig.
Angelegenheiten der Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an
der SIVBEG - Strategische Immobilien Verwertungs-, Beratungs-
und Entwicklungsgesellschaft m. b. H., solange der Bund
Gesellschafter ist, sowie die Aufsicht über diese
Gesellschaft.
I. BUNDESMINISTERIUM FÜR LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT, UMWELT UND
WASSERWIRTSCHAFT
1. Angelegenheiten der Agrarpolitik und des Landwirtschaftsrechts,
Ernährungswesen ausgenommen Nahrungsmittelkontrolle.
Dazu gehören insbesondere auch:
Landwirtschaftliches Forschungs-, Versuchs-, Prüfungs- und
Kontrollwesen.
Angelegenheiten der Entwicklung des ländlichen Raumes.
2. Angelegenheiten der Forstpolitik und des Forstrechts.
Dazu gehören insbesondere auch:
Forstwirtschaftliches Forschungs-, Versuchs-, Prüfungs- und
Kontrollwesen.
Wildbach- und Lawinenverbauung.
3. Ordnung des Binnenmarktes hinsichtlich land-, ernährungs- und
forstwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie Saat- und Pflanzgut,
Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln einschließlich der
Zulassung, sowie Pflanzenschutzgeräten mit Ausnahme der
Preisregelung, Preisüberwachung und der Angelegenheiten der
Preistreiberei.
Dazu gehören insbesondere auch:
Qualitätsklassenregelungen, Pflanzenzucht- und Saatgutwesen.
Importausgleich; Absatz- und Verwertungsmaßnahmen.
Zollbestätigungsverkehr.
Vorratshaltung.
4. Regelung der Ein- und Ausfuhr.
a) von Waren, die Gegenstand der Urproduktion der heimischen
Landwirtschaft sind, sowie von Fleisch und Fleischwaren,
Mehl und Grieß, Milchpulver, Butter, Käse und sonstigen
Erzeugnissen der Milchwirtschaft, Weinen,
Futtermittelzubereitungen sowie
b) hinsichtlich phytosanitärer Belange.
5. Weinrecht und Weinaufsicht.
6. Angelegenheiten der Bodenreform und der Agrarbehörden; Verkehr
mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken; Entschuldung
der Land- und Forstwirtschaft.
7. Angelegenheiten des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft mit
Ausnahme der wasserbautechnischen Angelegenheiten der
Wasserstraßen sowie der Wasserversorgung und Kanalisation.
Dazu gehören insbesondere auch:
Wasserwirtschaftliches Forschungs-, Versuchs-, Prüfungs- und
Kontrollwesen.
Verwaltung des öffentlichen Wassergutes, soweit diese nicht in
die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Arbeit fällt.
8. Angelegenheiten des Pflanzenschutzes.
9. Angelegenheiten der Schulerhaltung der land- und
forstwirtschaftlichen Bundesschulen sowie
Dienstrechtsangelegenheiten der Lehrer an land- und
forstwirtschaftlichen Schulen, soweit diese nicht dem
Bundeskanzleramt obliegen.
10. Land- und forstwirtschaftliches Börsewesen.
11. Angelegenheiten der beruflichen Vertretung der auf dem Gebiet
der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen.
12. Angelegenheiten der Bundesämter für Landwirtschaft und der
landwirtschaftlichen Bundesanstalten.
13. Verwaltung der spezifisch land- und forstwirtschaftlich
genutzten Liegenschaften des Bundes einschließlich der
Angelegenheiten der Österreichischen Bundesforste AG, der
Bundesgärten und der Spanischen Reitschule.
14. Angelegenheiten der Jagd und der Fischerei.
15. Wahrung der wasserrechtlichen und wasserwirtschaftlichen
Belange bezüglich aller Grenzgewässer und der
wasserbautechnischen Belange bezüglich der Grenzgewässer
gegenüber dem Ausland, soweit es sich dabei nicht um die
schiffbaren Flüsse Donau und March und die Thaya von der
Staatsgrenze bei Bernhardsthal bis zur Mündung in die March
handelt.
16. Allgemeine Angelegenheiten des Umweltschutzes.
Dazu gehören insbesondere auch:
Allgemeine Umweltschutzpolitik.
Koordination auf allen Gebieten des Umweltschutzes.
Allgemeine Angelegenheiten des Immissionsschutzes.
Angelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft, die
Umweltförderung sowie die Förderung der kommunalen und
betrieblichen Siedlungswasserwirtschaft.
Angelegenheiten der Umweltanwaltschaft.
Allgemeine Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung.
Angelegenheiten des Mess-, Auswerte- und Dokumentationswesens
auf dem Gebiet des Umweltschutzes und der Umweltkontrolle.
Forschung auf dem Gebiet des Umweltschutzes, soweit sie nicht
in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung,
Wissenschaft und Kultur fällt.
Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals der öffentlichen
Umweltschutzverwaltung.
17. Abfallwirtschaft; Altlastensanierung.
Dazu gehören insbesondere auch Angelegenheiten der
Ersatzvornahme bei Deponien, Ablagerungen und Altstandorten
nach dem Wasserrechtsgesetz, dem Abfallwirtschaftsgesetz, dem
Altlastensanierungsgesetz, der Gewerbeordnung und sonstigen
Rechtsvorschriften, die Abfälle oder Altstandorte betreffen.
18. Angelegenheiten des Artenschutzes.
19. Angelegenheiten des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der
Naturhöhlen.
20. Allgemeine Angelegenheiten des Schutzes vor ionisierenden
Strahlen.
21. Allgemeine Angelegenheiten der Nuklearkoordination.
22. Angelegenheiten des Giftverkehrs.
J. BUNDESMINISTERIUM FÜR SOZIALE SICHERHEIT, GENERATIONEN UND
KONSUMENTENSCHUTZ
1. Allgemeine Sozialpolitik.
2. Angelegenheiten der Sozialversicherung mit Ausschluss der
Krankenversicherung, der Unfallversicherung und der
Arbeitslosenversicherung.
3. Angelegenheiten der allgemeinen und der besonderen Fürsorge.
Dazu gehören insbesondere auch Angelegenheiten der
Mutterschafts- und der Säuglingsfürsorge.
4. Pflegevorsorge sowie Behinderten-, Versorgungs- und
Sozialhilfeangelegenheiten.
5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2003)
6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2003)
7. Allgemeine Angelegenheiten der Familienpolitik einschließlich
der Koordination der Familienpolitik und der
Familienförderung.
8. Angelegenheiten des Familienpolitischen Beirates.
9. Angelegenheiten der Familienberatungsförderung.
10. Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches.
11. Familienpolitische Angelegenheiten auf folgenden Sachgebieten:
a) Wohnungswesen;
b) öffentliche Abgaben;
c) Ehe- und Kindschaftsrecht, Vormundschafts-, Pflegschafts-
und Sachwalterrecht, Unterhaltsvorschussrecht und
Resozialisierung einschließlich des Rechts der
Bewährungshilfe;
d) Sozialversicherung einschließlich der
Arbeitslosenversicherung, Mutterschutz, allgemeine und
besondere Fürsorge sowie Behindertenhilfe;
e) Volksbildung.
12. Allgemeine Bevölkerungspolitik.
13. Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt, soweit es sich nicht um
zivilrechtliche Angelegenheiten handelt.
14. Angelegenheiten der außerschulischen Jugenderziehung, soweit
es sich nicht um außerschulische Berufsausbildung handelt.
Dazu gehören insbesondere auch:
Allgemeine Angelegenheiten und Koordination der Jugendpolitik.
Ideelle und finanzielle Förderung von Einrichtungen und
Veranstaltungen der außerschulischen Jugenderziehung.
Ausbildung und Fortbildung von Mitarbeitern der
außerschulischen Jugenderziehung, soweit sie nicht in Schulen
erfolgt.
15. Angelegenheiten der Seniorenpolitik.
16. Angelegenheiten der Konsumentenpolitik einschließlich des
Konsumentenschutzes, soweit dieser nicht in den
Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz fällt;
Koordination der Konsumentenpolitik.
Dazu gehören insbesondere auch:
Beschwerden in Konsumentenangelegenheiten.
Förderung von Verbrauchervertretungen, insbesondere zur
Sicherstellung der Beratung, Information und
Rechtsdurchsetzung.
Evaluierung der Konsumentenpolitik, Verbraucherforschung,
Verbraucherbildung, Verbraucherinformation.
Angelegenheiten des Schutzes vor gefährlichen Produkten,
soweit es sich nicht um gewerbe- oder wettbewerbsrechtliche
Angelegenheiten handelt.
K. BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR, INNOVATION UND TECHNOLOGIE
1. Verkehrspolitik.
Dazu gehören insbesondere auch die verkehrspolitischen
Angelegenheiten des Wasserbaus hinsichtlich Wasserstraßen.
2. Angelegenheiten des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen,
der Schifffahrt und der Luftfahrt.
Dazu gehören insbesondere auch:
Regulierung des Zugangs zur Eisenbahninfrastruktur (Netz).
Schiffseichung.
Schifffahrtsspezifische Angelegenheiten des Wasserbaus
hinsichtlich Wasserstraßen.
Flugsicherung, Flugwetterdienst.
Angelegenheiten der Werbung für den Personen- und
Güterverkehr.
3. Kraftfahrwesen und Angelegenheiten der Straßenpolizei;
Unfallforschung.
4. Angelegenheiten der Bundesstraßen.
Dazu gehören insbesondere auch Angelegenheiten des
Straßenbaus.
5. Angelegenheiten der Unternehmungen, die durch Bundesgesetz mit
dem Bau und der Erhaltung von Bundesstraßen betraut sind.
Dazu gehören insbesondere auch:
Die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Autobahnen-
und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, sowie an
der Alpen Straßen Aktiengesellschaft und der Österreichischen
Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft, solange der
Bund Aktionär dieser Gesellschaften ist.
6. Angelegenheiten des Wasserbaus hinsichtlich der schiffbaren
Flüsse Donau und March und der Thaya von der Staatsgrenze in
Bernhardsthal bis zur Mündung in die March und sonstiger
Wasserstraßen sowie der Wasserversorgung und Kanalisation,
soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen
Bundesministeriums fallen; Angelegenheiten der Verwaltung des
Marchfeldkanals.
7. Angelegenheiten des gewerblichen Personen- und Güterverkehrs
einschließlich der gewerblichen Beförderung von Gütern in
Rohrleitungen mit Ausnahme der Wasserleitungsangelegenheiten.
8. Angelegenheiten der Beförderung von Personen und Gütern im
Werksverkehr.
9. Angelegenheiten der Österreichischen Bundesbahnen
einschließlich der Errichtung und Verwaltung von Bauten und
Liegenschaften des Bundes, die Zwecken der Österreichischen
Bundesbahnen gewidmet sind; Angelegenheiten der Verwaltung der
Anteilsrechte des Bundes an sonstigen Eisenbahnunternehmungen
und an der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft
mbH; Angelegenheiten von Gesellschaften, die für Belange der
Schieneninfrastruktur bestehen, solange der Bund
Gesellschafter ist.
10. Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes für Arbeitnehmer der
Verkehrsbetriebe.
Dazu gehören insbesondere auch die Angelegenheiten des
Verkehrs-Arbeitsinspektorates.
11. Die Regulierung des Post- und Telekommunikationswesens.
Dazu gehören insbesondere auch die fernmeldetechnischen
Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens.
12. Angelegenheiten der Schwerpunktsetzung in den nationalen
Forschungsprogrammen durch einen Rat für Forschung und
Technologieentwicklung.
13. Angelegenheiten der wirtschaftlich-technischen Forschung,
soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums
für Bildung, Wissenschaft und Kultur oder des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit fallen.
Dazu gehören insbesondere auch die Angelegenheiten der
Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH, des
Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und des
Innovations- und Technologiefonds.
14. Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere
des Patent- und Gebrauchsmusterwesens, einschließlich der
Angelegenheiten der Patentanwälte und ihrer beruflichen
Vertretung und des Schutzes von Mustern, Marken und anderen
Warenbezeichnungen.
L. BUNDESMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT UND ARBEIT
1. Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, soweit sie
nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für
Verkehr, Innovation und Technologie fallen.
Dazu gehören insbesondere auch:
Angelegenheiten des Handels und der Verrichtung von
Dienstleistungen.
Angelegenheiten des Gewerberechts mit Ausnahme von
Rohrleitungsangelegenheiten.
Angelegenheiten des Ladenschlusses.
Gewerbliche und industrielle Forschung; Angelegenheiten der
Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH.
Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und
Berufsfortbildung.
2. Angelegenheiten des Bergwesens.
Dazu gehören insbesondere auch:
Lenkungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen hinsichtlich Kohle,
Erdöl und Erdgas.
3. Angelegenheiten der Wirtschafts- und Strukturpolitik auf
Sachgebieten, die in die Zuständigkeit des Bundesministeriums
fallen.
4. Ordnung des Binnenmarktes, soweit sie nicht in die
Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder unter Z 3
und 5 fällt.
5. Angelegenheiten der Preisregelung, Preisüberwachung und
Preistreiberei, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich
des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und
Generationen fallen.
6. Wettbewerbsangelegenheiten.
Dazu gehören insbesondere auch Angelegenheiten der staatlichen
Beihilfen und der Wettbewerbskontrolle.
7. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2000)
8. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2000)
9. Angelegenheiten des Tourismus.
10. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2000)
11. Angelegenheiten der beruflichen Vertretung der auf dem Gebiet
des Handels, des Gewerbes und der Industrie selbständig
Berufstätigen.
12. Angelegenheiten der Wirtschaftstreuhänder einschließlich ihrer
beruflichen Vertretung, soweit sie nicht in die Zuständigkeit
des Bundesministeriums für Finanzen fallen.
13. Angelegenheiten des Energiewesens, soweit sie nicht bereits
unter Z 2 fallen.
Dazu gehören insbesondere auch:
Angelegenheiten der Elektrizitätswirtschaft und deren Planung,
die Förderung der Elektrifizierung sowie die Angelegenheiten
der Bewirtschaftung der elektrischen Energie.
Starkstromwegerecht.
Angelegenheiten der Kernenergie.
Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an den
Unternehmungen im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes, mit
dem die Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der
österreichischen Elektrizitätswirtschaft geregelt werden,
BGBl. I Nr. 143/1998 Art. 2.
14. Wahrnehmung handels- und wirtschaftspolitischer Angelegenheiten
gegenüber dem Ausland einschließlich Exportcluster sowie die
Vorbereitung und Verhandlung von Staatsverträgen auf diesem
Gebiet, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der
wirtschaftlichen Integration, um Angelegenheiten des
Europarates und der OECD sowie der Vereinten Nationen
einschließlich UNCTAD und ECE handelt.
15. Unbeschadet Art. 65 Abs. 1 B-VG Vertretung der Republik
Österreich in den in den Z 14 genannten Angelegenheiten
gegenüber ausländischen Staaten und anderen
Völkerrechtssubjekten einschließlich zwischenstaatlicher
Organisationen mit Ausnahme der Europäischen Union und der
Europäischen Gemeinschaften, des Europarates und der OECD
sowie der Vereinten Nationen einschließlich UNCTAD und ECE.
16. Angelegenheiten der österreichischen Vertretungsbehörde bei
der WTO, wobei jedoch mit dieser im Wege des
Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten zu
verkehren ist.
17. Verkehr auch mit anderen österreichischen Vertretungsbehörden
als der in Z 16 genannten im Ausland in Angelegenheiten der
Z 14 im Wege des Bundesministeriums für auswärtige
Angelegenheiten.
20. Angelegenheiten der wirtschaftlichen Landesverteidigung
einschließlich der Koordination der wirtschaftlichen
Landesverteidigung.
21. Verwaltung aller Bauten und Liegenschaften des Bundes
einschließlich der von Bundeseinrichtungen genutzten
Liegenschaften, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines
anderen Bundesministeriums fallen.
Dazu gehören insbesondere auch:
Soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen
Bundesministeriums fallen, die Angelegenheiten des
staatlichen Hochbaus, insbesondere:
a) Koordination der hochbaulichen Bedarfs- und
Beschaffungsplanung (Standorte, Objekte, Nutzungen,
Ausstattung, Kostenrahmen) auf Basis der mittel- und
langfristigen Ziel- und Infrastrukturplanungen der
Bundesministerien;
b) Erarbeitung von Prioritäten, Investitions- und
Finanzierungsplänen für den Neubau, den Ausbau und die
Erhaltung in Zusammenarbeit mit den nutzenden Ressorts;
c) Erarbeitung technischer und technisch-wirtschaftlicher
Leitlinien;
d) Koordinierte Begutachtung von Projekten zur Wahrung
bundeseinheitlicher Standards der Raumerfordernisse, der
Umweltgerechtigkeit (Schadstoffbelastung,
Energieeinsparung) sowie der architektonischen und
funktionellen Gestaltung; dies im Rahmen des jeweiligen
Termin- und Kostenplanes;
e) Sammlung und Auswertung von Raum- und Objektdaten der von
Bundeseinrichtungen genutzten oder von Gesellschaften des
Bundes genutzten Liegenschaften;
f) Angelegenheiten des Abschlusses von für die
Bundesverwaltung verbindlichen Rahmenverträgen auf dem
Gebiet der Beschaffung von Energielieferungen;
g) die Koordination des gesamten Raummanagements des Bundes im
In- und Ausland, einschließlich in Bestand genommener
Objekte und solcher, die ansonsten in die Verwaltung eines
anderen Ressorts fallen;
h) die Erarbeitung eines Bedarfsplanes für die gesamte
Raumnutzung des Bundes unter Zugrundelegung der Planungen
der Fachressorts als Grundlage für die Mietenbudgetierung;
i) die Bestimmungen der lit. g und h gelten für das
Bundesministerium für Landesverteidigung nur insoweit, als
dadurch die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 23
Bundesimmobiliengesetz BGBl. I Nr. 141/2000 umfasst sind.
Die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der
Bundesimmobilien Ges.m.b.H., der Schloß Schönbrunn Kultur-
und Betriebsgesellschaft m.b.H. und der Schönbrunner
Tiergartengesellschaft m.b.H., solange der Bund
Gesellschafter ist.
22. Baukoordinierung.
23. Bundesmobilienverwaltung.
24. Angelegenheiten des Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesens.
Dazu gehören insbesondere auch:
Angelegenheiten des Wiederaufbaues der durch die
Kriegsereignisse zerstörten Bauten; Wohnbauförderung
einschließlich der Angelegenheiten der zu diesem Zweck
errichteten Fonds.
Volkswohnungswesen und Kleingartenwesen.
Enteignung zum Zweck der Assanierung und andere
Assanierungsmaßnahmen.
Bautechnische Angelegenheiten des Zivilschutzes sowie der Raum-
und Landesplanung.
Angelegenheiten der Koordination der raumbezogenen Grundlagen
im Krisenmanagement.
25. Technisches Versuchswesen; Beschussangelegenheiten; Maß-,
Gewichts-, Eich- und Vermessungswesen; Angelegenheiten aller
anderen technischen Prüf- und Sicherheitszeichen mit Ausnahme
des Punzierungswesens; Normenwesen.
26. Angelegenheiten der Normalisierung und Typisierung elektrischer
Anlagen und Einrichtungen sowie Sicherheitsmaßnahmen auf diesem
Gebiet.
27. Vermarkung und Vermessung der Staatsgrenzen.
28. Angelegenheiten des Maschinen- und Kesselwesens.
29. Angelegenheiten des Ingenieur- und Ziviltechnikerwesens
einschließlich der Angelegenheiten ihrer beruflichen
Vertretungen.
30. Einrichtung eines Sicherheitskontrollsystems und
Ausfuhrkontrolle zur Gewährleistung der friedlichen
Verwendung der Atomenergie; Beschränkung des Transfers von
Nukleartechnologie.
31. Regionalförderung, soweit es sich um einzelbetriebliche
Förderungsmaßnahmen im industriell-gewerblichen Bereich
handelt.
32. Angelegenheiten des ERP-Fonds sowie des Verkehrs mit den für
wirtschaftliche Hilfsmaßnahmen zuständigen Stellen der
Vereinigten Staaten von Amerika in diesen Angelegenheiten.
33. Angelegenheiten staatseigener Unternehmen, soweit sie nicht
in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums
fallen.
34. Angelegenheiten des Arbeitsrechts, soweit sie nicht in den
Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz fallen.
Dazu gehören insbesondere auch:
a) Arbeitsvertragsrecht.
Dazu gehören insbesondere auch:
Arbeitsvertragsrechtliche Sonderregelungen für einzelne
Arbeitnehmergruppen, wie Angelegenheiten des Urlaubes und
der Schlechtwetterentschädigung für Bauarbeiter;
Angelegenheiten der Heimarbeit und der Rechtsverhältnisse
arbeitnehmerähnlicher Personen; hingegen nicht
arbeitsvertragsrechtliche Regelungen, bei denen andere
Gegenstände des bürgerlichen Rechts im Vordergrund stehen.
b) Arbeitnehmerschutzrecht.
Dazu gehören insbesondere auch:
Arbeitsmedizinische Angelegenheiten des
Arbeitnehmerschutzes;
Angelegenheiten des Lehrlingsschutzes und des
Heimarbeitsschutzes;
Arbeitsinspektorate mit Ausnahme des
Verkehrs-Arbeitsinspektorates.
c) Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht.
Dazu gehören insbesondere auch:
Gesetzliche Interessenvertretungen der Arbeitnehmer;
Angelegenheiten des Schlichtungswesens;
Angelegenheiten der Betriebsvertretung.
d) Kollektive Rechtsgestaltung auf dem Gebiet des
Arbeitsrechts.
Dazu gehören insbesondere auch:
Recht der Gesamtarbeitsverträge und der Festsetzung von
Lohntarifen.
35. Angelegenheiten des Arbeitsmarktes;
Arbeitslosenversicherung.