4172/AB XXII. GP

Eingelangt am 07.07.2006
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Anfragebeantwortung

 

 

Herrn                                                                                                                  GZ 10.000/0109-III/4a/2006

Präsidenten des Nationalrates

Univ.-Prof. Dr. Andreas Khol

Parlament

1017 Wien

 

Wien, 7. Juli 2006

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4219/J-NR/2006 betreffend Berateraufträge und Ministerbüros im Jahr 2005, die die Abgeordneten Mag. Ruth Becher, Kolleginnen und Kollegen am 8. Mai 2006 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

 

Ad 1. bis 7.:

Seit dem 1. Jänner 2005 erfolgte keine Auftragsvergabe an externe Berater/innen hinsichtlich einer Strukturreform des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur; es bestehen auch derzeit keine derartigen Pläne.

 

Ad 8. und 12.:

Im Jahr 2005 wurden mit dem Institut für Unternehmensberatung Wentner-Havranek im Zuge der Besetzung zweier Sektionsleiter/innenposten nach dem Ausschreibungsgesetz Dienst­leistungsverträge abgeschlossen, deren Kosten sich insgesamt auf € 29.202,-- beliefen.

 

Ad 9. bis 11.:

Derartige Aufträge wurden nicht erteilt.


 

Ad 13.:

Im Jahr 2005 wurden laut Stellenplanvorgabe im gesamten Ressort 117 Planstellen (Zentral­stelle 17 Planstellen und nachgeordnete Dienststellen 100 Planstellen) eingespart. Im Jahr 2006 werden im Gesamtressort 123 Planstellen (Zentralstelle 16 Planstellen und nachgeordnete Dienststellen 107 Planstellen) eingespart. Am 15. März 2006 trat zudem eine neue Geschäftseinteilung in Kraft. Es wurden keine Mitarbeiter/innen des Ministerbüros in die Organisation des Ministeriums integriert bzw. in öffentliche Unternehmen übernommen.

 

Ad 14. bis 16.:

Seit dem 1. Jänner 2005 bis zum Einlangen dieser Anfrage wurden keine Kommissionen gemäß § 8 BMG eingesetzt.

 

Ad 17 und 18.:

Folgende Bedienstete des Ministerbüros werden bzw. wurden seit 1. Jänner 2005 bis zum Ein­langen dieser Anfrage im Ministerbüro beschäftigt und stehen in einem privatrechtlichen Dienst­verhältnis zum Bund (VBG 1948):

 

1.      Mag. Martin Netzer

1.      Mag. Thomas Obernosterer

2.      Ruth Pröckl

3.      Dipl.-Päd. Cornelia Weissengruber

4.      Mag. Ronald Zecha

5.      Dr. Sabine Neyer

6.      Mag. Lucas Sobotka

7.      Mag. Maximilian Schnödl                                      von 25. Jänner 2006 bis 30. Juni 2006

(befristeter EU-Sondervertrag)

8.      Markus Amann                                                      von 7. März 2005 bis 31. August 2005

 

Bedienstete des Ministerbüros mit Arbeitsleihverträgen:

 

1.      Mag. Michael Walder                                            seit 1. April 2003

1.      Mag. Reinhard Rogenhofer                                   seit 11. April 2005

2.      MMag. Thomas Schmid                                        seit 1. September 2005

3.      Mag. Martina von Künsberg Sarre                        bis 1. Juni 2005

4.      Mag. (FH) Felicitas Herberstein                            bis 31. März 2005

5.      Mag. Ulrike Rauch-Keschmann                            bis 14. September 2005                                                                                                               (ab 21. Dezember 2004 karenziert)

 

Alle bereits beendeten Dienstverhältnisse wurden einvernehmlich gelöst.

 

Generell ist festzuhalten, dass Ansprüchen von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen im Zu­sammenhang mit der Beendigung von Dienstverhältnissen, die aufgrund dienstrechtlicher, besoldungsrechtlicher, arbeitsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Verpflichtungen zu Recht bestehen, nachgekommen werden muss und auch nachgekommen wird. Die Beendigung der oben angeführten Dienstverhältnisse war nicht mit Kosten im Sinne der Anfrage verbunden.


 

Ad 19.:

Zum 8. Mai 2006 waren in meinem Kabinett neben den Sekretariats- und Kanzleikräften 11 Mitarbeiter/innen als Fachreferenten/innen beschäftigt. Eine Person gehört der Entlohnungs-gruppe v1/5 (A1/7), 2 Personen gehören der Entlohnungsgruppe v1/4, 2 Personen der Ent­lohnungsgruppe v1/3 an, mit 3 Personen sind Arbeitsleihverträge abgeschlossen. Mit zwei Mit­arbeitern wurde ein Sondervertrag abgeschlossen und mit einem Mitarbeiter wurde ein EU-Sondervertrag abgeschlossen.

 

Die Ermittlung des Gehaltsanspruches erfolgte bei den oben angeführten Personen gemäß den Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (Ermittlung des Vorrückungs-stichtages). Die Gehaltsansprüche inklusive Sonderzahlungen und Überstunden für die Referenten/innen im Kabinett belaufen sich im Jahr 2005 auf € 562.672,80.

 

 

Ad 20., 31. und 32.:

Bei jenen öffentlich Bediensteten (Beamten und Vertragsbediensteten), die der Funktions­
gruppe 7 der Verwendungsgruppe A1 bzw. der Bewertungsgruppe v1/5 angehören und somit ein Fixgehalt beziehen, gelten 13,65% ihres Gehaltes als Abgeltung für ihre zeitliche Mehr­leistungen. Bei den übrigen öffentlich Bediensteten werden die angeordneten und geleisteten Überstunden mit einer Ausnahme nicht pauschal, sondern mittels Einzelabrechnung abgegolten. Bei jenen Mitarbeitern/innen, die im Wege eines Arbeitsleihverhältnisses beschäftigt sind, wurden so genannte „all in-Verträge“ abgeschlossen.

 

Ad 21.:

Ein Sondervertrag gemäß § 36 VBG wurde mit zwei Mitarbeitern abgeschlossen. Das verein­barte Sonderentgelt übersteigt nicht das Gehaltsschema des VBG 1948.

 

Ad 22.:

Die Namen der Mitarbeiter, die über einen Arbeitsleihvertrag beschäftigt sind, sind der unter Frage 17 angeführten Auflistung zu entnehmen. Ein Muster eines Arbeitsleihvertrages wird in der Beilage angeschlossen (Beilage).

 

Ad 23.:

Der erste Teil der Frage 23 betrifft keinen Gegenstand der Vollziehung des Ressorts. Die ent­sprechenden Verträge wurden vom Ministerium als Vertreter des Bundes im Einvernehmen mit den Leiharbeitsgebern erstellt. Die Vorgaben des Bundesministeriums für Finanzen wurden bei der Vertragsgestaltung übernommen.

 

Ad 24. und 25.:

An keine.

 

Ad 26. bis 28.:

Es werden keine Mitarbeiter/innen des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur außerhalb des Ministerbüros auf Basis eines Arbeitsleihvertrages beschäftigt.


 

Ad 29. und 30.:

Es sind keine Mitarbeiter/innen des Ministerbüros mit Führungsfunktionen in anderen Organisationseinheiten betraut.

 

Ad 33.:

Im Jahr 2005 wurden an die Mitarbeiter/innen des Ministerbüros Belohnungen bzw. Prämien in der Höhe von insgesamt € 8.160,-- ausbezahlt.

 

Ad 34.:

Seit 1. Jänner 2006 wurden seitens des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur folgende Insertionen beauftragt, wobei sich diese auf den Zeitraum bis ca. Oktober 2006 erstrecken:

 

Medium

Betrag (inklusive aller Abgaben)

Kommunal

€  17.640,--

Heute

€ 34.584,48

Medics/TILAK

€   1.978,20

„Wann&Wo“

€   1.855,91

Kurier

€  38.430,--

Neues Volksblatt

€    6.867,--

„Alles für mein Kind“

€    1.323,--

Das kleine Blatt

€  47.250,--

OÖ Rundschau

€ 52.490,03

Bezirksblätter

€ 53.651,65

NÖN/BVZ

€  90.000,--

der neue Grazer/der neue Steirer

€  50.000,--

Inserate zum Thema „Universitäten“ in:

Kleine Zeitung

Kurier

OÖN

Presse

Salzburger Nachrichten

UNI-Standard

Tiroler Tageszeitung

 

 

 

 

 

 

 

 

gesamt: € 33.833,98

 

 

Die Bundesministerin:

 

Elisabeth Gehrer e.h.

 

Beilage

 



Bundesministerium für Bildung,

      Wissenschaft und Kultur

 

                                                                                                            Wien,      

 

Die Republik Österreich, vertreten durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur und das ………………..schließen hiermit nachstehenden

 

A R B E I T S L E I H V E R T R A G

 

I.

 

………………überlässt den bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer ………. dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur gemäß § 1 Abs.1 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl.Nr. 196/1988. Herr …………. wird während der Dauer der Überlassung mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Büro der Frau Bundesministerin betraut.

 

Die Beistellung des Arbeitnehmers an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur beginnt am …………. und endet mit Ablauf der vorgesehenen Verwendung.

 

Jeder Vertragsteil ist berechtigt, das Beistellungsverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Dauer ohne Angabe von Gründen schriftlich unter Einhaltung einer mindestens sechs­wöchigen Frist mit jedem Monatsende durch Kündigung zu lösen.

 

 

II.

 

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur verpflichtet sich, dem ………….sämtliche unmittelbar aus dem Dienstverhältnis mit dem Arbeitnehmer während der Dauer der Beistellung erwachsenden Kosten zuzüglich der auf die vertragliche Leistung allenfalls anfallenden Umsatzsteuer zu vergüten. Grundlage für den Kostenvergütungsanspruch ist der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Angestelltenvertrag mit dem Arbeitnehmer.

 

 

Für die Überlassung bezahlt das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ein fixes Entgelt von……. (zuzüglich der Arbeitgeberanteile bzw. Abrechnungspauschale) monatlich, 14 x p.a. – mit dem auch alle Mehrleistungen abgegolten sind.

 

Der Ersatz der Reisekosten für Dienstreisen richtet sich sinngemäß nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten (Gebührenstufe 2a).

 

Das ………verpflichtet sich, während der Dauer des Beistellungsverhältnisses jede beabsichtigte Änderung des Angestelltenvertrages in Bezug auf Entgelt, Urlaub, Vergütung im Krankheitsfall dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur sechs Wochen vor Durchführung dieser Maßnahmen bekannt zu geben. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Äußerung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, richtet sich der Kostenvergütungsanspruch nach dem Inhalt des geänderten Angestelltenvertrages.

 

Darüber hinaus wird das ……….keine weiteren Kosten und auch kein Honorar für die Beistellung des Arbeitnehmers in Rechnung stellen. Die Refundierung wird nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter Vorlage einer detaillierten Abrechnung samt den erforderlichen Belegen angesprochen.

 

 

III.

 

Das …………….verzichtet auf die Dauer des Beistellungsverhältnisses auf die Geltendmachung seines Weisungsrechtes gegenüber dem Arbeitnehmer zugunsten des Weisungsrechtes seitens des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, welches die im § 18 Angestelltengesetz, BGBl.Nr. 292/1921, normierte Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer auf Dauer seiner Bereitstellung übernehmen und insbesondere dafür Sorge tragen wird, alle Einrichtungen bezüglich der Arbeitsräume und Gerätschaften herzustellen und zu erhalten, die mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Dienstleistungen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit des Arbeitnehmers erforderlich sind.

 

 

IV.

 

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist unbeschadet der unter Punkt I. vereinbarten Kündigungsmöglichkeit berechtigt, das Beistellungsverhältnis zu kündigen oder vorzeitig aufzulösen, wenn ein Tatbestand eintritt, der aufgrund der Bestimmungen des Angestelltengesetzes zur Kündigung oder vorzeitigen Auflösung berechtigen würde.

 

 

 

 

...................................................................               .............................................................