4149/AB XXII. GP

Eingelangt am 03.07.2006
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

 

                              

     DIE BUNDESMINISTERIN

               FÜR JUSTIZ      

                BMJ-Pr7000/0029-Pr 1/2006   

 

 

An den

                                      Herrn Präsidenten des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 4335/J-NR/2006

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Weinziger, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Aktivitäten der Regierung gegen häusliche Gewalt“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 und 10:

Gewalt in der Familie, insbesondere gegen Frauen und Kinder, stellt eine massive Verletzung von Menschenrechten dar, die keinesfalls hinzunehmen ist. Die gesellschaftliche Ächtung dieses Verhaltens erfordert ein gemeinsames Vorgehen der Politik, der Justiz, der Sicherheitsbehörden und der Medien. Im Bereich der Justiz übt vor allem die Strafjustiz eine wichtige Funktion aus, indem durch ein Unwerturteil verdeutlicht wird, dass Gewalt in der Familie keine Privatangelegenheit ist. Der Opferschutz im Allgemeinen und die Bekämpfung von Gewalt in der Familie im Besonderen sind mir wichtige Anliegen, die ich auch zu Tätigkeitsschwerpunkten meiner Amtszeit gemacht habe.

Die verfahrensrechtliche Verankerung des Opferschutzes lag mir dabei besonders am Herzen. Die Erfahrungen mit dem Gewaltschutzgesetz haben uns gelehrt, dass Frauen auf Grund vielfältiger Ursachen – Abhängigkeit wegen ungleicher ökonomischer Situation, Sorge um das Wohl gemeinsamer Kinder, etc. – nicht nur ermutigt, sondern auch durch klare gesetzliche Bestimmungen ermächtigt werden müssen, von ihren Rechten Gebrauch zu machen. Die vom Hohen Haus anlässlich der Beschlussfassung des Strafprozessreformgesetzes, BGBl. I Nr. 19/2004, am 26. Februar 2004 einstimmig verabschiedete Entschließung „Verbesserung des Opferschutzes“ (43/E der Beilagen, XXII. GP) war mir daher ein willkommener Auftrag, den Anspruch auf psychosoziale und juristische Prozessbegleitung schon zu einem früheren Zeitpunkt wirksam werden zu lassen. Seit 1. Jänner 2006 (BGBl. I Nr. 119/2005) können sich Opfer von Gewalt- und Sexualdelikten sowie nahe Angehörige eines durch eine strafbare Handlung getöteten Menschen auf eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage stützen (§ 49a StPO), um eine solche Begleitung und Betreuung während des Verfahrens zu erhalten. Psychosoziale Prozessbegleitung umfasst dabei die Vorbereitung der Betroffenen auf das Verfahren und die mit ihm verbundenen emotionalen Belastungen sowie die Begleitung zu Vernehmungen im Vor- und Hauptverfahren. Juristische Prozessbegleitung umfasst die rechtliche Beratung und Vertretung durch eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt.

Entsprechend der gesetzlichen Ermächtigung habe ich rechtzeitig geeignete und bewährte Einrichtungen vertraglich mit der Gewährung von Prozessbegleitung betraut, um ab Inkrafttreten des Gesetzes eine bundesweit flächendeckende Versorgung mit Einrichtungen der Prozessbegleitung zu gewährleisten (siehe Beantwortung der Fragen 4 und 5). Vertragspartner des Bundesministeriums für Justiz sind u.a. auch die Interventionsstellen gegen Gewalt in der Familie, wodurch von häuslicher Gewalt betroffene Frauen einheitliche Betreuung von der Anzeige oder einer sicherheitspolizeilichen Wegweisung bis zum Abschluss des gerichtlichen Strafverfahrens gewährt werden kann.

Damit emotional besonders betroffene Personen die Unterstützung von Opferschutzeinrichtungen bereits von Beginn des Strafverfahrens an in Anspruch nehmen können, sind sie schon vor ihrer ersten Befragung – also in der Regel bereits bei Einvernahmen durch Organe der Sicherheitsbehörden – über die Voraussetzungen der Prozessbegleitung zu informieren. Sie sind ferner von Amts wegen über eine Haftentlassung des Beschuldigten vor Fällung des Urteils erster Instanz zu verständigen. Opfer von Gewalt- und Sexualdelikten sowie Angehörige von getöteten Personen sind nunmehr auch ausdrücklich zur Akteneinsicht berechtigt, auch wenn sie sich dem Verfahren nicht als Privatbeteiligte angeschlossen haben. Klargestellt wurde schließlich auch, dass Interventionsstellen, die gemäß § 25 Abs. 3 SPG Opferschutzeinrichtungen anerkannt sind, mit der Vertretung der Privatbeteiligteninteressen der betroffenen Frau im Strafverfahren beauftragt werden können.

Am 1. Juli 2006 tritt das Strafrechtsänderungsgesetz 2006 in Kraft. Mit dieser Novelle soll u.a. der materiellrechtliche Opferschutz im familiären Bereich ausgeweitet und damit gesellschaftlichen Entwicklungen, insbesondere dem gestiegenen Respekt vor der Persönlichkeit des Menschen und seinem Recht auf Selbstbestimmung Rechnung getragen werden.

Durch die Verankerung eines Tatbestandes gegen „Stalking“ in § 107a StGB („beharrliche Verfolgung“) werden beharrlich gesetzte widerrechtliche Verhaltensweisen unter Strafe gestellt, die nicht von anderen Bestimmungen, wie beispielsweise jenen der gefährlichen Drohung, des Hausfriedensbruchs, der Körperverletzung etc. erfasst, aber dennoch geeignet sind, beträchtlich in die Lebensführung des Opfers einzugreifen und daher von der Gesellschaft als unzumutbar gewertet werden. Da es sich Untersuchungen zufolge bei mehr als der Hälfte der „Stalker“ um Ex-Partner des Opfers handelt, muss „Stalking“ als Beziehungsgewalt im weiteren Sinne erkannt und diesem Phänomen auch mit Mitteln des Straf- und des Zivilrechts entsprechend entgegengewirkt werden.

Das Strafrechtsänderungsgesetz 2006 wird daher auch neue Regelungen über einstweilige Verfügungen zum „Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre“ (§ 382g EO) enthalten. Damit werden die notwendigen gesetzlichen Grundlagen geschaffen, um „Stalking“-Opfern raschen und effektiven zivilrechtlichen Rechtsschutz zu gewährleisten zu können. § 382g EO ermöglicht insbesondere eine Betrauung der Sicherheitsbehörden mit dem Vollzug bestimmter einstweiliger Verfügungen zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre und stellt auf diese Weise eine wirksame Umsetzung der vom Gericht ausgesprochenen Kontaktaufnahmeverbote sicher.

Wenngleich diese Neuregelung nicht unmittelbar der Bekämpfung häuslicher Gewalt dient, ist sie doch als Ergänzung der bewährten einstweiligen Verfügungen zum Schutz vor Gewalt in der Familie (§§ 382b ff EO) zu sehen. Anknüpfungspunkt für den neuen § 382g EO sind nämlich nicht die bereits durch die §§ 382b ff EO erfassten Gewalttatbestände, vielmehr greift der neue § 382g EO schon bei weniger massiven Verhaltensweisen, die als unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre qualifiziert werden können. Insofern dient die neue Bestimmung nicht zuletzt auch der Verdeutlichung, dass Verletzungen von Persönlichkeitsrechten – sei es in Form von Gewalt oder in sonstiger Weise – vom Gesetzgeber nicht geduldet werden

 

Darüber hinaus soll die nicht mehr der gesetzgeberischen Wertung entsprechende Privilegierung von verbalen Aggressionshandlungen im Familienkreis durch Entfall des Erfordernisses einer Ermächtigung bei gefährlichen Drohungen nach § 107 Abs. 4 StGB beseitigt werden. Denn erfahrungsgemäß verzichten vor allem bedrohte Frauen auf Grund äußerer Einflussnahme auf eine strafgerichtliche Verfolgung ihres Ehegatten oder Lebensgefährten. Um den mit der Entscheidung über eine Verurteilung des Täters verbundenen Interessens- bzw. Gewissenskonflikt des nahen Angehörigen abzuschwächen, wird die prozessuale Begünstigung des Verdächtigen nach § 107 Abs. 4 StGB ersatzlos aufgehoben. Auf diese Weise soll Tatbetroffenen der zumindest latent vorhandene Druck genommen und Drohungen im familiären Umfeld effizienter begegnet werden.

Aber auch Beeinträchtigungen der Selbstbestimmungsfreiheit in einem anderen Bereich sollen wirksamer verfolgt werden, indem der privilegierende Tatbestand der Ehenötigung nach § 193 StGB abgeschafft und gleichzeitig § 106 Abs. 1 Z 3 StGB um die Tathandlung der Nötigung zur Eheschließung ergänzt wird. Dadurch wird die bisher bestehende mehrfache Begünstigung des nötigenden Ehepartners beseitigt und dieser sowie andere an der Nötigung mitwirkende Dritte einer klaren einheitlichen Sanktion unterstellt. Die Erfassung aller an der Tat beteiligten Personen nach § 106 Abs. 1 Z 3 StGB soll die strafgerichtliche Verfolgung des präsumtiven Ehepartners erleichtern, weil keine Privatanklage mehr erforderlich ist. Darüber hinaus wird durch die Aufnahme der Nötigung zur Eheschließung in die Bestimmung des § 106 Abs. 1 Z 3 StGB die gesetzgeberische Wertung des Delikts als besonders schweren Eingriff in die Entscheidungsfreiheit des Opfers betont.

Gesetzliche Rahmenbedingungen sind notwendig, allein ihre Anwendung in der Praxis erfordert auch ein Wissen um die Nöte und Bedürfnisse von Gewalt betroffener Frauen. Bewusstseinsbildung im Bereich der Strafjustiz, ein Ernstnehmen von Gewalterfahrungen und bessere Zusammenarbeit mit Opferschutzeinrichtungen sind mir daher gleichermaßen wichtig. Der Umgang mit den berechtigten Opferinteressen, Möglichkeiten der Kooperation mit - und damit auch der Unterstützung durch - Opferschutzeinrichtungen müssen zu einem zentralem Bestandteil der Aus- und Fortbildung gemacht werden. Prävention durch gerichtliches Strafrecht kann schließlich nur dann wirksam werden, wenn Gewalt mit öffentlichem Unwerturteil und adäquaten Konsequenzen entgegen getreten wird, um ihre Ursachen zur Vermeidung weiterer Eskalation bekämpfen zu können.

Zu 2:

Folgende Interventionsstellen gegen Gewalt werden im Rahmen der Förderung der psychosozialen und juristischen Prozessbegleitung (§ 49a StPO) seit 1. Oktober 2005 (aktueller Förderungszeitraum bis 30. September 2006) finanziell unterstützt, wobei Förderungen bis zu den angeführten Beträgen als Höchstausmaß zugesagt wurden:

  1. Burgenländische Interventionsstelle gegen Gewalt in der Familie     12.000 Euro
  2. Kärntner Interventionsstelle gegen familiäre Gewalt                          17.900 Euro
  3. Interventionsstelle Salzburg                                                                32.400 Euro
  4. Interventionsstelle Steiermark – gegen familiäre Gewalt                   74.000 Euro
  5. Interventionsstelle Tirol –gegen Gewalt in Familien                           20.000 Euro
  6. Wiener Interventionsstelle gegen familiäre Gewalt                            100.000 Euro
  7. NÖ Interventionsstellen gegen Gewalt in der Familie             71.000 Euro
  8. Interventionsstelle gegen Gewalt in der Familie in OÖ                      88.300 Euro
  9. Institut für Sozialdienste – IfS Vorarlberg                                            130.370 Euro[1].

 

Zu 3:

Eine Aufstockung der Mittel ist derzeit aus diesem Titel nicht geplant und aufgrund der budgetären Gegebenheiten auch nicht möglich.

Zu 4:

Diese Interventionsstelle erhält keine Förderung, jedoch wurde dem Verein LEFÖ – Beratung, Bildung und Begleitung für Migrantinnen, 1050 Wien, Kettenbrückengasse 15/2/4, eine Förderung bis zu maximal 30.000 Euro für Prozessbegleitung zugesagt, die von der genannten Interventionsstelle durchgeführt wird.

Zu 5:

Den folgenden mit von Gewalt betroffenen Frauen arbeitenden NGOs wurden die angeführten Beträge als Förderungen zugesagt, die ausschließlich zur Gewährleistung der im § 49a StPO vorgesehenen Prozessbegleitung im Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 30. September 2006 dienen:

 

Weißer Ring, Marokkanergasse 3/2, 1030 Wien

230.000 Euro

Verein „Wiener Frauenhäuser – Soziale Hilfen für von Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder“, 1160 Wien, Weinheimergasse 4/5

45.000 Euro

Verein „Frauen für Frauen“, Frauenberatungs- und Bildungszentrum Hollabrunn, 2020 Hollabrunn, Kirchenplatz 1-2a

48.740 Euro

Verein TAMAR, Beratungsstelle für misshandelte und sexuell missbrauchte Frauen und Mädchen, Wexstraße 22/31, 1200 Wien

115.000 Euro

Verein „Frauenhaus der OÖ Volkshilfe“, Schillerstraße 30, 4020 Linz

10.000 Euro

Verein „Autonomes Frauenzentrum“ Linz, Humboldtstraße 43, 4020 Linz

25.000 Euro

Verein „Frauen gegen Vergewaltigung“, Sonnenburgstraße 5, 6020 Innsbruck

12.650 Euro

Verein „Frauen gegen sexuelle Ausbeutung von Mädchen“, Beratungsstelle für sexuell missbrauchte Mädchen und Frauen, Theobaldgasse 20/1/9, 1060 Wien

126.500 Euro

Verein EVITA, Verein für Betreuung und Beratung von Frauen im Bezirk Kufstein, 6330 Kufstein, Oberer Stadtplatz Nr. 6

8.000 Euro

Institut für Sozialdienste  - IfS Vorarlberg, Gemeinnützige GmbH, 6832 Röthis, Interpark FOCUS 1

130.370 Euro

Verein TARA (vormals Frauennotruf Graz), Beratung, Therapie und Prävention bei sexueller Gewalt gegen Mädchen und Frauen, 8010 Graz, Geidorfgürtel 34/2

6.000 Euro

Verein „Familienakademie der OÖ Kinderfreunde/Landesorganisation“, 4040 Linz, Hauptstraße 51

5.000 Euro

Verein Frauentreffpunkt Mostviertel, Frauen-, Mädchen- und Familienberatungsstelle, 3300 Amstetten, Hauptplatz 21

11.700 Euro

Verein „Frauennotruf Salzburg“, 5020 Salzburg, Haydnstraße 2

12.000 Euro

Verein “Kolpingfamilie Hallein”, Frauenhaus Hallein, Haus Mirjam, 5400 Hallein, Ferchlstraße 26

10.000 Euro

Verein „Lichtblick“ – Lebens-, Berufs- und Sexualberatung NÖ-Süd, Chancenwerkstätte – Familienberatung – Kindernotruf

20.000 Euro

Verein LEFÖ – Beratung, Bildung und Begleitung für Migrantinnen, Kettenbrückengasse 15/2/4,

1050 Wien

30.000 Euro

Verein „Notruf“ – Beratung für vergewaltigte Frauen und Mädchen, Rötzergasse 13/8, 1170 Wien

20.000 Euro

Verein Frauenhäuser Steiermark – Verein zur Soforthilfe für bedrohte und misshandelte Frauen und deren Kinder, Ägidygasse 12, 8010 Graz

8.000 Euro

Verein Frauenplattform Bezirk Voitsberg, 8580 Köflach, Ludwig-Stampfer-Gasse 2

2.000 Euro

Verein Neustart, Castelligasse 17,1050 Wien

220.000 Euro

 

Zu 6:

Der Opfernotruf 0800 112 112 wurde am 28. April 2004 in Betrieb genommen. Im Jahr 2004 erfolgten insgesamt 5.200 Anrufe, somit durchschnittlich 20 Anrufe pro Tag. Im Jahr 2005 wurde der Opfernotruf insgesamt 15.800 mal in Anspruch genommen, das entspricht durchschnittlich 43 Anrufen pro Tag. Im Jahr 2006 erfolgten bis Ende Mai insgesamt 7.200 Gespräche, das entspricht durchschnittlich 48 Anrufen pro Tag.

Die durchschnittlichen Anzahl von Gesprächen pro Tag Anrufe konnte somit von 2004 bis dato um 140% gesteigert werden. Daraus lässt sich eine Steigerung des Bekanntheitsgrads ableiten.

Zu 7:

Es gab in der laufenden Förderperiode eine Reihe von Maßnahmen zur besseren Bekanntmachung des Opfernotrufs, wie zum Beispiel Schaltung von Inseraten, Aussendung von Informationsmaterial an Sicherheitsdienststellen, Gerichte, Gemeinden, Schulen, Krankenanstalten. Auch Plakatwerbung wurde genutzt. Ein an die Opfer gerichteter Informationsfolder zur Prozessbegleitung, der gemeinsam mit dem Bundesministerium für Inneres erarbeitet wurde, liegt bei den Gerichten und Sicherheitsdienststellen auf. Auch darin wird der Opfernotruf genannt.

Der Opfernotruf wird vom Verein für Opferhilfe betrieben. Das dafür aufgewendete Budget im Rahmen der Förderung betrug 150.000 Euro.

Unter http://www.justiz.gv.at/service/content.php?nav=71 finden sich Informationen zum Opfernotruf und ein Link zur Website http://www.opfernotruf.at.

Zu 8:

Für den Zeitraum 1. Jänner 2003 bis 31. März 2005 wurde dem nunmehrigen Verein für Opferhilfe (damals Verein für Abrechnungskontrolle) eine Subvention von 494.067,85 Euro gewährt, wovon ein Betrag von 330.000 Euro widmungsgemäß zum Aufbau und zur Inbetriebnahme des Opfernotrufs verwendet wurde.

Für den Zeitraum vom 1. April 2005 bis 30. Juni 2005 wurde eine Förderung von 108.250 Euro gewährt. Für den Zeitraum 1. Juli 2005 bis 30. September 2006 wurde eine Förderung von 440.428,30 Euro gewährt.

Die Anwälte erhalten einen Stundensatz von 30 Euro (inkl. 20% USt).

Zu 9:

Derzeit wird die Beratungsleistung von 8 Rechtsanwältinnen und 5 Rechtsanwälten erbracht. Diese wurden aufgrund ihrer Tätigkeit und Erfahrungen in der Verbrechensoperhilfe von der Rechtsanwaltskammer Wien nominiert, die Vereinsmitglied des Vereins für Opferhilfe ist,. Alle haben Seminare und Schulungsmaßnahmen zur Opferhilfe absolviert.

 

 

  . Juni 2006



(Maga. Karin Gastinger)

 



[1] der relativ höhere Betrag erklärt sich daraus, dass das IfS nicht nur als Interventionsstelle sondern auch als eine Prozessbegleitung anbietende Einrichtung gefördert wird.