4152/AB XXII. GP

Eingelangt am 03.07.2006
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Inneres

 

Anfragebeantwortung

 

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas KHOL

Parlament

A-1017 Wien

 

Wien, am      . Juni 2006

Textfeld: DVR: 0000051

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat HAIDLMAYR, Freundinnen und Freunde haben am 03. Mai 2006 unter der Nr. 4197/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Information durch die Rechtsträger für anspruchsberechtigte Zivildiener aus den Jahren 2001 bis heute entsprechend dem Bericht des Innenausschusses über das Zivildienst-Übergangsrecht 2006“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Eingangs darf festgehalten werden, dass es sich um keinen Beschluss des Nationalrates, sondern um eine Ausschussfeststellung handelt. Die Zivildienstserviceagentur hat alle Rechtsträger über die Ausschussfeststellung schriftlich informiert, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die Art der Information (bspw. durch Inserate, Veröffentlichungen auf den Homepages der Rechtsträger bzw. durch Anschläge bei den Einrichtungen oder sonstigen persönlichen Kontakt) jedem Rechtsträger freistehe.

Darüber hinaus stehen entsprechende Informationen auch auf der Homepage der Zivildienstserviceagentur insbesondere unter

http://www.zivildienstverwaltung.at/verpflegung/infoanspruch.html

zur Verfügung. Auch ist eine Auflistung der von der Zivildienstserviceagentur an die Rechtsträger weitergeleiteten Anträge online und tagesaktuell abrufbar.

Weiters bieten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung III/7 – Zivildienst und der Zivildienstserviceagentur ein umfassendes telefonisches und elektronisches Informations- und Beratungsservice. Hiezu treten schließlich noch die laufende mediale Berichterstattung und die Informationstätigkeit von nichtstaatlichen Zivildienstberatungsstellen.

 

Zu Frage 2:

Aus dem in der Einleitung dieser parlamentarischen Anfrage wiedergegebenen Wortlaut der Ausschussfeststellung lässt sich weder eine gesetzliche Verpflichtung der Rechtsträger noch eine Grundlage für die Erlassung einer Verordnung ableiten.

 

 

Zu Frage 3:

Aufgrund des oben angeführten umfassenden Informationsangebotes scheint eine darüber hinausgehende Information nicht erforderlich zu sein. Negative Erfahrungen hinsichtlich der Informationstätigkeit der Rechtsträger liegen der Zivildienstserviceagentur derzeit nicht vor.