4179/AB XXII. GP

Eingelangt am 07.07.2006
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BM für Gesundheit und Frauen

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: BMGF-11001/0048-I/3/2006

Wien, am 7. Juli 2006

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 4221/J der Abgeordneten Mag. Ruth Becher und GenossInnen wie folgt:

 

Fragen 1 bis 7:

Hinsichtlich einer Strukturreform des BMGF wurden keine externen Berater beauftragt.

 

Fragen 8 und 12:

Im Jahr 2005 sind insgesamt € 311300,- an Kosten für Dienstleistungs­aufträge mit den Beratungsunternehmen Ramsauer Consulting, Roland Berger Strategy Consultants GmbH und Moore Stephens Fischer angefallen.

 

Fragen 9, 10 und 11:

Ich weise darauf hin, dass sich das Interpellationsrecht in Bezug auf selbständige juristische Personen im Sinn der Anfrage nur auf die Rechte des Bundes (z.B. Anteilsrecht in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in der Generalversammlung einer GmbH) und die Ingerenzmöglichkeiten seiner Organe beschränkt, nicht jedoch auf die Tätigkeit der Organe der jurististischen Person bezogen werden kann. Die gegenständlichen Fragen treffen ausschließlich Handlungen von Unternehmensorganen, sodass zur Beantwortung die betreffenden Unternehmungen um Auskunft ersucht werden müssten. Das Einholen von Stellungnahmen der Unternehmen zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen, die ausschließlich die Handlungen von Unternehmensorganen betreffen, liegt außerhalb meiner politischen Verantwortung und ist somit grundsätzlich nicht vom Interpellationsrecht umfasst.

 

Frage 13:

Hinsichtlich der Beantwortung dieser Frage betreffend Planstellen darf ich auf die Beantwortung des Herrn Bundeskanzlers zur parl. Anfrage 4217/J verweisen.

Ehemalige Mitarbeiter/innen wurden nicht in die Organisation des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen übernommen.

 

Fragen 14 bis 16:

Die Expertengruppe Tierseuchenbekämpfung wurde aufgrund des Tierseuchengesetzes und des § 8 des Bundesministeriengesetzes eingerichtet.

 

Die Expertengruppe Tierseuchenbekämpfung besteht aus dem Leiter/der Leiterin des nationalen Krisenzentrums für Tierseuchenbekämpfung im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen als Vorsitzendem/Vorsitzender, je einem Vertreter/einer Vertreterin des Bundesministeriums für Landesverteidigung und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, zwei Expert/inn/en der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH und Fachleuten aus dem Bereich Epidemiologie und Virologie sowie der Labordiagnostik, von denen mindestens eine Person von der Veterinärmedizinischen Universität namhaft zu machen ist sowie einem Experten/einer Expertin auf dem Gebiet der Tierkörperbeseitigung.

Weiters ist jedes Bundesland berechtigt, einen Tierseuchenexperten/eine Tierseuchenexpertin als Mitglied zu nennen.

Für den Vorsitzenden/die Vorsitzende und jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

 

Derzeit gehören der Expertengruppe folgende Mitglieder an:

 

1.      Nationales Krisenzentrum des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen

Vorsitzende:                   MR Dr. Elisabeth Reisp-Pöchhacker

Stellverteterin:      Dr. Andrea Höflechner

 

2.1    Bundesministerium für Landesverteidiung

Mitglied:                Dr. Michael Kreiner

 

2.2    Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Mitglied:                Mag. Stephan Hintenaus

Ersatzmitglied:      Mag. Gernot Resch

 

3.      Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH

Mitglieder:             Dr. Hans Schweighardt

                            Dr. Karl Schöpf

Ersatzmitglieder:   Dr. Franz Breitwieser

                            Dr. Michael Schönbauer

 

4.      Veterinärmedizinische Universität Wien

Mitglied:               Prof. Dr. Karin Möstl

Ersatzmitglied:      Prof. Dr. Walter Baumgartner

 

5.      Tierkörperbeseitigung (WKO)

Mitglied:                Dr. Holger Rember

Ersatzmitglied:      Dir. Manfred Kainer

 

6.1    Amt der Burgenländischen Landesregierung

Mitglied:                Dr. Liselotte Pölzlbauer

Ersatzmitglied:      Dr. Andreas Wunsch

 

6.2    Amt der Kärntner Landesregierung

Mitglied:                Dr. Wiltrud Ortner

Ersatzmitglied:      Dr. Marie-Christin Rossmann

 

6.3    Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

Mitglied:                Dr. Wigbert Roßmanith

Ersatzmitglied:      Dr. Anton Deninger

 

6.4    Amt der Oberösterreichischen Landesregierung

Mitglied:                Dr. Martin Kaltenböck

Ersatzmitglied:      Dr. Werner Roitner

 

6.5    Amt der Salzburger Landesregierung

Mitglied:                Dr. Anton Pacher-Theinburg

Ersatzmitglied:      Dr. Andreas Buchner

 

6.6    Amt der Steiermärkischen Landesregierung

Mitglied:                Dr. Peter Wagner

Ersatzmitglied:      Dr. Armin Deutz

 

6.7    Amt der Tiroler Landesregierung

Mitglied:                Mag. Josef Oettl

Ersatzmitglied:      Dr. Johannes Fritz

 

6.8    Amt der Vorarlberger Landesregierung

Mitglied:                Dr. Norbert Greber

Ersatzmitglied:      Dr. Erik Schmid

 

6.9    Amt der Wiener Landesregierung

Mitglied:                Dr. Josef Ferber

Ersatzmitglied:      Dr. Alfred Kallab

 

Es können weitere Expert/inn/en zugezogen werden. Die Tätigkeit ist grundsätzlich ehrenamtlich, es gebührt jedoch eine Vergütung von Reisekosten.

 

Die Meinungsbildung erfolgt grundsätzlich durch Mehrheitsbeschluss; Gegenstimmen und -meinungen sind zu protokollieren. Zugezogene Expert/inn/en (Nichtmitglieder) haben nur beratende Stimme.

 

Frage 17 und 18:

Es darf auf die Frage 2 der parl. Anfrage 4119/J verwiesen werden; mit der Beendigung der Dienstverhältnisse waren keine zusätzlichen Kosten verbunden.

 

Frage 19:

Die Ermittlung der Gehaltsansprüche für die zu Frage 17 angeführten Personen erfolgte auf Grund gesetzlicher Bestimmungen wie VBG, BDG bzw. auf vertraglicher Vereinbarung.

 

Hinsichtlich der Höhe der Personalkosten darf für den Zeitraum bis 31.3.2006 auf die Beantwortung der Frage 6 und 7 der parl. Anfrage 4119/J verwiesen werden.

Da die Rechnungslegung für die bestehenden Arbeitsleihverträge quartalsmäßig vereinbart wurde, kann für den Zeitraum 1.4.2006 bis zum Einlangen der ggstl. Anfrage keine konkrete Angabe gemacht werden.

 

Fragen 20, 31 und 32:

Die Mitarbeiter/-innen im Ministerbüro beziehen „all - inclusive -Bezüge“ und erhalten demnach auch keine Einzelabgeltung von Überstunden.

 

Frage 21:

Es wurde im Zusammenhang mit der EU-Präsidentschaft befristet für den Zeitraum 1.4.2005 bis 31.8.2006 ein Sondervertrag abgeschlossen. Das dem Sondervertrag zugrunde liegende Gehalt übersteigt nicht die im VBG 1948 geregelten Gehaltsansätze. Ansonsten darf auf die Beantwortung der Frage 3 der parlamentarischen Anfrage Nr. 4119/J verwiesen werden.

 

Frage 22:

Ich verweise auf die Beantwortung der Frage 1 der parl. Anfrage 2800/J bzw. der Fragen 2 und 3 der parl. Anfrage 4119/J. Dazu ist folgendes zu ergänzen:

Vertragspartner für  Dr. Lucia UCSNIK  -  Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern Linz.

 

Zu Umfang und Inhalt der Überlassungsverträge verweise ich auf das beigeschlossene Vertragsmuster.

 

Frage 23:

Diese Frage betrifft keinen Gegenstand meiner Vollziehung.

 

Fragen 24 und 25:

Nein, es wurden keine derartigen Förderungen bzw Werkverträge vergeben.

 

Fragen 26, 27 und 28:

Außerhalb des Ministerbüros bestand zum Zeitpunkt der Anfrage 1 Arbeitsleihe - Vertrag mit einer Sozialversicherungsanstalt, der mittlerweile beendet wurde; die durchschnittlichen monatlichen Kosten beliefen sich auf ca. € 6.700,--.

 

Fragen 29 und 30:

Zwei Mitarbeiter des Ministerbüros waren zum Zeitpunkt des Einlangens der vorliegenden Anfrage mit Führungspositionen betraut: ein Mitarbeiter mit der Leitung der Sektion I, ein Mitarbeiter mit der Leitung des Bereiches IV/B.

Diese Führungsfunktionen werden zu 100% wahrgenommen und überschneiden sich mit den im Ministerbüro wahrzunehmenden Agenden.

 

Frage 33:

Die Bediensteten des Ministerbüros unterliegen wie alle Bediensteten des Ressorts einer generellen Richtlinie. Demnach wurde für sämtliche Bedienstete des BMGF eine Kopfquote von € 340,-- festgelegt, welche leistungsorientiert zur Auszahlung gelangte.

 

Frage 34:

Zur Kommunikation der frauen- und gesundheitspolitischen Schwerpunktthemen  wurden für Medienkooperationen wie folgt eingesetzt:

 

 

Bauer Druck

1171.-

Aumayer Werbegmbh&CoKG

1515.-

Medienfachverlag Oberauer

3282.-

Mediaprint

5670.-

Zeitschriftenverlag GmbH

16934.-

Promer & Steiner GmbH

6132.-

Die Presse VerlagsGmbH

7984.-

Barbara Mucha Media GmbH

14421.-

Mader Zeitschriftenverlagsgmbh

6300.-

Bezirksjournale Verlags- und Vertriebsgmbh

11689.-

WCM Wiener City Management

3024.-

Sportunion pro.motions Sportsgmbh

25200.-

Cds. Werbung und KommunikationGmbH

28800.-

Verlagsgruppe News

72576.-

Verlagsgruppe News

68040.-

Magazin Korso

335.-

cds. Werbung und Kommunikation GmbH

141800.-

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Maria Rauch-Kallat

Bundesministerin

 

 

Beilage


 

Beilage zu Frage 22

 

GZ:   ……………………………………. 

                                                                                                                  

 

 

 

Die Republik Österreich, vertreten durch das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen, 1030 Wien, Radetzkystraße 2, und die …………………………………………………….. schließen hiermit nachstehenden

V E R T R A G :

 

I.    Die …………………………………………………………………………. stellt den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin, ………………………………….. geboren am …………………………. dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zur Dienstleistung bei. Die Beistellung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin an das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen beginnt am …………………………………….

 

      Jeder Vertragsteil ist berechtigt, das Beistellungsverhältnis ohne Angabe von Gründen schriftlich unter Einhaltung einer mindestens 6-wöchigen Frist mit jedem Monatsende durch Kündigung zu lösen.

 

II.   Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen verpflichtet sich, der …………………………………………………………………. sämtliche unmittelbar aus dem Dienstverhältnis mit dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin während der Dauer der Beistellung erwachsenden Kosten zu vergüten. Grundlage für den Kostenvergütungsanspruch ist der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Angestelltenvertrag mit dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin. Für Reisekostenersätze gilt die Gebührenstufe …… nach der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten (RGV).

 

Die ……………………………………………… verflichtet sich, während der Dauer des Beistellungsverhältnisses jede beabsichtigte Änderung des Angestelltenvertrages in Bezug auf Entgelt, Urlaub, Vergütung im Krankheitsfall dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen 6 Wochen vor Durchführung dieser Maßnahmen bekanntzugeben.

 

      Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Äußerung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, richtet sich der Kostenvergütungsanspruch nach dem Inhalt des geänderten Angestelltenvertrages.

 

      Eine besondere Vergütung von Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit wird nicht geleistet, solche Leistungen sind mit den in diesem Vertrag festgelegten Bezügen vollständig abgegolten.

 


        

      Darüber hinaus wird die ……………………………………………………… dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen keine weiteren Kosten und auch kein Honorar für die Beistellung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin in Rechnung stellen. Die Refundierung wird zu Beginn eines jeden Kalendervierteljahres beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen unter Vorlage einer detaillierten Abrechnung samt den erforderlichen Belegen erfolgen.

 

III.  Die ………………………………………………… verzichtet für die Dauer des Beistellungsverhältnisses auf die Geltendmachung ihres Weisungsrechtes gegenüber dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin zugunsten des Weisungsrechtes seitens des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen. Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen wird die im § 18 Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, i.d.g.F.,  normierte Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin für die Dauer der Beistellung übernehmen und insbesondere dafür Sorge tragen, alle Einrichtungen bezüglich der Arbeitsräume und Gerätschaften herzustellen und zu erhalten, die mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Dienstleistungen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitsnehmerin erforderlich sind.

 

 

Wien, am .........................................

 

 

Für die Bundesministerin für    

Gesundheit und Frauen                                   

                                                                      

 

 

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