4176/AB XXII. GP

Eingelangt am 07.07.2006
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

GZ. BMVIT-11.000/0013-I/PR3/2006     DVR:0000175

 

 

 

An den

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017   W i e n

 

Wien, 7. Juli 2006

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4231/J-NR/2006 betreffend Mautfrei fahren von Kiefersfelden bis Kufstein Süd, die die Abgeordneten DDr. Niederwieser und GenossInnen am 10. Mai 2006 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Frage 1:

Ist Ihnen die geschilderte Situation bekannt?

 

Antwort:

Bezüglich der geschilderten Situation halte ich fest, dass gemäß den Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG 2002) grundsätzlich das gesamte österreichische Autobahnen- und Schnellstraßennetz vignettenpflichtig ist, wobei die Vignettenpflicht jeweils direkt an der Staatsgrenze beginnt.

 

Im Bereich des deutsch/österreichischen Grenzüberganges auf der A12 Inntal Autobahn bei Kiefersfelden war bis 31.12.2003  die Vignettenpflicht erst ab Kufstein/Süd als solche beschildert, obwohl nach dem Gesetz auch der 5,7 km lange Abschnitt Staatsgrenze Kiefersfelden – Kufstein/Süd grundsätzlich vignettenpflichtig war. Aufgrund dieser Beschilderung war auf der Strecke Staatsgrenze Kiefersfelden – Kufstein/Süd keine Kontrolle der Vignettenpflicht erfolgversprechend durchführbar, da sich die Fahrzeuglenker bei einer Betretung darauf berufen konnten, dass sie auf die Beschilderung vertraut hätten und ihnen somit kein für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe notwendiges schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden könne.

 

Mit Einführung der fahrleistungsabhängigen Maut für Kraftfahrzeuge mit mehr als 3,5 t ab 1.1.2004 wurde die Beschilderung aber insofern in einen gesetzeskonformen Zustand gebracht, als explizit auf die Mautpflicht für alle Kraftfahrzeuge ab der Grenze hingewiesen wird. Dies war notwendig, weil für Kraftfahrzeuge mit mehr als 3,5 t die fahrleistungsabhängige Maut schon auf dem ersten Abschnitt nach dem Grenzübergang elektronisch abgebucht wird und die Einhaltung der fahrleistungsabhängigen Mautpflicht auf dem Streckenabschnitt zwischen der Staatsgrenze und Kufstein/Süd von den Mautaufsichtsorganen in beiden Fahrtrichtungen kontrolliert wird.

 

Die Intensität der Kontrollen der Vignettenpflicht auf dem Abschnitt Staatsgrenze – Kufstein/Süd obliegt der für die Mautaufsichtsorgane zuständigen ASFINAG bzw. dem im Rahmen der Vollziehung der Straßenpolizei für eine entsprechende Regelung der Überwachungstätigkeit der Straßenaufsichtsorgane, die an der Vollziehung der Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes über die zeitabhängige Maut mitzuwirken haben, zuständigen Land Tirol.

 

Frage 2:

Gibt es einen Schriftverkehr über die in der Zeitungsmeldung kolportierte Weisung von Ihnen an Landeshauptmann Van Staa bzw. an die ASFINAG hinsichtlich der „Nicht-Kontrolle“ auf diesem Abschnitt und wenn ja, von wann, in welcher Form und welchen Inhalts?

 

Antwort:

Mangels einer Weisungskompetenz des Verkehrsministers an den LH von Tirol bzw. an die ASFINAG in dieser Angelegenheit ist eine derartige Weisung auch nicht ergangen.

 

Fragen 3, 4 und 5:

War die Mautfreiheit von Kiefersfelden bis Kufstein-Süd Thema bei der Übertragung der Mautordnungskontrolle der ASFINAG?

 

Halten Sie eine Verankerung dieser Mautbefreiung in der Mautordnung der ASFINAG für möglich und zweckmäßig?

 

Bestehen Ihrerseits Pläne für eine Änderung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes um diese Mautbefreiung gesetzlich zu verankern?

 

 

 

Antwort:

Da eine Mautfreistellung auch für einzelne Straßenabschnitte gegen die Bestimmungen des Bundesstraßenmautgesetzes 2002 (BStMG 2002) verstößt, in dem die Mautpflicht grundsätzlich für das gesamte Autobahn- und Schnellstraßennetz festgeschrieben ist, war dies bei der Übertragung der Mautkontrolle an die ASFINAG kein Thema. Auch eine Verankerung dieser Mautbefreiung in der Mautordnung der ASFINAG steht deshalb nicht zur Diskussion. Es bestehen meinerseits auch keine diesbezüglichen Pläne für die Änderung des BStMG 2002, welches das seinerzeitige Bundesstraßenfinanzierungsgesetz ersetzt hat.

 

Mit freundlichen Grüßen