4161/AB XXII. GP

Eingelangt am 05.07.2006
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BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur

 

Anfragebeantwortung

 

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Univ.-Prof. Dr. Andreas Khol

Parlament

1017 Wien                                                                                                                      GZ 10.000/0107-III/4a/2006

                                                                                           

                                                                                                                                       

                                                                                                                                       

                                                                                                                                       

                                                                                                                                       

                                                                                                     

 

                                                                                                                        Wien, 5. Juli 2006                              

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4211/J-NR/2006 betreffend Universitäts- und
Forschungszentrum Tulln und Ko-Finanzierungen im Universitätsbereich, die die Abgeordneten Dr. Kurt Grünewald, Kolleginnen und Kollegen am 5. Mai 2006 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

 

Ad 1. bis 3.:

Mit einem derartigen Kooperationsvertrag wird die Universitätsautonomie genützt. Es ist ein wichtiger Inhalt der Autonomie, Kooperationen, Vereinbarungen und Verbindungen, etwa in wirtschaftlicher oder kultureller Hinsicht, im Rahmen der Aufgaben der Universität zu ermöglichen.

 

Ad 4. und 5.:

Die Willensbildung im Zusammenhang mit der Verlegung des Standortes fällt in den autonomen Bereich der Universität für Bodenkultur Wien. Mir ist wichtig, dass die Entwicklungsprojekte der Universitäten gut vorbereitet, ausdiskutiert und möglichst breit mitgetragen werden.

 

Ad 6., 10. und 11.:

Durch die Einrichtung der Universitäten als eigenständige Rechtsträger haben sie alle Rechte und Pflichten, die juristischen Personen offen stehen. Kooperationsverträge stehen ebenso wie Forschungsaufträge oder andere Vereinbarungen über Leistungserbringungen, auch wenn
andere öffentlich-rechtliche Einrichtungen oder Gebietskörperschaften daran beteiligt sind, im Einklang mit der grundsätzlichen Bundesfinanzierung der Universitäten.

Seit dem UG 2002 erhalten die Universitäten ein Globalbudget, über das sie autonom verfügen. In diesem Rahmen können die Universitäten auch Vereinbarungen mit Bundesländern über gemeinsame Vorhaben eingehen.

 

Ad 7.:

Die gegenständliche Standortfrage und die damit verbundenen Konsequenzen werden im Rahmen der Verhandlungen zur Leistungsvereinbarung erörtert werden.

 

Ad 8.:

Durch die Finanzierung eines Vorhabens der Universität durch Bund und Land wird keine
Haftung für unvorhergesehene Folgekosten begründet.

 

Ad 9.:

Ko-Finanzierungen im Universitätsbereich, bei denen sowohl der Bund als auch ein Bundesland und/oder eine Stadt Leistungen für eine Universität erbringen, sind ein bewährtes Instrument, das auch bereits in der Vergangenheit in allen Bundesländern eingesetzt wurde, in denen es universitäre Einrichtungen gibt. An Beispielen werden herausgegriffen:

 

Wien:

Schenkung des alten AKH durch die Stadt Wien an die Universität Wien und Finanzierung der Adaptierung durch den Bund.

Oberösterreich:

Errichtung der Universität Linz mit finanzieller Beteiligung von Land und Stadt.

Tirol:

Errichtung der Gebäude für die Fakultät für Architektur und Bauingenieurwesen der Universität Innsbruck gemeinsam mit dem Land.

Salzburg:

Errichtung und Betrieb des Universitäts- und Landessportzentrums RIF gemeinsam mit dem Land; Errichtung des Forschungszentrums für Biowissenschaften und Gesundheit der Universität Salzburg mit finanzieller Beteiligung des Landes.

Kärnten:

Neubau der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften und Informatik der Universität Klagenfurt mit finanzieller Beteiligung von Land und Stadt.

 

Ad 12.:

Die Gebarung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur und jene der Universitäten sowie des Institute of Science and Technology - Austria unterliegt der Kontrolle des Rechnungshofs.

 

Ad 13. und 14.:

Für das Universitäts- und Forschungszentrum Tulln gibt es keinen Entwurf für eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, weil es sich um eine Vereinbarung mit der Universität für Bodenkultur als eigenständigem Rechtsträger handelt.

 

Ad 15.:

Die Mittelverwendung wird im Rahmen der Verhandlungen zur Leistungsvereinbarung erörtert werden.

 

Ad 16.:

Die Universität für Bodenkultur Wien ist derzeit auf mehr als zehn Standorte verteilt, wobei bereits heute die Hauptbereiche an der Türkenschanze, in der Muthgasse und in Tulln angesiedelt sind. Mit dem vorliegenden 3-Standort-Konzept der Universität für Bodenkultur Wien sollen
diese Hauptstandorte fachlich gezielt gestärkt und damit ein wichtiger Beitrag zur Schwerpunktbildung geleistet werden. Der Standort Tulln bietet der Universität für Bodenkultur Wien die fach-

spezifischen Anforderungen wie z.B. Versuchsflächen in einem für die universitären Erforder-
nisse ausreichenden Ausmaß, um den Entwicklungen im Bereich Pflanzenforschung sowie
ressourcenorientierte Technologien nachkommen zu können. Wie oben erwähnt, befindet sich in Tulln bereits ein Standort der Universität für Bodenkultur Wien nämlich das IFA Tulln (Interuniversitäres Department für Agrarbiotechnologie), das in der Folge  in das Universitäts- und
Forschungszentrum Tulln integriert werden soll.

 

Als wichtiger Forschungspartner wird sich das Austrian Research Center Seibersdorf (ARCS) mit seiner Abteilung Biogenetics – Natural Resources in das neue Universitäts- und
Forschungszentrum Tulln einbringen. Vorgesehen ist auch, die im K-plus-Zentrum Wood an der Universität für Bodenkultur tätigen Mitarbeiter/innen in das UFT einzugliedern. Mit dieser Bündelung der fachlich einschlägigen bestehenden Einrichtungen ist es möglich, ein
Forschungszentrum von nationaler Bedeutung und internationaler Anerkennung aufzubauen.

 

Der Standort Klosterneuburg für das neue Institute of Science and Technology – Austria wurde auf Grund eines objektiven Bewertungsverfahrens durch McKinsey, das Centrum für Hochschulent­wicklung und das Österreichische Institut für Raumplanung als bestmöglicher Standort ausgewählt. Die Kriterien für die Standortauswahl waren 1) Wissenschaftsbezogenes Standortprofil, 2) Generelles Standortprofil, 3) Finanzierungsangebot, 4) Immobilienangebot. Der Standort Klosterneuburg war in zwei Kategorien bestgereiht („Allgemeines Standortprofil“ und „Finanzierungsangebot“), die beiden anderen Standorte waren nur in jeweils einer Kategorie bestgereiht.

 

Ad 17. bis 22.:

Erwerb und Miete an oder von Grundstücken oder Gebäuden sind von der Anwendung des Bundesvergabegesetzes ausgenommen. Der Standort Tulln war durch die vorhandenen Universitätseinrichtungen des IFA Tulln vorgegeben, sodass sich eine weitere Standortsuche erübrigte. Die vom Bundesvergabegesetz vorgeschriebenen Ausschreibungen im Zuge der Errichtungs-tätigkeit werden derzeit vom Land Niederösterreich durchgeführt.

 

Ad 23. bis 25.:

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat zugesichert, dass das Projekt Universitäts- und Forschungszentrum Tulln in den Verhandlungen zu der ersten Leistungsvereinbarung anhand der vorgelegten Projektunterlagen eingehend erörtert werden wird.

 

Ad 26. bis 28.:

Seitens des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur liegt für den Fall des Ausstieges der Universität für Bodenkultur Wien keine Zusicherung eines Betrages von maximal € 500.000,- vor.

 

Ad 29. und 30.:

Die Bundesregierung wird auch weiterhin nach gründlicher Vorbereitung wichtige Wissenschaftsprojekte in Kooperation mit den Bundesländern verwirklichen und dafür bestmögliche Entwicklungen gewährleisten. Der Vorwurf einer „Laissez-faire-Vergabe“ im Falle von Kooperationen mit Bundesländern ist strikt zurückzuweisen.

 

Ad 31. und 32.:

Der Universitätsrat kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Auskunftspersonen sowie Gutachter/innen bedienen, die natürlich der freien Beweiswürdigung der Mitglieder des Universitäts-rates unterliegen. Frau Dr. Jordis hat in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwältin ein der freien Beweiswürdigung unterliegendes Gutachten abgegeben. Die Tatsache, dass Frau Dr. Jordis Mitglied des Universitätsrates der Medizinischen Universität Wien ist, stellt kein Hindernis dar, ein Gutachten für den Universitätsrat einer anderen Universität zu erstellen.

 

 

Die Bundesministerin:

 

Elisabeth Gehrer eh.